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Bern Verwaltungsgericht 23.05.2024 200 2024 128

May 23, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,020 words·~10 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024

Full text

200 24 128 EL MAK/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/128, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) des 1951 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab dem 1. August 2023 mit der Begründung, das Reinvermögen liege über der massgebenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Akten der AKB [act. II] 459). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 461) wies sie unter Bezugnahme auf das den Versicherten betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend Verwaltungsgericht) vom 3. Januar 2024, EL/2023/120, mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 (Akten der AKB [act. IIA] 506) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab August 2023. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer – teilweise mittels Weiterleitung durch die Beschwerdegegnerin – mit weiteren Schreiben vom 8., 14., 15., 28. Februar und vom 7. März 2024 an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2023 (richtig: 2024) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit weiteren Schreiben vom 18., 22., 29. März und vom 5. April 2024 zum Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/128, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. indes E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 (act. IIA 506). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab dem 1. August 2023 und in diesem Zusammenhang die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens. Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) gehören demgegenüber die geltend gemachten Ansprüche auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. August 2023 (vgl. dazu die Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und vom 22. März 2024). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/128, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/128, Seite 5 zungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 (act. IIA 506) einen Anspruch auf EL ab dem 1. August 2023 mit der Begründung, das Reinvermögen des Beschwerdeführers liege mit Fr. 120'654.75 über der massgebenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei stützte sie sich auf VGE EL/2023/120, in welchem das Verwaltungsgericht die EL- Ansprüche des Beschwerdeführers ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Januar 2023 zu beurteilen und dabei insbesondere auch das massgebende Reinvermögen zu bestimmen hatte (E. 5). 3.2 Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe infolge des Hinschieds seiner Ehefrau am TT. MM 2021 ein Todesfallkapital von Fr. 80'000.-- erhalten, wovon nach Abzug der darauf erhobenen Steuern Fr. 76'228.-- verblieben sei. Der Beschwerdeführer habe vom erhaltenen Todesfallkapital einen Betrag von Fr. 50'000.-- dazu verwendet, die insgesamt 100 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) der von ihm als einzigem Gesellschafter und Verwaltungsrat am TT. MM 2021 gegründeten Gesellschaft B.________ AG hälftig zu liberieren (E. 5.4). Die vom Beschwerdeführer behauptete Übertragung von 49 Namenaktien der B.________ AG an ... in ... – für die kein gültiger Nachweis erbracht worden sei (E. 5.5.2) – wurde vom Gericht als Versuch erachtet, Vermögenswerte den Gläubigern zu entziehen und in Bezug auf die EL das anrechenbare Vermögen zu minimieren. Beides wertete das Gericht als rechtsmissbräuchlich (E. 5.5.3). Des Weiteren erwog das Gericht, der Beschwerdeführer sei einziger Gesellschafter und Geschäftsführer zweier weiterer Gesellschaften, der C.________ GmbH und der D.________ GmbH. Deren Grund- bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/128, Seite 6 Stammkapital in der Höhe von Fr. 20'000.-- bzw. Euro 25'000.-- sei anzurechnen. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht hierzu keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht. Das Gericht ging infolgedessen davon aus, dass der Beschwerdeführer Inhaber sämtlicher Stammanteile der Gesellschaften sei, diese (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen und er über die entsprechenden Vermögenswerte ungeschmälert verfüge (E. 5.7.1 ff.). Was die ausgewiesenen Schulden des Beschwerdeführers angehe, sei nicht anzunehmen, dass die Gläubiger von den Vermögenswerten Kenntnis erhalten hätten. Insofern bestehe keine realistische Möglichkeit, dass die Gläubiger auf das Vermögen tatsächlich zugreifen könnten, weil dies vom Beschwerdeführer bislang systematisch verunmöglicht werde. Die Schulden könnten deshalb bei der Bestimmung des massgebenden Vermögens nicht angerechnet werden (E. 5.9.1 f.). Zusammengefasst wurde das anrechenbare Reinvermögen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Nettobetrages des Todesfallkapitals für die verstorbene Ehefrau und der Stammkapitalwerte der Gesellschaften C.________ GmbH und D.________ GmbH, jedoch ohne Anrechnung der ausgewiesenen Schulden, bestimmt, und per 01.01.2023 auf Fr. 120'654.75 festgesetzt (E. 5.10). 3.3 Der Beschwerdeführer macht in seinen zahlreichen Eingaben u.a. sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht auf VGE EL/2023/120 gestützt, da dieses Urteil einerseits falsch und andererseits noch nicht rechtskräftig sei. Sein Reinvermögen liege unterhalb der massgebenden Vermögensschwelle, weshalb er Anspruch auf EL habe. Dies trifft nicht zu. 3.4 Zwar reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2024 eine Kopie einer an das Bundesgericht adressierten "Beschwerde" vom 26. Januar 2024 gegen das "Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.1.2024" ein, in welcher er u.a. die Bestimmung des Reinvermögens durch das Verwaltungsgericht als falsch monierte. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer die Eingabe effektiv beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/128, Seite 7 Bundesgericht eingereicht hat. Gemäss telefonischer Auskunft des Bundesgerichts vom 11. April 2024 (Aktennotiz vom 11. April 2024 [in den Gerichtsakten]) werden seit 2022 keine weiteren Verfahren des Beschwerdeführers aufgenommen. Wie es sich damit letztlich verhält, ist jedoch vorliegend nicht entscheidend. Denn auch unter Berücksichtigung der appellatorischen Urteilskritik des Beschwerdeführers am Urteil VGE EL/2023/120 besteht weder ein Anlass noch sind sachliche oder rechtliche Gründe ersichtlich, welche für die hier zu beurteilende Zeit ab August 2023 zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Es kann entsprechend vollumfänglich auf die Begründung dieses Gerichts in VGE EL/2023/120, E. 5, verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht schliesslich weder geltend noch vermag er dies in irgendeiner Weise zu belegen, dass bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse im Vergleich zur in VGE EL/2023/120 beurteilten Situation massgebende Veränderungen eingetreten wären. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die bisherige Beurteilung der finanziellen Situation durch die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht als unzutreffend zu bezeichnen; dies mit Argumenten, welche das Verwaltungsgericht bereits in VGE EL2023/120 verworfen hatte. Da eine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen nach dem Dargelegten nicht erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ein massgebendes Reinvermögen geschlossen, das über der massgeblichen Schwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) liegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 (act. IIA 506) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis erster Teilsatz ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/128, Seite 8 die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis zweiter Teilsatz ATSG). 4.2 4.2.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.2.2 Die Prozessführung des Beschwerdeführers ist angesichts des reinen Festhaltens an der im Urteil VGE EL/2023/120 mit einlässlicher Begründung bereits verworfenen Argumentation als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. fbis zweiter Teilsatz ATSG (vgl. E. 4.1 hiervor) zu beurteilen. Damit sind ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen. Was deren Höhe anbelangt, so betragen die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 51 lit. e i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Unter Berücksichtigung dieses Kostenrahmens sowie mit Blick auf den dem Gericht entstandenen Aufwand sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/128, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Aktennotiz vom 11. April 2024) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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