200 23 902 SH FUE/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juni 2024 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde C.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 29. November 2023 (vbv 5/2023 und vbv 14/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde ab April 2020 von der Einwohnergemeinde (EG) C.________, Sozialdienst, (EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin), sozialhilferechtlich unterstützt (Akten der EG C.________ [act. IIA] gelber und roter Faszikel). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 stellte die EG C.________ die Sozialhilfeleistungen per sofort ein mit der Begründung, dass A.________ seit März 2022 eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erhalte (act. IIA gelber Faszikel). Dagegen erhob A.________ bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (Vorinstanz) Beschwerde (Akten der Vorinstanz [act. II] 1). Weiter verfügte die EG C.________ am 6. Februar 2023 die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 18'734.70 für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zur Einstellung der Sozialhilfe am 14. Dezember 2022, zu leisten in monatlichen Raten von mindestens Fr. 150.-- erstmals per 1. März 2023 (act. IIA gelber Faszikel). Dagegen erhob A.________ bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland ebenfalls Beschwerde (act. II 15). Nachdem die Regierungsstatthalterin mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2023 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte (act. II 27), wies sie mit Entscheid vom 29. November 2023 die Beschwerden ab (act. II 37- 51). B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhob A.________, vertreten durch B.________, Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 29. November 2023 sei in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückzahlung von Fr. 18'734.70 aufzuheben. Während die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 3 der Beschwerde schloss, liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Februar 2024). Mit Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag und Standpunkt fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 29. November 2023 (act. II 37-51). Streitig und zu prüfen ist allein die Rückerstattung der Sozialhilfe von Fr. 18'734.70 für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 14. Dezember 2022. Nicht mehr streitig ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 angeordnete sofortige Einstellung der Sozialhilfeleistungen (act. IIA gelber Faszikel); insoweit blieb der Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 4 der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 29. November 2023 (act. II 37-51) unangefochten (vgl. Beschwerde). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 18'734.70 (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BGer 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.1.2). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 5 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen). 2.3 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 6 deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Sozialhilfebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Im Sozialhilferecht ist angesichts des Subsidiaritätsprinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; BGE 135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N. 60). 2.3.2 Zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungsleistungen ist der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz zu wahren (UELI KIE- SER, a.a.O., Art. 22 N. 60). Im Licht von Art. 40 Abs. 3 SHG ist somit eine Rückerstattungsforderung in der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe begründet, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. August 2016, SH/2016/638, E. 2.2.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194). 2.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 7 ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 2.5 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vom 1. März 2022 bis zur verfügten Einstellung der Sozialhilfeleistungen am 14. Dezember 2022 (act. IIA gelber Faszikel) Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 22'982.55 ausbezahlt wurden (act. II 45 f. E. 6.2 f. und gelbe Sichtmappe [Klientenjournal] Ausgaben: März 2022 Fr. 2'370.05, April 2022 Fr. 2'762.25, Mai 2022 Fr. 2'589.90, Juni 2022 Fr. 2'788.90, Juli 2022 Fr. 2'803.75, August 2022 Fr. 2'379.35, September 2022 Fr. 2'783.10, Oktober Fr. 1'978.50, November 2022 Fr. 2'403.--, [bis 14.] Dezember Fr. 123.75). Im selben Zeitraum gingen bei der Beschwerdegegnerin – die Beschwerdeführerin betreffend – Direktzahlungen (u.a. Rückvergütungen der Krankenversicherung bzw. Prämienverbilligungen) von gesamthaft Fr. 4'247.85 ein (act. II 45 f. und gelbe Sichtmappe [Klientenjournal] Einnahmen: Juli 2022 Fr. 2'786.40, August 2022 Fr. 420.40, September 2022 Fr. 840.80, November 2022 Fr. 420.40, Dezember 2022 Fr. 43.85, abzüglich Fr. 264.--). Unter Berücksichtigung dieser Direktzahlungen ergeben sich sozialhilferechtliche Unterstützungsleis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 8 tungen von Fr. 18'734.70 (Fr. 22'982.55 ./. Fr. 4'247.85; vgl. auch Verfügung vom 6. Februar 2023; act. IIA gelber Faszikel). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2022 eine monatliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung von Fr. 1'301.-- bezieht und Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen zur Altersrente im Betrag von Fr. 1'678.-- hat; Letztere wurde erstmals im Juni 2022 ausbezahlt, wobei zugleich eine Nachzahlung betreffend die Monate März, April, und Mai 2022 im Betrag von Fr. 5'034.-- (3 x Fr. 1'678.--) erfolgte (act. II weisse Sichtmappe [Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Februar und 24. Juni 2022]). Demnach resultierte ab März 2022 ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen (Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und Ergänzungsleistungen) von monatlich Fr. 2'979.