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Bern Verwaltungsgericht 31.07.2024 200 2024 347

July 31, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,109 words·~16 min·4

Summary

Verfügung vom 26. März 2024

Full text

200 24 347 IV MAK/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 31. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich – nach erfolgter Früherfassung – im Juni 2015 unter Hinweis auf ein körperliches und psychisches Burnout bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f., 5). Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs liess die IVB die Versicherte im Verlauf des Verfahrens wiederholt begutachten, so durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 9. Mai 2017 [act. II 58.1]), durch die MEDAS D.________ (orthopädisch-psychiatrische Expertise vom 27. Juli 2018 [act. II 103.1, 103.2] und ergänzende Stellungnahmen vom 2. Mai 2019 [act. II 123] und 20. Januar 2020 [act. II 148]) und durch die MEDAS E.________ (polydisziplinäre Expertise vom 5. April 2022 inklusive Teilgutachten [Akten der IVB {act. IIa} 250.1 - 250.5] sowie ergänzende Stellungnahme vom 8. Juni 2022 [act. IIa 254]). Die IVB stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 (act. II 59) die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung und mit den Vorbescheiden vom 23. August 2022 (act. IIa 258) sowie 14. September 2023 (act. IIa 292) befristete Rentenansprüche in Aussicht, wogegen die Versicherte jeweils Einwände erhob (act. II 60; act. IIa 263, 299, 306 f., 308). B. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. IIa 319) teilte die IVB der Versicherten am 9. Januar 2024 (act. IIa 321) mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine Verlaufsbegutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Orthopädie notwendig. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 3 Nachdem der RAD zusätzlich eine Begutachtung im Fachgebiet Rheumatologie als notwendig erachtet hatte (act. IIa 328), teilte die IVB der Versicherten am 6. Februar 2024 (act. IIa 330) mit, es sei eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Rheumatologie notwendig. Da das Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren seit der letzten Begutachtung durchgeführt werde, könne das Gutachten bei der MEDAS E.________ in Auftrag gegeben werden. In der Folge erteilte die IVB am 19. Februar 2024 (act. IIa 334) den Gutachtensauftrag an die MEDAS E.________. Mit Schreiben ebenfalls vom 19. Februar 2024 (act. IIa 335, 337) beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, es sei wegen unzulässiger Vorbefassung die polydisziplinäre Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle als der MEDAS E.________ mittels Losvergabe oder durch Einigung in Auftrag zu geben. Falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. In der Folge hielt die IVB mit Verfügung vom 26. März 2024 (act. IIa 340) an der Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS E.________ und an den Fragen, zu denen im Gutachten Stellung genommen werden solle, fest. C. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Mai 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere Gutachterstelle als die MEDAS E.________ zu bestimmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, der Beschwerdeführerin die Gutachterpersonen zu benennen und der Beschwerdeführerin anschliessend Gelegenheit zu geben, innert einer anzusetzenden Frist personenbezogene Einwendungen einzureichen. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 4 ATSG; zum anwendbaren Recht vgl. E. 2.1 hiernach); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 26. März 2024 (act. IIa 340). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS E.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG sowie die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten (AS 2021 705 [Weiterentwicklung der IV] bzw. AS 2021 706), was mit Änderungen des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) einhergegangen ist. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189, 132 V 93 E. 2.2 S. 96). Da mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 keine Übergangsbestimmungen erlassen wurden, welche die Vergabe von Begutachtungsaufträgen betreffen, zudem mit dem neuen Recht keine grundlegend neue

