Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.01.2024 200 2023 95

January 15, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,067 words·~20 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 (CHE-115.695.227)

Full text

200 23 95 UV MAK/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ GmbH vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) bezweckt … und … sowie … (<www.zefix.ch>) und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) für die obligatorische Unfallversicherung angeschlossen (Akten der Suva [act. II] 1 ff.). Nach Abschluss einer Betriebsrevision (Akten der Suva [act. IIA] 199) teilte die Suva der A.________ mit Schreiben vom 8. August 2022 (act. IIA 206) mit, dass die zwischen Januar 2019 und Dezember 2020 in der Buchhaltung aufgeführten Zahlungen an die C.________ GmbH (Fr. 239'271.90 und Fr. 294'139.- -) und die Zahlungen an die D.________ GmbH vom 28. Juni 2019 (Fr. 21'749.-- [act. IIA 204]) und ab Juni bis Dezember 2020 (Fr. 113'904.-- [act. IIA 204]) als Vergütungen an unselbstständige Arbeitnehmende der A.________ qualifiziert und daher auf die versicherte Lohnsumme aufgerechnet würden. Mit ʺRechnung nach Revision 01.01.2019 – 31.12.2020ʺ vom 9. August 2022 (act. IIA 207) forderte die Suva Versicherungsprämien von gesamthaft Fr. 40'687.90 nach. Hiergegen erhob die A.________ am 8. September 2022 Einsprache (act. IIA 217). Am 4. November 2022 beantragte die A.________, der Einsprache vom 8. September 2022 sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. IIA 226). Dieses Gesuch wies die Suva am 9. November 2022 ab (act. IIA 227). Mit Entscheid vom 5. Januar 2023 wies sie die Einsprache vom 8. September 2022 (act. IIA 217) ab (act. IIA 239). B. Hiergegen erhob die A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2023 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 in der Sache 1702- 7439.4 der Suva sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 in der Sache 1702-7439.4 der Suva sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rechnung nach Revision vom 9. August 2022 ebenfalls auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 3 gehoben und der dort ausgewiesene Betrag nicht geschuldet ist. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Eingabe vom 6. Juli 2023 sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und machte weitere Ausführungen. Mit Duplik vom 10. Oktober 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren und machte weitere Ausführungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, eine Beiladung der D.________ und der C.________ erübrige sich. Dies mit Blick darauf, dass über die beiden juristischen Personen der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren in beiden Fällen mangels Aktiven eingestellt worden sei. Mit Eingabe vom 1. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge: 1. Es seien die gesamten Konkursakten betreffend die D.________ und die C.________ zu edieren. 2. Es sei der Beschwerdeführerin (allenfalls nach Zustellung der Konkursakten) das rechtliche Gehör zu erteilen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 (act. IIA 239). Umstritten ist die Qualifizierung der Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C.________ und an die D.________ als prämienpflichtige Bruttolohnsumme bzw. die Nachforderung von Versicherungsprämien für die Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 40'687.90. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Edition der gesamten Konkursakten betreffend die D.________ und die C.________ sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs (nach Zustellung der Konkursakten; Eingabe vom 1. November 2023). Von den Konkursakten ist kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Das (beantragte) rechtliche Gehör betreffend das Einvernahmeprotokoll vom 19. September 2023 von E.________ wurde durch Zustellen der Duplik samt Beilagen bereits gewährt. Deshalb sind die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. 2.2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei - mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). 2.2.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der General-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 6 klausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320 E. 5.2.2 S. 322, 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.2.3 Nach der gesetzlichen Regelung kann massgebender Lohn nur an Unselbstständigerwerbende ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 7 sche Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.1.1). 2.2.4 Im Regelfall üben … eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus und werden gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (BGer vom 29. März 2022, 9C_647/2021, E. 2.2.2, und 8C_218/2019, E. 4.3.1 in fine mit Hinweisen; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 2.2.1; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 4022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV). 