IV 200 2024 133 KNB/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter ... und arbeitete zuletzt in der C.________ AG als ... (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 5 Ziff. 5.3, 11 S. 3). Im August 2019 meldete er sich aufgrund von Beschwerden an der linken Schulter bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1), worauf die IVB Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm (u.a. eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung [AMA; act. II 50]). Zudem gewährte sie ein Belastbarkeitstraining (act. II 21) sowie ein Aufbautraining (act. II 40) und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 27. März 2020 ab (act. II 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 66, 67 und 83) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 57 % eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) ab dem 1. März 2020 zu (act. II 87). Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem der Versicherte per 7. September 2022 eine neue Arbeitsstelle in einem 50 %-Pensum angetreten hatte (vgl. act. II 98), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 14. November 2022 (act. II 99) die Ausrichtung einer Rente von 50 % einer ganzen IV-Rente bei einem neuen IV-Grad von 50 % in Aussicht. Da das entsprechende Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit wieder aufgelöst wurde (vgl. act. II 100) und der Versicherte innert Einwandfrist eine Gesundheitsverschlechterung geltend machte (act. II 104), holte die IVB aktuelle medizinische Berichte ein und veranlasste – gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 122]) – eine interdisziplinäre Begutachtung durch die D.________ (MEDAS; Expertise vom 23. Oktober 2023 [act. II 146.1 bis 146.7]). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2023 (act. II 149) stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs bei einem unveränderten Gesundheitszustand in Aussicht. Auf den Einwand des Versicherten hin (act. II 154), holte die IVB eine Stellungnahme bei der MEDAS ein (Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 [act. II 156]) und verfügte am 9. Januar 2024 dem neuen Vorbescheid entsprechend (act. II 157).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 8. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts zur Neubeurteilung. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine erneute interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Eventualiter sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlichen Anwalt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 5. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 11. Februar 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8) zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS (act. II 146.4) zu den Akten. Mit der Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin drei aktuelle Stellungnahmen des RAD zu den Akten (act. II 169 f., 172) und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. August 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt gut. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 26. September 2024 (act. I 9) ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 157). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und dabei insbesondere, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. II 87) eine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 – d.h. vor dem 1. Januar 2022 – entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf den 1981 geborenen und seit März 2020 eine Rente beziehenden Beschwerdeführer zutrifft, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 WEIV). Sind die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt, werden laufende Renten ins neue stufenlose Rentensystem gemäss Art. 28b IVG überführt (Rz. 9105 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 6 - Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die IV-Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 7 - 3. 3.1 Nachfolgend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. II 87) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 157) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.2 und 2.3.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. II 87) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht der RAD-Ärztin dipl. Ärztin E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Januar 2021 (act. II 81). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 8): - Gemischte Persönlichkeitsstörung mit vor allem narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) - Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätsstörung (ADHS [ICD-10: E90.0]) - Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81) - Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) - Schulterschmerzen links nach Distorsionstrauma mit Ausweitungstendenz Die während der AMA beobachteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von effektiv 50 % (85 % Leistungsfähigkeit bei einem ungefähr 60 %- Pensum) seien erklärbar durch das ungünstige Zusammenspiel einer AD- HS und gemischter Persönlichkeitsstörung auf dem Boden einer chronifizierenden Schmerzproblematik. