UV 200 2024 344 FRC/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2024 (...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 3. März 2009 am 22. Februar 2009 vor ihrem Zuhause auf Eis ausgerutscht sei und sich dabei am rechten Knie (Innenband) verletzt habe (Akten der Mobiliar [act. II] 4). Am 3. Mai 2010 (act. II 32) erfolgte ein operativer Eingriff am rechten Knie. Die Mobiliar anerkannte am 10. Juni 2010 (act. II 26) ihre Leistungspflicht für diesen Eingriff und richtete in der Folge Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten aus (vgl. etwa act. II 74, 275). In der Folge veranlasste sie bei der Rehaklinik C.________ eine bidisziplinäre neurologischpsychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 25. Juli 2011 [act. II 182]). Mit Schreiben vom 22. August 2011 (act. II 191) gewährte die Mobiliar der Versicherten das rechtliche Gehör und stellte in Aussicht, für die Gesundheitsstörungen, welche im Anschluss an die Operation vom 3. Mai 2010 aufgetreten seien, einen Anspruch auf UVG-Versicherungsleistungen abzulehnen und die im Zusammenhang mit diesen Gesundheitsstörungen bereits erbrachten Leistungen bei den entsprechenden Leistungserbringern zurückzufordern. Hierzu äusserte sich der damalige Rechtsvertreter der Versicherten D.________ am 6. September 2011 (act. II 202). Mit Schreiben vom 9. September 2011 (act. II 204) teilte die Mobiliar der Versicherten mit, die offenen Heilungskosten nicht mehr zu begleichen, für zukünftige Heilungskosten keine Vergütungen mehr zu erbringen und die bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 90'000.-- nach Erlass der Verfügung bei den Leistungserbringern zurückzufordern. Nach weiterem Schriftenwechsel zwischen den Parteien (act. II 207, 208, 211, 213, 224) holte die Mobiliar bei der Rehaklinik C.________ eine ergänzende neurologische Stellungnahme vom 27. Januar 2012 (act. II 228) ein und veranlasste in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 3 - Folge bei Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, eine Untersuchung (vgl. Gutachten vom 15. Mai 2012 [act. II 291]). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 (act. II 318) hob die Mobiliar ihren Ablehnungsentscheid vom 22. August 2011 auf und anerkannte ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 22. Februar 2009 resp. für die Folgen der Operation vom 3. Mai 2010. Am 13. August 2013 (act. II 324) gingen der Mobiliar medizinische Unterlagen betreffend ein Anfangs 2003 diagnostiziertes Münchhausen-Syndrom zu (act. II 325, 327). Gleichentags (act. II 340) informierte diese Rechtsvertreter D.________, es seien weitere Abklärungen angezeigt. Am 20. Dezember 2013 (act. II 382) zeigte Rechtsanwältin F.________ von der G.________ der Mobiliar an, sie sei von der Versicherten für eine "sozialversicherungsrechtliche Zweitmeinung" mandatiert worden. Dieses Vertretungsverhältnis wurde mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (act. II 387) als beendet erklärt. Am 22. Dezember 2014 (act. II 398) teilte Rechtsanwalt D.________ mit, sein Vertretungsmandat mit der Versicherten sei erloschen. Bereits am 9. Dezember 2014 (act. II 394) wies sich Fürsprecher H.________ als neuer Rechtsvertreter der Versicherten aus. Am 3. März 2016 (act. II 414) wurde über einen weiteren Anwaltswechsel zu Rechtsanwalt I.________ informiert. Diesen forderte die Mobiliar mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (act. II 438) u.a. auf, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die im Zusammenhang mit den von der Versicherten behaupteten Schwangerschaften bzw. Fehlgeburten involvierten Ärzte/Spitäler zu benennen und von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Weiter wurde auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Ein weiterer Anwaltswechsel erfolgte am 8. Juni 2017 zu Rechtsanwalt B.________ (act. II 444). Diesen wies die Mobiliar mit Schreiben vom 3. Juli 2017 (act. II 445) und E-Mail vom 14. August 2017 (act. II 450) auf die noch ausstehenden Angaben inkl. Entbindung der Schweigepflicht hin. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht werde voraussichtlich eine leistungsablehnende Verfügung erlassen. Nachdem Rechtsanwalt B.________ am 31. Oktober 2017 (act. II 484) mitgeteilt hatte, die Versicherte sei psychisch nicht in der Lage, die verlangten Angaben zu liefern, verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 24. November 2017 (act. II 486) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Anspruch auf sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen der Operation vom 3. Mai 2010, verzichtete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 4 aber auf eine Rückforderung für diesbezüglich bereits erbrachte Leistungen. So oder anders sei jedoch anhand der Akten die Operation vom 3. Mai 2010 nicht wegen Unfallfolgen durchgeführt worden. Dagegen erhob der Rechtsvertreter am 12. Januar 2018 (act. II 496) vorsorglich Einsprache und beantragte eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einsprachebegründung. Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018 (act. II 503) trat die Mobiliar auf die Einsprache nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 520) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil UV 200 2018 230 vom 5. Juni 2018 (act. II 543) dahingehend teilweise gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Mobiliar zurückwies, damit diese auf die Einsprache vom 12. Januar 2018 eintrete und über diese materiell entscheide. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. März 2018 (act. II 506) reichte Rechtsanwalt B.________ der Mobiliar die Angaben der im Zusammenhang mit den von der Versicherten behaupteten Schwangerschaften bzw. Fehlgeburten involvierten Ärzte/Spitäler ein und entband diese von ihrer Schweigepflicht (act. II 504). In der Folge wurde eine bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei der J.________ (nachfolgend MEDAS), veranlasst (vgl. Gesamtgutachten vom 7. Juni 2022 [act. II 763] inkl. Teilgutachten [act. II 731, 684]). Zum Ergebnis äusserte sich Rechtsanwalt B.________ am 15. November 2022 (act. II 786). Nach Einholung eines Aktenberichts bei Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. April 2023 (act. II 828) verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 831) mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 22. Februar 2009 und der Operation vom 3. Mai 2010 einen Anspruch der Versicherten auf UVG- Versicherungsleistungen und lehnte eine Haftung für allfällige Behandlungsfolgen ab. Weiter verneinte sie mangels Kausalzusammenhangs zwischen der Operation vom 3. Mai 2010 und den geltend gemachten anschliessenden Beschwerden einen Leistungsanspruch. Bereits ausgerichtete Leistungen würden nicht zurückgefordert. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 840) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 15. März 2024 (act. II 970) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 5 - B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 15. März 2024 sei aufzuheben. 2. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG sei zu verpflichten, A.________ die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Anordnung an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG zurückzuweisen, ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten unter Einbezug der Fachrichtung orthopädische Traumatologie und Chirurgie einzuholen und über die Leistungspflicht (betreffend diagnostische Kniearthroskopie vom 3. Mai 2010 und deren Folgen) zu entscheiden. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 6 auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 15. März 2024 (act. II 970). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf UVG-Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Februar 2009 und dabei insbesondere, ob die Operation vom 3. Mai 2010 in einem Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis steht und damit eventuell auch die Haftung für geltend gemachte Behandlungsfolgen gemäss art. 6 Abs. 3 UVG zu bejahen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Für das Ereignis am 22. Februar 2009 gelangt daher das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht zur Anwendung. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 7 - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG zugefügt werden. Danach hat die Unfallversicherung für Schäden einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 286 E. 3b S. 292 f.). Diese Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn die fragliche medizinische Massnahme der Behandlung einer Unfallfolge diente (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_267/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 8 - 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall u.a. nicht mehr die natürliche Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). 2.3.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 2.4.1 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 9 möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). 2.4.2 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung u.a. ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46, 8C_934/2014 E. 3.2, 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2; Urteil des BGer 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 10 - 3. 3.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 2. März 2009 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin melden, sie sei am Sonntag, 22. Februar 2009, um 14.00 Uhr vor ihrem Haus auf Eis ausgerutscht und habe sich eine Innenbandverletzung am rechten Knie zugezogen (act. II 3). Auch gegenüber dem erstbehandelnden Arzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab die Beschwerdeführerin an, beim Ausrutschen auf einer Eisplatte eine Distorsion des rechten Knies erlitten zu haben (vgl. Arztzeugnis UVG vom 9. März 2009 [act. II 12]). Soweit in der Folge die Beschwerdeführerin gegenüber Versicherungen, behandelnden und begutachtenden Ärzten wie auch Rechtsvertretern (erstmals im MRI-Bericht vom 24. Juni 2009 [act. II 81] und alsdann in den Berichten ab Januar 2010) einen ...sturz mit Kniedistorsion im Januar/Februar 2009 angab (vgl. statt vieler act. II 15, 17, 18, 24, 28, 30, 34, 62, 81, 130, 154, 324, 343, 361, 443, 715) – was von diesen mehrheitlich unreflektiert übernommen wurde–, erscheint diese Ereignisschilderung konstruiert und ist nicht glaubhaft. Der Grund, warum nach Abschluss der initialen Behandlung im März 2009 Monate später plötzlich ein stattgehabtes Ereignis beim ... geltend gemacht wird, bleibt unklar. Ob das diagnostizierte Münchhausen-Syndrom (vgl. hierzu auch E. 3.4 hiernach), nachträgliche Überlegungen versicherunrechtlicher Art oder andere Gründe hierfür verantwortlich sind, ist nicht eruierbar. Gestützt auf die sogenannten ereignisnahen "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2009 vor ihrem Haus auf Eis ausgerutscht ist – was unbestritten ein Unfall im Rechtssinne (art. 4 ATSG) darstellt – und dass für die hier fragliche Zeit kein Ereignis beim ... glaubhaft dargelegt wurde. 