Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.02.2024 200 2023 804

February 12, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,652 words·~23 min·2

Summary

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 20. Oktober 2023 (vbv 63/2023)

Full text

200 23 804 SH JAP/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises F.________ Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises F.________ vom 20. Oktober 2023 (vbv ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde ab 1. September 2021 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der Regierungsstatthalterin von F._____ [Vorinstanz; act. II], Beilagen der Beschwerdegegnerin, 10). Am 16. Juni 2023 wies die EG B.________ A.________ an, am 23. Juni 2023 an einer Besprechung teilzunehmen respektive einen privatrechtlichen Einzel-Arbeitsvertrag für eine vom 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023 befristete Anstellung als … bei der C.________ GmbH zu unterzeichnen. In der Anweisung machte die EG B.________ A.________ auf die Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung aufmerksam (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 2 f.). A.________ nahm am Termin teil, unterzeichnete jedoch den Arbeitsvertrag nicht mit der Begründung, er möchte den Arbeitsvertrag prüfen (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4). Am 28. Juni 2023 setzte die EG B.________ einen neuen Termin an, mahnte ihn und gewährte das rechtliche Gehör (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 5). Mit E-Mail vom 4. Juli 2023 lehnte A.________ sinngemäss die Unterzeichnung des Vertrages und damit die Annahme der Arbeitsstelle ab (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 6). Mit Verfügung vom 15. August 2023 stellte die EG B.________ die Sozialhilfeleistungen vom 1. September bis 30. November 2023 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 7). Die dagegen erhobene Beschwerde, worin A.________ sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (act. II 1), wies die Regierungsstatthalterin-Stv. von F.______ (Vorinstanz) mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 vollumfänglich ab (act. II 23- 29); einer allfälligen Beschwerde entzog sie den Suspensiveffekt nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 12. November 2023 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 17. November 2023 auf eine Beschwerdevernehmlassung. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffe einzig eine anwaltliche Vertretung. Am 12. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine "aufschiebende Wirkung der Massnahme des Sozialamtes". Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024, im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, entzog der Instruktionsrichter superprovisorisch der Beschwerde vom 12. November 2023 – bis zum Erlass einer gegenteiligen Anordnung – die aufschiebende Wirkung. Weiter stellte er die Vorakten, die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Eingaben des Beschwerdeführers sowie die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin wechselseitig den Verfahrensbeteiligten zu. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 4 vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nichtüber das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2023 (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 7) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29). Mit demselben wurde einzig über die befristete Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten (September bis November 2023) entschieden. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine Staatshaftung (es sei ihm eine Entschädigung zu leisten, für die Kosten von Fr. 70.-- im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung des Regierungsstaathalteramtes [Eingabe vom 21. Dezember 2023] bzw. er habe durch das widerrechtliche Vorgehen des Sozialamtes keine Rücklagen mehr, um die Ausstände bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu begleichen sowie AHV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 5 Beitragslücken zu schliessen [Eingabe vom 12. Januar 2024]) geltend macht, liegt der Antrag ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist einzig die befristete Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. September bis 30. November 2023. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2023 nicht alle vorgebrachten Punkte vollständig geprüft (Beschwerde S. 1 Lemma 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. für Verfügungen auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274, 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 6 2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist angesichts der hinreichenden Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen Parteistandpunkte zusammengefasst und diese materiell beurteilt. Es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu widerlegen. Aus den Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2023 geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und worauf sie sich stützte. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Dargelegten zu verneinen. 3. 3.1 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 7 alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 3.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 3.2 3.2.1 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). 3.2.2 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 8 der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; BVR 2014 S. 544 E. 4.1). 3.2.3 Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2). 3.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist unter anderem möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1). 3.4 3.4.1 Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VR- PG). 3.4.2 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 9 schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19). 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der C.________ GmbH für eine vom 1. August bis 31. Oktober 2023 befristete Arbeitsstelle (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3) und damit zur Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer verbindlich war, denn die Verpflichtung zur Annahme solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG. 4.2 Die Teilnahme am TAP gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen daran verhindert gewesen wäre (E. 3.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer begründete eine Unzumutbarkeit für die Aufnahme einer Arbeit bei der C.________ GmbH, befristet vom 1. August bis 31. Oktober 2023, u.a. mit medizinischen Gründen, wobei er weder im Verwaltungs- noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Beweismittel (z.B. ein Arztzeugnis) auflegte, welche auf eine medizinische Unzumutbarkeit schliessen lassen. Die Vorinstanz setzte sich damit im angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2023 auseinander und äusserte sich dahingehend, dass bei der Möglichkeit körperlich anstrengende Arbeiten ausüben zu müssen, die verweigernde Haltung im Hinblick auf seine Gesundheit zwar nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer es jedoch unterlassen habe, der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen für körperlich anstrengende Arbeiten zu belegen (act. II 27 Ziff. 8.2 f.). Der Beschwerdeführer moniert hier weiterhin (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), es liege ein dauernd wiederkehrendes Problem bei starker Belastung des Knies vor. Seine beschwerdeweisen Vorbringen stehen jedoch in Widerspruch zu den Akten, denn gemäss der Integrationsbeurteilung vom 4. November 2021 hatte der Beschwerdeführer angegeben, in körperlich und psychisch guter Verfassung zu sein (act. II, Akten der Beschwerdegegnerin, 10), dies bestätigte auch die D.________ im Bericht vom 8. März 2023, wonach der Beschwerdeführer körperlich wie auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 10 psychisch in guter Gesundheit sei (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 10). Zwar gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich eines Beratungsgesprächs am 28. Juni 2023 an, er habe Knieprobleme und sei deshalb vom Militärdienst befreit worden. Er könne nicht schwer heben, sich nicht gut bücken, habe Schulterprobleme und könne keine Tätigkeiten oberhalb des Körpers mit den Händen nach oben gerichtet ausführen (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 8). Diese Angaben finden jedoch in den Akten keinen Rückhalt. Gemäss den im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Unterlagen änderte auch der ...sturz (act. II 1, Beschwerde S. 5 Ziff. 4) nichts daran: Nach einem MR Knie nativ, rechts (Beschwerdeakten [act. I] 6) wurden im Bericht der Radiologie der Klinik E.________ vom 24. Mai 2023 als Befunde hauptsächlich Blutergüsse erwähnt und eine Kniebinnenläsion ausgeschlossen; degenerative Veränderungen bzw. Knorpelschäden wurden nicht festgestellt. Der Radiologe empfahl weiter zur Abklärung die Durchführung einer ergänzenden konventionell-radiologischen Röntgenaufnahme des Kniegelenks rechts in drei Ebenen, weil eine begleitende Impaktierung der Kortikalis nicht ausgeschlossen werden könne. In der Folge konsultierte der Beschwerdeführer den Hausarzt, welcher gestützt auf den genannten Bericht eine entsprechende radiologische Röntgenaufnahme anordnete. Als Beschwerden beschrieb der Hausarzt lediglich persistierende mediale Kniegelenksschmerzen bei Belastung. Ein Bericht zu den Röntgenaufnahmen liegt nicht vor. Im eingereichten Arztzeugnis vom 30. Oktober 2023 attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 6. November 2023 ohne nähere Angaben über die funktionellen Einschränkungen bzw. ohne Formulierung eines differenzierten Zumutbarkeitsprofils. Die eingereichten medizinischen Unterlagen lassen somit keine Rückschlüsse auf eine Unvereinbarkeit mit den im Arbeitsvertrag beschriebenen Verrichtungen zu. Im Zeitpunkt des Beginns der TAP lag gestützt auf das Attest des Hausarztes vom 30. Oktober 2023 ohnehin keine medizinische Begründung für eine Widersetzlichkeit vor, denn das Attest betraf lediglich die letzten zwei Tage des auf den 31. Oktober 2023 befristeten Arbeitseinsatzes, womit es keineswegs die Verweigerung des gesamten TAP-Einsatzes rechtfertigte. Es ist damit auch nicht belegt, dass die Aufnahme des TAP zu weiteren körperlichen Schäden hätte führen können. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer gemäss Auszug der Falldokumentation (act. II, Beilagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 11 der Beschwerdegegnerin, 8) im Gespräch vom 28. Juni 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass die C.________ GmbH ihm leidensadaptierte Tätigkeiten hätte zuweisen können. Nach dem Dargelegten ist aus den Akten somit nicht ersichtlich, dass die zugewiesene Arbeit dem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen wäre. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte weiter, die Annahme der Stelle sei unzumutbar, da der ihm zur Unterschrift vorgelegte Arbeitsvertrag rechtswidrig und irreführend (Beschwerde S. 1) bzw. nicht rechtskonform sei (Beschwerde S. 2 ff.). Seiner Kritik kann nicht gefolgt werden; die Begründung beschränkt sich auf allgemeine Darlegungen in Bezug auf einzelne Artikel des Arbeitsvertrags, wonach u.a. übergeordnetes Recht verletzt, ein Sammelsurium an Tätigkeitsbereichen erwähnt worden sei, Lohndumping bestehe. Seine Behauptung, der Arbeitsvertrag sei unzumutbar, ist mit seinen allgemeinen und zum Teil widersprüchlichen Ausführungen nicht belegt. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 7) versuchte die Beschwerdegegnerin nicht, ihn mittels "Täuschung" zur Unterschrift zu drängen (vgl. Prozessjournal [act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4]). Von einer "Nötigung" kann ebenfalls keine Rede sein. 4.4 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin verfügte befristete Leistungseinstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) bestätigt. Indem das SHG eine (rein) sanktionsweise vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht kennt, setzt die Einstellung der Unterstützungsleistungen eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips voraus, welche die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit der Weigerung des Beschwerdeführers, einen Arbeitsvertrag für einen auf drei Monate befristeten TAP-Einsatz (mit einem Pensum von 100 %; act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3) nicht unterzeichnet zu haben (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 2), begründen. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer objektiv in der Lage gewesen wäre, sich durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages respektive durch die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen (vgl. E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 12 4.5 Die dem Beschwerdeführer vom 1. August bis 30. Oktober 2023 zugewiesene Arbeitsstelle hätte sowohl der sozialen und beruflichen Integration als auch der Abklärung der Kooperationsbereitschaft sowie des Arbeitswillens dienen sollen (vgl. Angaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [GSI], Konzept der Beschäftigungsund Integrationsangebote in der Sozialhilfe [BIAS], abrufbar unter <www.gsi.be.ch>; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 4 lit. B), womit sie gleichermassen eine Integrations- und Abklärungsmassnahme darstellte. Sie hätte insbesondere mit dem Zweck der Sozialhilfe übereingestimmt, die berufliche sowie soziale Integration und das eigenverantwortliche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit hätte sie sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9) – als zielführend erwiesen und auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen gedient (vgl. BGE 139 I 218 E. 4.2 S. 224). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm die Chancen auf dem Arbeitsmarkt regelmässig erhöht werden können, da ein Sozialhilfeempfänger wieder an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag (an-)gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Zudem bringt ein solcher Einsatz eine Struktur in den Alltag des Beschwerdeführers und ist geeignet, nach der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 1) eine Aktivierung herbeizuführen. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur Annahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E. 4.3) bzw. deren Zumutbarkeit in den Schranken von Art. 8g Abs. 2 SHV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) grundsätzlich vermutet wird. 4.5.1 Eine bestimmte berufliche Ausbildung oder eine besondere Anforderung bzw. Fähigkeiten (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 6) wurden hinsichtlich des fraglichen Einsatzes, bei welcher es sich ausschliesslich um Hilfsarbeiten in diversen Tätigkeitsbereichen (..., ..., ...arbeiten, ...- und ...arbeiten, ..., ...- und ..., ...- und ...arbeiten, ...- und ...arbeiten http://www.gsi.