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil beinhalte eine abwechslungsreiche Tätigkeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld mit möglichst wenig anderen Personen. Aufgrund der Legasthenie sollten Anweisungen vor allem mündlich gegeben werden. Weiterhin sollte ein wertschätzendes und zugewandtes Umfeld bestehen und die Aufgaben selbst durchaus auch anspruchsvoll sein. Wegen der somatischen Befunde seien schwere Arbeiten und Überkopftätigkeiten zu vermieden (S. 5). Aus pneumologischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit in lufthygienisch ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 8 wandfreiem Raumklima ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderung möglich, wobei Tätigkeiten mit Allergenexposition, Tätigkeiten in Kälte/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit hoher und tiefer Luftfeuchtigkeit, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und Exposition von Dämpfen, Stäuben, Rauch und Gasen sowie Zugluft zu vermeiden seien (S. 8). Ergänzend hielt die RAD-Neurologin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, in ihrer Aktennotiz vom 4. Januar 2021 (act. II 82) fest, dass den Akten zusätzlich der Verdacht eines Restless Legs-Syndroms und eines sensiblen Karpaltunnelsyndroms links zu entnehmen seien. Mit entsprechender leitliniengerechter Therapie habe eine gute Wirkung erreicht werden können, so dass sich aus neurologischer Sicht keine neuen medizinischen Aspekte mit Auswirkungen auf das quantitative und qualitative Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ergäben. 3.3 Zum Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 157) ist den medizinischen Akten – sowie fachpsychologischen/neuropsychologischen Ausführungen – im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 8. Dezember 2022 (act. II 105) hielt der Dr. phil. G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, fest, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe somatische und psychologischpsychiatrische Situation bestehe (S. 2). Er befinde sich in einem Kreislauf aus Schmerzen, Depression und ADHS. Eine Psychotherapie allein könne nach derzeitiger Einschätzung den Zustand des Beschwerdeführers nicht nachhaltig verbessern. 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 14. März 2023 (act. II 112) ein depressives Syndrom mit/bei bekannter ADHS und posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) bei Vergangenheit mit Gewalterlebnissen und emotionaler Vernachlässigung, eine seronegative Polyarthritis, ein schweres Zervikovertebralsyndrom sowie eine Periarthropathie des linken Schultergelenks (S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Es bestehe eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 9 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. November 2022 (S. 3 Ziff. 11). Aufgrund der Legasthenie und der ADHS benötige der Beschwerdeführer viel Zeit für die Einarbeitung in eine Arbeit, es bestehe eine massive innere Anspannung und er setze sich sehr unter Druck und es beständen massive Gehprobleme, welche einer körperlichen Arbeit in die Quere kämen (S. 4 Ziff. 12). Aufgrund des Asthmas bronchiale sei ein staubiger Arbeitsplatz ungünstig. 3.3.3 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 23. Oktober 2023 (act. II 146.1 bis 146.7) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 146.1 S. 8 Ziff. 4.3.1): - Chronifizierte mässige Periarthropathia humeroscapularis links nach Zerrungstrauma im März 2019 (ICD-10: M75.0) - Seronegative Polyarthritis, bisher nicht klassifizierbar, klinisch und labormässig geringe Aktivität (ICD-10: M06.9) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, selbstunsicher vermeidenden, zwanghaften, antisozialen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - ADHS (ICD-10: F90.9) - Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) - Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICD-10: G44.4) - Anamnestisch: Verdacht auf Restless Legs Syndrom (ICD-10: G25.81) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen (Ziff. 4.3.2): - Arterielle Hypertonie (ICD-10: 110.0) - Asthma bronchiale (ICD-10: J45.99) - Pollinose (ICD-10: J30.9) - Ausgedehnte myofasciale Beschwerden zervikozephal, paravertebral und lumbofemoral (ICD-10: M79.99) - Sensibles Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10: G56.0) Aus internistischer Sicht konnte PD Dr. med. univ. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Kardiologie und für Endokrinologie- Diabetologie, in seinem Teilgutachten (act. II 146.2) keine Diagnose mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 10 - Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5). Auf internistischem Fachgebiet beständen keinerlei Einschränkungen sowohl in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 6 Ziff. 8.1 f.). Es sei eine Gewichtsabnahme sehr zu empfehlen, was allerdings ohne Auswirkungen auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei (Ziff. 7.1). Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (act. II 146.3) aus, dass aufgrund der aktuellen Befunde körperlich leichte bis auch regelmässig mittelschwere Tätigkeiten in Frage kämen und die erlernte und schon länger nicht mehr ausgeübte Tätigkeit angesichts der nicht klassifizierbaren seronegativen Polyarthritis als nicht mehr zumutbar bezeichnet werden müsse, weil dabei regelmässige körperlich schwere Belastungen anzunehmen seien (S. 6 Ziff. 7.2), so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 12. April 2019 bestehe (Ziff. 8.1). Für angepasste Tätigkeiten sei rheumatologisch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % zu schätzen (Arbeitsfähigkeit 70 % [Ziff. 8.2]). Angepasst seien körperlich leichte bis auch regelmässig mittelschwere Tätigkeiten, welche mit dem linken Arm nicht über Schulterhöhe und ohne regelmässig starke Kraftbeanspruchung der Hände seien. Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 146.4) diagnostiziere dipl. Ärztin K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, selbstunsicher vermeidenden, zwanghaften, antisozialen und emotional instabilen Anteilen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine ADHS sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 6.3.2). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte keine Diagnose festgestellt werden (Ziff. 6.3.3). Die zudem zu diskutierende PTBS könne hingegen nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden, da zwar das A-Kriterium des Erlebens eines Ereignisses, was die meisten Menschen in tiefe Trauer und Verzweiflung stürzen würde, erfüllt sei, hingegen aber andere posttraumatische Symptome nicht festgestellt werden könnten, da die gesteigerte Impulsivität und die emotionale Instabilität in erster Linie im Rahmen der Persönlichkeitsstörung eingeordnet würden (S. 9 Ziff. 6.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 11 - Beim Beschwerdeführer werde von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen, da er sehr hohe Werte im durchgeführten Fragebogen erreicht und auch ein entsprechendes klinisches Bild mit gesteigerter Impulsivität präsentiert habe. Bereits drei Zentralkriterien einer depressiven Episode seien zurzeit nicht in ausreichendem Masse erfüllt, weshalb von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, ausgegangen werde. Rein psychiatrisch betrachtet bestehe in der letzten Tätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 30 % (4.25 Stunden täglich mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung aufgrund der mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung und der emotionalen Instabilität von 20 % [S. 12 Ziff. 8.1]), wobei die Einschränkungen aufgrund von konzentrativen Anforderungen in einem unruhigen Umfeld mit vielen Störfaktoren beständen und Einschränkungen darüber hinaus aufgrund der emotionalen Instabilität im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beständen (S. 11 Ziff. 7.2). In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 55 % (sechs Stunden täglich mit einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung und der emotionalen Instabilität [S. 13 Ziff. 8.2]). Der neurologische Gutachter Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, attestierte in seinem Teilgutachten (act. II 146.5) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % sowie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit, im Falle einer Migräneattacke diese medikamentös zu behandeln und sich bis zum Abklingen zurückziehen und ausruhen zu können (S. 9 Ziff. 8.1 und 8.2). Sowohl zur Behandlung der diagnostizierten Migräne wie auch des Spannungskopfschmerzes ständen medikamentöse und nicht medikamentöse Therapien zur Verfügung, wodurch die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit deutlich verbessert werden könnte (Ziff. 8.3). Auch bezüglich der Diagnose eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch bestehe die Indikation zu einem Medikamentenentzug und Einleitung einer Migräneprophylaxe. Zudem würde die Behandlung des Restless-Legs- Syndroms die Schlaf- und Lebensqualität und damit möglicherweise auch die Arbeitsfähigkeit verbessern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 12 - Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 28. September 2023 (act. II 146.7) kam M.Sc. M.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zum Schluss, dass weder die Ergebnisse der zwei durchgeführten standardisierten Leistungsvalidierungstests noch weitere eingebettete Faktoren Hinweise auf problematisches Leistungsverhalten gezeigt hätten (S. 6). Der klinische Eindruck und die objektiven Befunde seien in sich stimmig und es seien zwischen und innerhalb der Tests keine relevanten Inkonsistenzen objektivierbar. Auf Verhaltensebene zeigten sich Auffälligkeiten im Sinne einer Impulsivität sowie einer Zunahme der Ablenkbarkeit und motorischer Unruhe bei monotonen Aufgaben. Die allgemeine Aufmerksamkeit unterliege Schwankungen und der Beschwerdeführer zeige sich zudem themenabhängig gereizt, emotional überreagibel und vegetativ übererregt. Die objektiven Defizite entsprächen zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten und der Legasthenie einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionseinschränkung. Seit der neuropsychologischen Untersuchung