3.2 Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend die wesentlichen medizinischen Berichte chronologisch, d.h. nach Datum der Erstellung, aufgelistet, auch wenn sie teilweise erst zu einem (viel) späteren Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin zugegangen sind. Die medizinischen Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 11 - 3.2.1 Im Bericht der Klinik M.________ vom 5. Februar 2023, in welcher die Beschwerdeführerin vom 24. bis am 31. Januar 2003 mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug hospitalisiert war, (act. II 327), der Beschwerdegegnerin erst am 13. August 2013 zugegangen (act. II 340), wurde ein Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin, die als ... in einem ... arbeite, habe eine Leukämie vorgetäuscht und sich wegen dieser angeblich auch behandeln lassen. Wegen eines gefälschten Arztzeugnisses seien ihre Vorgesetzten darauf aufmerksam geworden. Sie habe angegeben, das "Ganze" habe mit der Entfernung eines gutartigen Tumors am Rücken begonnen. Postoperativ habe sich die Wunde immer wieder entzündet. Schliesslich sei ein multiresistenter Staphaureus festgestellt worden. Der damalige behandelnde Assistenzarzt habe erstmals den Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführerin die Wunde manipuliere. Im Anschluss an diese Behandlung sei ihr irgendwann die Idee der Leukämie gekommen, von der sie sich dann nicht mehr habe distanzieren können. 3.2.2 Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. L.________ diagnostizierte am 9. März 2009 (act. II 13) eine Distension/Teilruptur der medialen Kollateralbandes des rechten Knies. Nach bildgebenden Abklärungen habe eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden können. Als Befund beschrieb er Schmerzen am medialen Bandapparat. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Februar bis zum 29. März 2009 bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 30 März 2009 und schloss die ärztliche Behandlung per 20. März 2009 ab (act. II 11, 14). 3.2.3 Im Bericht des Spitals N.________ (nachfolgend Spital N.________) vom 13. Januar 2010 (act. II 17) wurde eine mediale Hinterhornläsion des rechten Knies bei Status nach Kniedistorsion diagnostiziert. Der Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, in Anbetracht der erhobenen Befunde bei doch deutlicher Einschränkung der Lebensqualität eine diagnostische Kniearthroskopie durchführen zu lassen. 3.2.4 Der operative Eingriff am rechten Knie erfolgte am 3. Mai 2010 (act. II 32) im Spital N.________. Im Austrittsbericht vom 12. Mai 2010 (act. II 28) wurden nach einem durchgeführten neurologischen Konsilium (vgl. Bericht vom 10. Mai 2010 [act. II 18]) folgende Diagnosen gestellt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 12 - 1. Postoperative Miktionsstörung; sens Niveau ca. Th 11; L5-Ausfall bds., Hypparästhesie perianal 2. Mediale Hinterhornläsion Knie rechts 3. Diabetes mellitus Typ 1, Insulinpumpe, s.c. mit Humalog 4. Erniedrigte Ery Folysäure, grenzwertig tiefes Vit B12 Es sei am Kniegelenk rechts eine minimale Resektion des medialen Meniskusrandes sowie Inzision der Plica mediopatellaris und Durchtrennung der Plica infrapatellaris durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich zunächst komplikationslos gestaltet. In der postoperativen Phase sei es jedoch zu einer Miktionsstörung gekommen, welche als mögliche Komplikation der Spinalanästhesie taxiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich über persistierende Symptome mit Parästhesien der Beine, perianale Hypanästhesien, Miktionsstörungen und eine Schwäche L5 beidseits beklagt. Bei den in der Folge durchgeführten bildgebenden Abklärungen der LWS, HWS und BWS hätten keine Pathologien erkannt werden können. Bei weiterhin persistierender Symptomatik sei die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2010 ins P.________ überwiesen worden. 3.2.5 Gemäss der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2010 (act. II 35) habe anlässlich einer Besprechung ein Dr. med. O.________ angegeben, die mediale Hinterhornläsion am rechten Knie sei als Rückfall zum Ereignis vom 22. Februar 2009 zu übernehmen. 3.2.6 Im Bericht des P.________ vom 24. Juni 2010 (act. 41) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Blasenfunktionsstörung bei kompletter Paraplegie sub Th10 seit dem 13. Mai 2010 2. Diabetes Mellitus (insulinpflichtig) seit 1987 Die genaue Ursache der aktuellen Sensibilitätsstörung sei schwer erklärbar. Obwohl bei Diabetes Mellitus eine Blasensensibilitätsstörung aufgrund der peripheren Neuropathie nicht ungewöhnlich sei, so lasse sich hiermit der rasche Verlust der Sensibilität nicht gut erklären. 3.2.7 Gemäss dem Kostengutsprachegesuch des P.________ vom 24. Juni 2010 (act. II 47) bestünden bei der Beschwerdeführerin eine Blasenfunktionsstörung bei langjährigem Diabetes Mellitus und inkompletter Paraplegie. Die Kombination beider Diagnosen habe zu einer neurogenen Blasenfunktionsstörung mit Sensibilitätsverlust und Inkontinenz geführt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 13 - 3.2.8 Im Bericht des P.________ vom 25. Juni 2010 (act. II 44) wurde die Ursache der Arbeitsunfähigkeit als unklar beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe am 18. Juni 2010 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (ohne Rollstuhl und ohne Gehstöcke). In den oberen Extremitäten bestehe eine volle Muskelkraft, in den unteren Extremitäten eine reduzierte Muskelkraft mit unsicherem Gangbild. Gastrointestinal bestehe eine deutliche Verbesserung im Verlauf mit zwar reduziertem Appetit und Wiedereinsetzen der regulären Darmtätigkeit mit physiologischer Ausscheidung. Bei einer funktionellen Paraplegie bleibe der Verlauf abzuwarten. 3.2.9 Im Austrittsbericht des P.________ vom 29. Juli 2010 (act. II 62) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. Unklare Blasenentleerungsstörung nach Spinalanästhesie am 3. Mai 2010 bei Meniskusoperation rechts 2. Sensomotorische inkomplette Paraplegie sub Th8, eher funktionell bedingt bei normalem wiederholtem SEP-, ENMG- und MR-Befund 3. Diabetes mellitus Typ I Die Fortführung der Psychotherapie sei angesichts des Verdachts auf eine funktionelle Paraplegie und aufgrund des Verlaufs dringend notwendig. Aus den neurologischen Berichten habe sich eine funktionelle Paraplegie vermuten lassen. Die urologisch durchgeführte Diagnostik sei unauffällig gewesen. Es habe eine nicht sicher objektivierbare minimale Inkontinenz bestanden. Eine Depression habe nicht nachgewiesen werden können. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten nicht immer der Wahrheit entsprochen und sie habe eine ausgeprägte Leidensbereitschaft gezeigt. Möglicherweise handle es sich hierbei um eine gemischte dissoziative Störung (Sensibilität/Motorik). Insbesondere die Magen-Darmproblematik sei mit grosser Wahrscheinlichkeit psychosomatisch bedingt. Eine Persönlichkeitsstörung habe nicht diagnostiziert werden können, doch habe die Beschwerdeführerin gewisse histrionische Züge aufgewiesen. Sie sei im Rollstuhl mobilisiert worden und habe im Verlauf des stationären Aufenthalts an Stöcken laufen können. Aktuell brauche sie keine Hilfsmittel und könne dementsprechend ohne Hilfsmittel entlassen werden. Sie könne Treppensteigen. Längere Strecken könne sie ohne Hilfsmittel zurücklegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 14 - 3.2.10 Im Bericht des P.________ vom 7. Oktober 2010 (act. II 102) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Dreimonatskontrolle vom 20. September 2010 über einen insgesamt erfreulichen Verlauf ihrer funktionellen Paraplegie seit dem Austritt am 18. Juni 2010 berichtet. Hinsichtlich Gangsicherheit und Mobilität sowie Selbstständigkeit hätten in den drei Monaten gute Fortschritte gemacht werden können. Die Erhebung eines Muskelstatus zur Objektivierung der Muskelkraft im Verlauf sei objektiv nicht möglich gewesen, da die Einzeltestungen nicht eindeutig reproduzierbar gewesen seien und sich Diskrepanzen zu physischen Aktivitäten wie Aufstehen und Gehen gezeigt hätten. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin in der Annahme, nicht beobachtet zu werden, ein deutlich flüssigeres Gangbild mit Blickrichtung geradeaus gezeigt. 3.2.11 Dr. med. L.________ führte im Bericht vom 21. Oktober 2010 (act. II 80) aus, er habe damals im März 2009 bei noch Restbeschwerden am Ansatz des medialen Kollateralbandes bei ansonsten stabilem reizfreien Kniegelenk per 30. März 2009 wieder eine Arbeitsfähigkeit attestiert. Danach habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen. Diese habe am 22. Juni 2009 vertretungshalber Dr. med. Q.________ konsultiert, welcher wegen Restschmerzen und einmaligem Giving-way-Phänomen eine MRI- Abklärung veranlasst habe. Der weitere Verlauf entziehe sich seiner Kenntnis. 3.2.12 Im Bericht des Spitals N.________ vom 15. Dezember 2010 (act. II 109) wurde ausgeführt, vor vier Wochen sei eine deutliche Spastik am linken Bein aufgetreten. Der Fuss könne nach 30 bis 60 Minuten physiotherapeutischer Behandlung wieder redressiert werden. Die Fehlstellung des Fusses bereite der Beschwerdeführerin beim Gehen Schmerzen. Bei der klinischen Untersuchung sei vor allem die linksseitige Kontraktur mit massiver Verhärtung der Muskulatur auffällig gewesen. Es hätten sich Krallenzehen gezeigt; der Fuss sei in Supinationsstellung und in Vorfussadduktion. Passiv lasse sich das OSG resp. das USG kaum mobilisieren; hingegen seien die Zehen partiell mobilisierbar. 3.2.13 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 15. Dezember 2010 im P.________ (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2010; act. II 106) wurde über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 15 eine deutliche Verschlechterung der Mobilität des linken Fusses mit Absinken der Umgebungstemperatur in den letzten vier Wochen berichtet. Die Beschwerdeführerin sei an zwei Unterarmstöcken mobil. Es bestehe der Verdacht auf eine ausgeprägte Somatisierungstendenz. Es sollte auf sämtliche Hilfsmittel verzichtet werden und allenfalls psychologische oder psychiatrische Unterstützung beigezogen werden. 3.2.14 Im Bericht der Klinik R.