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Bern Verwaltungsgericht 08.08.2024 200 2024 229

August 8, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,046 words·~10 min·4

Summary

Verfügung vom 16. Februar 2024

Full text

200 24 229 IV ACT/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. August 2024 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem sich der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 6.1/139), gewährte die IVB eine berufliche Massnahme (Umschulung zum … vom 16. August 1999 bis zum 31. Juli 2002 [AB 6.1/1]) sowie entsprechende Taggelder [AB 8]). Ein Anspruch auf Wartezeittaggelder ab dem 1. Mai 1998 bis zum Beginn der Umschulungsmassnahme (AB 9/2) wurde sowohl von der IVB als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. September 2002, IV 57215, verneint (AB 24). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 6. Januar 2004, I 774/02, nicht ein (AB 26/2). Nach erfolgreichem Abschluss der … verneinte die IVB mit Verfügung vom 27. Februar 2004 (AB 29) unangefochten einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Im April 2021 meldete sich der Versicherte unter Verweis auf ein am 7. Oktober 2020 erlittenes Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 30). Nach getätigten Abklärungen teilte diese am 28. April 2021 (AB 46) mit, derzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, und stellte die Prüfung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IVB bei der Abklärungstelle B.________ eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings vom 5. Februar bis zum 4. Mai 2024 und gewährte für diese Zeit ein Taggeld (Mitteilung vom 6. Februar 2024 [AB 84] sowie Verfügung vom 16. Februar 2024 [AB 87]). Das Aufbautraining wurde in der Folge (Mitteilung vom 29. April 2024 [AB 92]) bis zum 4. August 2024 verlängert und für diese Zeit ein unveränderter Taggeldanspruch bestätigt (Mitteilung vom 14. Mai 2024 [AB 95]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 17. März 2024 erhob der Versicherte gegen die Taggeldverfügung vom 16. Februar 2024 (AB 87) Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei „teilweise aufzuheben“ und ihm seien für die Zeit vom „730. Tag“ nach dem Ereignis vom 7. Oktober 2020 bis zum Beginn des Aufbautrainings ebenfalls Taggelder zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 16. Februar 2024 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld zwischen dem Ablauf der Leistungen der Krankentaggeldversicherung, d.h. dem 730. Tag nach dem Ereignis vom 7. Oktober 2020, und dem 4. Februar 2024, d.h. dem Tag vor Beginn des zugesprochenen Taggeldes (AB 87; Beschwerde S. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Wie unter E. 1.2 hiervor dargelegt, liegt der 730. Tag nach dem Ereignis vom 7. Oktober 2020 nach dem 1. Januar 2022. Die beantragten Taggelder beschlagen deshalb den Zeitraum nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 5 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Beratung und Begleitung, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Die Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG dienen dazu, die Voraussetzungen zu schaffen, um Massnahmen beruflicher Art durchzuführen. Dabei soll durch gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration geschlossen werden (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 14a Rz. 1). 2.3.2 Als Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a IVG i.V.m. Art. 4quater ff. IVV ist unter anderem auch ein Aufbautraining zu qualifizieren (Rz. 1501 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dieses dient denn auch nicht der Erlangung berufsfachlicher Kenntnisse (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Oktober 2012, 9C_801/2011, E. 1). Dies gilt ungeachtet dessen, ob das Aufbautraining in einer Institution oder im ersten Arbeitsmarkt erfolgt (vgl. Rz. 1503 und 1519 KSBEM). 2.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a) oder wenn sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Für Massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 6 (Beratung und Begleitung) und Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG (die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann) besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2.5 Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Er erliess unter anderem Art. 18 IVV. Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde mit Mitteilung vom 6. Februar 2024 ein Aufbautraining zwischen dem 5. Februar und dem 4. Mai 2024 zugesprochen (AB 84), welches mit Mitteilung vom 29. April 2024 bis zum 4. August 2024 verlängert worden ist (AB 92). Für diese Zeit gewährte die Beschwerdegegnerin ein Taggeld (Verfügung vom 16. Februar 2024 [AB 87]), wobei zu Recht weder der Anspruch als solcher noch die Höhe des Taggeldes umstritten sind. Nach der Neuanmeldung vom April 2021 (AB 30) wurde dem Beschwerdeführer, nachdem ihm noch im gleichen Monat zunächst mitgeteilt worden war, derzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (AB 46), mit Mitteilung vom 6. Februar 2024 (AB 84) eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings zugesprochen (vgl. auch AB 66). In den diversen Besprechungen zwischen der Eingliederungsfachperson und dem Beschwerdeführer war denn auch allein von Integrationsmassnahmen die Rede (Protokoll per 17. Mai 2024 [in den Gerichtsakten], Einträge vom 24.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 7 März 2022, 19. und 29. August 2022, 23. November 2022, 18. Dezember 2023, 22. Januar 2024), während die Zielvereinbarung vom 14. März 2024 (AB 88) folgende Ziele vorsah: Aufbau der Grundarbeitsfähigkeit und Belastbarkeit, Steigerung der täglichen Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden (anfangs an vier Werktagen), Motivationsklärung sowie Klärung der sozialen Kompetenzen. Schliesslich wurde die Massnahme in der Mitteilung vom 6. Februar 2024 explizit als Integrationsmassnahme bezeichnet (AB 84), was sich mit den im Rahmen dieser Massnahme anvisierten Zielen deckt. Es handelt sich also weder um eine Abklärungsmassnahme noch um eine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG. Ein Anspruch auf Wartezeittaggelder besteht jedoch nur während Abklärungszeiten (Art. 17 IVV) oder wenn der Versicherte auf den Beginn einer Umschulung warten muss (Art. 18 IVV), was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr haben gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 22bis Rz. 5, und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Diese (restriktive) Regelung in der IVV ist verfassungsmässig, denn in allen drei massgeblichen Sprachfassungen des Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG wird der Bundesrat beauftragt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für Wartezeiten auszurichten seien, d.h. es besteht hier ein sehr weiter Spielraum des Ermessens, ohne dass eine Mindestvorgabe bestünde. Dass die Regelung der Art. 17 f. IVV offensichtlich den Rahmen der Delegation sprengen würde, eine Ermessensunterschreitung darstellte oder sonst verfassungswidrig wäre, ist nicht ersichtlich, so dass das Gericht das Ermessen des Verordnungsgebers zu respektieren hat. Bei allem Verständnis für die prekäre Situation des Beschwerdeführers lässt die Rechtslage keinen anderen Entscheid zu. 3.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Wartezeittaggeld vor Beginn des Aufbautrainings zu Recht verneint. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 8 angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2024 (AB 87) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 9 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, IV/24/229, Seite 10 in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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