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Bern Verwaltungsgericht 25.04.2024 200 2023 879

April 25, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,644 words·~13 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 14. November 2023

Full text

200 23 879 ALV KOJ/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Juli 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Sie sei ab 1. Oktober 2022 stellenlos (Dossier RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. II] 176 f.). Am 13. September 2022 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2022 (Dossier Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIA] 186 ff.). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse), die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 141 ff.). Auf Einsprache hin (vgl. act. IIA 131 ff.) reduzierte das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 das Einstellmass auf 31 Tage (act. IIA 106 ff.). Dieser Entscheid blieb unangefochten. In den Monaten Oktober 2022 bis März 2023 arbeitete die Versicherte im Zwischenverdienst (in den Monaten Oktober 2022 und Januar bis März 2023 als … im … des D.________ [act. IIA 63 f., 66 ff., 76 ff., 101, 104, 112 f.], in den Monaten November und Dezember 2022 [angestellt über die E.________ AG] als … bei der F.________ AG [vgl. act. IIA 93 ff., 98, 103, 129]). Per 31. März 2023 meldete sie sich von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. act. II 138 ff.). Am 19. September 2023 erfolgte eine erneute Anmeldung (act. II 109 f.), nachdem ihr zwischenzeitliches Arbeitsverhältnis mit der G.________ AG (vgl. act. IIA 28 ff., 49 f. und 56 ff.) von Seiten der Arbeitgeberin auf den 11. September 2023 aufgelöst worden war (act. IIA 46). Am 21. September 2023 stellte die Versicherte ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für eine Einarbeitung bei der B.________ als …, … und …. Die Einarbeitung habe am 11. September 2023 begonnen und dauere bis 1. Oktober 2025 (act. II 72 ff.). Mit Entscheid vom 27. September 2023 lehnte das AVA das Gesuch ab (act. II 62 ff.). Die gegen diesen Entscheid (mit nachträglicher Bevollmächtigung durch die Versicherte; vgl. act. II 46)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 3 erhobene Einsprache durch die B.________ (act. II 40 f.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 ab (act. II 19 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 11. Dezember 2023 (Datum der Postaufgabe: 12. Dezember 2023) Beschwerde, welche sie auf Aufforderung hin (siehe prozessleitende Verfügung vom 13. Dezember 2023) mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Datum der Postaufgabe: 22. Dezember 2023) verbesserte, unter anderem mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr die beantragten Einarbeitungszuschüsse zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. November 2023 (act. II 19 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG sind arbeitsmarktliche Massnahmen Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen. Zu den speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG) gehören u.a. die Einarbeitungszuschüsse. Nach Art. 65 AVIG können versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und die versicherte Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann. Art. 90 Abs. 1 AVIV hält sodann fest, dass die Vermittlung einer versicherten Person als erschwert gilt, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen hat (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen aufweist (lit. e). Diese Aufzählung ist abschliessend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 22. September 2000, C 371/99, E. 1a). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist 57 Jahre alt und weist eine Ausbildung als … sowie eine … vor (vgl. act. II 84 f., 94 f.). Sie hat zudem verschiedene Weiterbildungen (…, …, …, …, … sowie … [act. II 85 ff.]) besucht und verfügt über vielseitige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, insbesondere in der … (vgl. act. II 84 f., 97 ff.). Ihre letzte Anstellung in der … hat die Beschwerdeführerin von sich aus per 30. September 2022 aufgelöst, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (act. IIA 191). Im Rahmen des Verfahrens betreffend vorübergehender Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gab die Beschwerdeführerin an, dass es einfach wäre, Arbeit in ihrem Berufsfeld zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 6 finden, dass sie das aber nicht mehr möchte, wenn es anders möglich sei (act. IIA 133). In Zukunft möchte sie in der … oder … arbeiten. In der … nur, wenn es nicht anders gehe (act. II 174). 