________ vom 28. Februar 2011 (act. II 126) wurde u.a. eine unklare Blasenentleerungsstörung nach Spinalanästhesie am 3. Mai 2010 bei Meniskusoperation rechts diagnostiziert. Ob es sich um eine Überdehnung der Blase nach Spinalanästhesie oder um eine funktionelle Blasendysfunktion handle, könne aufgrund der Untersuchung nicht differenziert werden. Sicher sei, dass die durchgeführten Untersuchungen gegen eine Denervierung sprechen würden. 3.2.15 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Rehaklinik C.________ vom 25. Juli 2011 (act. II 182) wurden eine Blasen- /Darmfunktionsstörung unklarer Genese sowie eine Lähmungserscheinung, eine Tonuserhöhung und eine Sensibilitätsstörung beider Beine unklarer Genese diagnostiziert. Eine neurologische Diagnose könne nicht gestellt werden (act. II 166). Beim derzeitigen Stand der Abklärungen sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass in positiver Weise keine psychiatrische Diagnose hinsichtlich der in Rede stehenden Symptomatik gestellt werden könne. (act. II 170). Bei der klinischen Untersuchung der unteren Extremitäten sei ein deutlich erhöhter Muskeltonus festgestellt worden, wobei die Beschwerdeführerin zum Teil, insbesondere beim linken Bein, aktiv dagegen gehalten habe. Die getätigten Zusatzuntersuchungen hätten keine wegweisenden Auffälligkeiten gezeigt, die das klinische Störungsbild erklären könnten (act. II 174). Es hätten aber nicht alle Tests durchgeführt werden können, da die Beschwerdeführerin frühzeitig aus der Klinik ausgetreten sei (act. II 173). Hinweise auf eine höhergradige Lähmungserscheinung der Muskulatur der Hüfte, der Oberschenkel und der Unterschenkel hätten sich nicht gefunden. Auch seien die Muskeleigenreflexe der Beine beidseits mittellebhaft erhältlich gewesen, was klar gegen eine erhebliche zentrale oder periphere Lähmungserscheinung spreche. Die Symptomatik könne nicht typisch auf ein einziges zugrundeliegendes Störungsbild
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 16 zurückgeführt werden. Die erhalte Kraft und erhaltenen Muskeleigenreflexe im Bereich der Beine belegten, dass dort keine hochgradige Beeinträchtigung der motorischen und sensiblen Funktionen vorgelegen haben könne. Für die Blasenfunktionsstörung hätte keine klare somatisch-strukturelle Schädigung objektiviert werden können. Vielmehr wäre der Befund zumindest überwiegend auch im Rahmen einer nicht somatisch-organisch nachweisbaren Störung, d.h. z.B. einer psychiatrischen Störung, erklärbar. Aus neurologischer Sicht sei das vorliegende Störungsbild unter Einbezug aller Aspekte nicht somatisch-organisch erklärbar. Es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zum operativen Eingriff am 3. Mai 2010, jedoch sei nicht erkennbar, dass es im Rahmen dieser Behandlung zu einer Schädigung des Nervensystems gekommen sein könnte. Es liege eine Gesundheitsstörung vor, die auch erhebliche Auswirkungen auf das Sozialleben und das berufliche Leben hätten. Für dies Störung finde sich allerdings kein klarer organischer Erklärungsansatz. In diesem Zusammenhang sei auf das psychiatrische Teilgutachten zu verweisen, aus dem hervorgehe, dass auch keine klare psychische Störung festgestellt werden könne, die geeignet wäre, die zur Rede stehende Symptomatik zu erklären (S. 167). Es könne davon ausgegangen werden, dass die Operation vom 3. Mai 2010 das Auftreten eines Störungsbildes getriggert habe, wobei dieses weder klar der Somatik noch der Psychiatrie zugeordnet werden könne. Ob dieses Störungsbild auch ohne die Operation aufgetreten wäre, könne nur spekulativ beantwortet werden. Es gebe aus somatisch-organischer Sicht keinen Anhalt, dass die gesundheitlichen Störungen überwiegend wahrscheinlich oder möglicherweise auf die Operation/Anästhesie vom 3 Mai 2010 im Sinne einer Allein- oder Teilursache zurückzuführen seien. Dies gelte auch aus psychiatrischer Sicht, wenngleich festzustellen sei, dass die Operation oder die Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Kontext der Operation das Auftreten eines medizinischen Störungsbildes getriggert haben müsse, welches aber weder klar der Somatik noch der Psychiatrie zugeordnet werden könne (act. II 165 f.). 3.2.16 Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, nahm am 28. November 2011 (act. II 222) Stellung zum Gutachten der Rehaklinik C.________ vom 25. Juli 2011. Er komme zum Schluss, dass eine nachweisliche Schädigung des Rückenmarks bestehe, welche patientenunab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 17 hängig klar dokumentiert sei. Er (Dr. med. S.________) habe Zusatzuntersuchungen durchgeführt. Man habe mindestens drei Bereiche, welche eine krankhafte Veränderung des Rückenmarks einwandfrei und im selben Sinne und bestens zu einem unteren thorakalen Querschnittsyndrom passend nachweisen könnten. An der somatischen Genese des Leidens sei nicht zu zweifeln. Eine neurotoxische Myelitis (Rückenmarksentzündung) nach einer spinalen Injektion eines Lokalanästhetikums im Rahmen der Operation vom 3. Mai 2010 sei die wahrscheinlichste Erklärung für das Krankenbild des unteren thorakalen Querschnittsyndroms (Paraplegie sub Th11). Diese Kombination nach spinaler Anästhesie sei zwar selten, aber in der Literatur hinlänglich beschrieben. Das Gutachten der Rehaklinik C.________ sei ungenügend. Die Untersuchungsbefunde würden nicht umfassend gewürdigt. Die vorliegenden, bereits in der klinischen Untersuchung nachweisbaren krankhaften Befunde sowie die abnormen Werte in den Zusatzuntersuchungen würden in unzulässiger Weise herabgespielt, obwohl sie bekannt, einsehbar oder klinisch selber überprüfbar gewesen seien. Die naheliegenden medizinischen Zusammenhänge seien nicht erfasst worden und entsprechend sei die Schlussfolgerung medizinisch nicht haltbar. Es müsse mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem natürlichen Kausalzusammenhang der Rückenmarksschädigung zur spinalen Anästhesie vom 3. Mai 2010 (im Sinne einer Alleinursache) ausgegangen werden. 3.2.17 Der die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.________ begutachtende Prof. Dr. med. T.________, Facharzt für Neurologie, nahm am 27. Januar 2012 (act. II 228) Stellung zum Schreiben des Dr. med. S.________ vom 28. November 2011. Das anlässlich der Operation vom 3. Mai 2010 verwendete Lokalanästhetikum sei grundsätzlich geeignet, als in Rede stehende Komplikation der Injektion eine Schädigung des Rückenmarks hervorzurufen. Die im Spital U.________ diesbezüglich durchgeführte Untersuchung sei inkomplett, aufgrund der fehlenden Werte auch die Befundlage. Er schlage vor, die Beschwerdeführerin im Spital U.________ nochmals abklären zu lassen. 3.2.18 Dr. med. S.________ diagnostizierte im Bericht vom 26. Januar 2012 (act. II 231) ein unteres thorakales Querschnittsyndrom DD Neuroto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 18 xische Myelitis. Seit der letzten Konsultation vor zwei Monaten habe die Spastik trotz nun zweimal wöchentlich durchgeführter Physiotherapie und Osteopathie zugenommen. Der Spitzfuss könne nicht mehr überwunden werden. Die Stehfähigkeit sei auch mit Gehstöcken eingeschränkt. 3.2.19 Im Bericht des Notfallzentrums der Klinik R.________ vom 12. April 2012 (act. II 253) wurde eine Commotio cerebri nach Sturz auf den Hinterkopf am 5. April 2012 diagnostiziert. Der Sturz habe sich anlässlich einer heftigen Spastik in den unteren Extremitäten ereignet. Eine Blutung oder eine Fraktur des Schädels habe bildgebend ausgeschlossen werden können. Am Folgetag habe die Beschwerdeführerin entlassen werden können. 3.2.20 Im Operationsbericht der gynäkologischen Abteilung des Spitals V.________ vom 19. September 2012 (act. II 545), welcher der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2018 zuging, wurde eine unklare vaginale Blutung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei am Abend des 12. September 2012 per Ambulanz auf die Notfallstation gebracht worden. Sie sei blutüberströmt (blutige Hose, Oberkörper und Hände) gewesen und habe behauptet, in der 22. Schwangerschaftswoche und Paraplegikerin zu sein. In der vaginalen unter Narkose stattgefundenen Untersuchung habe sich der Uterus anteflektiert gezeigt, normal gross, ohne Hinweis auf die Blutungsursache. Eine erneute Abdomensonographie habe keine Hinweise auf eine Schwangerschaft gezeigt. Das bei der Kürettage gewonnene Gewebe sei zur histologischen Untersuchung eingeschickt worden. 3.2.21 Im histopathologischen Befundbericht von Dr. med. W.________, Facharzt für Pathologie, vom 18. September 2012 (act. II 546), welcher der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2018 zuging, wurde dargelegt, am übersandten Material sei eine morphologische Differenzierung zwischen menschlichem und fraglich tierischem Blut nicht möglich gewesen. Nirgends habe man Schwangerschaftsmaterial gesehen. 3.2.22 Im Austrittsbericht des Spitals V.________ vom 13. September 2012 (act. II 548), welcher der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2018 zuging, wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Verdacht auf schwere Persönlichkeitsstörung mit vorgetäuschter Schwangerschaft mit inszeniertem Abort am 12. September 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 19 - 2. Funktionelle Paraplegie sub Th10 3. Diabetes mellitus Typ 1 Der Beschwerdeführerin sei bei Eintritt der Name ihres Gynäkologen nicht eingefallen. Ein Ultraschallbild aus der 12. Schwangerschaftswoche habe eine altersentsprechende Schwangerschaft gezeigt, zudem habe die Beschwerdeführerin einen Mutterpass gehabt. Ihre Hebamme habe sie ins Spital begleitet. Der bisherige Schwangerschaftsverlauf sei gemäss Aussage der Beschwerdeführerin unauffällig gewesen. Wie die Gynäkologen des Spitals V.________ ausführten, konnte keine Ursache für die Blutung aufgezeigt werden; am ehesten handle es sich um eine vorgetäuschte Schwangerschaft mit inszeniertem Abort. In weiteren stationären Verlauf hätten sich widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Schwangerschaft gezeigt. Auf Nachfragen sei diese ausgewichen. Der Verdacht einer vorgetäuschten Schwangerschaft habe sich bestätigt. Auch die Paraplegie erscheine fraglich. 3.2.23 Prof. Dr. med. E.