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Bern Verwaltungsgericht 22.04.2024 200 2023 820

April 22, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,722 words·~19 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023

Full text

200 23 820 EL WIS/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. April 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1999 geborene und vom XX.XX.2017 bis XX.XX.2018 verbeiständet gewesene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit mehreren Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2, 8 f., 11, 24 f., 28 f., 31, 33, 46, 50, 52 f.). Mit E-Mail vom 23. Mai 2022 (act. II 54) teilte die Versicherte der AKB – nebst einer neuen Wohnadresse – mit, sie habe nun auch von ihrem zweiten Arbeitgeber die Kündigung erhalten (vgl. act. II 56/3). In der Folge wies die AKB die Versicherte (act. II 55) auf einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hin und ersuchte sie, sich rechtzeitig bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden sowie anschliessend die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Versicherte reichte mit E-Mail vom 8. Juni 2022 (act. II 57) den neuen, per 1. Juli 2022 gültigen Mietvertrag ein (act. II 59) und informierte die AKB mit E-Mail vom 9. Juni 2022 (act. II 57) über den Auszug ihres Ex-Partners aus der gemeinsamen Wohnung per 30. März 2022. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (act. II 58) passte die AKB die Mietkosten an und berechnete die EL ab 1. Juli 2022 neu. In dieser Verfügung wies sie die Versicherte ausserdem darauf hin, sie müsse sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anmelden. Falls sie dies nicht tun werde, müsse ab 1. Juli 2022 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 26'147.-- aufgerechnet werden. Die Versicherte wurde zudem gebeten, so rasch als möglich die entsprechenden Unterlagen der Arbeitslosenversicherung zuzustellen. Am 12. und 31. August 2022 (act. II 60 f.) ersuchte die AKB die AHV- Zweigstelle C.________ um Zustellung der die Versicherte betreffenden ALV-Abrechnungen und für den Fall, dass die Versicherte inzwischen eine neue Stelle gefunden habe, würden der Arbeitsvertrag und die entsprechenden Lohnabrechnungen benötigt. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Gemeindeverwaltung C.________ teilte die Versicherte dieser mit E-Mail vom 6. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 3 (act. II 62/2) mit, sie habe bis jetzt noch keine Zahlung von der Arbeitslosenkasse erhalten und somit habe sie keine ALV-Abrechnungen. Auf entsprechende Nachfrage der Gemeindeverwaltung C.________ per E-Mail vom 9. September 2022 (act. II 62/1) gab die Versicherte gleichentags per E-Mail an (act. II 62/1), sich für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet zu haben, der Anspruch sei noch in Abklärung und sie habe bisher noch keine Zahlung erhalten. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 (act. II 63) informierte die Versicherte die AKB über eine neue Arbeitsstelle mit Arbeitsbeginn am 29. September 2022. Nachdem die Versicherte die AKB mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 (act. II 64) über den Zusammenzug mit ihrem Partner per 1. November 2022 informiert hatte, erfolgte mit Verfügung vom 7. November 2022 (act. II 65) eine Neuberechnung der EL ab 1. Dezember 2022 und mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 (act. II 66) die Umrechnung für die Zeit ab 1. Januar 2023. Aufgrund der Kündigung der Ende September 2022 angetretenen Arbeitsstelle (vgl. act. II 67) forderte die AKB die Versicherte mit Schreiben vom 12. Januar und 23. Februar 2023 (act. II 69 f.) auf, Kopien der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern sowie der ersten Abrechnung einzureichen. Aus den von der Versicherten Anfang März 2023 bei der AKB eingereichten Unterlagen ging hervor, dass die Versicherte bereits seit August 2022 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (act. II 71 f.). In der Folge berechnete die AKB mit zwei Verfügungen vom 6. April 2023 (act. II 73; Akten der AKB [act. IIa] 74) die EL für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 unter Anrechnung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung neu, wobei ab 1. Februar 2023 kein Anspruch mehr auf EL bestand, und forderte insgesamt Fr. 5'664.-- zurück. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Am 15. April 2023 (act. IIa 75) stellte die Versicherte hinsichtlich der verfügten Rückforderung ein Erlassgesuch, welches von der AKB mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (act. IIa 77) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 4 Einsprache (act. IIa 78) wies die AKB mit Einsprachentscheid vom 18. Oktober 2023 (act. IIa 83) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 20. November 2023 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Beschwerdeführerin die Rückforderung der EL in der Höhe von Fr. 5'664.-- vollständig, eventualiter teilweise im Umfang von mindestens Fr. 1'993.20 zu erlassen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 (act. IIa 83). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass von zurückgeforderten EL im Umfang von Fr. 5'664.-- zu Recht abgewiesen hat. Nicht zu prüfen ist der Bestand der Rückforderung als solcher oder deren Höhe; die diesbezüglichen Verfügungen vom 6. April 2023 (act. II 73; act. IIa 74) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Mit Blick auf die Höhe des umstrittenen Rückforderungsbetrages von Fr. 5'664.-- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 6 wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 7 ff. IV./Art. 3/Ziff. 4 und 7 ff.), sie habe stets alle neuen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 7 beitsstellen, deren Kündigungen, neuen Mietverträge etc. gemeldet. Unterlagen zu ihren Monatseinkommen seien nie monatlich verlangt worden. Diese seien stets zu Beginn des Jahres einverlangt worden und gestützt darauf seien die notwendigen Anpassungen bei der Berechnung vorgenommen worden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass das Arbeitslosentaggeld voll angerechnet werde, wohingegen beim Erwerbseinkommen nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 1'000.-- jährlich eine Anrechnung nur zu zwei Dritteln erfolge. Das erwirtschaftete und das angerechnete Einkommen hätten sich mehr oder weniger immer im gleichen Bereich bewegt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs in der Beurteilung ihrer Ansprüche auf EL habe die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen, dass eine sofortige Weiterleitung der ALV-Abrechnungen zu einer solch drastischen Senkung des Anspruchs führen würde. Auch habe ihre damalige schlechte psychische Verfassung einen wesentlichen Teil dazu beigetragen, dass sie ihre finanzielle Situation nicht ausreichend habe dokumentieren können. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin im September 2022 habe sie wahrheitsgemäss angegeben, dass sie bisher noch keine Zahlungen der Arbeitslosenkasse erhalten habe; die erst Auszahlung sei am 30. September 2022 erfolgt. Danach sei sie nicht mehr nach den Abrechnungen gefragt worden und es sei auch nie eine Bestätigung der Anmeldung einverlangt worden. Dass sie sich nicht habe bereichern wollen, zeige sich auch daran, dass sie erst im Juni 2022 gemeldet habe, dass sie seit April 2022 keinen Mitbewohner mehr habe, wodurch ihr Fr. 1'993.20 entgangen seien. Um die Gesamtsituation zu würdigen sei die Rückerstattung zumindest in diesem Umfang zu erlassen. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor (Beschwerdeantwort S. 4 f. E. 2.4 f.), indem die Beschwerdeführerin den Bezug von ALV-Taggeldern nicht gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt. Sie habe die Beschwerdeführerin nach der Kündigung durch ihren Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehe. Zudem habe sie die Beschwerdeführerin mehrfach ersucht, die entsprechenden Unterlagen betreffend Arbeitslosenversicherung einzureichen. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden, so im Anmeldeformular und in jeder Verfügung. Bei gebotener Aufmerksamkeit sei aus den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 8 EL-Berechnungsblättern ohne weiteres erkennbar, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemessen würden und dass Einnahmen wie z.B. das ALV-Taggeld einen zentralen Faktor im Kontext des Leistungsanspruchs darstellten. Es obliege nicht der versicherten Person zu entscheiden, ob z.B. ein ALV-Taggeld für die Berechnung der EL relevant sei oder nicht. Die versicherte Person sei lediglich verpflichtet, jede Veränderung sofort und unaufgefordert zu melden. Folglich habe die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht und Prüfobliegenheit im Administrativverfahren in grobfahrlässiger Weise verletzt, indem sie die ALV- Taggelder nicht deklariert und auf die Unstimmigkeit nicht hingewiesen habe. 3.2 Im Zusammenhang mit der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist zu prüfen, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Bezug von ALV-Taggeldern ab August 2022 erst im März 2023 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht hat (act. II 71 f.), eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung darstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2.1 In sämtlichen EL-Verfügungen (act. II 8/5, 24/4, 28/4, 31/4, 33/3, 46/3, 50/3, 52/4, 53/4, 58/3, 65/3, 66/3) wurde die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse" bzw. "Meldepflicht: Was muss ich melden?" darauf hingewiesen, dass unter anderem die "Auszahlung von Taggeldern der IV, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung" bzw. "Zusprache, Wegfall oder Veränderungen von sämtlichen Renten und Taggeldern" unverzüglich bzw. sofort und ohne Aufforderung gemeldet werden muss. Ausserdem wurde auf die möglichen Konsequenzen einer unterlassen oder verspäteten Meldung hingewiesen. Ausserdem wurde sie nach der am 25. April 2022 per 30. Juni 2022 erfolgten Kündigung (act. II 56/3) mit E-Mail vom 24. Mai 2022 (act. II 55 i.V.m. 62/1) und Verfügung vom 17. Juni 2022 (act. II 58) von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich aufgefordert, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Auch die Nachfrage der Gemeindeverwaltung C.________ im September 2022 (act. II 62) betreffend Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung hätte die Beschwerdeführerin veranlassen sollen, den Bezug von ALV-Taggeldern ab August 2022 mit erstmaliger Auszahlung gemäss Taggeldabrechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 9 vom 30. September 2022 (act. II 72/7) umgehend zu melden. Aufgrund dieser Hinweise musste die Beschwerdeführerin wissen, dass sie den Erhalt der Arbeitslosentaggelder unverzüglich hätte melden müssen. Dies hat sie jedoch erst nach erfolgtem Stellenverlust (act. II 67) und daran anschliessender, zweimaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin im Januar und Februar 2023 (act. II 69 f.) mit der Einreichung der entsprechenden Unterlagen im März 2023 getan (act. II 71 f.). 