200 23 903 ALV FRC/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. Januar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten [act. II] des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], 130 f.) und stellte am 19. Januar 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2023 (act. II 132 - 135), nachdem sie Ende Oktober 2022 ihre Arbeitsstelle auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von B.________ in ... fristlos verlassen hatte (vgl. act. II 111, 101 Ziff. 10). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 123 f., 111) stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte mit Verfügung vom 7. März 2023 (act. II 79 - 81) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2022 für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob dagegen am 5. April 2023 Einsprache (act. II 56). Nach weiteren Abklärungen bei der Versicherten und beim ehemaligen Arbeitgeber (act. II 48, 42 f., 40 f., 31 - 35, 29 f., 18 f., 11 f.) hiess das AVA die Einsprache mit Entscheid vom 16. November 2023 (act. II 5 - 10) teilweise gut und reduzierte die verfügte Sanktion von 32 auf 27 Einstelltage. B. Am 19. Dezember 2023 ging eine vom 15. Dezember 2023 datierte, als Einsprache bezeichnete Eingabe der Versicherten beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2024 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, worin sie sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 3 Am 30. Januar 2024 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art 119 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. November 2023 (act. II 5 - 10). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 27 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 4 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 27 Tagen und einem Taggeld von Fr. 191.55 (act. II 63) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Schliesslich muss Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 5 beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 2.3 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis Ende Oktober 2022 als ... auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von B.________ tätig war (vgl. act. II 101 f., 133); am 29. Oktober 2022 hatte die Beschwerdeführerin die Arbeit ؘ– ohne Zusicherung einer neuen Stelle – fristlos niedergelegt (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2024 [in den Gerichtsakten]; act. II 18, 133 Ziff. 19). Damit steht – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (act. II 31, 56, 133 Ziff. 17) – auch fest, dass ein gültiger Arbeitsvertrag vorlag. Dass dieser von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet wurde (act. II 33), vermag an dessen Gültigkeit nichts zu ändern, denn ein Arbeitsvertrag kann ohne weiteres auch mündlich oder sogar durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden (vgl. Art. 320 Abs. 1 f. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Damit begründet die Selbstkündigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 3.2.1 Als Grund der Kündigung gab die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. Januar 2023 und in der Einsprache vom 5. April 2023 (act. II 133 Ziff. 20, act. II 56) Missbrauch, Ausnützung und Demütigung an. In der Stellungnahme vom 9. Juli 2023 (act. II 42) er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 6 läuterte die Vertreterin der Beschwerdeführerin, C.________, dipl. Betriebswirtschafterin HF, dass die Beschwerdeführerin Aufgaben habe übernehmen müssen, welche vertraglich nicht vereinbart gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei täglich wegen schlecht ausgeführter Arbeiten beleidigt worden. Gehaltsabrechnungen und Lohnausweis seien erst auf Nachdruck erstellt worden. Allgemein sei die Arbeitsbelastung zu hoch gewesen und die Arbeitszeiten seien nicht eingehalten worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Betrieb mehrere Tage selber hüten müssen und im ersten Monat keinen freien Arbeitstag gehabt. Ein Bekannter von ihr habe aufgrund der schwierigen Situation das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht. Dieser sei jedoch nicht bereit gewesen, die Situation zu klären. Der Beschwerdeführerin sei es psychisch immer schlechter gegangen, aber diese habe Angst gehabt, kein Gehalt mehr zu erhalten. Da die Beschwerdeführerin sehr zuverlässig sei, habe sie bis zum Schluss gearbeitet, anstatt sich krankschreiben zu lassen. Am Ende hätten Bekannte der Beschwerdeführerin geholfen, sie und deren ... innerhalb eines Tages vom Betrieb wegzubringen. 3.2.2 Auf Aufforderung des Beschwerdegegners vom 2. August 2023 (act. II 40 f.) hin, die hierfür notwendigen Beweismittel (bspw. ein Arztzeugnis betreffend die gesundheitlichen Probleme am Arbeitsplatz) einzureichen, erklärte C.________ in der Stellungnahme vom 31. August 2023 (act. II 31), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse und der möglichen Folgen keinen Arzt aufgesucht habe. Im Nachhinein sei dies ein Fehler gewesen. 3.2.3 Am 6. September 2023 (act. II 23 f.) ging beim Beschwerdegegner ein Arztzeugnis von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. September 2023 über eine Konsultation vom 1. September 2023 ein. Darin bescheinigte der Arzt, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeitsort zu verbleiben (act. II 24 Ziff. 3). Laut Angaben der Beschwerdeführerin, sei diese vom Arbeitgeber gedemütigt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Freitage gehabt und der Lohn sei auch nicht ausbezahlt worden (act. II 23 Ziff. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 7 3.2.4 Der ehemalige Arbeitgeber, B.________, führte am 19. September 2023 (act. II 18 f.) im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein Inserat hin bei ihm gemeldet habe, weil ... und er Mithilfe im Betrieb und im Haushalt benötigt habe. Er habe vorher noch nie eine Angestellte gehabt. Die Beschwerdeführerin habe vier ... sowie umfangreiches Material (zwei ..., ..., ...) mitgebracht. Er habe schnell gemerkt, dass sie "gegen fast alles" sei. Der Arbeitsvertrag sei lange im Wohnzimmer gelegen, aber die Beschwerdeführerin habe ihn nicht unterschreiben wollen. Ende Oktober 2022 seien ohne vorherige Andeutungen plötzlich mehrere Personen vor Ort gewesen und hätten die ... und das weitere Material von ihr abgeholt. Betreffend die Arbeitszeiten führte B.________ aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu viel gearbeitet habe. Es habe deswegen auch nie ein Bekannter von ihr mit ihm Kontakt aufgenommen. Die ... der Beschwerdeführerin hätten viel Zeit beansprucht. Die Beschwerdeführerin sei morgens bis 09:00 Uhr und abends nach der Arbeit (Arbeitsende sei spätestens um 18:00 Uhr gewesen) bei den ... gewesen. Die Tätigkeit mit den ... sei als Freizeit und nicht als Arbeitszeit zu betrachten. An Wochenenden habe die Beschwerdeführerin frei gehabt, wobei es einzelne Ausnahmen gegeben habe. An einem Wochenende sei er ... gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit die ... füttern und misten müssen, wobei sein Vater ebenfalls geholfen habe. Der ...stall sei damals leer gewesen. Es seien ca. 45 bis 50 Arbeitsstunden pro Woche gewesen, nicht 55 Stunden oder mehr. 3.2.5 Stellung nehmend dazu führte C.________ am 9. November 2023 (act. II 11 f.) unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe die ... morgens und abends gefüttert, gemistet habe sie zwischendurch. Sie habe keine Zeit gehabt, die ... zu ... . Mittags habe sie für ihren Arbeitgeber und sich selber gekocht und dazu den Haushalt erledigt. Es habe keine geregelten Arbeitszeiten gegeben. Die Beschwerdeführerin habe vom Mai bis Juli 2022 kein freies Wochenende gehabt, weshalb sie vier bis fünf einzelne Tage frei genommen habe. Erst ab August 2022 sei die Arbeitszeit geregelt gewesen und sie habe nun meistens am Wochenende frei gehabt. Die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sei immer schwieriger geworden. Dieser sei nicht gesprächsbereit gewesen und habe viel auszusetzen gehabt. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die Arbeit im ...stall kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 8 perlich überfordert, weil dieser nicht maschinell eingerichtet gewesen sei. Am 24. September 2022 habe ein Bekannter mit dem Arbeitgeber gesprochen und einiges klargestellt. Der Beschwerdeführerin sei es psychisch so schlecht gegangen, dass sie sich entschieden habe, ins ... zurückzukehren. Sie habe Angst davor gehabt, dass der Arbeitgeber ihren ... etwas antun könnte. Am 29. Oktober 2022 seien sie und ihre ... von Kollegen nach Hause geholt worden (act. II 12). 3.2.6 Beschwerdeweise brachte die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2024 vor, sie habe in sechs Briefen ausführlich geschildert, dass sie viel Schreckliches bei B.________ erlebt habe. Sie habe grosse Angst vor B.________ gehabt, dieser sei unberechenbar gewesen. Ergänzend dazu führte sie am 29. Januar 2024 aus, dass sie Zeugen anbiete, welche über die Verhältnisse auf dem Hof Auskunft geben könnten (in den Gerichtsakten). 3.3 Mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu beachten, dass die Beweislage im Anwendungsfall von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (Kündigung durch die Arbeitnehmerin) dadurch gekennzeichnet ist, dass die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (vgl. Entscheid des BGer vom 7. November 2018, 8C_513/2018, E. 2.2). Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei indessen vom Versicherten nicht ein strikter Nachweis zu verlangen ist und die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet sind, allenfalls weitere Abklärungen zum Arbeitsverhältnis und zu den Umständen seiner Auflösung vorzunehmen, wenn aufgrund der Akten Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bestehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 4.2). 3.3.1 Die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Arbeitsumfeldes geäusserten Vorwürfe sind aktenmässig nicht belegt und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche ihre Darstellung auch nur ansatzweise bestätigen könnten. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der E-Mail des E.________ vom 11. Juli 2022 (act. II 27), welche lediglich zwei Internetlinks zum Arbeitsrecht und zu Stellenangebote in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 9 der Landwirtschaft enthält. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. deren Eingabe vom 29. Januar 2024; in den Gerichtsakten), ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368) jedoch abzusehen. Denn selbst wenn auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin abgestellt würde, vermöchten sie eine Unzumutbarkeit des – zumindest vorübergehenden – Verbleibens an der damaligen Arbeitsstelle nicht zu rechtfertigen. So vermögen weder ein gespanntes Arbeitsverhältnis noch ein schlechtes Arbeitsklima oder Meinungsverschiedenheiten eine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. E. 2.2. hiervor; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 208). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die geschilderte Situation für die Beschwerdeführerin schwierig bzw. die Arbeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb körperlich anstrengend war. Wie der Beschwerdegegner jedoch richtigerweise dargelegt hat (act. II 9), wäre es der Beschwerdeführerin mit Blick auf den strengen Massstab, welche die Rechtsprechung hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Verbleibens an einer bisherigen Arbeitsstelle anlegt (vgl. E. 2.2 hiervor), unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen, das damalige Arbeitsverhältnis zumindest vorübergehend noch beizubehalten und sich aus dieser bestehenden Situation heraus um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. 3.3.2 Was ferner die monierten, angeblich unkorrekten Lohnzahlungen (act. II 42, 23 Ziff. 2) sowie den fehlenden bzw. ungültigen Arbeitsvertrag (act. II 31, 56, 133 Ziff. 17) angeht, ist festzuhalten, dass betreffend die Lohnzahlungen keine Beweismittel vorliegen, welche den diesbezüglichen Vorwurf untermauern würden. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages kann auf das in E. 3.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. 3.3.3 Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Gründe erstellt, welche den Schluss auf eine Unzumutbarkeit eines (vorübergehenden) Verbleibens beim bisherigen Arbeitgeber begründen würden, erfüllt doch das ins Recht gelegte Arztzeugnis von Dr. med. D.________ vom 2. September 2023 (act. II 23 f.) über eine Konsultation vom 1. September 2023 die beweismässigen Voraussetzungen an ein eindeutiges ärztliches Zeugnis nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Es stellt kein echtzeitliches ärztliches Attest für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 10 hier relevanten Zeitpunkt der Kündigung im Oktober 2022 (vgl. E. 3.1 hiervor) dar; die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit denn auch nicht in ärztlicher Behandlung. Selbst unmittelbar nach der Kündigung holte sich die Beschwerdeführerin keine ärztliche Unterstützung. Erst zehn Monate später fand eine ärztliche Konsultation beim Hausarzt statt, welcher ausführte, der Beschwerdeführerin sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben (act. II 24 Ziff. 3). Der Hausarzt stellte dabei offenkundig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (act. II 23 Ziff. 2), ohne dies mit objektiven medizinischen Befunden zu untermauern. Andere Unterlagen, welche die Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen könnten, werden nicht vorgelegt und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf solche. 3.4 Zusammenfassend ist nicht belegt, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Stelle in ihrer Anstellung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von B.________ zu verbleiben. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz mögen zwar subjektiv belastend gewesen sein; dies rechtfertigt jedoch unter Berücksichtigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne das vorgängige Finden einer neuen Stelle. Durch die Kündigung ohne eine neue Stelle rechtlich verbindlich zugesichert zu haben, erfüllt die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten den Sanktionstatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 27 Einstelltagen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 11 4.1 4.1.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.1.2 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (Selbstkündigung aus eigenem Antrieb) kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Länge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarktlage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 12 annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). Vorausgesetzt ist ein entschuldbarer Grund, welcher das Verschulden leichter als schwer, d.h. als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Er kann sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder auf eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) beziehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2524 N. 864; vgl. auch BGE 130 V 125). 4.2 Mit 27 Einstelltagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im unteren Bereich des mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) ausgesprochen. Damit ist er von der Regel, wonach die Selbstkündigung aus eigenem Antrieb grundsätzlich ein schweres Verschulden darstellt (vgl. E. 4.1.2 hiervor), abgewichen und hat der subjektiv belastenden Situation der Beschwerdeführerin umfassend Rechnung getragen. Zwar lassen die erwähnten Gegebenheiten die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. E. 4.1.2 hiervor), erlauben jedoch eine mildere Sanktion als eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens. Es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. E. 4.1.1 f. hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 27 Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 13 16. November 2023 (act. II 5 - 10) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2024) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, ALV/23/903, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.