________ führte im neurologischen Gutachten vom 15. Mai 2013 (act. II 291) aus, die Beschwerdeführerin sei am Explorationsdatum (29. August 2012) in der 17. Woche schwanger gewesen. Sie könne mit zwei Stöcken kleine Strecken gehen. Für weitere Strecken benutze sie den Rollstuhl. An der Organizität der Paraparese/Paraspastik sei kaum zu zweifeln. Selbst wenn man die Spastizität, Lähmungen und die sensiblen Ausfälle als "psychogen" interpretieren würde, so hätten mit dem positiven Babinskizeichen und dem Ausfall des Analreflexes zwei psychogen nicht beinflussbare Reflexanomalien bestanden, die nur durch eine organische Funktionsstörung erklärt werden könnten. Der Neurostatus sei beim aktuellen Untersuchungstermin parallel von einer erfahrenen Kollegin (Fachärztin für Neurologie) durchgeführt worden, welche die Geschichte der Beschwerdeführerin nicht gekannt habe. Sie sei zur gleichen Schlussfolgerung gekommen. Viele der bisherigen neurologischen Beurteilungen seien tendenziös gewesen, indem sie die Nicht-Organizität der Beschwerden forciert hätten. Bei der Beschwerdeführerin fände sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine im Rahmen der spinalen Anästhesie aufgetretene Schädigung des Rückenmarkes mit einer hochgradigen spastischen Paraparese und neurogener Blasen- und Mastdarmstörung. Dass die Rückenmarksläsion nicht bildgebend dargestellt werden könne, spreche nicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 20 gen deren "somatische" Natur. Es bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff am 3. Mai 2010 und dem Beschwerdebild. Modifizierende Faktoren seien nicht ersichtlich. Ein ärztlicher Kunstfehler sei nicht begangen worden. Die Komplikation der Spinalanästhesie sei schicksalhaft gewesen. 3.2.24 Im psychologischen Bericht von X.________, lic. phil., Psychologin FSP sowie Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, sowie Y.________, lic. phil., Fachpsychologin FSP, vom 26. Juni 2013 (act. II 325) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allenfalls eine artifzielle Störung (Münchhausen-Syndrom; ICD-10 F68.1) diagnostiziert. Gemäss fremdanamnestischen Angaben bestehe dieses Leiden seit ungefähr zehn Jahren. Im April 2000 sei der damalige Freund der Beschwerdeführerin, mit welchem sie seit vier Jahren zusammen gewesen sei, während eines längeren ...-Aufenthalts tödlich verunglückt. Es sei ihr damals nicht möglich gewesen, richtig Abschied zu nehmen und sie habe auch nie die Unfallstelle besuchen können. Obschon es ihr sehr schlecht gegangen sei, habe sie die Ausbildung zur ... fortgesetzt, habe aber zu der Zeit erstmals eine Phase eines Münchhausen-Syndroms erlebt. Da sie mit dem Partnerverlust nicht habe umgehen können, habe sie eine Leukämieerkrankung inszeniert. In diesem Zusammenhang sei es zu einem stationären Aufenthalt gekommen (Aufgrund später erlangter fremdanamnestischer Angaben sei davon auszugehen, dass es nie einen Freund gegeben habe, der tödlich verunglückt sei). Im Jahr 2006 sei sie eine neue Beziehung eingegangen und 2007 schwanger geworden. In der 37. Schwangerschaftswoche sei es nach einem heftigen Bremsmanöver mit dem Auto zu einer Plazentaablösung gekommen und das Kind sei im Mutterleib verstorben. Sie habe das Kind anschliessend tot gebären müssen (fremdanamnestisch sei keine Schwangerschaft resp. Totgeburt bekannt). Anfang 2012 habe sie einen Physiotherapeuten kennengelernt und sei mit diesem eine Beziehung eingegangen. Dieser habe um Pfingsten 2012 die Beziehung beendet. Im August 2012 habe sie erklärt, von diesem Ex-Partner schwanger zu sein. Mitte September 2012 habe sie berichtet, einen Abort gehabt zu haben. Nach eigener Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder sei davon auszugehen, dass diese entgegen ihren Aussagen die Bilder selber gemacht habe. Ihre Mutter habe sich gemeldet und angegeben, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 21 - Münchhausen-Syndrom habe vor ca. zehn Jahren angefangen und nehme ein immer drastischeres Ausmass an. Sie sei sich sicher, dass nie eine Schwangerschaft stattgefunden habe und was die Paraplegie anbelange, so sei ihre Tochter durchaus in der Lage zu gehen. Einzig ein Fuss sei etwas eingeschränkt. Die Psychologinnen kamen zum Schluss, das Münchhausen-Syndrom sei aus Sicht der Beschwerdeführerin nie Therapieanlass gewesen. Vielmehr habe ihr die Therapie für eine neue dramatische Inszenierung gedient, um Aufmerksamkeit zu erlangen. 3.2.25 Dr. med. S.________ führte im Schreiben vom 9. August 2013 (act. II 347) an die Beschwerdegegnerin aus, er habe die Beschwerdeführerin seit dem Verlaufsbericht vom 26. Januar 2012 nur noch einmal am 6. März 2012 gesehen. Der letzte Patientenkontakt datiere vom 31. Juli 2012, als ihn diese telefonisch über ihre Schwangerschaft informiert habe. 3.2.26 Dr. med. Z.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IVB, stellte im Untersuchungsbericht vom 23. Juni 2013 (act. II 365) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Schwere psychische Gesundheitsstörung mit seit mindestens 2003 bestehendem Münchhausen-Syndrom (artifizielle Störung; ICD-10 F68.1) 2 Im Rahmen der artifiziellen Störung funktionelle Paraplegie mit auf der Funktionsebene demonstriertem thorakalen Querschnittsyndrom mit multiplen angegebenen Funktionsstörungen (Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung unklarer Ätiologie, Erstsymptome nach Spinalanästhesie am 3. Mai 2010) Die Beschwerdeführerin habe bereits 2003 mittels eines von ihr gefälschten Arztzeugnisses eine Leukämie vorgetäuscht. Im weiteren Verlauf seien von ihr Schwangerschaften (2007/2008 und 2012) angegeben worden, welche nie ärztlich objektiviert worden seien. Sie sei nach anamnestischen Angaben des P.________ und der Mutter in der Lage, zu gehen und Treppenstufen in normalem Gang zu überwinden. Auch sei die Beschwerdeführerin während des Aufenthalts im P.________ in der Lage gewesen, selbstständig zu gehen, und sie habe gegen Ende des Aufenthalts die Harnblase selbstständig spontan ohne Hilfsmittel entleeren können. Bezüglich der Ursachenzuweisung bestünden seitens der neurologischen Experten erhebliche diskrepante Beurteilungen. Die Beschwerdeführerin könne weder als ... noch als in Ausbildung befindliche ... arbeiten. Sie sei in diesen Funk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 22 tionen keinem Arbeitgeber zumutbar. Für alle Tätigkeiten in einem … Kontext sei sie als arbeitsunfähig einzustufen, da die Symptomatik des Münchhausen-Syndroms in einem … Kontext immer wieder mit Verstärkung erfahren werde. Ein 80%-Pensum in einem Tätigkeitsbereich ohne medizinischen Kontext sei zumutbar. Es brauche eine ständige Kontrolle, inwieweit ihre subjektiven Angaben der Wahrheit entsprächen. Daneben sei eine intensive Psychotherapie dringend angezeigt. Inwieweit es gelingen werde, die Beschwerdeführerin, welche medizinisch vorgebildet sei, vom Demonstrieren funktioneller Störungen im medizinischen System abzubringen, könne derzeit nicht vorausgesagt werden. Neurologischerseits sei versicherungsmedizinisch keine organisch begründbare Störung vorhanden, die eine Gutsprache von Hilfsmitteln zu begründen vermöchte. 3.2.27 Dr. med. S.________ führte in der Stellungnahme vom 13. September 2013 (act. II 377) aus, sowohl klinisch als auch elektrophysiologisch lägen beweisende Untersuchungsergebnisse für eine Schädigung des Rückenmarks vor. Die Hypothese, dass die Paraplegie von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Münchhausen-Syndroms oder einer anderen Psychopathologie artifiziell fabriziert oder vorgespielt werde, sei damit zu verwerfen. 3.2.28 Dr. med. AA.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Arbeitsmedizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seiner Beurteilung vom 11. September 2016 (act. II 428) aus, das Vorliegen eines Münchausen-Syndromes (ICD-10 F68.1) scheine mindestens seit 2003 als gesichert, finde aber in den bisherigen Gutachten keine Erwähnung, was deren Aussagewert grundsätzlich in Frage stelle, denn eine derartige Diagnose müsse in die Beurteilung eines Gutachters miteinfliessen können. Deshalb sei an der Aussage von Prof. Dr. med. E.________, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine neurotoxische Rückenmarkschädigung nach Spinalanästhesie handle, zu zweifeln. Für diese Aussage gebe es auch keine stichhaltigen Beweise, sie beruhe auf Ausschlusskriterien. Auch das bidisziplinäre Gutachten der Rehaklinik C.________ sei nicht schlüssig, da das Krankheitsbild weder im neurologischen noch im psychiatrischen Fachgebiet angesiedelt werden könne. Das Münchhausen-Syndrom werde nicht zu Unrecht auch als "Koryphäen-Killer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 23 - Syndrom" bezeichnet. Viele Merkmale für selbstinduzierte krankhafte Zustände (weibliches Geschlecht, paramedizinische Berufe, kooperatives Verhalten bei allen medizinischen Eingriffen [Knie-Operation], häufiger Wechsel von Ärzten und Kliniken, Ablehnung psychiatrischer Therapien [Einweisung per Fürsorgerischer Freiheitsentzug in die Klinik M.________]) seien bei der Beschwerdeführerin vorhanden. Es sei sogar zu überlegen, ob die Knieoperation nicht auch eine Folge des Münchhausen-Syndroms gewesen sei: Im MRI vom 23. Juni 2009 sei der Verdacht auf einen Riss im Meniskus geäussert worden, der sich gemäss Operationsbericht vom 3. Mai 2010 nicht bestätigt habe. Es sei ein nahezu normales Knie – "auf Drängen der Beschwerdeführerin?" – operiert und lediglich eine minimale Resektion des Randes (ca. 2 mm) des Meniskus am rechten Knie durchgeführt worden. Aus dem P.________ sei die Beschwerdeführerin als Fussgängerin und ohne Hilfsmittel (Rollstuhl, Gehhilfen, etc.) nach einer unterdurchschnittlich kurzen Aufenthaltsdauer von rund einem Monat entlassen worden (bei einer inkompletten Paraplegie mit Blasen- und Darmfunktionsstörungen läge der Rehabilitationsaufenthalt normalerweise bei fünf bis sieben Monaten). Für das sich nach dem Austritt offenbar verschlechterte neurologische Zustandsbild gebe es absolut keine Erklärung. Dr. med. AA.________ empfahl weitere Abklärungen; neben medizinischen Abklärungen erwog er namentlich eine Observation. 3.2.29 Dr. med. K.________ teilte anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Aktennotiz vom 16. September 2016 [act. II 430]) mit, er teile die Ansicht von Dr. med. O.________ bezüglich Unfallkausalität der Arthroskopie nicht. Der im Operationsbericht beschriebene Verlust der Ringspannung könne konstitutionell bedingt sein. Die Annahme eines durchgemachten Meniskusrisses sei eine nicht belegbare Hypothese und daher lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Wenn ein interdisziplinäres Gutachten erfolge, müsse durch einen Knie- Orthopäden das Thema der Rückfallkausalität nochmals ausführlich aufgerollt werden. 