vom 21. Januar 2020 bestehe, sofern vergleichbar, eine leichte Verschlechterung im auditiv-verbalen Lernen und Wiedererkennen, sowie in der phonematischen Ideenproduktion (S. 7). Darüber hinaus bestehe ein (mit damals) vergleichbares neuropsychologisches Leistungsprofil und vergleichbar sei auch die Schweregradeinteilung der neuropsychologischen Störung. Bezüglich der beruflichen Funktionsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht vornehmlich aufgrund der Legasthenie von einer qualitativen und quantitativen Leistungsminderung auszugehen und bezogen auf die weiteren kognitiven Auffälligkeiten solle das Arbeitsumfeld möglichst strukturiert und von äusseren Störeinflüssen abgeschirmt sein, zudem sei eine Arbeit mit möglichst wenig Zeitdruck und der Möglichkeit zur individuellen Durchführung von Pausen zu gewähren. Im Falle einer langanhaltenden Verbesserung und Stabilisierung der psychischen und physischen Verfassung des Beschwerdeführers könne ebenfalls mit einer Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit, nicht aber mit einer Verbesserung der Legasthenie gerechnet werden. Nach polydisziplinärer Konsensbesprechungen vom 22. und 23. August 2023 sowie am 21. September 2023 (vgl. act. II 146.1 S. 12 Ziff. 5) hielten die Sachverständigen fest, dass die psychiatrische, rheumatologische und neurologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich für die Beur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 13 teilung der Arbeitsfähigkeit sei (S. 9 Ziff. 4.5). Die ehemalige Tätigkeit könne aufgrund der Schmerzen am Bewegungsapparat nicht mehr ausgeübt werden, es bestehe eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 100 % ab dem 12. April 2019 zuerst wegen einer Schulterzerrung und schliesslich aufgrund der Diagnose einer seronegativen Polyarthritis (Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit – körperlich leichte bis auch regelmässig mittelschwere Tätigkeiten, mit dem linken Arm nicht über Schulterhöhe und ohne regelmässig starke Kraftbeanspruchung der Hände; empfohlen sei zusätzlich eine Tätigkeit in einem wohlwollenden und reizarmen Umfeld, mit möglichst wenigen Störfaktoren und der Möglichkeit für individuelle Pause, wobei das Arbeitsumfeld möglichst strukturiert sein solle und dem Beschwerdeführer mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden solle, wenn neue Aufgaben gestellt würden; möglichst wenige äussere Störeinflüsse, wenig Zeitdruck (nebst den erwähnten individuellen Pausen); mit der Möglichkeit im Falle einer Migräneattacke diese medikamentös behandeln und sich bis zum Abklingen der Kopfschmerzen ausruhen und sich zurückziehen zu können – bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 %, d.h. einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 %; dies (unverändert) seit dem 12. April 2019 (S. 10 Ziff. 4.7). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 (act. II 156) hielten die Gutachter der MEDAS fest, dass im Einwand des Beschwerdeführers weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer, allgemeininternistischer, psychiatrischer noch aus neuropsychologischer Sicht medizinisch relevante oder neue Aspekte vorgebracht worden seien, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Weitere Abklärungen seien in keinem der Fachgebiete notwendig und es könne weiterhin auf das erstellte Zumutbarkeitsprofil gemäss RAD-Stellungnahme abgestellt werden (S. 2). 3.3.5 Im Sprechstundenbericht vom 12. Januar 2024 (act. II 171) führten die Fachärzte der Wirbelsäulenmedizin und -chirurgie des Spitals N.________ als Diagnose die Implantation einer Bandscheibenprothese bei Diskopathie C6/7 mit grosser Hernie von rezessal bis intraforaminal links am 3. August 2023 auf. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Kraft im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 14 linken Arm noch nicht ganz zurückgekommen sei, er aber regelmässig eine deutliche Besserung bemerke. Die vorher bestehenden, linksseitigen Armschmerzen seien nicht mehr vorhanden (S. 2). Aufgrund des insgesamt sehr guten Ergebnisses sei mit dem Beschwerdeführer der Abschluss der Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt vereinbart worden. 3.3.6 Der behandelnde Psychotherapeut Dr. phil. G.________ nahm mit Schreiben vom 11. Februar 2024 (act. I 8, entspricht act. II 167 S. 5 ff.) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vom 22. August 2023 (act. II 146.4). Er hielt fest, dass die Schmerzproblematik sich in der Therapie deutlich massiver darstelle als im Gutachten festgehalten sei (S. 2). Durch die körperlichen Schmerzen sei der Beschwerdeführer in handwerklichen Berufen massiv beeinträchtigt. Die Möglichkeit einer PTBS werde im Gutachten in den Raum gestellt, jedoch nur ungenügend auf die Situation des Beschwerdeführers reflektiert. Die genannten Lebensereignisse seien in der Summe deutliche Hinweise auf eine komplexe Traumatisierung, womit der Schweregrad der ADHS neu beurteilt werden müsse. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit liege der Fokus der Gutachter auf einer AD- HS-Diagnose, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Impulsivität mit einer Persönlichkeitsstörung, wohingegen die Aspekte der chronischen Schmerzstörung und der PTBS kaum berücksichtigt worden seien. Diese seien jedoch in der Erfahrung des Behandlers massive Einflussfaktoren auf die Verfassung und Arbeitsfähigkeit. Zudem sei die psychosoziale Belastungssituation mit vielen für den Beschwerdeführer unkontrollierbaren Faktoren als wichtiger aufrechterhaltender und verstärkender Faktor für Depressivität, Impulsivität und die Schmerzwahrnehmung im Gutachten nur gering berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe bewiesen, dass er aufgrund des Schweregrades seiner psychischen und körperlichen Verfassung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2024 (in den Gerichtsakten, aber auch act. II 169) fest, dass der behandelnde Psychologe keine Diagnosen gestellt – auch nicht die einer PTBS – und keine objektiven Befunde erhoben, sondern nur Einschränkungen beschrieben habe, die in sämtlichen Gutachten berücksichtigt worden seien (S. 5). Die Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 15 lungnahme von Dr. phil. G.________ vom 11. Februar 2024 (act. I 8) beinhalte keine objektiven Befunde, äussere sich nicht zu einer allfälligen Therapie, erwähne eine PTBS lediglich als Verdachtsdiagnose und zweifle an der Realität einer im Gutachten beschriebenen angepassten Tätigkeit, was nicht medizinisch beurteilt werden solle (S. 6). Sie liefere keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, sondern eine andere Beurteilung des im Gutachten gewürdigten Sachverhalts. Die psychologische Stellungnahme vermöge das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, so dass auf das plausible und nachvollziehbare psychiatrische Gutachten weiterhin abgestellt werden könne. In der orthopädischen Beurteilung des RAD vom 11. April 2024 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 170) führte Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass nach Prüfung der Unterlagen auf das rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden könne, die Untersuchungsergebnisse seien nachvollziehbar und schlüssig begründet (S. 2). Das Zumutbarkeitsprofil sei insgesamt nachvollziehbar und bedürfe lediglich im Hinblick auf die Minderbelastbarkeit der HWS bei Status nach Bandscheibenoperation und erkennbaren degenerativen Veränderungen einer expliziten Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer sei ab dem Tag der Operation und während der anschliessenden Rekonvaleszenz zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten, eine leidensgerecht angepasste Tätigkeit sei ihm im Anschluss spätestes ab dem 1. Oktober 2023 wieder zumutbar gewesen (S. 4). Schliesslich hielt auch die RAD-Ärztin dipl. Ärztin E.________ am 15. April 2024 (in den Gerichtskaten bzw. act. II 172) nach Einsicht in die Sprechstundenberichte bezüglich der Implantation einer Bandscheibenprothese bei Diskopathie C6/7 mit grosser Hernie (act. II 171) zusammenfassend fest, das MEDAS-Gutachten berücksichtige die relevanten medizinischen Vorakten, beruhe auf eigenständigen fachärztlichen Untersuchungen und sei schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Es könne deshalb auf das interdisziplinäre Gutachten abgestellt werden. 3.3.8 Im Schreiben vom 26. September 2024 (act. I 9) hielt Dr. phil. G.________ zur Einschätzung des RAD fest, dass die Diagnose einer PTBS seit 2016 in der Diagnoseliste des Beschwerdeführers aufgeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 16 werde. Zudem habe eine ADHS-Medikation eine positive Auswirkung auf die Impulskontrolle gehabt und trage zur Stabilisierung bei. Bei der langen Therapieerfahrung des Beschwerdeführers, der seit Geburt bestehenden ADHS, der chronifizierten Depression und auch der PTBS-Symptome sei zu erwarten, dass es zu einer eher geringeren weiteren Symptomreduktion oder gar Ausheilung der psychiatrisch-psychologische Diagnose kommen werde (S. 2). Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht zumutbar, zumal auch der letzte Arbeitsversuch durch den Beschwerdeführer wieder habe beendet werden müssen. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 17 - Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Häufig besteht kein Anlass, unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise neben einer aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen liesse, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der insgesamt, aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen. Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 75, 9C_461/2019 E. 4.1). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 157) auf die Konsensbeurteilung im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 23. Oktober 2023 (act. II 146.1) und die dazugehörenden Teilgutachten (act. II 146.2 bis 146.7) sowie auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 4., 11. und 15. April 2024 (act. II 169, 170 und 172). 3.5.