--. Im hier massgebenden Zeitraum wurden der Beschwerdeführerin damit Sozialversicherungsleistungen von insgesamt Fr. 29'790.-- ausbezahlt (act. II 44 f. E. 6.1). 3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin der Vorbezug der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung mehrfach thematisiert und dies auch schriftlich festgehalten. Bereits anlässlich der Fallvorstellung vom 4. März 2020 wurde festgehalten, dass die seit über acht Jahren nicht mehr arbeitende und bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuerte Beschwerdeführerin sich in zwei Jahren frühpensionieren lassen werde, falls sie keine Arbeit mehr finde (act. IIA Vorakten, Fallvorstellung Intake). Sodann wurde am 12. November 2021 im Rahmen der Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin weiter festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits "für die AHV" angemeldet habe, mit dem ergänzenden Hinweis, eine "Arbeitsuche in ihrem Alter und ihren Qualifikationen mache keinen Sinn" (act. IIA oranger Faszikel [Aktennotiz vom 12. November 2021]; zum Ganzen: act. II 49 E 9.3). Bei dieser Ausgangslage war für die Parteien evident, dass die Beschwerdeführerin – ab einem im Protokoll nicht näher bezeichneten Zeitpunkt – wirtschaftliche Hilfe im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter, hier der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie wohl auch der Ergänzungsleistungen, beziehen wird (Art. 40 Abs. 3 SHG; vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 9 Wirtschaftliche Hilfe kann denn auch ausnahmsweise gewährt werden, wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind (Art. 34a Abs. 1 SHG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der finanziellen Notlage der Beschwerdeführerin bis zur Erhältlichmachung der in Aussicht stehenden Sozialversicherungsleistungen mittels wirtschaftlicher Hilfe überbrückt und damit Sozialversicherungsleistungen bevorschusst. Ob die geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe in der Folge als Vorschuss oder Unterstützung bezeichnet wurde, ist unbeachtlich (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2019, 100/2019/179U, E. 4.4). Desgleichen ist unbeachtlich, ob die Beschwerdegegnerin den genauen Zeitpunkt kannte oder hätte kennen müssen, ab dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente haben wird (vgl. Beschwerde und Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2024). Denn Fürsorgebehörden haben unmittelbar das Existenzminimum der Beschwerdeführerin sicherzustellen, unabhängig davon, ob Leistungen von einer Sozialversicherung bestehen oder nicht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, E. 3.3.3; vgl. auch E. 2.3.1 hiervor). 3.3 Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG grundsätzlich zur Rückerstattung der ihr für den gleichen Zeitraum (Zeitidentität; vgl. SKOS-Richtlinien [SKOS-RL] E. 2.2) erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet, sobald sie Rentenleistungen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung und allenfalls zusätzlich Ergänzungsleistungen erhält, denn die zeitlich mit nachträglich zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich stets als "Vorschussleistungen" im Sinne des Art. 22 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren (Entscheid des BGer vom 14. April 2015, 8C_939/2014, E. 3.3; VGE UeL/23/670, E. 3.3.3 und SH/2015/87, E. 3.3; vgl. auch E. 2.3.2 hiervor). Die mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (act. IIA gelber Faszikel) zurückgeforderten Sozialhilfeleistungen wurden für den gleichen Zeitraum – hier von März bis Dezember 2022 – gewährt wie die ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen, womit auch die zeitliche Kongruenz gegeben ist (vgl. E. 3.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 10 3.4 Was den Rückerstattungsbetrag anbelangt, sind die Feststellungen der Vorinstanz schlüssig und können anhand der Akten nachvollzogen werden (act. II 44 ff. E. 6.1-6.3; vgl. E. 3.1 hiervor). Demnach übersteigen im hier relevanten Zeitraum die nach- bzw. ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen die gewährten Sozialhilfeleistungen, womit es sich bei sämtlichen im hier relevanten Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen um einen Vorschuss handelte. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, jeden Monat (oder jedes Jahr) einzeln abzurechnen; beispielsweise sind nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen für drei Monate gesamthaft mit den Sozialhilfeleistungen für die entsprechenden drei Monate zu verrechnen (SKOS-RL E. 2.2 Erläuterungen lit. a). 3.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder explizit noch implizit ein Härtefallgesuch i.S.v. Art. 43 Abs. 3 SHG gestellt hat, weshalb sich die Überprüfung eines Rückforderungsverzichts erübrigt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der von Vorinstanz thematisierte Art. 43 Abs. 2 SHG per 31. Dezember 2021 aufgehoben wurde. 3.6 Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 6. Februar 2023 (act. IIA gelber Faszikel) hat die Beschwerdegegnerin (hinsichtlich der im Zeitraum von März bis Dezember 2022 gewährten Sozialhilfeleistungen) sowohl die relative ein- als auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist offenkundig gewahrt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.7 Nach dem Dargelegten besteht die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 18'734.70 – mit der Möglichkeit der Tilgung in monatlichen Raten von mindestens Fr. 150.-- erstmals per 1. März 2023 – zu Recht. Damit hält der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 29. November 2023 (act. II 37-51) der Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024, SH/23/902, Seite 11 gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde C.________, Sozialdienst - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.