3.2.30 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen MEDAS-Gutachten vom 7. Juni 2022 (act. II 763) wurden in Bezug auf die Operation vom 3. Mai 2010 keine durch diese verursachten d.h. kausalen Diagnosen mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 24 oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ereignisfremd bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein dringender Verdacht auf eine neurodegenerative Grunderkrankung, DD HSP (hereditäre spastische Spinalparalyse), DD primäre Lateralsklerose (PLS) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine artifizielle Störung (ICD-10 F68.1), DD andere neurotische Verhaltensstörungen mit körperlicher oder auch persönlichkeitsbezogener Prägung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1; act. II 758 f. Ziff. 4). Unabhängig von den psychiatrischerseits gestellten Diagnosen sei es bei der Beschwerdeführerin auf neurologischem Fachgebiet und nach der Spinalanästhesie am 3. Mai 2010 zu einer progredienten spastischen Paraplegie gekommen. Anfänglich hätten sich im klinischen Untersuchungsbefund noch funktionelle resp. nicht eindeutig zuordenbare Aspekte gefunden. Spätestens ab Dezember 2010 hätten – kongruent zu ihren aktuellen Beschreibungen – Hinweise für eine organische Genese der Beschwerden vorgelegen, die zunächst fehlinterpretiert worden seien. So sei es zu einer Veränderung der klinischen Symptomatik im Bereich beider Füsse linksbetont mit Krallenzehenbildung und Supinationsstellung gekommen. Im P.________ sei die Fehlstellung auf eine aktive Muskelfunktion und nicht auf eine Spastik zurückgeführt worden. Ab Juli 2011 würden die aktenanamnestischen sowie die eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin unzweifelhaft für eine organisch bedingte, progrediente spastische Paraplegie sprechen. Aus aktuell neurologischer Sicht sei von einer überwiegend wahrscheinlich neurodegenerativen Genese (DD HSP, DD primäre Lateralsklerose) der Beschwerden auszugehen und nicht von einer iatrogen und durch das applizierte Lokalanästhetikum verursachten Myelonschädigung mit konsekutiver Paraplegie (act. II 758). Auf psychiatrischem Fachgebiet würden aufgrund der eingeschränkten psychiatrischen Dokumentationslage Unsicherheiten verbleiben, die auch im Zusammenhang zu dem rein somatischen Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin mit einer starken Abwehr gegenüber der Thematisierung einer psychiatrischen Problematik stehe. In der Kindheit/Jugend hätten verschiedene Belastungen bestanden, die als Hinweis auf eine möglicherweise erhöhte Vulnerabilität zur Entwicklung einer psychischen Erkrankung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 25 - Erwachsenenalter angesehen werden könne. Bis zum Jahr 2003 würden sich keine gesicherten Hinweise auf eine relevante psychiatrische Symptombildung ergeben. Wohl im Zusammenhang zu einer durch die Beschwerdeführerin selbst erlebten Überforderungssituation im Rahmen ihrer Ausbildung, fraglich aber auch im Rahmen einer Beziehungsproblematik, sei es dann 2003 zu der ersten Episode eines Münchhausen-Syndroms gekommen. Gemäss Akten habe es jedoch auch weitere Episoden gegeben: 2007 (Abort), auch dies fraglich im Rahmen einer Beziehungsproblematik, sowie 2012 mit dem auch durch die involvierten Spitäler dokumentierten Nachweis einer artifiziellen Problematik (vorgetäuschter Abort). Neben diesen umschriebenen Ereignissen lasse sich eine psychiatrische Symptomatik im Intervall nicht nachhalten, letztlich jedoch auch nicht ausschliessen. Dabei müsse festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Unterbruch 2003 bis zur Spinalanästhesie am 3. Mai 2010 und nach einem etwas längeren Intervall auch danach im Rahmen ihrer Umschulung mit dem folgenden Neueintritt in den Beruf (2015) ein hohes Funktionsniveau aufgewiesen habe ohne Hinweis auf eine zusätzlich belastende psychiatrische Problematik (act. II 757 f. Ziff. 5). Aus neurologischer Sicht liege zwar ein klar objektivierbarer organischer Gesundheitsschaden vor, dieser sei aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum Eingriff am 3. Mai 2010 (act. II 757 Ziff. 6). Es bestehe gemäss der aktuellen psychiatrischen Expertise eine artifizielle Störung im Sinne eines Münchhausen-Syndroms. Von neurologischer Seite werde diese Diagnose nicht angezweifelt. Es liege aber auch eine davon unabhängig aufgetretene organische Störung vor, die klinisch, laborchemisch und apparativ-diagnostisch bestätigt werden könne. Die spastische Paraplegie mit neurogener Blasen-/Darm-/Sexualfunktionsstörung sei organisch bedingt und nicht auf eine psychogene Genese zurückzuführen. Dafür hätten sich objektive klinische, laborchemische und apparativ-diagnostische Hinweise ergeben. Es lägen nur organische Faktoren vor, die das Ausmass des Beschwerdebildes vollumfänglich erklärten. Die artifizielle Störung und Persönlichkeitsakzentuierung seien in konsensualer Hinsicht im vorliegenden Fall als Nebendiagnosen anzusehen (act. II 756 f. Ziff. 8). Aus neurologischer Sicht liege eine im Vordergrund stehende zentral-motorische Störung vor, deren Ursprung im Bereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 26 des zentralen Nervensystems liege. Beim Diabetes mellitus könne es im Lauf der Zeit zu einer Beteiligung peripherer Nervenstrukturen im Besonderen kommen. Die neurourologischen Befunde würden für einen zentralen und nicht für einen peripher-autonomen Ursprung der Störung sprechen. Das eingeschränkte Vibrations- und Lageempfinden im Bereich der unteren Extremitäten könnte zwar auch Korrelat einer sensiblen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ 1 sein, allerdings sei es ungewöhnlich, dass das Vibrations- und Lageempfinden im Bereich der unteren Extremitäten ganz aufgehoben sei (wie bei der Beschwerdeführerin) und ohne Gradienten (mit Besserung des Vibrationsempfindens nach proximal). Die Tiefensensibilitätsstörung spreche eher für eine Störung der langen sensiblen Bahnen (Hinterstränge), deute somit auf eine Störung im zentralen Nervensystem hin. Die neurologische Störung stehe überwiegend wahrscheinlich nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Eingriff am 3. Mai 2010. Aus neurologischer Sicht – und dazu passten insbesondere die unauffälligen Befunde der Bildgebung (Kopf, spinale Achsel) – liege eine neurodegenerative Grunderkrankung – HSP – ursächlich zugrunde. 3.2.31 Prof. Dr. med. E.________ äusserte sich in der E-Mail vom 1. November 2022 (act. II 784) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum MEDAS-Gutachten. Dass eine organische Störung vorliege, welche zur Spastizität der Beine und zur Blasen-/Harnentleerungsstörung führe (inkomplette Rückenmarks-Querschnittsyndrom), seien sich mittlerweile alle Beteiligten einig. Soweit im Gutachten dahingehend argumentiert werde, dass das Querschnittsyndrom nicht durch eine toxische Wirkung des Anästhetikums bei der Operation am 3. Mai 2010 verursacht worden sei, sondern durch eine neurodegenerative Erkrankung, die mit dieser Anästhesie nichts zu tun habe, sei der Sachverhalt nicht so klar, wie das ME- DAS-Gutachten es erscheinen lasse. Es sei schlichtweg nicht möglich zu argumentieren, weil der Wert von Neurofilament light Protein im Serum (NfL) bei der Beschwerdeführerin leichtgradig erhöht sei, liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine degenerative Nervenkrankheit und nicht ein toxisches Rückenmarksyndrom vor. Ohne den NfL-Wert sei die Argumentation sehr viel komplizierter und unsicherer. Die Hauptquelle des Zweifels, dass es sich um eine degenerative Krankheit handle, sei der Umstand, dass das Beschwerdebild mit der Anästhesie losgegangen sei; da würden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 27 alle Gegenargumente nichts helfen. Auch wenn sich die Symptomatik nach der Anästhesie im Verlauf noch verschlechtert habe, spreche dies nicht gegen eine toxische Schädigung, denn Spastizität und Blasenstörung seien auch nach einmal etablierter Rückenmarksläsion dynamisch. Der Beweisgrad "toxisch vs. degenerativ" sei höchstens 1:1, wenn nicht > 1 zugunsten toxisch. 3.2.32 Dr. med. K.________ führte im Aktenbericht vom 15. April 2023 (act. II 828) aus, es sei erstellt und unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2009 am rechten Knie verletzt habe. Die klinische Diagnose einer Verletzung am medialen Bandapparat durch Dr. med. L.________ sei einerseits lege artis gestellt und behandelt, andererseits aber auch bildgebend im Nachhinein (MRI vom 23. Juni 2009) explizit bestätigt worden. Es sei zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Diagnose/Verletzung zeitgerecht arbeitsfähig geworden sei (0 % Arbeitsunfähigkeit ab 30. März 2009), es bleibe aber unklar, weshalb das MRI durchgeführt worden sei. Die Indikation "Status nach Trauma am 22.02.2009 mit der Frage nach Innenmeniskusschaden/Bakerzyste" sei durch klinische Befunde oder Hinweise nicht belegt oder hinreichend nachvollziehbar. Der MRI-Befund sei allerdings ganz klar gewesen. Einerseits sei das partiell verdickte bzw. geheilte/vernarbte mediale Seitenband erkannt und damit die ursprüngliche klinische Diagnose bestätigt worden, andererseits sei definitiv keine meniskale Rissbildung erkennbar gewesen, was intraoperativ bestätigt worden sei. Es gebe keinen physikalisch denkbaren Mechanismus, der eine ausschliesslich intrameniskale Veränderung an der betroffenen/beschriebenen Stelle bewirken könnte. Die Beurteilung von Dr. med. O.________ (9. Juni 2010 [act. II 35]), dass es sich bei der Problematik um einen "Rückfall" handle, sei demnach falsch. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Radiologe zwar von einem degenerativen Geschehen ausgehe, in Klammer aber eine "posttraumatische" Genese mit Fragezeichen anführe. Ausserdem könne intrameniskal, weil ebenda nicht innerviert, kein Schmerz ausgelöst werden und es sei mit Nachdruck darauf verwiesen, dass das angeblich "positive Meniskuszeichen" (welches der vielen?) nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der Tatsache, dass im Alltag keine Einschränkung bestanden habe, klinisch kaum verwertbare Hinweise auf eine Meniskusläsion bestanden hätten und dem klaren MRI-Befund,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 28 dass, ausser der abgeheilten medialen Seitenbandläsion, keine hinreichend beschwerdeerklärende oder gar funktionell einschränkende Problematik am Meniskus habe vorliegen können, sei die Schlussfolgerung "Indikation zur Arthroskopie" (13. Januar 2010) nicht annähernd nachvollziehbar. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 29 tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.4 Nachfolgend ist auf die sich teilweise eklatant widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. Inkonsistenzen einzugehen. Dies im Hinblick darauf, dass die damals zur Verfügung stehenden Informationen den jeweils behandelnden Ärzten kein vollständiges Bild erlaubten, bzw. wichtige Informationen – insb. die Diagnose eines Münchhausen- Syndroms – fehlten. 