2.4 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - ers-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 8 tens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (BGer 8C_218/2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die buchhalterisch ausgewiesenen Zahlungen in der Höhe von Fr. 315'888.-- (Jahr 2019) und Fr. 353'176.-- (Jahr 2020) der Abgeltung von Arbeitsleistungen dienten (act. IIA 204). Es besteht kein Anlass, für die Zahlungen einen anderen Rechtsgrund anzunehmen. Solches könnte näher auch nicht mehr abgeklärt werden. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass besagte Zahlungen prämienpflichtige Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin selbst darstellen (act. IIA 239 S. 11), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich um Zahlungen an Subunternehmen, die mit eigenem Personal und Material Arbeit verrichteten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2). Umstritten ist damit, ob die Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 669'064.-- (act. IIA 204) Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin darstellen und darauf bei dieser die paritätischen Beiträge zu erheben sind. In diesem Zusammenhang steht insbesondere die Frage nach einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung im Raum. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Akkordtätigkeit in Anspruch genommen hat (Stellungnahme vom 6. Juli 2023, S. 2). Gemäss Rechtsprechung üben … vermutungsweise eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Streitig ist, ob Umstände vorliegen, die zu einem Abweichen von dieser Vermutung führen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 9 3.2 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur C.________ ist festzuhalten was folgt: 3.2.1 Dem Revisionsbericht der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2022 ist zu entnehmen, dass gemäss Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin zwischen dem 15. Januar und 17. Dezember 2020 Zahlungen in der Höhe von Fr. 239'271.90 und zwischen dem 26. Juni und 19. Dezember 2019 Zahlungen in der Höhe von Fr. 294'139.-- an die C.________ geleistet wurden (act. IIA 203 S. 3). 3.2.2 Am 12. März 2019 trat F.________ an Stelle von G.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in die C.________ ein. Mangels Rechtsdomizil wurde die C.________ mit Publikation vom 29. November 2019 aufgefordert, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Am 26. Mai 2020 wurde die Gesellschaft als aufgelöst erklärt und am 4. August 2020 wurde im Handelsregister publiziert, dass mit dem neuen Domizil das Rechtsdomizil wiederhergestellt worden sei und die Auflösung der Gesellschaft widerrufen werde. Die C.________ bezweckte die … im Bereich … und … (<www.zefix.ch>). Am 2. Juni 2023 wurde über die C.________ der Konkurs eröffnet. In diesem Zusammenhang wurde F.________ am 19. September 2023 durch das Konkursamt Luzern einvernommen. Dabei gab er – zur wahrheitsgemässen Aussage unter Strafandrohung ermahnt – unter anderem an, es sei nie eine Gesellschafterversammlung erfolgt, da er der einzige Gesellschafter sei, er habe nie eine Buchhaltung geführt und es habe keine Arbeitsverträge gegeben. Ebensowenig seien Werkverträge oder sonstige Vertragsverhältnisse vorhanden gewesen (Akten der Suva [act. IIC 1 S. 1 ff.]). Ein schriftlicher Vertrag oder anderweitige Dokumentationen sind nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe keine gesetzliche Pflicht, Werkverträge mit Subunternehmen schriftlich abzufassen (act. IIA 217 S. 5). Zwar trifft es durchaus zu, dass Verträge mit Subunternehmen formlos, insbesondere auch mündlich, abgeschlossen werden können. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis, dass sie hinsichtlich der Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen eine hohe Sorgfaltspflicht trifft. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern zwischen ihr und der C.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 10 ein Werkvertrag bestand und welche Pflichten dieser im Einzelnen beinhaltete. Zu Recht wird auch nicht geltend gemacht, es habe sich um Personalvermittlung bzw. –verleih im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) gehandelt, zumal diese Tätigkeiten eine Betriebsbewilligung voraussetzen (Art. 12 Abs. 1 AVG). Aus dem Fehlen eines schriftlichen Subunternehmervertrages ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin insbesondere um die Arbeitsleistungen der angeblich bei den Subunternehmen beschäftigten Personen ging. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die C.________ habe zur fraglichen Zeit mehrere Mitarbeiter gehabt und sei normal im Handelsregister als aktives Unternehmen eingetragen gewesen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten des Konkursamtes Luzern ist erstellt, dass die C.