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 23. Oktober 2023 (act. II 146.1) wie auch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 (act. II 156) sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 18 einlässlichen klinischen Explorationen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte – nachdem zusätzlich auf dem Gebiet der Neuropsychologie ebenfalls eine Exploration veranlasst (vgl. act. II 143) und deren Ergebnisse in die psychiatrische Einschätzung mit einbezogen wurden (vgl. act. II 146.4 S. 7 Ziff. 4.3.1) – unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf übereinstimmenden bzw. sich ergänzenden Einschätzungen anlässlich einer Konsensbesprechung (act. II 146.1 S. 12 Ziff. 5; vgl. E. 3.4.2 hiervor). Damit erfüllt das interdisziplinäre Gutachten vom 23. Oktober 2023 die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.5.2 Daran vermögen weder die formellen noch die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer führt zwar in seiner Beschwerde aus, dass zwischen dem Eingang des MEDAS- Gutachtens vom 23. Oktober 2023 (act. II 146.1 bis 146.7) und dem Versand des Vorbescheids vom 27. Oktober 2023 (act. II 149) nur wenige Tage vergangen seien, ohne jedoch substanziiert vorzubringen, wie sich der kurze Zeitabstand negativ auf die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ausgewirkt haben soll. Ein solcher negativer Einfluss ist denn auch nicht ersichtlich. Weiter vermögen auch die eingereichten medizinischen Unterlagen – namentlich die Berichte des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. G.________ vom 11. Februar 2024 (act. I 8) und vom 26. September 2024 (act. I 9) sowie der Sprechstundenbericht der Wirbelsäulenmedizin und -chirurgie des Spitals N.________ vom 12. Januar 2024 (act. II 171) – keine konkreten Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken, wie auch die RAD-Ärzte schlüssig darlegten. Aus psychischer Sicht wurden – wie der RAD-Psychiater Dr. med. O.________ in seiner Stellungnahme vom 4. April 2024 (act. II 169) festhielt – vom behandelnden Psychologen keine neuen medizinisch-objektiven Befunde aufgeführt und lediglich ein Verdacht, nicht aber die gesicherte Diagnose einer PTBS erwähnt (act. I 8 S. 2). In der Stellungnahme vom 26. September 2024 (act. I 9) erfolgte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 19 durch den Psychologen die undifferenzierte Aussage, die PTBS sei "seit 2016 in unterschiedlicher Form in der Diagnoseliste" aufgeführt worden. Es wurden weder eine fachgerechte Herleitung dieser Diagnose noch neue medizinische Gesichtspunkte vorgebracht, die eine Änderung des psychischen Gesundheitszustandes bzw. dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. Der psychotherapeutische Behandler gelangte vielmehr gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt – unter Mitberücksichtigung iv-fremder psychosozialer Faktoren – zu einer anderslautenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, was gemäss der Rechtsprechung nicht genügen kann, um den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Ebenso überzeugt das MEDAS-Gutachten auch aus orthopädischer Sicht, wie der RAD-Arzt Dr. med. P.________ in seiner Stellungnahme vom 11. April 2024 (act. II 170 S. 2 f.) ausführte. Dass dieser Orthopäde im Hinblick auf die Minderbelastbarkeit der HWS bei Status nach Bandscheibenoperation vom 3. August 2023 und erkennbaren degenerativen Veränderungen eine minime Präzisierung des zuvor formulierten Zumutbarkeitsprofils dahingehend vornahm, als zusätzlich anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule (z.B. längeres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), stereotype Kopfbewegungen, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten und repetitive stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS zu vermeiden seien, vermag den Beweiswert des Gutachtens in seiner Gesamtheit nicht zu schmälern und begründet keine wesentliche Veränderung. Schliesslich konnte auch dipl. Ärztin E.________ des RAD nach Einsicht in die Berichte der behandelnden Chirurgen (vgl. act. II 171) überzeugend darlegen, dass die vorliegende, operative angegangene Diskopathie C6/7 mit grosser Hernie von rezessal bis intraforaminal links und Implantation einer Bandscheibenprothese am 3. August 2023 bei der Beurteilung durch die Gutachter genügend berücksichtigt und das interdisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 23. Oktober 2023 (act. II 146.1 bis 146.7) auch diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar begründet wurde. Gestützt auf die überzeugende interdisziplinäre Konsensbeurteilung im Gutachten vom 23. Oktober 2023 (act. II 146.1 S. 6 Ziff. 4) ist somit – mit den Gutachtern – im Vergleich zur Verfügung vom 4. Juni 2021 weiterhin von einer vollstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 20 digen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Eine solche beinhaltet körperlich leichte bis auch regelmässig mittelschwere Tätigkeiten, mit dem linken Arm nicht über Schulterhöhe und ohne regelmässig starke Kraftbeanspruchung der Hände. Zusätzlich empfahlen sie eine Tätigkeit in einem wohlwollenden und reizarmen Umfeld, mit möglichst wenigen Störfaktoren und der Möglichkeit für individuelle Pausen, wobei das Arbeitsumfeld möglichst strukturiert sein sollte und dem