200 23 881 SH SCP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Januar 2024 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (vbv 16/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit Januar 2023 durch den Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Gemeindeverbands [act. IIA] Register 3, blaue Sichtmappe [KlientInnenkontoauszug]). Sie bewohnt in … eine 3½- Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von monatlich Fr. 1'120.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 190.-- (Mietbeginn 1. Mai 2021; act. IIA Register 7.1). Am 17. Juli 2023 verfügte der Sozialdienst, dass er diesen Mietzins exkl. Nebenkosten längstens bis und mit Juli 2023 übernehme und ab August 2023 maximal Fr. 800.-- für die monatliche Wohnungsmiete exkl. Nebenkosten im Budget berücksichtige (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 5-9). Die daraufhin erhobene Beschwerde (act. II 1) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 ab (act. II 17-23). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Januar 2024).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (act. II 17- 23). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten und dabei die Frage, ob der Sozialdienst bei der Bemessung der Sozialhilfe berechtigt war, per 1. August 2023 den im Unterstützungsbudget anrechenbare Nettomietzins von monatlich Fr. 1'120.-- auf den Höchstbetrag von monatlich Fr. 800.-- gemäss Richtlinien herabzusetzen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 4 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 5 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2). 2.4 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten. Erhält die unterstützte Person die Kündigung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 6 2.5 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.). 2.6 Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann beispielsweise die Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (namentlich Kindern) einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen WIZENT, a.a.O., N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309 ff.). 3. 3.1 Die seit Januar 2023 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch den Beschwerdegegner unterstützte Beschwerdeführerin lebt in einem 1-Personenhaushalt. Sie bezog in … eine 3½-Zimmer-Wohnung am 1. Mai 2021. Der Bruttomietzins beträgt Fr. 1'310.-- pro Monat (Nettomiete: Fr. 1'120.--; Nebenkosten Fr. 190.--). Zuvor wohnte sie während Jahren in … (act. IIA Register 1, 2.1, 3, 6.2, 7.1.; act. II 1). Die Mietzinsrichtlinie des Beschwerdegegners sieht für einen 1-Personenhaushalt eine Obergrenze von maximal Fr. 800.-- pro Monat für den Mietzins (zuzüglich Nebenkosten) vor, was zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. act. IIA Register 7.1). 3.2 Bereits anlässlich des "Intakeerstgesprächs" am 13. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner dargelegt, dass die Grösse und der Mietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 7 spreche und die darüber liegende Differenz (Mehrmiete) von Fr. 320.-- pro Monat nicht von ihm getragen werde (act. IIA blau Sichtmappe [Aktennotiz S. 8]). Am 13. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Gespräch mit dem Beschwerdegegner erneut auf den in Bezug auf die Mietzinsrichtlinie überhöhten Mietzins hingewiesen und sie erklärte gleichentags unterschriftlich den Verzicht auf einen Umzug bzw. gegen das Suchen einer günstigeren Wohnung; dies in Kenntnis der Rechtsfolgen, wonach ab sofort lediglich der richtlinienkonforme Teil des Mietzinses seitens des Beschwerdegegners entrichtet werde (act. IIA Register 7.1, blau Sichtmappe [Aktennotiz S. 7]). Diese Verzichtserklärung führte nicht zu einer dauerhaften Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten, sondern zu einer blossen Sanktion, dauernd von Januar bis März 2023 mit einem Abzug der Mehrmiete von monatlich Fr. 320.--; ab April 2023 wurde wieder der volle Mietzins berücksichtigt (act. IIA blau Sichtmappe [KlientInnenkontoauszug]). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin offenbar mit Weisung vom 13. März 2023 schriftlich – unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – angehalten, nach einer richtlinienkonformen Wohnung Ausschau zu halten und ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu dokumentieren, wurde ihr doch anlässlich des Telefongesprächs vom 9. März 2023 eine entsprechende Weisung in Aussicht gestellt und erkundigte sie sich am 21. März 2023, wie sie die Wohnungssuche dokumentieren solle (act. IIA blaue Sichtmappe [Aktennotiz S. 2]). Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem, als Verfügungsentwurf bezeichnetem Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Juni 2023 – wiederum bezugnehmend auf die Weisung vom 13. März 2023 – angekündigt, dass längstens bis und mit Juli 2023 die monatliche Miete von Fr. 1'120.-- exkl. Nebenkosten übernommen und ab August 2023 maximal Fr. 800.-- für die monatliche Wohnungsmiete exkl. Nebenkosten im Budget berücksichtigt würden. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Rechtliches Gehör; act. IIA Register 6.1). Am 17. Juli 2023 verfügte der Beschwerdegegner entsprechend dem Verfügungsentwurf (act. II] 5-9). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin demnach bewusst sein, dass sie entweder nach einer günstigeren Wohnung Ausschau zu halten oder sonst ab August 2023 monatlich die den Richtlinienbetrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 8 von 800.-- übersteigenden Wohnkosten selber zu tragen hat. Betreffend Wohnungssuche bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie keine Bemühungen dokumentiert hat, vielmehr bestätigte sie dies (act. II 1). Sie machte lediglich geltend, dass es sehr schwierig sei eine günstigere Wohnung zu finden, da sie zwei Hunde und eine Katze habe; bis jetzt habe sie auch noch keine Besichtigung machen können (act. IIA Register 6.2, blaue Sichtmappe [Aktennotiz S. 2]; act. II 1). 3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ergibt sich das Folgende: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist im März 2021, nachdem sie zuvor in … lebte und in dieser Region zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann während mehreren Jahren ein … betrieb, nach … gezogen (act. IIA Register 1, blau Sichtmappe [Aktennotiz S. 10]) und begründete per 1. Mai 2021 das Mietverhältnis der besagten 3½-Zimmer-Wohnung (act. IIA Register 7.1). Mit Blick auf die mehrere Jahre dauernde Wohnsitznahme in …, der in dieser Region ausgeübten Erwerbstätigkeit und dem erst vor geraumer Zeit erfolgten Wohnortwechsel sowie die örtliche Distanz zwischen Wegzugs- und Zuzugsort (rund .. km [Luftlinie]) kann von einer Verwurzelung an ihrem aktuellen Wohnort keine Rede sein. Auch vermag ihr "enges" Verhältnis zu ihrer Schwester keine solche zu begründen (act. IIA blau Sichtmappe [Aktennotiz S. 1, 6]). Soweit die Beschwerdeführerin dies im vorinstanzlichen Verfahren damit begründete, im Januar 2022 habe ihre Schwester bei ihr während vier Wochen nach einer Operation gewohnt, weshalb es notwendig sei, dass sie in der Nähe zueinander wohnen (act. II 1), überzeugt dies nicht. Seit dem operativen Eingriff bzw. der Betreuung der Schwester sind nunmehr rund zwei Jahre vergangen und die Beschwerdeführerin macht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine aktuelle Pflegebedürftigkeit der Schwester geltend. Letztere wohnt auch in einer eigenen Wohnung an der … (act. IIA Register 4.13, 6.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über das Nutzungsrecht am formell ihrer Schwester übertragenen jedoch offensichtlich an ihrem Wohnort stationierten Auto verfügt (act. IIA 4.13; vgl. auch Mietvertrag … [act. IIA 7.1]). Die Beschwerdeführerin wäre damit – selbst bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit – in der Lage, zum Besuch ihrer Schwester auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 9 aus einer anderen (umliegenden) Gemeinde nach … zu reisen. Der Wohnort der Schwester stellt folglich keinen Grund für die Beschränkung der Wohnungssuche auf die Gemeinde C.________ dar (vgl. act. II 21 E. 3.4). Anderweitige Umstände, die eine (besondere) Verwurzelung oder soziale Integration in … zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig sprechen die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder die erwähnten Haustiere gegen einen Umzug (vgl. act. II 1). Die Beschwerdeführerin gab dem Beschwerdegegner an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (act. IIA blaue Sichtmappe [Aktennotiz S. 6]); es sind denn auch keine (besonderen) Krankheitskosten im Rahmen der gewährten wirtschaftlichen Unterstützung ausgewiesen (act. IIA blaue Sichtmappe [KlientInnenkontoauszug]). Es mag zwar zutreffen, dass sich die Wohnungssuche für die Beschwerdeführerin aufgrund der Haustiere nicht einfach gestaltet. Zum einen vermag sie aber, wie bereits erwähnt, nicht zu belegen, dass sie sich (ernsthaft) um eine günstigere Wohnung bemüht hätte (vgl. E. 3.2 hiervor), und zum anderen ist mit der Vorinstanz festzuhalten (act. II 21 f.), dass kein absoluter Anspruch darauf besteht, einen überhöhten Mietzins erstattet zu bekommen. Es ist ein Grundprinzip