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 6 Verfahrensordnung geschaffen wurde und die angefochtene Verfügung vom 26. März 2024 (act. IIa 340) und somit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 datiert, ist der vorliegende Fall anhand der ab 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen zu beurteilen. 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind (Art. 57 Abs. 3 IVG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.4 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest (Art. 44 Abs. 1 ATSG): a. monodisziplinäres Gutachten;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 7 b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen oder mehr beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen- Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 und 1bis IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Eine Gutachterstelle darf im Rahmen eines laufenden Abklärungsverfahrens ohne Zuhilfenahme des Zufallsprinzips mit dem polydisziplinären Verlaufsgutachten beauftragt werden, wenn die von ihr erstattete Erstexpertise auf einer zufallsbasierten Auftragserteilung beruht hat (BGE 147 V 79). Verlaufsgutachten müssen innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Berichts der vorherigen Begutachtung in Auftrag gegeben werden (Rz. 3099 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] und BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 8 2.5 Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84, 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2). 3. 3.1 Es ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), dass auf das MEDAS E.________-Gutachten vom 5. April 2022 (act. IIa 250.1 - 250.5 inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juni 2022 [act. IIa 254]) nicht ohne eine zusätzliche Begutachtung der seitherigen gesundheitlichen Entwicklung, insbesondere mit Operationen an der rechten Hüfte am 10. März 2022 (act. IIa 263/13; die Untersuchungen zum MEDAS E.________-Gutachten vom 5. April 2022 fanden am 18. und 23. Februar 2022 statt [act. IIa 250.1/3]) und an der Wirbelsäule am 17. Januar 2023 (act. IIa 273/2 - 4) abgestellt werden kann (vgl. zudem zur gesundheitlichen Entwicklung insbesondere act. IIa 305/4 f. und 15 f., 308/3 - 5, 324/2 ff., 325/2 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 7 ff. B./b)/Ziff. 8 ff.), infolge einer Vorbefassung der MEDAS E.________- Gutachter sei eine ergebnisoffene Beurteilung der geltend gemachten Verschlechterung in Frage gestellt. Zudem sei ihr mit Schreiben vom 9. Januar 2024 eine Zuweisung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip in Aussicht gestellt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 9 3.2 Gemäss Art. 72bis Abs. 1, 1bis und 2 IVV müssen Aufträge über medizinische Gutachten, an denen zwei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip erfolgen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen; nicht einzelfallbezogene Bedenken werden gegenstandslos (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der bestimmten Gutachterstelle gilt diesfalls generell und beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht bis zur Erstattung des Erstgutachtens (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84). Wird ein Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Berichts der vorherigen Begutachtung bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben, die bereits das erste Gutachten erstellt hat, verstösst dies nicht gegen Art. 72bis Abs. 2 IVV bzw. Art. 57 Abs. 3 IVG (vgl. E. 2.2 und 2.4 hiervor), vorausgesetzt das Erstgutachten ist zufallsbasiert über die Plattform "…" vergeben worden (vgl. E. 2.4 hiervor). Vorliegend wurde das MEDAS E.________-Gutachten vom 5. April 2022 (act. IIa 250.1 - 250.5) mittels Zufallsprinzip über die Plattform "…" vergeben (act. IIa 231, 239) und der Auftrag für die Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS E.________ wurde am 19. Februar 2024 erteilt (act. IIa 334), mithin innerhalb von drei Jahren seit dem Datum des ersten MEDAS E.________-Gutachtens. Der Umstand, dass die Gutachter der MEDAS E.________ die Beschwerdeführerin bereits einmal begutachtet haben, begründet praxisgemäss nicht den Anschein der Befangenheit und schliesst deren erneuten Beizug als Gutachter nicht zum vornherein aus. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Begutachtung bei der gleichen Abklärungsstelle kann den Aufschlusswert zur Beurteilung der medizinischen Entwicklung erhöhen, insbesondere wenn das Verlaufsgutachten durch einen bereits mit dem Fall vertrauten medizinischen Gutachter erfolgt (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. September 2011, 9C_1032/2010, E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 10 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin einzig die Gutachterstelle als solche ablehnt, rechtsprechungsgemäss jedoch nur die für eine Behörde oder Institution tätigen Personen befangen sein können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.3). Bislang ist noch nicht bekanntgegeben worden, welche Sachverständigen der MEDAS E.________ das Verlaufsgutachten erstellen sollen. Beschwerdeweise wurde ein inkorrektes oder unprofessionelles Verhalten der MEDAS E.________- Sachverständigen im Rahmen der Erstbegutachtung – welches gegen eine Verlaufsbegutachtung durch dieselben Personen sprechen würde – weder geltend gemacht noch wäre ein solches aus dem Gutachten vom 5. April 2022 (act. IIa 250.1 - 250.5) ersichtlich. Sobald die Bekanntgabe der Namen erfolgt ist, wird die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, allfällige Ablehnungsgründe gegen die in Aussicht gestellten Sachverständigen geltend zu machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Inwiefern die MEDAS E.________-Gutachter in der Expertise vom 5. April 2022 (act. IIa 250.1 - 250.5) eine Prognose gestellt haben, welche sie im angeordneten Verlaufsgutachten nun erneut beurteilen müssten – wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt (Beschwerde S. 7 f. B./b)/Ziff. 8) – ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sie damals den Zustand bis zum Begutachtungszeitpunkt beurteilt; Gegenstand der neuerlichen Begutachtung ist nicht die Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilung, sondern einzig die Entwicklung des Gesundheitszustandes in der Zeit nach der Erstbegutachtung. Dementsprechend wurden von der Beschwerdegegnerin für die Verlaufsbegutachtung die fallspezifischen Fragen an die MEDAS E.________-Sachverständigen gerichtet, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Situation gemäss dem Gutachten vom 5. April 2022 respektive der Untersuchungen vom 18. und 23. Februar 2022 erheblich verändert hätten. Und falls ja, worin dies Veränderung bestehe und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirke (act. IIa 330/3, 334/4). Es ist daher sachgerecht, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt wird (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; Entscheid des BGer vom 21. Januar 2016, 8C_665/2015, E. 4.2; vgl. auch E. 3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 11 3.4 Was das Schreiben vom 9. Januar 2024 (act. IIa 321) angeht (vgl. Beschwerde S. 8 B./b)/Ziff. 9), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Wahl der Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV) in Aussicht gestellt hatte, fehlt es an der für die Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition (zum Vertrauensschutz vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480; Entscheid des BGer vom 23. August 2023, 8C_646/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1), wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (Beschwerdeantwort S. 3 C./Ziff. 11). Somit sind der Beschwerdeführerin daraus keine Ansprüche erwachsen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Zwischenverfügung vom 26. März 2024 (act. IIa 340) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024, IV/24/347, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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