3.2 Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerdebegründung und Antrag vom 21. Dezember 2023, S. 3) ist unter den gegebenen Umständen – nach Massgabe der entsprechenden tatbestandsmässigen (und alternativ zu erfüllenden) Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. a - e AVIV – eine erschwerte Vermittelbarkeit der Versicherten als Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse (vgl. E. 2.2 hiervor) offensichtlich zu verneinen: Ob eine versicherte Person bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV), beurteilt sich – wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid, S. 2, zutreffend darlegte (act. II 20) – nicht anhand einer fixen Altersgrenze, sondern anhand der konkreten Situation im Einzelfall. Das Bundesgericht hielt mit Bezug auf einen 62-jährigen Versicherten fest, dass „in grundsätzlicher Hinsicht“ die erschwerte Vermittelbarkeit „aufgrund des Alters durchaus gegeben sein kann“, legte aber gleichzeitig im Einklang mit der entsprechenden Verwaltungsweisung (AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], Rz. J5 [abrufbar unter www.arbeit.swiss], worin diesbezüglich auf die Festlegung einer Altersgrenze verzichtet wird, da die individuelle Situation der versicherten Person in jedem Einzelfall massgebend sei) dar, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend seien (Entscheid des BGer vom 23. September 2014, 8C_363/2014, E. 5.2 in: ARV 2015 S. 73). Die Beschwerdeführerin hat in der seit dem 3. Oktober 2022 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. act. IIA 13) praktisch ununterbrochen eine Anstellung innegehabt (vgl. act. IIA 24 ff., 49 f., 56 ff., 63 f., 66 ff., 76 ff., 93 ff., 98, 101, 103 f., 112 f., 129) und entsprechend bislang lediglich 6.3 Taggelder bezogen (resp. in diesem Umfang Einstelltage getilgt; vgl. act. IIA 65, 74). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig selbst der Meinung ist, dass sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage in ihrem angestammten Berufsfeld der …

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 7 problemlos wieder eine Stelle finden würde (vgl. act. IIA 133 sowie E. 3.1 hiervor) – was angesichts des Fachkräftemangels in diesem Bereich ohne weiteres zutreffend erscheint –, hat die Beschwerdeführerin mit ihren seit der selbst aufgegebenen letzten Anstellung in der … praktisch ohne Unterbruch innegehabten Stellen in den verschiedensten Bereichen den Tatbeweis erbracht, dass sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage keine im Sinne von Art. 90 Abs. 1 AVIV besonders grossen Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, und zwar weder aufgrund ihres Alters (lit. a) noch aufgrund einer (weder aktenkundigen noch geltend gemachten) körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung (lit. b) noch aufgrund ungenügender beruflicher Voraussetzungen (lit. c; vgl. hierzu act. II 84 ff. sowie E. 3.1 hiervor). Auch hat die Beschwerdeführerin nicht bereits 150 Taggelder bezogen, sondern bislang wie erwähnt lediglich deren 6.3 (vgl. act. IIA 65, 74) und es liegt auch weder eine Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV vor noch weist die Beschwerdeführerin mangelnde berufliche Erfahrungen auf (lit. e; vgl. act. II 84 ff. sowie E. 3.1 hiervor). Nach dem Dargelegten ist eine erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin – was eine Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse ist – zu verneinen; es ist keine der in Art. 90 Abs. 1 lit. a - e AVIV aufgeführten Tatbestandvoraussetzungen erfüllt. Da die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug praktisch ohne Unterbruch stets arbeitstätig und entsprechend im Arbeitsmarkt integriert war, hat sie mithin den Tatbeweis einer gerade nicht erschwerten Vermittlungsfähigkeit erbracht. Damit fehlt es an der arbeitsmarktlichen Indikation für die ersuchte Massnahme und ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse ist schon deshalb zu verneinen (vgl. BGer 8C_363/2014, E. 5.2). 3.3 Der Beschwerdegegner hat einen Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse auch deswegen verneint, weil es sich bei der Einarbeitung der Beschwerdeführerin um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handle und eine solche gemäss Rz. J25 AVIG-Praxis AMM kein ausreichender Anlass für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen sei (vgl. act. II 21 i.V.m. act. II 63 f.). Dies ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer neuen Arbeitgeberin, der B.