der Sozialhilfe, dass unterstützte Personen durch wirtschaftliche Leistungen nicht bessergestellt sein sollen als Personen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (vgl. SKOS-Richtlinien Erläuterungen lit. c Abs. 3 zu A.3). Eine Person, die Sozialhilfe bezieht, kann nicht verlangen, dass ihr ein überhöhter Mietzins vergütet wird, bloss weil eine günstigere Wohnung in der gewünschten Umgebung nicht erhältlich ist. Andernfalls würde sie bessergestellt als eine nicht unterstützte Person, die ihre Wohnsitzwahl auch ihren finanziellen Möglichkeiten und dem vorhandenen Wohnungsmarkt anpassen muss. Im Sozialhilfebudget sind nicht die Kosten für eine optimale Lösung zu veranschlagen. Vielmehr bleibt ein Umzug in eine günstigere Wohnung auch zumutbar, wenn damit gewisse Härten verbunden sind und Einbussen der Lebensqualität einhergehen (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Vorinstanz folgerte damit zu Recht, dass der Beschwerdeführerin ein Wohnungswechsel – auch in die umliegende Region – zumutbar ist (act. II 22 E. 3.5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 10 3.3.2 Des Weiteren ist es, wie die Abklärungen der Vorinstanz ergeben haben, nicht unrealistisch eine richtlinienkonforme Wohnung in der Region … und Umgebung zu finden. Deren Suchanfrage auf dem Internetportal <www.D.________.ch> ergab immerhin vier Objekte im Umkreis von lediglich 5 km von … (act. II 22 E. 4.1). 3.3.3 Auch aus zeitlicher Hinsicht erweist sich das Vorgehen des Beschwerdegegners als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin wurde noch vor Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung (per 1. Januar 2023; act. IIA Register 3.1) mehrfach darauf hingewiesen, dass ihre Mietkosten zu hoch sind. Im Wissen darum unterzeichnete sie am 13. Dezember 2022 eine Verzichtserklärung, mit welcher sie sich gegen einen Umzug bzw. gegen das Suchen einer günstigeren Wohnung entschied (act. IIA Register 7.1), woraufhin für die Monate Januar bis März 2023 einzig der richtlinienkonforme Mietzins Berücksichtigung fand. Zudem wurde sie auch während der Unterstützung im Monat März 2023 wiederholt auf die Problematik hinsichtlich des überhöhten Mietzinses hingewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin musste somit klar sein, dass nach der zwischenzeitlichen Herabsetzung der Mehrbetrag nur vorübergehend (bis längstens Ende Juli 2023) übernommen werden kann. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (act. II 23 E. 4.4), kann laut Mietvertag der Beschwerdeführerin das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf den 30. April und 31. Oktober gekündet werden. Spätestens nach Erhalt der Weisung vom 13. März 2023 hätte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis somit auf Ende Oktober 2023 ordentlich kündigen können. In der Regel sind Kündigungsbedingungen zwar zu berücksichtigen, bei längeren Kündigungsfristen kann von den unterstützten Personen jedoch auch verlangt werden, dass sie die rechtlichen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) oder Übertragung des Mietverhältnisses an eine Nachmieterschaft (Art. 264 OR) ausschöpfen (SKOS- Richtlinien Erläuterungen lit. b zu C.4.1). Unter diesen Umständen wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zum Finden einer richtlinienkonformen Wohnung eingeräumt und es wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 11 ihr auch möglich gewesen innert nützlicher Frist das Mietverhältnis aufzulösen oder Vorkehren zu dessen Übertragung einzuleiten. 3.3.4 Schliesslich mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen (EL) hängig hat und dabei der aktuelle Mietzins vollumfänglich als anerkannte Ausgabe angerechnet würde (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Doch ist dem hiesigen Gericht, zufolge des Rückweisungsentscheides vom 1. September 2023, VGE EL/2023/92, bekannt, dass das weitere Verfahren um EL aufgrund der unklaren Verhältnisse komplex ist, die deswegen von der zuständigen Behörde zusätzlich zu treffenden Abklärungen noch über längere Zeit andauern dürften und der Verfahrensausgang ungewiss ist. Auch in diesem Lichte erweist sich das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht als unverhältnismässig. 3.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin ein Wohnungswechsel zumutbar. 4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses per 1. August 2023 auf Fr. ….-- zu Recht bestätigt. Damit hält der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (act. II 17-23) einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 12 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.