3.4.1 Erstmals wurde die Beschwerdegegnerin am 13. August 2013 (act. II 340), d.h. viereinhalb Jahre nach dem initialen Ereignis vom 9. Februar 2009, darüber unterrichtet, dass bei der Beschwerdeführerin Anfangs 2003 ein Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1) diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin habe damals angegeben, im Anschluss an die Behandlung eines gutartigen Tumors sei ihr die Idee gekommen, eine Leukämie vorzutäuschen (act. II 327; vgl. E. 3.2.1 hiervor). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin ihren von Juni bis Oktober 2012 behandelnden Psychologinnen als Grund für die erfundene Leukämieerkrankung einen nichtverarbeiteten Partnerverlust (tödlicher Autounfall des Partners [vierjährige Beziehung] 2000 in ...) an. Die Psychologinnen erklärten jedoch, es sei davon auszugehen, dass es diesen Freund nie gegeben habe (act. II 325; vgl. auch E. 3.2.24 hiervor). Bezüglich dieses Freundes erwähnte sie anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2021, diesen 1999 kennengelernt zu haben und er habe in ... einen Autounfall erlitten. Einen tödlichen Unfall erwähnte sie nicht (act. II 717). Auch den übrigen Akten sind Diskrepanzen bezüglich anderen Partnerschaften zu entnehmen: Anlässlich der RAD- Untersuchung im Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin an, seit 2006 in einer Partnerschaft zu stehen (act. II 360), gemäss Angaben der behandelnden Psychologinnen scheiterte diese Beziehung jedoch bereits im Oktober 2011 (act. II 324). Weiter gab die Beschwerdeführerin bezüglich einer im Herbst 2011/Frühjahr 2012 bis Pfingsten dauernden Beziehung (act. II 324, 359) an, diesen Freund habe sie anlässlich eines längeren Aufenthalts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 30 im P.________ 2012 kennengelernt (act. II 324; gemäss Akten hat jedoch weder 2011 noch 2012 überhaupt ein Aufenthalt im P.________ stattgefunden]) und die Beziehung sei infolge längeren Spitalaufenthalten im Frühjahr 2012 (Infektion aufgrund der Spirale sowie Schädelbruch) zerbrochen (längere Spitalaufenthalte im Frühjahr 2012 sind nicht aktenkundig, zudem hat kein Schädelbruch stattgefunden: Wegen eines Sturzes auf den Hinterkopf fand im April 2012 eine einzige Konsultation eines Notfallzentrums statt, und die Beschwerdeführerin wurde nach unauffälligen bildgebenden Befunden tags darauf bereits entlassen [act. II 253]). Weitere Inkonsistenzen ergeben sich in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Schwangerschaften: In der psychiatrischen Begutachtung in der Rehaklinik C.________ im Januar/Februar 2011 gab die Beschwerdeführerin an, die psychisch am meisten belastende Situation in ihrer Vorgeschichte sei der Abort in der 19. Schwangerschaftswoche im April 2008 gewesen. Das Kind sei tot geboren (act. II 153; vgl. diesbezüglich auch die detaillierten Angaben gegenüber den behandelnden Fachpsychologinnen [act. II 324 sowie E. 3.2.24 hiervor]). In der psychiatrischgutachterlichen Exploration bei der MEDAS im Juni 2021 gab die Beschwerdeführerin diesen Abort nicht an und verneinte diesen sogar auf konkrete Nachfrage des Gutachters hin (act. II 715). Soweit den behaupteten Abort 2012 betreffend, wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Juni 2021 von gutachterlicher Seite her darauf hingewiesen, dass damals eine Schwangerschaft nicht habe nachgewiesen werden können. Diese habe alsdann erwidert, einige Monate zuvor schwanger gewesen zu sein und wohl auch einen Abgang gehabt zu haben; die Vorstellung im Spital sei dann im Rahmen der ersten Regelblutung erfolgt (act. II 714). Diese nachträgliche Schilderung erstaunt doch bei Konsultation der ereignisnahen Unterlagen (vgl. E. 3.2.21-3.2.23 hiervor). 3.4.2 Betreffend den Sturz vom 22. Februar 2009 vor ihrem Zuhause auf Eis und die diesbezügliche spätere Darstellung eines ...sturzes, welcher in der Folge von den involvierten Ärzten, Rechtsvertretern und teilweise auch Versicherungen unreflektiert übernommen wurde, wird im Wesentlichen auf die Ausführungen unter E. 3.1 hiervor verwiesen. Nur der Vollständigkeit halber ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 31 lässlich der Konsultation im Spital N.________ am 12. Januar 2010 (vgl. act. II 17) angab, die initiale Behandlung habe im Spital AB.________ stattgefunden. Weiter seien während mehreren Wochen Physiotherapiesitzungen erfolgt. Für eine Erstbehandlung wie auch eine spätere Behandlung im Spital AB.________ sind den Akten keine Hinweise oder Berichte zu entnehmen; ebenfalls nicht, dass Physiotherapiebehandlungen stattgefunden hätten. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin konnte am 18. Juni 2010 ohne Rollstuhl oder Stöcke entlassen werden und es wurde ärztlicherseits festgestellt, dass sie Treppensteigen und auch längere Strecken ohne jegliche Hilfsmittel zurücklegen kann (act. II 60; vgl. auch E. 3.2.9 hiervor). In der Folge wurden im Herbst 2010 – auch wenn die Beschwerdeführerin angab, Unterarmstöcke zu verwenden – gute Fortschritte hinsichtlich Gangsicherheit und Mobilität sowie Selbstständigkeit festgestellt (act. II 102; vgl. auch E. 3.2.10 hiervor) und im Winter 2010/2011 sowohl von den behandelnden wie auch begutachtenden Ärzten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an zwei Unterarmstöcken mobil ist und im Rahmen ihrer Wohnung und für kleine Strecken keine Gehhilfe verwendet (act. II 106, 163; vgl. auch E. 3.2.13 hiervor). Insbesondere gab die Beschwerdeführerin selbst an, mindestens vier Mal täglich ihre Wohnung zu verlassen und die Treppe (13 Stufen) mit nur einer Gehhilfe zu bewältigen (act. II 158) bzw. mit Krücken und Unterschenkel-Orthesen mehrere hundert Meter gehen zu können (act. II 193). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge im August 2011 (act. II 191) in Aussicht gestellt hatte, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen, der Beschwerdeführerin von Seiten Arbeitgeber im August 2011 gekündigt worden war (act. II 201), und in der Folge weitere medizinische Abklärungen wie auch Korrespondenzen zwischen dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin folgten, machte die Beschwerdeführerin plötzlich eine Verschlechterung ihrer Mobilität geltend (Stehfähigkeit auch mit Gehstöcken eingeschränkt, Benutzung eines Rollstuhls zur Linderung der Schmerzen und für längere Strecken [act. II 231 {vgl. E. 3.2.18 hiervor} sowie act. II 291 {vgl. E. 3.2.23 hiervor}]). Die behandelnden Fachpsychologinnen berichteten im Juni 2013 gar darü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 32 ber, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen ambulanten Konsultationen von Ende Juni bis Mitte Oktober 2012 im Rollstuhl erschienen sei, deren Mutter ihnen gegenüber im September 2012 jedoch berichtet habe, ihre Tochter sei durchaus in der Lage zu gehen; einzig ein Fuss sei eingeschränkt (act. II 324 [vgl. auch E. 3.2.24 hiervor]). Gegenüber Dr. med. Z.________ vom RAD gab die Mutter im Mai 2013 telefonisch an, sie würde die Tochter im Haus bzw. ausserhalb des Hauses sehen, wie diese teilweise mit, teilweise ohne Gehhilfe umhergehen könne. Sie habe Kameraaufnahmen erstellt, auf welchen zu sehen sei, dass der Beschwerdeführerin freies Gehen möglich sei; bei Besuchen ... würde sie Gehhilfen benutzen (act. II 359). Bei der Untersuchung durch Dr. med. Z.________ am 23. Mai 2013 benutzte die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl. Diese sprach die Diskrepanzen in ihrem Bericht an (act. II 358; vgl. auch E. 3.2.26 hiervor). Die Filmaufnahmen wurden in der Folge (act. II 404) von der IVB aus "beweisrechtlichen Gründen (keine Verwertbarkeit)" aus den IV-Akten verwiesen und wurden der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt. Zu den bis dahin sich ergebenden Inkonsistenzen äusserte sich alsdann Dr. med. AA.________ im September 2016 und zog eine Observation in Betracht (act. II 427 f.; vgl. auch E. 3.2.28 hiervor). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in der MEDAS im Juni 2021 an, vollständig auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein (vgl. act. II 719). Auch wenn sich aufgrund der Akten etliche Diskrepanzen zum Verlauf der Mobilität/Gehfähigkeit ergeben, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen bzw. Abklärungen, da sie für die hier massgebende Frage, ob die Operation vom 3. Mai 2010 bzw. etwelche sich daraus ergebende Folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang zum Sturz vom 22. Februar 2009 vor ihrem Haus auf Eis stehen (vgl. E. 3.5.3 f. hiernach), irrelevant sind. 3.5 Wie unter E. 3.1. hiervor dargelegt, ist unter den Parteien unbestritten, dass das Ereignis vom 22. Februar 2009 (Sturz vor ihrem Zuhause auf Eis) einen Unfall im Rechtssinn darstellt. Strittig und nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Operation vom 3. Mai 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum initialen Ereignis vom 22. Februar 2009 steht (vgl. E. 3.5.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 33 - Falls die Frage bejaht wird, ist in der Folge auch zu prüfen, ob die nach der Operation vom 3. Mai 2010 geltend gemachten Einschränkungen in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zur besagten Operation stehen (vgl. E. 3.5.4 hiernach). 3.5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2009 vor ihrem Zuhause auf Eis ausrutschte, konsultierte sie zwei Tage später, am 24. Februar 2009, Dr. med. L.________. Radiologisch konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden. Dr. med. L.________ diagnostizierte eine Distension/Teilruptur des medialen Kollateralbandes im rechten Knie. Als Befund beschrieb er Schmerzen am medialen Bandapparat. Er verordnete eine Schiene sowie Stockentlastung, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Februar bis zum 29. März 2009 bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 30. März 2009 und schloss die ärztliche Behandlung per 20. März 2009 bei noch bestehenden Restbeschwerden am Ansatz des medialen Kollateralbandes aber ansonsten stabilem reizfreien Kniegelenk ab. Danach hat Dr. med. L.________ die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen. Sie wurde aber vertretungshalber am 22. Juni 2009 bei Dr. med. Q.________ wegen Restschmerzen und geltend gemachtem einmaligem giving way vorstellig, der ein MRI veranlasste (act. II 11, 12, 14, 80; vgl. MRI-Bericht vom 24. Juni 2009 [act. II 81]). Dabei konnte weder eine ossäre Läsion noch eine Meniskusläsion nachgewiesen werden. Neben einer leichten Meniskusdegeneration zeigte sich einzig eine narbige Verdickung (Nachweis einer erfolgten Ausheilung der distorsionsbedingt zugezogenen Teilruptur) des medialen Kollateralbandes bei erhaltener Kontinuität. Vom Abschluss der Behandlung bei Dr. med. L.