________, zu bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 8 Die Beschwerdeführerin gab im Gesuch um Einarbeitungszuschüsse vom 21. September 2023 an, es gehe um eine Einarbeitung als …. Die Einarbeitung habe am 11. September 2023 begonnen und dauere bis 1. Oktober 2025. Die Arbeitgeberin befinde sich im Start-up und könne die Ausbildungskosten derzeit nicht selbst tragen (act. II 72 f.). Gemäss Bestätigung der B.________ betreffend Einarbeitung wird die Beschwerdeführerin als "…", "…" und "…" eingearbeitet. Die Einarbeitung dauere von September 2023 bis November 2025. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Stelle. Die berufs- und betriebsübliche Einarbeitung einer Person, welche die erforderlichen Voraussetzungen mitbringe, dauere erfahrungsgemäss 2.5 Jahre. So lange dauere voraussichtlich auch die Einarbeitung der Beschwerdeführerin. Es gebe wenige "fertige" Kandidaten für diese Stelle. Lediglich Fachkräfte wie … oder … kämen weitgehend an das nötige Ausbildungsniveau heran. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über diese Ausbildungen. Sie müsse Teile davon nachholen (act. II 74 f.). Gemäss Telefonnotiz vom 29. September 2023 gab die B.________ auf die Ablehnung des Gesuchs um Einarbeitungszuschüsse hin an, es liege ein Missverständnis vor. Sie müssten die Beschwerdeführerin vollständig ausbilden. Für die Stelle werde keine Ausbildung angeboten. Es gebe schon Personen, bei welchen diese Ausbildung aufgrund der Vorkenntnisse weniger lange dauern würde, es sei aber äusserst schwierig, so jemanden zu finden (act. II 59). In der Einsprache vom 30. September 2023 wurde sodann ausgeführt, die Beschwerdeführerin erfülle mit ihren Fähigkeiten und Erfahrungen die Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung, nicht jedoch zur Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten. Es sei vorgesehen, die Beschwerdeführerin dauerhaft einzustellen. Da die Beschwerdeführerin jedoch erst ausgebildet werden müsse, sei dies ohne Unterstützung nicht möglich. Als neu gegründetes Unternehmen sei die B.________ noch nicht in der Lage, Ausbildungen zu finanzieren. Im Falle der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine normale betriebsübliche Einarbeitung, sondern um eine Ausbildung, ohne welche die Versicherte nicht bei der B.________ arbeiten könne (act. II 41). In der Beschwerdebegründung wird sodann nochmals geltend gemacht, es handle sich nicht um eine Einarbeitung, sondern um eine Ausbildung mit Abschluss. Ein Vergleich des Ausbildungsaufwands mit einer Einarbeitung sei naturgemäss nicht möglich. Zudem treffe die Aussage, es würde keine Ausbildung für diesen Beruf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 9 angeboten, nicht zu. Die B.________ biete diese Ausbildung an. Allerdings sei sie nach eigenen Kenntnissen die einzige Anbieterin. Aus diesen Angaben erhellt, dass der Aufwand für die Einarbeitung resp. Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Person begründet liegt, sondern dass sich realistischerweise kaum Kandidatinnen und Kandidaten finden lassen, die deutlich besser geeignet wären bzw. mit weniger Aufwand eingearbeitet resp. ausgebildet werden könnten. Damit ist die vorgesehene Einarbeitung resp. Ausbildung der Beschwerdeführerin zur "…", "…" und "…" als normale betriebsübliche Einarbeitung zu qualifizieren, wie sie die B.________ generell für die Besetzung der betreffenden Stelle auf sich zu nehmen hat. Damit vermag diese Einarbeitung resp. Ausbildung von vornherein keinen Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse zu begründen (Rz. J25 AVIG-Praxis AMM). Dass die B.________ die Einarbeitung nicht (mehr) als solche verstanden haben will, sondern diese als allein von ihr angebotene Ausbildung mit Abschluss qualifiziert (vgl. Beschwerdebegründung und Antrag vom 21. Dezember 2023, S. 1), ist von vornherein ungeeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, setzt die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen gemäss Art. 65 AVIG doch die Einarbeitung in einem Betrieb voraus (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen ist, soweit das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse damit begründet wurde, dass die B.________ als neu gegründetes Unternehmen noch nicht in der Lage sei, die unternehmensspezifischen Ausbildungen ihrer Mitarbeiter zu finanzieren (vgl. act. II 41, 73, 123), festzuhalten, dass es nicht Zweck von Einarbeitungszuschüssen ist, ein Unternehmen in dessen Aufbauphase zu unterstützen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. November 2023 (act. II 19 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, ALV/23/879, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________, C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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