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 13 [act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3/2 Art. 7]) handelte, nicht vorausgesetzt. Ein dreimonatiger TAP-Einsatz hat nicht eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe zum Ziel (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9), sondern stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar (vgl. BVR 2013 S. 466 E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, eine solche Massnahme sei nicht zielführend, seine Aus- und Weiterbildung eröffne ihm ein breites Feld an potentiellen Arbeitsstellen. Dies steht jedoch in Widerspruch zum bereits seit September 2021 bestehenden Sozialhilfebezug und zum Umstand, dass er sich offenbar kaum bewirbt (vgl. Prozessjournal vom 6. Februar 2023 [act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 11), was auf eine fehlende Motivation hinweist. Es liegen in den Akten keine Hinweise vor, dass der TAP-Einsatz den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1 hiervor) nicht angemessen gewesen wäre; eine Hinderung wegen Betreuungsaufgaben stand vorliegend im Übrigen nicht zur Debatte (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im Übrigen besteht kein Wahlrecht zwischen entschädigter Arbeit und Sozialhilfe, auch wenn die Erwerbstätigkeit nicht (vollumfänglich) den persönlichen Neigungen und Interessen entspricht (BVR 2013 S. 463 E. 5.5). 4.5.2 Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der TAP mit Fr. 3'000.-- brutto pro Monat entlöhnt gewesen wäre (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3) und demzufolge bei dessen Annahme – im Vergleich zum Sozialhilfebudget von Mai bis Dezember 2023 – eine Ablösung von der Sozialhilfe während drei Monaten hätte erfolgen können (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3). Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage der Beschwerdegegnerin, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen respektive die zugewiesene Arbeit aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht handelte, bei deren Verletzung eine blosse Sanktion im Sinne einer Leistungskürzung resultierte (vgl. Art. 36 SHG), sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die von ihr erbrachte wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. E. 3.3 hiervor). Da die Sozialhilfe vorschüssig (vgl. SKOS-RL D.1. Erläuterungen lit. b) und der vertragliche Lohn für die von August bis Oktober 2023 befristete Stelle postnumerando (act. II, Beilage der Beschwerdegegnerin, 3/2 Art. 9) ausgerichtet wird, hätte der Beschwerdeführer mit dem Lohn seinen Lebens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 14 bedarf in den Monaten September bis November 2023 decken können. Somit erfolgte die Einstellung richtigerweise in der Zeitspanne von September bis November 2023 (vgl. auch act. II 28 E. 11). 4.6 Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bzw. den Antritt der zugewiesenen Stelle als unzumutbar hätten erscheinen lassen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Indem die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in einem die Bedürftigkeit ausschliessenden Umfang entlöhnt gewesen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor), bestand unter Berücksichtigung des diesfalls anwendbaren Subsidiaritätsprinzips mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe. Sodann erweist sich die vollständige Leistungseinstellung auch insoweit als rechtmässig, als sie einzig für die Dauer von drei Monaten erfolgte (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 5.6) und der Beschwerdeführer auf diese Rechtsfolge mehrmals (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4 f.) aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BVR 2011 S. 448 S. 3.3); der Beschwerdeführer gab denn auch an, dass drei Monate ohne Budget für ihn kein Problem seien (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4), weshalb er von der drohenden Einstellung der Sozialhilfe Kenntnis hatte. 4.7 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 15 5.2.1 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 5.2.2 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 16 5.2.3 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). 5.3 Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; DAUM, a.a.O., 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12), ist mit Blick auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 21. Dezember 2023 – nachdem er mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2023 auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht aufmerksam gemacht wurde (vgl. E. 5.2 hiervor) – davon auszugehen, dass das Gesuch eine anwaltliche Verbeiständung betrifft. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und es ihm ohne weiteres möglich war, mit einer den Anforderungen genügenden Rechtsschrift Beschwerde zu erheben (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2024), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – ohne Weiterungen hinsichtlich der weiteren kumulativen Anspruchsvoraussetzungen – abzuweisen. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 17 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises F.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 804 — Bern Verwaltungsgericht 12.02.2024 200 2023 804 — Swissrulings