________ keine Arbeitnehmer hatte und dass keine Werkverträge oder Aufträge bestanden (act. IIC 1 S. 2). Hinzu kommt, dass die C.________ gemäss Handelsregister nicht im … tätig war (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zudem lässt sich eine fortwährende wirtschaftliche und überdies selbstständige Tätigkeit der C.________ auch nicht aus ihren Rechnungen (act. II 193 S. 32, 45-47, 49, 51-53, 56, 60, 87) ableiten. Diese sind teilweise unspezifisch, und es lässt sich nicht immer nachvollziehen, welche Arbeiter die Arbeiten ausgeübt haben und wo dies der Fall war (vgl. act. II 193 S. 32, 47, 49). Jedenfalls können auch die Rechnungen nach objektiven Gesichtspunkten nicht als überzeugendes Indiz für eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der C.________ dienen. Bei den hier zur Diskussion stehenden Beträgen insgesamt und den jeweils fünfstelligen Einzelzahlungen kann das Auftragsvolumen denn auch nicht als unbedeutend betrachtet werden. Dazu kommt, dass derartig hohe Bargeldzahlungen ungewöhnlich sind. Es erschliesst sich denn auch nicht und wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die Zahlungen regelmässig undokumentiert und in bar zu erfolgen hatten. 3.2.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid verweist die Beschwerdegegnerin auf den Umstand, dass F.________ gemäss Arbeitsvertrag seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 11 dem 1. Juli 2019 in einem Vollzeitpensum bei der H.________ GmbH angestellt sei, was sich auch mit der Lohndeklaration dieses Unternehmens decke. Es sei somit nicht plausibel, dass F.________ in der gleichen Zeitperiode sorgfältig die Geschicke der C.________ geleitet bzw. selber Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbracht habe, was ebenfalls aufzeige, dass die C.________ nicht aktiv gewesen, sondern vorgeschoben worden sei (act. IIA 239 S. 8). Dies weckt weitere Zweifel an der von der Beschwerdeführerin dargestellten Geschäftsbeziehung zur C.________. 3.2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die juristische Selbständigkeit spreche, dass die C.________ bei Regiearbeiten im Auftrag der Beschwerdeführerin einen Stundenansatz von Fr. 55.-- verrechnet habe, mithin sei es nicht nur um … im Akkord gegangen, sondern auch um weitere Tätigkeiten, welche von der C.________ angeboten und von der Beschwerdeführerin bezogen worden seien (Beschwerde S. 8 Ziff. 3). Daraus kann sie allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich legte die Beschwerdegegnerin zutreffend dar, dass auch gerade der vereinbarte Stundenansatz für ein unselbständig erwirtschaftetes Entgelt spreche (Beschwerdeantwort S. 6, Ziff. 12). 3.2.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die C.________ habe die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend ausgefüllt. Wenn die C.________ die Lohnsummen bei der zentralen Ausgleichskasse ausfülle und diese unterschriftlich bestätige, handle es sich um eine eigenständige juristische Person und man könne von einer aktiven Gesellschaft ausgehen (Beschwerde S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die rückwirkenden Lohnbescheinigungen der C.________ nicht. Wie sie jedoch zu Recht ausführt, ändert dies nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin der C.________ … vergeben hat und sich die beiden Unternehmen nicht als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenübergestanden sind (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 8). 3.2.7 Dem Vorstehenden zufolge gibt es keine Hinweise, dass die C.________ der … Beschwerdeführerin als gleichgeordnete Geschäftspartnerin gegenüberstand. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 12 keit erstellt, dass die C.________ keine eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltete und dass deren rechtliche Selbständigkeit nur den Zweck hatte, der Beschwerdeführerin Beiträge und Prämien einzusparen. Die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 an die C.________ ausgerichteten Zahlungen von Fr. 294'139.-- (2019) und Fr. 239'271.90 (2020) stellen bei der Beschwerdeführerin zu veranlagenden massgebenden Lohn dar. 3.3 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur D.________ ist festzuhalten was folgt: 3.3.1 Die D.________ wurde am 21. November 2017 neu im Tagesregister des Handelsregisters mit I.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte die … Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 9. Dezember 2022 wurde über die bereits aufgelöste Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21. Mai 2022 der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde (<www.zefix.ch>). Die D.________ und die Beschwerdeführerin hatten einen (undatierten) Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen, gemäss welchem die D.