Beschwerdeführer mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden sollte, wenn neue Aufgaben gestellt würden. Zudem sollte die Tätigkeit möglichst wenige äussere Störeinflüsse, wenig Zeitdruck und die Möglichkeit zur individuellen Durchführung von Pausen beinhalten sowie die Möglichkeit im Falle einer Migräneattacke diese medikamentös behandeln und sich bis zum Abklingen der Kopfschmerzen ausruhen und sich zurückziehen zu können. Schliesslich sind anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie z.B. längeres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf, stereotype Kopfbewegungen, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten und repetitive stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS zu vermeiden. Zwar sind mit der nun (neu) diagnostizierten seronegativen Polyarthritis und den diversen Kopfschmerzen seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. II 87) neue Diagnosen dazugekommen, doch wirken sich diese nicht auf die dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. nur unwesentlich auf das entsprechende Zumutbarkeitsprofil aus. Eine entscheidungserhebliche Differenz (vgl. E. 3.4.3 hiervor) hat sich aus medizinischer Sicht damit seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. II 87), anlässlich welcher bei nur unwesentlich anderen Diagnosen ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit seit April 2019 ausgegangen worden war (vgl. act. II 81), nicht ergeben. 3.5.3 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, wonach im MEDAS- Gutachten von einem "illusorischen Tätigkeitsbeschrieb" (Beschwerde S. 9 Ziff. 40 ff.) ausgegangen und eine zumutbare Verweistätigkeit ungenügend konkretisiert worden sei, ist festzuhalten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 21 kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Zudem sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Mit dem erwähnten nicht wesentlich veränderten Belastungsprofil sind die dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbaren Tätigkeiten nicht bloss noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der hypothetische Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären. Dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar wären beispielsweise (einfache) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, welche meist keine lange Einarbeitungszeit voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021, E. 5.4.1). 3.5.4 Nach dem Dargelegten liegen keine medizinischen Berichte vor, die Zweifel am interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 23. Oktober 2023 (act. II 146.1 bis 164.7) zu wecken vermögen. 3.6 Zusammenfassend erweist sich der medizinisch erhebliche Sachverhalt als genügend abgeklärt und es ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt, die geeignet wäre, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Auch ist weder in erwerblicher oder sonstiger Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, hat doch der Beschwerdeführer seit der Vertragsauflösung während der Probezeit im November 2022 (vgl. act. II 100) keine weitere Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts – wie hier – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, verbietet sich eine umfassende Prüfung samt Neuermittlung des IV-Grades (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 22 - Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 157) erfolgte Verneinung eines Revisionsgrundes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. II 87) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 30. August 2024) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt (vgl. Verfügung vom 30. August 2024) bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 23 - Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.–. 5.3.2 Mit Kostennote vom 23. September 2024 macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 17 Stunden und 20 Minuten, entsprechend einem Honorar von Fr. 4'506.90 (Fr. 260.– x 17,33), Auslagen von Fr. 304.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 381.30 geltend. Dies erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände für das vorliegende Verfahren als zu hoch. Mit Blick die sich stellenden Rechtsfragen, die Bedeutung der Streitsache und unter Einschluss der Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, erscheint ein Aufwand von (maximal) 15 Stunden als geboten. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist daher auf Fr. 4'544.75 (inkl. Auslagen und MWST.) festzusetzen. Folglich wird das amtliche Honorar auf Fr. 3‘000.– (15 Stunden x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 166.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 256.50 (8.1 % von Fr. 3‘166.80), insgesamt ausmachend Fr. 3‘423.30, festgesetzt. Mithin ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse total eine Entschädigung von Fr. 3‘423.30 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2026, IV 200 2024 133 - 24 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'544.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘423.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.