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Bern Verwaltungsgericht 26.08.2025 200 2024 324

August 26, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,893 words·~24 min·5

Summary

Verfügung vom 12. März 2024

Full text

IV 200 2024 324 MAK/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. August 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -2- Sachverhalt: A. Der im Januar 2003 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde kurz nach seiner Geburt unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 497 gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021, abgelöst durch die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern {EDI} vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen {GgV-EDI; SR 831.232.211}, in Kraft seit 1. Januar 2022]) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische Abklärungen und gewährte medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 387/390, 425/427, 490, 497/498 gemäss Anhang GgV (act. II 11 f., 37, 48). Im November 2020 (act. II 111) erfolgte mit Blick auf die bevorstehende Volljährigkeit des Versicherten (vgl. act. II 110) eine "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente". Mit formloser Mitteilung vom 27. November 2020 (act. II 120) bejahte die IVB den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Im Juni 2021 schloss der Versicherte eine Ausbildung als ... EBA erfolgreich ab (act. II 123/2 f.). Am 1. August 2021 trat er eine Stelle als ... EBA/Mitarbeiter ... beim Ausbildungsbetrieb, der C.________ AG (Arbeitgeberin), an. Im Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2021 (act. II 122/4 f.) wurde ein auf der Arbeitsleistung von 48 % bei einem Pensum von 80 % basierender Monatslohn von Fr. 1'824.-- vereinbart. Mit der Begründung, gemäss Arbeitgeberin bringe der Versicherte nicht die volle Leistung, wurde zur Klärung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der medizinischen Situation und des Zumutbarkeitsprofils durch die IVB eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle D.________ veranlasst (act. II 125 f.; Bericht vom 25. November 2021 [act. II 133/5 ff.]). Basierend auf den Ergebnissen der AMA (act. II 133/19) schloss die Arbeitgeberin mit dem Versicherten per 1. Januar 2022 einen neuen Arbeitsvertrag ab, worin eine Arbeitsleistung von 45 % bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -3- Pensum von 80 % festgehalten und ein Monatslohn von Fr. 1'710.-- vereinbart wurden (act. II 137/2 f.). Mit drei Vorbescheiden vom 8. November 2022 (act. II 152), vom 18. April 2023 (act. II 161) und vom 7. Juli 2023 (act. II 170) kündigte die IVB jeweils die Zusprache einer halben IV-Rente ab 1. August 2021 an, wobei sie der Berechnung des Invaliditätsgrades teilweise unterschiedliche bzw. falsche Vergleichseinkommen zugrunde legte. Der Versicherte erhob gegen die Vorbescheide jeweils Einwände (act. II 159, 162, 167, 172). Mit Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 184) sprach die IVB dem Versicherten ab dem 1. August 2021 eine halbe Rente zu; dies bei einem Invaliditätsgrad von 59 % bzw. von 61 % ab dem 1. Januar 2022. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mehr als 61 % seit wann rechtens zuzusprechen, evtl. unter Rückweisung der Akten zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des Spitals E.________ vom 1. Juli 2024 zu den Akten. Am 26. August 2025 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; BSG 155.21) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 184). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -5des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der am 15. Januar 2003 geborene Beschwerdeführer (act. II 1/6) hatte am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. 2.1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. März 2024 (act. II 184), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. auch E. 4.1 hiernach) mit Blick auf die im November 2020 erfolgte "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" (act. II 111), die Vollendung des 18. Altersjahres im Januar 2021 (act. II 1/6) sowie den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahme im Juli 2021 (act. II 120, 185/5) vor dem 1. Januar 2022 (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405, 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b), weshalb insoweit die Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind. Spätestens per 31. Dezember 2022 gelangt – da der Beschwerdeführer gemäss der bis 31. Dezember 2021 gültigen Rechtslage als sog. Geburts- bzw. Frühinvalider zu betrachten ist (vgl. dazu E. 4.2.2 hiernach) – das seit 1. Januar 2022 geltende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -6- Recht zur Anwendung (vgl. lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 3. November 2021). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.4 2.4.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -7- Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Gemäss aArt. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen (sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren [Art. 28a Abs. 1 IVG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -8- (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.6.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -9nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf die im Rahmen der AMA erstellte Beurteilung von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 18. November 2021 ab (act. II 133/18 ff.). Der RAD-Arzt stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 133/18 Ziff. 6.1): Status nach hypoxisch-ischämischer Hirnschädigung mit sekundärer Einblutung im Rahmen einer perinatalen Asphyxie - Homonyme Hemianopsie nach links - Homonyme Hemianopsie der Ganglienzellen mit assoziierter Optikusatrophie - Divergentes Schielsyndrom links mit Schielamblyopie - Anisomyopie (OS>OD), Astigmatismus - Spastische Cerebralparese mit motorischen Einschränkungen (Koordination, Balance, Feinmotorik der Hände) - Belastungs- und positionsabhängige Rücken- und Kniebeschwerden - Leichte bis mittelgradige kognitive Einschränkungen (Gedächtnis, Visuo-Konstruktion, Sprache, Zahlenverarbeitung, Exekutivfunktionen) und intellektuelle Minderleistungen bei einem IQ von 76 (Lernbehinderung). Zumutbar sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit in einem Pensum von 80 %, die in Wechselpositionen erfolgen könne und keine volle Sehkraft und kein volles Gesichtsfeld erfordere. Die Arbeit müsse klar instruiert und kontrolliert werden, und sie sollte weder zu fein- noch zu grobmotorisch sein. Dem verlangsamten Arbeitstempo müsse Rechnung getragen werden, und die erforderlichen Pausen seien einzuhalten. Der Versicherte sei auf ein verständnisvolles und wohlwollendes Arbeitsumfeld an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -10gewiesen (act. II 133/19 Ziff. 6.4). Die Tätigkeit als ... sei bestens angepasst. Auch der Bereich Gebäudeunterhalt im weiteren Sinne käme in Frage, allerdings seien dabei gewisse Arbeiten ausgeschlossen (act. II 133/19 Ziff. 6.5). Der Versicherte habe im Rahmen der AMA durchschnittlich mit einer Leistungsfähigkeit von 45 % gearbeitet. Er habe Begleitung in Form von Schlusskontrollen benötigt, da er die nötige Arbeitsqualität mit seinem eingeschränkten Sehvermögen nicht selbstständig hätte kontrollieren können. Zudem habe er aufgrund von motorischen Einschränkungen langsamer gearbeitet und sei in Teilbereichen darauf angewiesen, dass er Aufgaben habe abgeben können (act. II 133/19 f. Ziff. 7.1). Die bestehende Leistungsminderung lasse sich durch die medizinischen Probleme eindeutig begründen (act. II 133/20 Ziff. 7.2). 3.2 Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 18. November 2021 (act. II 133/18 ff.) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an einen medizinischen Bericht (vgl. E. 2.7 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Der RAD-Arzt hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf eigene Beobachtungen im Rahmen der AMA getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Demnach ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig ist und dabei eine Leistung von insgesamt 45 % erbringen kann. Gestützt hierauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -11gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im November 2020 erfolgten Anmeldung (act. II 111) und der per 31. Juli 2021 abgeschlossenen Eingliederungsmassnahme (act. II 120, 185/5) ist der frühestmögliche Rentenbeginn mit der Beschwerdegegnerin auf den 1. August 2021 festzusetzen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405, 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b; vgl. dazu auch E. 2.1.2 hiervor). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für Geburts- und Frühinvalide traf aArt. 26 Abs. 1 IVV in der bis zum 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. AS 2021 706 S. 17) beim Einkommensvergleich eine Sonderlösung (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 153). Bei versicherten Personen, welche wegen der Invalidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, entsprach gemäss dieser Norm das Valideneinkommen nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Diese Bestimmung wurde mit der WEIV per 1. Januar 2022 dahingehend abgeändert, als bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen können, das Valideneinkommen gestützt auf die Zentralwerte der LSE bestimmt wird, wobei altersund geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind (vgl. Art. 26 Abs. 6 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. dazu auch Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zu den Ausführungsbestimmungen zur WEIV, S. 51 f. [Erläuternder Bericht]; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Reformen & Revisionen/Revisionen-Archiv/Weiterentwicklung der IV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -12- 4.2.2 Der Beschwerdeführer schloss zwar seine berufliche Ausbildung mit der Erlangung eines eidgenössischen Berufsattests als ... EBA (vgl. dazu Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]) erfolgreich ab. Allerdings ist es ihm aufgrund der seit jeher bestehenden körperlichen und geistigen Einschränkungen nicht möglich, die absolvierte Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in gleicher Weise "umzumünzen" wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (vgl. SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151, 9C_646/2021 E. 2.2). So wurde im AMA- Bericht vom 25. November 2021 zwar hervorgehoben, dass ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviert habe und über Arbeitserfahrung im Bereich ... verfüge. Gleichzeitig wurde aber auch betont, dass neben der Routine und der Fachkenntnisse auch klare Einschränkungen ersichtlich seien, so im Sehvermögen und der Motorik; dies bei sehr hoher Einsatz- und Leistungsbereitschaft (act. II 133/14 f. Ziff. 3.3 f.). Die Leistungsfähigkeit wurde denn auch auf lediglich 45 % in einem Pensum von 80 % beurteilt (act. II 133/19 f. Ziff. 7.1 f.). Dementsprechend erzielt der Beschwerdeführer seit August 2021 auch nur einen diese Einschränkungen abbildenden, deutlich reduzierten Lohn (act. II 122/4, 137/2). Der Beschwerdeführer ist demnach mit der Beschwerdegegnerin gemäss der bis 31. Dezember 2021 gültigen Rechtslage als Geburts- bzw. Frühinvalider zu betrachten und das Valideneinkommen ist ab 1. August 2021 gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen. Dieses beträgt Fr. 58'450.-- (70 % des Medianwertes von Fr. 83'500.-- gemäss den LSE, davon 70 %; vgl. BSV, IV-Rundschreiben Nr. 403). 4.2.3 Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtslage (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gilt der Beschwerdeführer mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum ... EBA nicht mehr als Geburts- bzw. Frühinvalider. Als solche sind – anders als noch unter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (vgl. SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151, 9C_646/2021 E. 2.2) – nur noch versicherte Person zu betrachten, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnten (Art. 26 Abs. 6 IVV; vgl. dazu E. 4.2.1 hiervor), was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Mit der Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen im Rahmen der WEIV beabsichtigte der Verordnungsgeber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -13explizit, junge Versicherte mit gesundheitlichen Einschränkungen, die über ein Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis nach BBG verfügen, gleich zu behandeln wie Gleichaltrige ohne gesundheitliche Einschränkungen. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des Berufsabschlusses ist bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen (vgl. Erläuternder Bericht S. 14, 51 f.). Das Valideneinkommen ab 1. Januar 2022 ist hier dementsprechend gemäss Art. 26 IVV festzusetzen. 4.2.4 Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2.5 Gestützt auf die zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. März 2024 (act. II 184) aktuellste veröffentliche LSE-Tabelle 2020 (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70), TA1, Männer, NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 55-56 ("Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie"), Kompetenzniveau 2, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (BUA) und an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ab 1. Januar 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 57'857.-- (Fr. 4'481.-- x 12 / 40 x 42.7 [BFS, BUA, Ziff. 55, 2022] / 100.8 x 101.6 [BFS, Tabelle T1.15, Nominal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -14lohnindex, 2016-2022, Ziff. 55/56, Indices 2019 {Wert für 2020 nicht vorhanden} bzw. 2022]). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; Urteil des BGer 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 6.3). Die per 1. Januar 2022 im Rahmen der WEIV in Kraft gesetzte Norm betreffend der Festsetzung des Invalideneinkommens lautet wie folgt: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). 4.3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte seine im Juni 2021 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als ... EBA bei der C.________ AG (act. II 122/2, 123/2 f.). Seit dem 1. August 2021 ist er bei dieser in einem Pensum von 80 % angestellt. Im entsprechenden Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2021 (act. II 122/4 f.) wurde der Lohnanspruch basierend auf einer Arbeitsleistung von 48 % (Fr. 1'824.-- pro Monat) festgesetzt. In der vom 27. September bis zum 22. Oktober 2021 durchgeführten AMA in der Abklärungsstelle D.________ zeigte sich sodann jedoch, dass die durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich 45 % beträgt (act. II 133/19 Ziff. 7.1). Entsprechend reduzierte die Arbeitgeberin den Lohnanspruch des Beschwerdeführers per 1. Januar 2022 auf Fr. 1'710.-- pro Monat (act. II 137/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -15- 4.3.2 Die in der AMA gezeigte herabgesetzte Leistung von durchschnittlich 45 % lässt sich gemäss dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ durch die medizinischen Probleme eindeutig begründen (act. II 133/20 Ziff. 7.2). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), überzeugt die Einschätzung des RAD-Arztes, womit – mangels anderweitiger Hinweise sowie aufgrund des stationären Gesundheitszustandes – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) davon auszugehen ist, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits bei Antritt der Anstellung bei der C.________ AG im August 2021 lediglich 45 % betrug. Damit entsprach der zwischen 1. August und 31. Dezember 2021 vereinbarte Lohn nicht der Arbeitsleistung, womit die über das Leistungsäquivalent hinausgehende Entlöhnung als Soziallohn zu betrachten ist. Dieser hat bei der Festsetzung des Invalideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 4.3 hiervor). Dementsprechend ist das Invalideneinkommen bereits ab 1. August 2021 und nicht erst ab 1. Januar 2022 (vgl. act. II 184/6) auf Fr. 22'230.-- (Fr. 1'710.-- x 13 [act. II 137/2]) festzusetzen. Ein "Leidensabzug" von 10 % (vgl. Beschwerde S. 4) ist nicht vorzunehmen, sind entsprechende Abzüge doch lediglich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach statistischen Werten vorzunehmen. Bei dessen Festsetzung anhand eines effektiv erzielten Einkommens fällt ein solcher Abzug ausser Betracht (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl. auch BGE 150 V 410 E. 9.3 S. 421). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der hiervor aufgeführten Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.2, 4.2.5, 4.3.2) ergeben sich die folgenden gerundeten (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) Invaliditätsgrade: - ab 1. August 2021: 62 % ([Fr. 58'450.-- ./. Fr. 22'230.--] / Fr. 58'450.-- x 100) - ab 1. Januar 2022: 62 % ([Fr. 57'857.-- ./. Fr. 22'230.--] / Fr. 57'857.-- x 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -16- 4.5 Bei einem Invaliditätsgrad von 62 % hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2021 gestützt auf aArt. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Bei einer Überführung ins neue Rentensystem per 1. Januar 2022 würde bei einem Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf 62 % einer ganzen Rente bestehen (Art. 28b Abs. 1 und 2 IVG). Da dies einen tieferen als den bisherigen Rentenbetrag (62 % statt 75 % einer ganzen Rente) zur Folge hätte und kein Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bleibt es gestützt auf lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) auch über den 1. Januar 2022 hinaus beim Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 184) in Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -17sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 18. Juni 2024 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 8.35 Stunden à Fr. 250.-- bzw. Fr. 2'087.50 und Mehrwertsteuer von 8.1 % im Betrag von Fr. 169.10, total Fr. 2'256.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2024 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'256.60 (inkl. MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, IV 200 2024 324 -18- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.