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Bern Verwaltungsgericht 26.03.2024 200 2024 118

March 26, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,804 words·~9 min·2

Summary

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 5. Januar 2024 (vbv 55/2023)

Full text

200 24 118 SH ACT/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. März 2024 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialdienst Region B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 5. Januar 2024 (vbv 55/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/118, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 17. August 1958 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde ab Mai 2011 vom Sozialdienst Region B.________ (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt (Akten des Sozialdienstes [act. IIA], Register 1). Infolge verweigerten Vorbezugs der Altersrente im Alter von 63 Jahren kürzte der Sozialdienst mit Verfügung vom 20. September 2021 (act. IIA, Dokumente, pag. 30-32) den Grundbedarf ab dem 1. Oktober 2021 bis Ende August 2022 um 10 %. Gleichzeitig verneinte er für denselben Zeitraum den Anspruch auf eine Integrationszulage. Nachdem sich A.________ auch geweigert hatte, per Vollendung des 64. Altersjahres eine Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente vorzunehmen, kürzte der Sozialdienst mit Verfügung vom 14. April (richtig wohl: Juni) 2022 (act. IIA, Dokumente, pag. 20-22) den Grundbedarf ab dem 1. Juli 2022 für die Dauer von sechs Monaten um 30 %. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 (act. IIA, Dokumente, pag. 16) machte der Sozialdienst A.________ unter Beilage der Unterlagen für die Anmeldung zum Bezug einer Altersrente darauf aufmerksam, dass er im August 2023 das ordentliche Rentenalter erreichen werde, ihm ab September 2023 eine erste Altersrente zustehe und infolgedessen die wirtschaftliche Sozialhilfe per Ende August 2023 eingestellt werde. Am 16. Oktober 2023 verfügte der Sozialdienst entsprechend (act. IIA, Dokumente, pag. 8-10). Die dagegen bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun (Vorinstanz) erhobene Beschwerde (Akten der Vorinstanz [act. II] pag. 4-6) wies diese mit Entscheid vom 5. Januar 2024 (act. II pag. 16-20) ab. B. Hiergegen erhob A.________ am 2. Februar 2024 Beschwerde mit den Anträgen auf "ordentliche Fortsetzung der Unterstützung rückwirkend ab dem 1. September 2023 und eine sorgfältige Neubeurteilung".

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/118, Seite 3 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner beantragten mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2024 (act. II pag. 16-20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. September 2023. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/118, Seite 4 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/118, Seite 5 2.3 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen). 2.4 Für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]) verbindlich, soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV). Laut den SKOS-RL gehen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Sozialhilfe vor. Unterstützte Personen sind deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet (SKOS-RL Ziff. D.3.3. Abs. 2). 2.5 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung [AS 2023 92, 688]). Die zum Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe Ende August 2023 gültig gewesene und hier anwendbare Fassung (fortan aArt.) des AHVG stimmt – soweit hier interessierend – inhaltlich mit der aktuell gültigen Fassung überein. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am TT.MM.1958 geboren (act. IIA, Register 10, S. 1) und vollendete am TT.MM.2023 das 65. Altersjahr. Damit hatte er ab dem 1. September 2023 Anspruch auf eine Altersrente (vgl. E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/118, Seite 6 2.5 hiervor). Mit dem Bezug der Altersrente – allenfalls zusammen mit Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV) – wäre sein Existenzbedarf ab September 2023 gesichert gewesen und es hätte keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit mehr vorgelegen, was den Anspruch auf Sozialhilfe ausschliesst. Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen gehen im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips denn auch den sozialhilferechtlichen Ansprüchen vor (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, besteht diesbezüglich kein Wahlrecht (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist in keiner Art und Weise massgebend, weshalb der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf Sozialhilfe angewiesen war. Insoweit sind seine Ausführungen betreffend den bereits im Jahr 2001 erfolgten Führerausweisentzug (Beschwerde, S. 1 f., Begründung 2; vgl. auch act. IIA, Register 9), welcher seiner Ansicht nach zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hatte, unbeachtlich. 3.2 Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer bereits seit 2021 auf den Renten(vor)bezug und die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen hin und forderte ihn zur Anmeldung bei der AHV auf (act. IIA, Dokumente, pag. 23 ff., 34 ff.). Sie nahm auch eine provisorische Rentenberechnung vor und informierte den Beschwerdeführer unverbindlich über die Rentenhöhe (act. IIA, Dokumente, pag. 35). Aufgrund der unterlassenen Anmeldung kürzte der Beschwerdegegner die Leistungen mit Verfügungen vom 20. September 2021 (act. IIA, Dokumente, pag. 30-32) bzw. vom 14. April (richtig wohl: Juni) 2022 (act. IIA, Dokumente, pag. 20-22; vgl. dazu vorne Sachverhalt, Ziff. A.). In diesen Verfügungen erläuterte der Beschwerdegegner die Rechtslage erneut. Der Beschwerdeführer war damit – entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde, S. 1 und 2 – genügend über den Rentenbezug und die ungefähre Rentenhöhe informiert. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eigenverantwortung nach Art. 6 BV gehalten gewesen, selber entsprechende Abklärungen zu treffen. Nachdem der Beschwerdegegner ihn bereits im Juni 2021 auf die Rechtslage aufmerksam gemacht hatte (act. IIA, Dokumente, pag. 30 Ziff. 3), hatte der Beschwerdeführer hierfür bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe mehr als genügend Zeit. Wenn er diese Abklärungen nicht oder nicht rechtzeitig macht (vgl. Beschwerde, S. 2, "Schlussargumentation") bzw. den Rentenbezug gemäss aArt. 39 AHVG (in der bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/118, Seite 7 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) sogar aufschiebt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), hat er auch die entsprechenden Folgen zu tragen, zumal – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – bei einer betragsmässig tiefen Altersrente der Existenzbedarf durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gesichert wird und die Höhe der Altersrente damit für die Frage der Anmeldung nicht entscheidend sein kann. 3.3 Der Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe – 31. August 2023 (act. IIA, Dokumente, pag. 10) – ist mit Blick auf den ab 1. September 2023 bestehenden Anspruch auf eine Altersrente (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu beanstanden. 3.4 Der angefochtene Entscheid vom 5. Januar 2024 (act. II pag. 16- 20) hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2024 ist offensichtlich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/118, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst Region B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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