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Bern Verwaltungsgericht 26.08.2024 200 2024 199

August 26, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,586 words·~13 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024

Full text

200 24 199 EL MAK/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. August 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Mai 2017 Ergänzungsleistungen (EL) in variierender Höhe zu ihrer Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 16, 28, 34, 39, 40, 43, 45, 51 f., 55, 63, 70). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 (act. II 72) forderte die AKB die Versicherte zur Einreichung diverser Unterlagen zur Abklärung des Lebensmittelpunktes auf, woraufhin die Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (act. II 73) den ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung der Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einreichte. Mit Verfügung vom 16. November 2023 (act. II 75) stellte die AKB die Ausrichtung von EL per 30. November 2023 mit der Begründung ein, der Lebensmittelpunkt der Versicherten befinde sich im Kanton Basel- Stadt, womit es an der Zuständigkeit des Kantons Bern zur Ausrichtung von EL fehle. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 77) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 83) ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Mit an die AKB adressierter und von dieser zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 1. März 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten EL. Darüber hinaus stellte sie diverse weitere Anträge (u.a. Zusprache einer "Hilflosen Rente", Zusprache einer Wiedergutmachungsund einer Genugtuungssumme, Übernahme sämtlicher Kollateralschäden und der gesamten Rechnungseinheiten durch den Kanton Bern).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit weiteren Eingaben vom 8., 12., 14., 26. und 28. Juni, vom 8., 11. und 17. Juli sowie vom 4. August 2024 samt diverser Beilagen an das Gericht. Im Wesentlichen wiederholte sie darin die bisherigen Ausführungen und Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der strittige Wohnsitz der Beschwerdeführerin jedoch auch die materiell-rechtliche Frage der interkantonalen Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der EL (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) beschlägt, liegt eine sogenannte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 4 doppelrelevante Tatsache vor. Hierüber ist ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden (BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 378; IVO SCHWEGLER, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 58 N. 38). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (act. II 83). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Dezember 2023 und dabei insbesondere die interkantonale Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Auszahlung der EL, was mit der inzident zu prüfenden Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes zusammenhängt. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihren Eingaben weitere Anträge stellt, ist hierauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1) sowie der Umstand, dass vorliegend einzig der zuletzt monatlich Fr. 1'647.-- betragende (vgl. act. II 71/3) EL-Anspruch ab 1. Dezember 2023 und damit für einen Monat streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Daran ändert die Grundsatzfrage der Leistungszuständigkeit nichts. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Die Bestimmung von Art. 21 ELG, welche die Zuständigkeit der Kantone regelt, wurde im Zuge der EL-Reform als Massnahme zur Verbesserung der Durchführung angepasst (vgl. BBl 2016 7516 ff.). Da diese Gesetzesänderung keinen unmittelbaren Einfluss auf den EL-Anspruch und die Höhe der jährlichen EL hat, kommt sie ab 1. Januar 2021 in jedem Fall zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1202). Somit ist Art. 21 ELG in der neuen Fassung massgebend. Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich hier indes nicht entscheidwesentlich aus. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 6 2.3.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der EL ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). 2.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72 E. 2.2.1). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 3. 3.1 Erstellt und von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt ist, dass die Beschwerdeführerin schriftenpolizeilich gemäss Zentraler Personenverwaltung (ZPV) weiterhin an der ... in ... gemeldet ist (act. II 75).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 7 Von Seiten der bernischen Steuerbehörden wird sie zudem aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (Art. 4 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) als im Kanton Bern steuerpflichtig angesehen (act. II 82/3 f.). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Wohnsitz befinde sich weiterhin in ... im Kanton Bern. Einlässliche Angaben hierzu machte sie jedoch weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren. Den diesbezüglichen Fragebogen füllte sie nur kursorisch aus. Immerhin geht daraus jedoch hervor, dass Wohn- und Aufenthaltsort identisch seien (act. II 73). Da es sich bei der Frage des Wohnsitzes in der hier zu beurteilenden Konstellation um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast für die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kanton Basel-Stadt bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 8 ZGB). 