________ am 20. März 2009 bis zur Konsultation des Spitals N.________ am 12. Januar 2010 (act. II 17) sind den Akten ausser der Konsultation bei Dr. med. Q.________ und der Anfertigung eines MRI's (beides im Juni 2009) keine Hinweise für diesbezügliche ärztliche Konsultation sowie Beschwerden zu entnehmen, d.h. Brückensymptome wurden bis dahin echtzeitlich nicht festgehalten. Im Spital N.________ machte die Beschwerdeführerin offensichtlich falsche Angaben über die initiale ärztliche Behandlung (vgl. bereits die Ausführungen unter E. 3.4.2 hiervor; von dieser Falschdarstellung geht unter anderem auch der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus [vgl. Beschwerde III. Art. 3 S. 5 Ziff. 2]), weshalb dem diesbezüglichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 34 - Bericht des Spitals N.________ vom 13. Januar 2010 (act. II 17), insbesondere auch in Bezug auf die Aussage, es bestünde aufgrund der erhobenen Befunde eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität bzw. die Frage, ob der vorliegende Fall als Rückfall oder unter dem Grundfall zu beurteilen ist, keine Beweiskraft zukommt. Vielmehr ist erstellt, dass ausser einer Konsultation bei Dr. med. Q.________ und der Anfertigung des MRI's (beides im Juni 2009) über neuneinhalb Monate keine ärztliche Konsultation stattfand, d.h. ärztlicherseits keine echtzeitlichen Brückensymptome festgestellt wurden und die Beschwerdeführerin – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (III. Art. 3 S. 5 Ziff. 2 sowie Art. 4 S. 5 f. Ziff. 1 f.) – für diese Zeit symptomfrei war. So war es ihr offensichtlich möglich, bis zum Operationstermin am 3. Mai 2010 ihrer Arbeit als ... im AC.________ (1. April 2009 bis 31. Januar 2010 [act: 475]) und beim AD.________ (ab 1. Februar 2010 [act. II 21, 475]) uneingeschränkt nachzugehen (vgl. diesbezüglich auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2010, in welchem sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit vom 30. März 2009 bis zum 3. Mai 2010 bestätigte [act. II 52]). Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde III Art. 3 S. 5 Ziff. 2 sowie Art. 4 S. 5 f. Ziff. 1 f.) nicht von durchgehend vorhandenen Beschwerden sondern von einem zwischenzeitlich – auch wenn nur stillschweigend – erfolgten Fallabschluss auszugehen. Aufgrund der konkreten damaligen Umstände ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, konnte die Beschwerdegegnerin doch davon ausgehen, dass keine Behandlungsbedürftigkeit und keine Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten würden (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4). Somit sind die ab Januar 2010 neu gemeldeten und zu Konsultationen und Behandlungen führenden Beschwerden unter dem Titel Rückfall zu prüfen und es besteht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur, falls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zum initialen Ereignis vom 22. Februar 2009 besteht. So oder anders hätte auch eine Prüfung unter dem Grundfall kein anderes Resultat zur Folge (vgl. E. 3.5.3 hiernach), da auch diesfalls die Operation vom 3. Mai 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 22. Februar 2009 stehen müsste, damit hierfür wie auch für etwaige Folgen dieser Operation eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 35 - Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestünde. Denn die einmal anerkannte/erstellte grundsätzliche Leistungspflicht betreffend der Teilruptur des Innenbandes – nur das wurde als vorübergehende Unfallfolge anerkannt – hat nicht zur Folge, dass im Verlauf eine Leistungspflicht auch für sämtliche Behandlungen per se besteht. Vielmehr ist auch für diese gefordert, dass sie jeweils in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis stehen. 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Rückforderung der im Zusammenhang mit den ab Januar 2010 erneut geltend gemachten Kniebeschwerden wie auch der Operation vom 3. Mai 2010 und den im Anschluss diesbezüglich geltend gemachten Einschränkungen bereits ausgerichteten Leistungen verzichtet (vgl. etwa act. II 275, 298, 318, 485). Daher hat sie die Möglichkeit, die anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, mit dem Argument, der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen (vgl. BGE 150 V 188 E. 7.2 S. 193 und E. 7.3.5 S. 196, 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.5.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid, die Operationsindikation für die am 3. Mai 2010 durchgeführte Arthroskopie könne nicht auf das initiale Ereignis vom 22. Februar 2009 zurückgeführt werden, auf den ausschliesslich zu dieser Frage bei Dr. med. K.________ in Auftrag gegebenen Aktenbericht vom 15. April 2023 (act. II 828). Dieser erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Aktengutachten (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Die darin gemachten Schlussfolgerungen sind schlüssig begründet und wurden unter Berücksichtigung und in Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten erstellt, so dass auf den Aktenbericht abzustellen ist. Danach verletzte sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes am 22. Februar 2009 vor ihrem Haus auf Eis am rechten Knie. Die klinische Diagnose einer Verletzung am medialen Bandapparat durch Dr. med. L.________ wurde lege artis gestellt und behandelt und konnte auch bildgebend im Nachhinein (MRI vom 23. Juni 2009) bestätigt werden. Eine meniskale Rissbildung war auf dem MRI nicht er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 36 kennbar, was intraoperativ bestätigt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass im Alltag keine Einschränkung bestand, klinisch kaum verwertbare Hinweise auf eine Meniskusläsion bestanden und dem klaren MRI-Befund, dass, ausser der abgeheilten medialen Seitenbandläsion, keine hinreichend beschwerdeerklärende oder gar funktionelle Problematik am Meniskus vorliegen konnte, ist die Schlussfolgerung "Indikation zur Arthroskopie" des Spitals N.________ vom 13. Januar 2010 (act. II 17) nicht annähernd nachvollziehbar. Die Operation vom 3. Mai 2010 steht in keinem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Februar 2009. An der angeblichen (ereigniskausalen) Indikation ändert sich letztendlich auch nichts durch den intraoperativen Erklärungsversuch, dass angeblich die Ringspannung des medialen Meniskus herabgesetzt gewesen sei (vgl. Operationsbericht vom 4. Mai 2010 [act. II 32]). Dies ist weder bildgebend belegt, noch ist die Bezeichnung "etwas in das Gelenk mobilisiert" verwertbar. Dass Dr. med. K.________ – als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates – keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin vornahm, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Zudem kann insbesondere die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Insgesamt sind seine Schlussfolgerungen schlüssig nachvollziehbar, in sich widerspruchfrei und – wie erwähnt – bildgebend gesichert. Die übrigen medizinischen Akten wie auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen (Beschwerde III Art. 4 S. 5 ff. Ziff. 1 ff. sowie Art. 5 S. 7 f. Ziff. 1 ff.) – wie nachfolgend dargelegt – keine (auch nur geringen) Zweifel am Aktengutachten des Dr. med. K.________ zu wecken. Die in den Berichten des Spitals N.________ vom 12. Januar 2010 (act. II 15) und 13. Januar 2010 (act. II 17) aufgeführten Untersuchungsergebnisse / Befunde waren unauffällig in der Klinik. Es wurde lediglich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (eingeschränkt beim Bergabgehen, ... und ...; wie auch der offensichtlich falschen Angaben betreffend Ereignishergang sowie diesbezüglich durchgeführten Behandlungen) und ohne Kenntnis des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Münchhausen- Syndroms und den diesbezüglichen in der Vergangenheit sich abspielenden Begebenheiten eine weitergehende Untersuchung angeordnet. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 37 - Umstände (vgl. insbesondere E. 3.1 und 3.4 hiervor) wären aber für die (Kontra-)Indikation der diagnostischen Arthroskopie wesentlich gewesen. Es ist mehr als fraglich, ob weitere Abklärungen getätigt worden wären, hätten die Behandler davon Kenntnis gehabt. Es darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es dem Krankheitsbild des Münchhausen- Syndroms immanent ist, dass sich Patienten teilweise selber verletzen etc., um die gewünschte medizinische Aufmerksamkeit zu erhalten. Auch kann die Nachahmung von Schmerzen so überzeugend und hartnäckig sein, dass wiederholte Untersuchungen und sogar Operationen in verschieden Krankenhäusern oder Ambulanzen durchgeführt werden, trotz mehrfach negativer Befunde (vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinischdiagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 305). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch – wie bereits mehrfach in diesem Urteil dargelegt (vgl. insbesondere E. 3.1 und 3.4 hiervor) – bereits aufgrund des Ereignisses vom 22. Februar 2009 (ausgerutscht auf einer Eisplatte vor ihrem Haus vs. ...unfall mit nach erfolgter Infragestellung der Leistungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin [act. II 75] plötzlich in Bezug auf den angeblich stattgehabten ...sturz detaillierter, im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte [E. 3.4 hiervor] jedoch konstruiert erscheinenden und beschriebenen Ereignishergang [act. II 154]) in regelrecht abenteuerlich anmutende Widersprüche verstrickt, welche von den involvierten Akteuren mehrheitlich überhaupt nicht in Frage gestellt wurden, sondern teilweise wohl auch die ärztlichen Beurteilungen insbesondere auch den Entscheid für Behandlungen, namentlich die diagnostische Arthroskopie vom 3. Mai 2010, wesentlich beeinflusst haben könnten. Dies hielt auch in der Folge an. Beispielhaft wurde etwa im Bericht des P.________ vom 29. Juli 2010 (act. II 62), wo die Beschwerdeführerin über einen Monat stationär verbrachte, im Zusammenhang mit der diagnostizierten funktionellen Paraplegie sub Th 8 über den Verdacht auf eine starke Somatisierungstendenz berichtet; im konkreten hätten die Angaben der Beschwerdeführerin nicht immer der Wahrheit entsprochen und sie habe eine ausgeprägte Leidensbereitschaft aufgewiesen (act. II 60). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Einsprache vom 30. März 2023 (act. II 840) verweist, und erneut vorbringt, der beratende Arzt der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 38 schwerdegegnerin habe echtzeitlich einen Kausalzusammenhang zwischen dem initialen Ereignis vom 22. Februar 2009 und der Operation vom 3. Mai 2010 bestätigt (Beschwerde III. Art. 1 S. 3 Ziff. 3), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie Dr. med. K.