________ bei der Beschwerdeführerin als … arbeitstätig sein werde (act. IIA 218 S. 43). Am 28. Juni 2019 wurde gemäss dem Revisionsbericht vom 5. August 2022 (act. IIA 203 S. 4) eine Zahlung mit dem Text «…» verbucht, für die kein Beleg eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin glich die Zahlung mit dem eingereichten Bankkontoauszug ab und stellte fest, dass per Buchungsdatum keine Zahlung, sondern lediglich ein Barbezug erfolgt war. Sie geht davon aus, dass es sich hierbei um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin handelt und rechnete diese Zahlung in der Höhe von Fr. 21'749.-- auf (act. IIA 204, 206 S. 4 Ziff. 3). Am 24. September 2020 war J.________ unbestrittenermassen persönlich auf der K.________ und gab bekannt, dass sein Unternehmen seit drei Monaten nicht mehr arbeite (act. IIA 199 S. 3). Die Beschwerdegegnerin nahm diese Meldung als Meldung des Arbeitgebers über die Einstellung des Betriebs gemäss Art. 59 UVG entgegen. Sie hatte am 24. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 13 2020 nachvollziehbarerweise keinen Anlass, an den Aussagen von J.________ zu zweifeln. Sie ging deshalb ab Juni bzw. Juli 2020 von der Inaktivität des Unternehmens aus. Dennoch sind nach der Mitteilung über die Einstellung des Betriebes weitere Zahlungen der Beschwerdeführerin an die D.________ nachgewiesen (act. IIA 218 S. 36 ff.). Die Beschwerdegegnerin erwog zu Recht, dieser Zeitpunkt stimme mit jenem überein, als der Wechsel von Bank- auf Barzahlung erfolgt sei, was aus den Verbuchungen in der Finanzbuchhaltung folge (act. IIA 206 S. 3). Die letzte Rechnung mit Bankzahlung datiert vom 30. April 2020 (act. IIA 199 S. 2, act. II 193 S. 71). Den von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten Rechnungen von Juni bis Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Bezahlungen jeweils bar erfolgten (act. IIA 218 S. 36 ff. [Fr. 13'556.70, Fr. 28'708.92, Fr. 16'992.45, Fr. 20'197.44, Fr. 34'449.30 {Zahlen hier ohne Mehrwertsteuer aufgeführt}). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb gemäss dem Revisionsbericht vom 5. August 2022 für das Jahr 2020 Fr. 113'904.-- Barzahlungen aufgerechnet (act. IIA 204), weil sie davon ausgeht, dass es sich um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin handelt (act. IIA 206 S. 3). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren eine im … notariell beglaubigte Stellungnahme von J.________ vom 30. Januar 2023 eingereicht (Akten der Beschwerdeführerin [act I] 2). J.________ bestätigte darin, dass er seine Mitarbeiter zum Teil nicht offiziell bei den Sozialversicherungen angemeldet und schliesslich den gesamten Betrieb abgemeldet habe, beides in der Absicht, Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, die Abwälzung der aus den Straftaten entstandenen Schäden auf die Beschwerdeführerin sei unzulässig (Beschwerde S. 6 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass ihr Vorgehen (fehlende schriftliche Verträge, regelmässige und hohe Barzahlungen) ausgesprochen unüblich war und dass es als Umgehung gedeutet werden könnte. Unter diesen Umständen war es nicht an der Beschwerdegegnerin, sondern an der Beschwerdeführerin selber, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die D.________ für die ausführenden Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge leistet. Dieser Sorgfaltspflicht ist sie nicht nachgekommen. Insbesondere genügte es nicht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 14 dass die D.________ die Subunternehmerdeklaration eingereicht hatte (act. IIA 232 S. 44 f.). Aus dem Dargelegten erhellt, dass auch die Beschwerdeführerin inzwischen davon ausgeht, dass die D.________ ihre Subunternehmerin und damit nicht gleichgeordnete Geschäftspartnerin war. Der Beschwerdegegnerin war es – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) – erst mit der Arbeitgeberkontrolle vom 5. August 2022 möglich, die wahren Verhältnisse festzustellen (act. IIA 199). Mithin ist die Beschwerdegegnerin ihrer dem Untersuchungsgrundsatz entspringenden Abklärungspflicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – hinreichend nachgekommen. 3.3.3 Zusammenfassend kann auch bei der D.________ nicht von einer eigenständigen, aktiven Gesellschaft ausgegangen werden, welche gegenüber dem akkordvergebenden Betrieb als gleichgeordnete Geschäftspartnerin aufgetreten wäre. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge von Fr. 113'904.-- (ab Juni 2020 bis Dezember 2020) und Fr. 21'740.-- (Zahlung vom 28. Juni 2019) stellten massgebenden Lohn dar und sind nicht zu beanstanden. Die Beträge werden von der Beschwerdeführerin in betraglicher Hinsicht auch nicht bestritten. Die Aufrechnung der Barzahlungen als massgeblichen Lohn erfolgte damit zu Recht. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 (act. IIA 239) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 15 BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva (samt Eingabe vom 1. November 2023) - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2024, UV/23/95, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 95 — Bern Verwaltungsgericht 15.01.2024 200 2023 95 — Swissrulings