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte als Argument für die Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt an, die Beschwerdeführerin reiche seit über einem Jahr als Krankheitskosten ausschliesslich Rechnungen von Dienstleistern (bspw. Apotheken, Taxiunternehmen, Spitälern und Anbietern des öffentlichen Verkehrs) aus Basel-Stadt ein. Auch Verordnungen für Physiotherapie seien im Kanton Basel-Stadt ausgestellt worden. Weiter werde die an die Beschwerdegegnerin gerichtete Korrespondenz in ... aufgegeben und die an die Beschwerdeführerin adressierten Briefe würden nach ... weitergeleitet. Bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern habe letzten Sommer festgestellt, dass die Post nach ... weitergeleitet werde. Unter diesen Umständen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt befinde (act. II 83/2). 3.2.1 Was zunächst die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Quittungen betreffend Krankheitskosten betrifft, finden sich solche in den Akten nur vereinzelt (vgl. etwa act. II 82/8 ff.), sodass sich hieraus kein schlüssiges Bild über einen längeren Zeitraum ergibt. Unklar ist zudem, ob die Quittungen tatsächlich Leistungen belegen, die die Beschwerdeführerin bezo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 8 gen hat. So bat denn auch das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel- Stadt im Schreiben vom 12. Dezember 2023 (act. II 79/1) die Beschwerdegegnerin um Zustellung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege der Apotheken, Taxiunternehmen und ÖV-Anbietern sowie des Fitness-Abos, damit diese mit den dem Amt vorliegenden Belegen eines in enger Verbindung mit der Beschwerdeführerin stehenden ehemaligen EL- Bezügers verglichen werden könnten. Wie es sich damit verhält, muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Festzustellen ist immerhin, dass sich die Verschiebung des Lebensmittelpunktes in den Kanton Basel-Stadt anhand der (lediglich) erwähnten Quittungen nicht belegen lässt. 3.2.2 Bezüglich der angeblichen Postumleitung liess sich nicht verifizieren, dass das angerufene Gericht dies bereits einmal festgestellt hätte, wie im Einspracheentscheid ohne spezifische Angabe etwa einer Verfahrensnummer behauptet wird (act. II 83/2). Sollte zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ihre Post hat umleiten lassen, liesse sich dies auch dadurch erklären, dass sie ihre Korrespondenz – insbesondere mit Sozialversicherungsträgern und Behörden – umfassend durch ihren Rechtsvertreter bearbeiten lässt, der in ... domiziliert ist. 3.2.3 Schliesslich ist auch festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin dem Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt im Schreiben vom 16. November 2023 (act. II 76) betreffend Wohnsitzwechsel mitgeteilte angebliche Wohnadresse der Beschwerdeführerin in ... ("...") nicht existiert. Dies im Gegensatz zu "...", wobei es sich allerdings nicht um eine Wohnadresse handelt, sondern um eine Postfiliale, wohin sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Korrespondenz postlagernd zustellen lässt. 3.3 Insgesamt ist gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Wohnsitz im Kanton Bern aufgegeben und im Kanton Basel-Stadt einen neuen begründet hat. Diesbezüglich herrscht allerdings keine Beweislosigkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1); die Frage ist vielmehr nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an die die Sache in Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 9 heissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – zurückzuweisen ist, hat daher hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes weitere Abklärungen zu treffen. Namentlich etwa anhand von (noch einzuholenden) Strom- und Wasserrechnungen betreffend die Adresse ..., ... und anhand von Kontoauszügen, aus denen sich ergibt, wo die Beschwerdeführerin Bargeldbezüge und elektronische Bezahlungen getätigt hat. Gerichtsnotorisch ist zudem, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem obligatorischen Krankenversicherer als Hausärztin ("CareMed-Hausärztin") Frau Dr. med. C.________ in ... (BE) angegeben hat (vgl. amtliche Akten des die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens KV/2024/234, 10). Bei dieser ist nachzufragen, ob – und gegebenenfalls wie häufig – die Beschwerdeführerin sie noch konsultiert. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Einkünfte reichten nicht zum Leben (Beschwerde, S. 2) ist zu prüfen, ob – und gegebenenfalls in welchem Kanton – sie Sozialhilfe bezieht. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG) die notwendigen sachdienlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Vollmachten zur Auskunftserteilung auszustellen. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde entzogen (act. II 83/1). Dieser Entzug dauert bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; Entscheid des Bundesgerichts vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 10 Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird von B.________ vertreten. Dessen mit Kostennote vom 6. August 2024 geltend gemachtes Honorar in der Höhe von Fr. 15'680.-- ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich masslos überhöht. Die Parteientschädigung wird auf pauschal Fr. 200.-- festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.-- zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, EL/24/199, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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