200 24 306 ALV JAP/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. März 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, ALV/24/306, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger der … mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) in der Schweiz (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier RAV [act. IIA] 23 pag. 50). Nach eigenen Angaben absolvierte er in seinem Herkunftsland eine Ausbildung zum … und … (act. IIA 18 pag. 40). In der Schweiz war er – mehrheitlich in temporären Anstellungen – in diesen Berufsfeldern sowie u.a. als …, …, … und …/… tätig (act. IIA 25 pag. 53, 18 pag. 39 f.). Nach arbeitgeberseitiger Kündigung seines letzten Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2023 (act. IIA 27 pag. 56) meldete er sich am 6. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 24 pag. 51 f.) und stellte am 8. Dezember 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2024 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 20 pag. 52-55). Am 30. Januar 2024 beantragte er die Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wobei er als Beginn der Planungsphase den 1. März 2024 vermerkte bzw. den voraussichtlichen Beginn der definitiven selbstständigen Erwerbstätigkeit auf 1. Juni 2024 festlegte (act. IIA 17 pag. 33-38). Das AVA (Rechtsdienst) beschied dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (act. IIA 15 pag. 29-31) abschlägig, woran es auf Einsprache hin (act. IIA 12 f. pag. 26-28) mit Entscheid vom 6. März 2024 (act. IIA 9 pag. 16-18) festhielt. B. Mit Eingabe vom 22. April 2023 (recte: 2024) hat der Versicherte Beschwerde erhoben. Nach einer Aufforderung zur Verbesserung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. April 2024) hat er mit Eingabe vom 26. April 2023 (recte: 2024) sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder während der Planungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, ALV/24/306, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2024 (act. IIA 9 pag. 16-18). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder während der Planungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a AVIG für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 2024. Soweit sowohl in der Eingabe vom 22. April 2023 (recte: 2024) als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, ALV/24/306, Seite 4 auch in der Beschwerdeverbesserung vom 26. April 2023 (recte: 2024) die Teilnahme an einem Kurs für Selbstständigerwerbende thematisiert wird (vgl. dazu Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis AMM, K67 f. [<www.arbeit.swiss>, unter Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis]), handelt es sich um einen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Aspekt und hat diesbezüglich ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.3 Bei höchstens 90 Taggeldern (vgl. E. 1.2 hiervor sowie Art. 71a Abs. 1 AVIG) sowie mit Blick auf die Taggeldhöhe (act. II 3 pag. 6) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 71a ff. AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Art. 95b AVIV (Art. 95a AVIV). Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71b Abs. 3 AVIG; vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, B267 [<www.arbeit.swiss>, unter Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis]). 2.2 Gemäss Art. 71b Abs. 1 AVIG können Versicherte die Unterstützung nach Art. 71a Abs. 1 AVIG beanspruchen, wenn sie: a. ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind; c. mindestens 20 Jahre alt sind; und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, ALV/24/306, Seite 5 d. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorweisen. 2.3 Mit den in den Art. 71a - Art. 71d AVIG geregelten Leistungen wird der Statuswechsel vom Unselbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden gefördert. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (vgl. ARV 2001 Nr. 9 S. 90 E. 1b, 2000 Nr. 37 S. 200 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gab im Gesuchsformular (act. IIA 17 pag. 33- 38) am 30. Januar 2024 an, er möchte eine GmbH oder AG gründen und die folgenden Produkte/Dienstleistungen anbieten: "… – … – …, … … – … – … – …". Als Kundenkreis bzw. Absatzmärkte vermerkte er "…-…, …-… …, …-…". Des Weiteren hielt er fest, dass er bereits verschiedene Werkzeuge gekauft und mit potentiellen Kunden gesprochen habe. Als Planungs- und Vorbereitungsarbeiten, die er vor der definitiven Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch erledigen müsse, zählte er Raummiete, Werbung, den Erwerb eines Fahrzeugs sowie die Anmeldung als Selbstständigerwerbender auf. Die Gesamtkosten in den ersten sechs Monaten schätzte er auf einen Betrag zwischen Fr. 45'380.-- und Fr. 75'380.--. 3.2 Der Beschwerdegegner hat sowohl in der Verfügung vom 15. Februar 2024 (act. IIA 15 pag. 29-31) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2024 (act. IIA 9 pag. 16-18) nachvollziehbar und überzeugend erwogen, dass die Kundenwerbung von vornherein nicht unter den Begriff der Planungsarbeiten zu subsumieren ist, da diese Tätigkeit auch in der Startphase der selbstständigen Erwerbstätigkeit fortgeführt werden muss. Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG ist denn auch nur während derjenigen Zeitspanne möglich, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, ALV/24/306, Seite 6 (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 371 f.). Sodann vermag der marginale zeitliche Aufwand für die Anmeldung als Selbstständigerwerbender bei der kantonalen Ausgleichskasse selbstredend per se keinen Anspruch auf Planungstaggelder zu begründen (im Übrigen beträfe die Anmeldung den Betrieb eines Einzelunternehmens, was mit der angeblich intendierten Gründung einer GmbH oder AG kontrastiert [act. IIA 17 pag. 34 Ziff. 3]). Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. April 2023 (recte: 2024) erklärt hat, es stehe ihm für die Ausführung seiner Arbeiten ein ausreichend grosser "Kombi" zur Verfügung, erübrigt sich offensichtlich die initial noch als diesbezügliche Planungsarbeit erwähnte Anschaffung eines geeigneten Fahrzeugs (act. IIA 17 pag. 35 Ziff. 8). Was die Miete von Gewerberäumlichkeiten anbelangt (act. IIA 17 pag. 35 Ziff. 8), hat der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Angaben nunmehr dahingehend präzisiert, dass er keine Werkstatt benötige, da er zu Beginn seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nur Montagearbeiten (bspw. von Möbeln) durchführen oder seine Arbeit in den Werkstätten anderer Unternehmen erledigen werde; für fällige Reparaturen habe er schon einen Raum (Eingabe vom 26. April 2023 [recte: 2024] S. 1). Damit erübrigen sich Weiterungen zur Praxis des Beschwerdegegners, wonach keine Planungstaggelder zugesprochen würden, soweit eine entsprechende Lokalität noch nicht zugesichert sei und deshalb weder das benötigte Mobiliar gekauft noch die Räumlichkeiten eingerichtet werden könnten (act. IIA 15 pag. 30). Nach dem Dargelegten verbleiben keine relevanten Arbeiten, die einen Anspruch auf Taggelder während der Planungsphase rechtfertigen. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits verschiedene Werkzeuge gekauft und mit potentiellen Kunden gesprochen habe, ist im Übrigen fraglich, ob seine Bestrebungen zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht bereits derart fortgeschritten sind, dass sie nicht mehr die unterstützungsberechtigte Planungsphase betreffen (vgl. E. 2.1 hiervor), sondern vielmehr bereits die Startphase erreicht ist (vgl. AVIG-Praxis AMM, K23; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 3). Bei dieser klaren Ausgangslage kann die Frage nach der Finanzierung des Projekts in der ersten Zeit der Startphase – was die kumulative Anspruchsvoraussetzung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Sinne von Art. 71a Abs. 1 lit. d AVIG beschlägt – offenbleiben (act. IIA 9 pag. 16-18; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 4), womit der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, ALV/24/306, Seite 7 führer aus dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten (blanken) Betreibungsregisterauszug (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2024 (act. IIA 9 pag. 15-18) ist nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, ALV/24/306, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.