________ zu Recht darlegte (act. II 825) erweist sich die damalige Einschätzung des Dr. med. O.________ ohne irgendeine fachärztlich nachvollziehbare Begründung als falsch. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (act. II 980 Ziff. 4.3), handelt es sich dabei um eine nota bene nicht unterzeichnete Aktennotiz vom 9. Juni 2010 (act. II 35) betreffend eine stattgehabte Besprechung mit einem Dr. med. O.________ (keine näheren weiteren Angaben zum Vornamen wie zur fachärztlichen Qualifikation desselben), auf welcher in kurzer Niederschrift mittels zweier Sätze sinngemäss postuliert wird, die – effektiv nicht vorliegende – mediale Hinterhornläsion am rechten Knie sei als Rückfall zum Unfall vom 22. Februar 2009 zu übernehmen und "Kostengutsprache" für das "Spital N.________" sowie das "P.________" zu erteilen. Dabei handelt es sich um keine fundierte Prüfung des medizinischen Sachverhalts, sondern einzig um eine zeitlich beschränkte Kurzprüfung der Unterlagen (vgl. diesbezüglich act. II 986 Ziff. 4.4), welche in keiner Weise geeignet ist, eine rechtsgenügliche Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem initialen Ereignis und der über ein Jahr später stattgehabten Operation abzugeben oder Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. K.________ zu begründen; dies nicht zuletzt da Dr. med. O.________ offensichtliche wesentliche Informationen im vorliegenden Fall (insbesondere bezüglich Münchhausen-Syndrom) wie auch das Bildmaterial (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 3) nicht vorlagen. Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Aktengutachten des Dr. med. K.________ eine sachwidrige Fragestellung seitens der Beschwerdegegnerin sieht und daher eine Verletzung der Offizialmaxime geltend macht (vgl. Beschwerde III. Art. 2 S. 4 Ziff. 1 und Art. 4 S. 6 ff. Ziff. 3 sowie Art. 5 S. 7 Ziff. 1), ist ihr aufgrund des Gesagten daher nicht zu folgen. Insbesondere ist diesbezüglich nicht wesentlich, ob Dr. med. K.________ der Bericht von Dr. med. L.________ vom 21. Oktober 2010 (act. II 80) vorgelegen hat oder nicht (vgl. diesbezüglich Beschwerde III. Art. 5 S. 8 Ziff. 2.3). Aufgrund des Dargelegten ist gestützt auf den Aktenbericht von Dr. med. K.________ vom 15. April 2023 (act. II 828) erstellt, dass insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 39 unter Berücksichtigung der Rückfallproblematik kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. Februar 2009 und der Operation vom 3. Mai 2010 besteht, woran der bloss zeitliche Konnex nicht ändert, d.h. die diagnostische Arthroskopie ist nicht Unfallfolge, sondern basiert auf anderen, hier nicht abzuklärenden Gründen. Auch dass es sich bei der Operation um eine diagnostische Arthroskopie handelte (vgl. etwa Beschwerde III. Art. 4 S. 6 f. Ziff. 2 ff.), spielt keine Rolle. Der operative Eingriff wurde unbestrittenermassen nicht von der Beschwerdegegnerin als Abklärungs- oder Heilmassnahme angeordnet, zumal sie aufgrund des Versicherungsdossiers erst nach durchgeführter Operation erfuhr, dass seit Januar 2010 wieder wegen geltend gemachten Kniebeschwerden Konsultationen stattfanden und sie somit für den besagten Eingriff auch nicht Kostengutsprache hätte erteilen können. Zudem wurde aufgrund der initial durchgeführten (bildgebenden) Abklärungen ein struktureller Schaden ausgeschlossen bzw. ergab sich bloss eine unfallbedingte aber ausgeheilte Teilruptur des medialen Seitenbandes und waren die Ärzte, welche einzig aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin die diagnostische Arthroskopie veranlassten, über das bei der Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren bestehende unfallunabhängige Münchhausen-Syndrom mit bereits diversen frei erfundenen Krankheiten und Ereignissen nicht informiert. Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt somit hinreichend abgeklärt und von weiteren medizinischen Abklärungen insbesondere dem eventualiter beantragten verwaltungsexternen medizinischen Gutachten unter Einbezug der Fachrichtung "orthopädische Traumatologie und Chirurgie" (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Antrag 3 sowie III. Art. 5 S. 7 f. Ziff. 1 f.) sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die Beschwerdeführerin hat es sodann unterlassen, wie in der Beschwerde (III. Art. 4 S. 6 Ziff. 2) ausdrücklich vorbehalten, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, welche aufzeigten, dass mit der besagten Operation durch das Unfallereignis vom 22. Februar 2009 verursachte Schäden behoben worden wären. Damit ist die Beschwerdegegnerin nicht nur von einer Kostenpflicht in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 40 zug auf die Operation vom 3. Mai 2010 sondern auch für diesbezüglich eventuell eingetretene negative Folgen, insbesondere die danach geltend gemachten Lähmungserscheinungen per se nicht leistungspflichtig. Die nachfolgenden Ausführungen (E. 3.5.4 hiernach) erfolgen daher nur der Vollständigkeit halber. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Operation vom 3. Mai 2010 übernommen hat (vgl. etwa act. II 485). 3.5.4 In Bezug auf die Frage eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Operation vom 3. Mai 2010 und der im Anschluss geltend gemachten Lähmungserscheinungen einschliesslich der Frage eines möglichen Behandlungsfehlers stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gutachten der MEDAS vom 7. Juni 2022 (act. II 763) inkl. Teilgutachten (act. II 721, 684). Dieses erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 753 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Danach konnte im Zusammenhang mit der Operation vom 3. Mai 2010 keine ereigniskausale Diagnose gestellt werden. Aus neurologischer Sicht liegt zwar ein klar objektivierbarer organischer Gesundheitsschaden vor. Dieser ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum operativen Eingriff vom 3. Mai 2010 (act. II 757). Die gutachterlichen Feststellungen sind überzeugend und schlüssig und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medizinischen Berichte wie auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde III. S. 3 Art. 1 Ziff. 3 sowie S. 7 Art. 4 Ziff. 5) vermögen – wie nachfolgend dargelegt – daran nichts zu ändern. Aus neurologischer Sicht befasste sich der MEDAS-Gutachter Literaturbasiert mit sämtlichen potenziell vorstellbaren Schädigungsmechanismen (act. II 641 ff.): 1. Hypothese: "Durch die Spinalanästhesie kam es zu einer akzidentellen mechanischen Schädigung des Conus medullaris infolge einer Fehleinschätzung der korrekten Punktionshöhe" 2. Hypothese: "Es kam zu einer toxischen Schädigung des Myelons aufgrund eines neurotoxischen Effekts durch das applizierte Anästhetikum"(…).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 41 - 3. Hypothese: "Es kam zu einer entzündlichen (möglicherweise autoimmun getriggerten) Reaktion mit Schädigung des Rückenmarks infolge der Spinalanästhesie" 4. Hypothese: "Es kam zu einer vaskulären Komplikation unter Annahme von Mikroembolien infolge Spinalanästhesie" Alle vier Hypothesen wurden im neurologischen MEDAS-Gutachten nach ausführlicher Diskussion als unwahrscheinlich bezeichnet und festgehalten, unter Beizug internationaler Literatur sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Spinalkanalanästhesie vom 3. Mai 2010 und den aktuell vorliegenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen. Sämtliche hierfür in Frage kommenden und in der Literatur beschriebenen Schädigungsmechanismen würden auf die Beschwerdeführerin nach dezidierter Falleinsicht nicht zutreffen. Weiter nahm der Gutachter Stellung zur Frage, ob es eine andere, besser geeignete Arbeitshypothese/Diagnose gebe, die sowohl den klinischen Beschwerdeverlauf, das Beschwerdebild per se und insbesondere die Erstmanifestation der Beschwerden nach der Spinalanästhesie plausibilisieren könne: Insgesamt müsse aus aktuell neurologischer Sicht festgestellt werden, dass wahrscheinlicher erscheine, dass die Beschwerdeführerin unter einer neurodegenerativen Erkrankung z.B. einer HSP oder einer PLS leide als unter neurologischen Komplikationen infolge einer Spinalanästhesie, auch wenn erste Symptome in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Spinalanästhesie aufgetreten seien. Am wahrscheinlichsten – und dies sei aus neurologischer Sicht die plausibelste Erklärung – liege bei der Beschwerdeführerin eine neurodegenerative Grunderkrankung, DD HSP, DD PLS, als Ursache der spastischen Paraplegie vor, die sich im Sinne einer Koinzidenz nach dem operativen Eingriff am 3. Mai 2010 erstmanifestierte. Es sei vorstellbar, dass vor dem Eingriff bereits latente Symptome vorgelegen hätten, die aber noch maskiert gewesen seien. Nach dem Eingriff hätten sie sich demaskiert und seien von der Beschwerdeführerin erstmals wahrgenommen worden. Es sei nicht auszuschliessen (im Sinne einer hypothetischen Erwägung/Möglichkeit), dass die potenzielle Neurotoxizität der Lokalanästhetika und allfälliger zellulärer/oxidativer Stress durch die Spinalanästhesie zur vermuteten Symptomdemaskierung beigetragen haben könnten. Er (der neurologische Gutachter) könne es jedoch nicht verlässlich genug – im Sinne einer Beweisführung und abgestützt auf gesi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, UV 200 2024 344 - 42 cherte wissenschaftliche Erkenntnisse – behaupten, zumindest nicht mit dem erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Was Prof. Dr. med. E.________ dagegen in seiner E-Mail vom 1. November 2022 an den Rechtsvertreter vorbringt (act. II 784), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Wie die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 831) zutreffend darlegte, widerspricht Prof. Dr. med. E.________ mit seiner Aussage, der erhöhte NFL-Wert sei unspezifisch und nicht beweisend für eine der diskutierten Differentialdiagnosen, nicht dem MEDAS-Gutachten bzw. widerlegt dieses – anders als von der Beschwerdeführerin behauptet (Beschwerde III. Art. 1 S. 3 Ziff. 3 sowie Art. 4 S. 7 Ziff. 5) – keineswegs, zumal die Gutachter nie etwas anderes behaupteten. Soweit Prof. Dr. med. E.________ vorbringt, der sich verschlechterte Verlauf spreche nicht gegen eine toxische Schädigung, belegt das Gutachten gerade das Gegenteil. In der im Gutachten aufgeführten Literatur ist jedenfalls kein einziger derartiger Fallverlauf nach einer Anästhesie beschrieben. Schliesslich scheint auch Prof. Dr. med. E.________ selbst nicht mehr so überzeugt von seiner K