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Bern Verwaltungsgericht 15.05.2025 200 2023 850

May 15, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,865 words·~9 min·5

Summary

Verfügung vom 25. Oktober 2023

Full text

IV 200 2023 850 MAK/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, IV 200 2023 850 -2- Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an einem progredienten Haarausfall und meldete sich im Dezember 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Hilfsmittel an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 3). In der Folge erteilte ihr die IVB Kostengutsprache für Perücken (act. II 5) und künstliche Augenbrauen (act. II 8). Im Oktober 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen erlittenen Hirnschlag und Autoimmunerkrankungen (Hashimoto, Alopecia totalis) erneut zum Leistungsbezug an (act. II 9). Die IVB tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte ihr eine Eingliederungsmassnahme in Form von Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt (act. II 29). Am 1. September 2023 ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme von Permanent Make-up für die Augenbrauen (act. II 36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 37) wies die IVB mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (act. II 38) das Leistungsbegehren betreffend Permanent Make-up ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwältin C.________, Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der beantragten Leistungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, ein Nachforschungsbegehren der Post betreffend die Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, IV 200 2023 850 -3- Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 aufforderungsgemäss eine Sendungsnachverfolgung der Post ein und legte dar, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 zugestellt (vgl. Sendungsnachverfolgung vom 5. Dezember 2023 [in den Gerichtsakten]). Damit ist die am 30. November 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, IV 200 2023 850 -4rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2023 (act. II 38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme des Permanent Make-ups für die Augenbrauen gemäss Rechnung vom 3. Juni 2023 der D.________ AG im Betrag von Fr. 850.-- (act. II 36 S. 1). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, IV 200 2023 850 -5desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.4 In Ziff. 5 HVI-Anhang werden die Hilfsmittel für den Kopfbereich aufgeführt. Darunter fallen u.a. "Gesichtsepithesen" (Ziff. 5.02). Unter dem Begriff "Gesichtsepithesen" versteht man individuell modellierte Ersatzstücke zum Bedecken von Gesichtsdefekten und der Ersatz für fehlende Gesichtspartien wie Ohrmuschel-, Nasen- und Kieferersatzstücke, Augenepithesen, Augenbrauen und Gaumenplatten (vgl. Rz. 2029 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Dieser Begriff hebt die individuelle Modellierung eines härteren oder weicheren Stoffes hervor und meint nicht einen chirurgischen Eingriff (ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2014, Art. 21-21quater N. 68 mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Juni 2000 [publiziert in SVR 2000 IV Nr. 33]). Für die Abgabe von Gesichtsepithesen genügt, dass diese für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bzw. für das Auftreten in der Öffentlichkeit benötigt werden; deren Abgabe hängt daher nicht davon ab, ob sie für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, IV 200 2023 850 -6die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in einem verwandten Bereich notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_65/2010 vom 17. Januar 2011 E. 5.3.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme von künstlichen Augenbrauen gemäss Ziff. 5.02 HVI-Anhang hat (vgl. act. II 8). Die Beschwerdeführerin macht indes beschwerdeweise geltend, sie vertrage den Klebestoff für die künstlichen Augenbrauen nicht und beantragt daher die Kostenübernahme von Permanent Make-up. Sie beruft sich hierbei auf den Grundsatz der Austauschbefugnis nach Art. 21bis IVG (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 1, S. 4 Ziff. 4 ff.; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 10). 3.2 Gemäss Art. 21bis Abs. 1 IVG kann eine versicherte Person, die Anspruch auf ein Hilfsmittel hat, das auf der Liste des Bundesrates steht, ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Austauschbefugnis). Nach Rz 1030.1 KHMI ist die Austauschbefugnis umfassend zu verstehen. Demnach können Austauschhilfsmittel abgegeben werden, unabhängig davon, ob diese in der Liste der Hilfsmittel im Anhang zur HVI ausgeführt sind oder nicht. 3.3 Bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Permanent Make-up handelt es sich um eine kosmetische Tätowierung im Gesicht, bei der mit einer feinen Nadel Farbe in die Hautschicht eingebracht wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Permanent_Make-up). Dieses ist nicht in der in der HVI anhangsweise aufgeführten Hilfsmittelliste enthalten. Insbesondere fällt es nicht unter den Begriff der Gesichtsepithese (vgl. Ausführungen in E. 2.4 hiervor), was denn auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Austauschbefugnis (vgl. E. 3.2 hiervor) berufen: Diese setzt voraus, dass das beantragte, andere Objekt ebenfalls den Hilfsmittelbegriff im IV-rechtlichen Sinn erfüllt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 21 – 21quater N. 34; BGE 127 V 121 E. 2b S. 123). Praxisgemäss Dermis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, IV 200 2023 850 -7ist unter einem Hilfsmittel im IV-rechtlichen Sinn ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wiederverwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selber, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des IVG dar (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 13 E. 2.2 S. 14 f. mit Hinweisen). Das von der Beschwerdeführerin beantragte Permanent Make-up erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht, da es nicht (ohne strukturelle Änderung) ablegbar und wiederverwendbar ist. Damit stellt es kein Hilfsmittel im IV-rechtlichen Sinne dar, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat. Der Umstand, dass Permanent Make-up mittel- und langfristig wesentlich günstiger ist als die Augenbrauenersatzprodukte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 9), vermag daran nichts zu ändern. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostenübernahme des Permanent Make-ups zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2023 (act. II 38) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, IV 200 2023 850 -8- 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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