3.2.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme (Beschwerde S. 11 IV./Art. 3/Ziff. 12) ist den Akten zwar zu entnehmen, dass das Zentrum D.________ der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2021 bis 30. Januar 2022 und Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Mai bis 30. Juni 2022 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (act. IIa 78/28 - 30). Die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben (act. IIa 78/1 f.) an einem fetalen Alkoholsyndrom sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei sie zirka Ende Januar 2022 nach fünf Monaten Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten F.________ und im Zentrum D.________ die Klinik habe verlassen können (zur Krankschreibung vgl. auch die Angaben im undatierten, am 25. Juli 2022 bei der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [act. II 71/5 - 8 Ziff. 20 und 23]). Damit ist für den vorliegend massgebenden Zeitrahmen – Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im Juli 2022 (act. II 71/2 - 8) und erste Auszahlung von ALV-Taggeldern Ende September 2022 (act. II 72/7) – keine psychische Störung ausgewiesen, deren Intensität der Erfüllung der Meldepflicht entgegengestanden wäre. Auch war die Beschwerdeführerin damals seit rund vier Jahren nicht mehr verbeiständet (vgl. act. II 2, 29). Daraus ist zu schliessen, dass sie in der Lage war, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln. 3.2.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt (Beschwerde S. 11 IV./Art. 3/Ziff. 13), indem sie keine weiteren Bemühungen unternommen habe, nachdem die beiden Schreiben vom 12. und 31. August 2022 (act. II 60 f.) an die AHV-Zweigstelle C.________ betreffend Zustellung der ALV-Abrechnungen der Beschwerdeführerin unbeantwortet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 10 geblieben seien, ist nicht zu hören. Denn die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin nach erfolgter Meldung des Stellenverlustes (act. II 54) im Mai und im Juni 2022 (act. II 55 i.V.m. 62/1; act. II 58) umgehend und somit bereits vor dem Versand dieser beiden Schreiben aufgefordert, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. SVR 1995 EL Nr. 17 S. 47 E. 7b). 3.2.4 Damit liegt eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor. Der gute Glaube entfällt infolgedessen zum vornherein (vgl. E. 2.1 hiervor) und es ist nicht entscheidend, ob der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigt sich die Klärung der Frage, ob die Rückforderung für die Beschwerdeführerin zu einer grossen Härte führt. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 (act. IIa 83) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 11 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 32 - 34; Akten der Beschwerdeführerin [act. Ia] 35 - 41). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Festzusetzen bleibt deren Honorar. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 12 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Per 1. Januar 2024 hat der massgebende Mehrwertsteuersatz geändert (Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9. Dezember 2022 [AS 2022 863]). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, ist der Steuersatz von 7.7 % anwendbar. Der Steuersatz von 8.1 % gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 MWSTG). Mit Kostennote vom 11. Januar 2024 macht Rechtsanwältin B.________ für die Zeit vom 10. November bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von Fr. 2'000.-- (8 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 157.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 166.15 (7.7 % von Fr. 2'157.50), total Fr. 2'323.65 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 macht sie ein Honorar von Fr. 375.-- (1.5 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 32.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 33.-- (8.1 % von Fr. 407.70), total Fr. 440.70 geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der tarifmässige Pateikostenersatz ist für das vorliegende Verfahren somit auf total Fr. 2'764.35 ([Fr. 2'323.65 + Fr. 440.70] inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse für die Zeit vom 10. November bis 31. Dezember 2023 ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.-- (8 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 157.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 135.35 (7.7 % von Fr. 1'757.50), total Fr. 1'892.85 und für die Zeit vom 1. bis 11. Januar 2024 ein amtliches Honorar von Fr. 300.-- (1.5 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 32.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 26.95 (8.1 % von Fr. 332.70), total Fr. 359.65 und somit insgesamt eine Entschädigung von Fr. 2'252.50 ([Fr. 1'892.85 + Fr. 359.65] inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 13 Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'764.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'252.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024, EL/23/820, Seite 14 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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