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Bern Verwaltungsgericht 05.03.2024 200 2023 778

March 5, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,979 words·~15 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023

Full text

200 23 778 EL FUE/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2024 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren rentenlose Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe (Antwortbeilagen [AB] u.a. 2, 9, 19 f., 39, 65, 68, 73, 74, 76). Im Rahmen einer im März 2023 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (AB 78 f.) stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) fest, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen eine dem Versicherten seit dem 1. August 2022 ausgerichtete Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) unberücksichtigt geblieben war (vgl. AB 84). Die AKB nahm mit Verfügung vom 20. April 2023 (AB 87) eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 bzw. 1. Januar 2023 vor, wobei sie die AHV-Rente als anrechenbare Einnahme berücksichtigte, und forderte die Rückerstattung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 7'145.-- (Zeitraum vom 1. August 2022 bis 30. April 2023). Mit einer weiteren Verfügung vom 25. April 2023 (AB 88) setzte sie die Ergänzungsleistungen für den Monat Mai 2023 fest (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2023 betreffend Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2023; AB 93). Die gegen die Verfügungen vom 20. und 25. April 2023 erhobene Einsprache (AB 91) wies die AKB mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 (AB 95) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 bei der AKB Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Rückerstattung sei aufzuheben und es seien ihm höhere Ergänzungsleistungen auszubezahlen. Die AKB leitete diese Eingabe am 2. November 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 3 Von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. Januar 2024) machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (AB 95). Streitig und zu prüfen ist einerseits die Rückforderung von (im Zeitraum vom 1. August 2022 bis 30. April 2023) unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 7'145.-- und andererseits der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Mai 2023 (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2023 betreffend Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2023; AB 93) bzw. in diesem Zusammenhang die Frage, ob die AHV-Rente des Beschwerdeführers als anrechenbare Einnahme in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 4 (vgl. Beschwerde ["Aus welchem Grund haben Sie mir diesen Betrag {ca. Fr. 800.--} abgezogen?"]). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Fragen zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnung in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor und E. 3.2 f. hiernach), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Der Leistungsanspruch ab dem 1. August 2022 resp. von Mai 2023 (vgl. dazu Verfügungen vom 20. und 25. April 2023; AB 87 f.) beurteilt sich nach altem Recht, da sich dieses zufolge der Vergleichsrechnungen der Beschwerdegegnerin (AB 87 S. 4 und 8 f., AB 88 S. 2 und 6 f.) für den Beschwerdeführer als vorteilhafter erweist als das neue Recht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaare Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535]). 2.4 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 6 Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.5.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). 2.5.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 7 2.5.3 Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.5.4 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.5.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob ein Rückkommenstitel (vgl. E. 2.5.1 hiervor) oder alternativ eine Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.5.3 hiervor) vorliegt. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2022 eine AHV-Rente bezieht (vgl. AB 84), welche bei den massgeblichen EL-Berechnungen unberücksichtigt blieb (vgl. Verfügungen vom 12. Juli und 21. Dezember 2022; AB 74, 76) bzw. nach aArt. 11 Abs. 1 lit. d ELG (i.V.m. aArt. 23 Abs. 3 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. E. 2.4 hiervor); bislang wurden als Einnahmen lediglich die (der Beschwerdegegnerin bekannten) Renteneinkommen der Ehefrau angerechnet (AB 74 S. 6, 76 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 8 Vom Rentenbezug des Beschwerdeführers erhielt die Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen der im März 2023 eingeleiteten periodischen Revision der Ergänzungsleistungen (AB 78), nämlich mit dem Erhalt des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars am 5. April 2023, Kenntnis (AB 79 S. 8 Ziff. 11.3). Das nachträgliche Entdecken dieser deutlich veränderten Einkommensverhältnisse stellt einen Rückkommenstitel im Sinne der prozessualen Revision dar (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.5.2 hiervor), der Anlass für die Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 gibt. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht – innert der Frist von 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes (vgl. E. 2.5.2 hiervor) – auf die ab dem 1. August 2022 resp. 1. Januar 2023 verfügten Ergänzungsleistungen (vgl. Verfügungen vom 12. Juli 2022 und 21. Dezember 2022; AB 74, 76) zurückgekommen (vgl. Verfügung vom 20. April 2023; AB 87). Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). Ob – neben dem Rückkommenstitel der prozessualen Revision – eine Meldepflichtverletzung vorliegt, muss unter diesen Umständen nicht geprüft werden (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Zu prüfen ist weiter, ob sich aus der Neuberechnung des Anspruchs ab dem 1. August 2022 resp. 1. Januar 2023 eine Rückforderung von zu viel ausgerichteten Leistungen ergibt. 3.2 Wie bereits dargelegt, sind die ab dem 1. August 2022 an den Beschwerdeführer ausgerichteten Renteneinkommen (vgl. AB 84) einnahmeseitig als "wiederkehrenden Leistungen" im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. d ELG in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnungen bei den Einnahmen des Beschwerdeführers betreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 9 die Zeit von August bis Dezember 2022 – zusätzlich zur Altersrente der Ehefrau (von Fr. 733.-- pro Monat bzw. Fr. 8'796.-- pro Jahr) – nunmehr auch die AHV-Rente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 849.-- pro Monat resp. Fr. 10'188.-- pro Jahr (vgl. AB 84) berücksichtigt hat (vgl. AB 87 S. 8). Weiter hat sie betreffend die Zeit ab Januar 2023 zu Recht – nebst den Renteneinkommen der Ehefrau (von Fr. 752.-- pro Monat bzw. Fr. 9'024.-- pro Jahr) – die AHV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 870.-- pro Monat resp. Fr. 10'440.-- pro Jahr (vgl. AB 89 S. 2) als Einnahme angerechnet. Der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen beläuft sich damit – ausgehend von den übrigen, unbestrittenen und nicht zu beanstandenden Punkten (vgl. E. 1.2 hiervor) – auf Fr. 3'218.-- pro Monat für die Zeit von August bis Dezember 2022 (AB 87 S. 8) resp. auf Fr. 3'297.-- pro Monat für die Zeit von Januar bis Mai 2023 (AB 87 S. 10, 88 S. 6). Im Vergleich zu den dem Beschwerdeführer vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 ausbezahlten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 36'423.-- (Fr. 19'755.-- [1. August bis 31. Dezember 2022: 5 x Fr. 3'951.--; vgl. AB 74 S. 6] + Fr. 16'668.-- [1. Januar bis 30. April 2023: 4 x Fr. 4'167.--; vgl. AB 76 S. 5]) ergibt sich für den genannten Zeitraum somit ein Betrag von insgesamt Fr. 7'145.-- (Fr. 36'423.-- - Fr. 16'090.-- [1. August bis 31. Dezember 2022: 5 x Fr. 3'218.--; vgl. oben] - Fr. 13'188.-- [1. Januar bis 30. April 2023: 4 x Fr. 3'297.--; vgl. oben]), der ihm zu viel ausbezahlt wurde (vgl. AB 87 S. 3). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zu Unrecht bezogen. Zusammenfassend besteht eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die im Zeitraum vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'145.-- als Folge der Anrechnung der AHV-Rente des Beschwerdeführers. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Einwand geltend gemacht hatte, er benötige höhere Ergänzungsleistungen aufgrund zusätzlicher Auslagen (vgl. AB 91), ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 10 ELG – in erschöpfender Weise – die anerkannten Ausgaben aufzählt. Für zu Hause lebende Personen umfassen diese insbesondere einen Pauschalbetrag zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs (aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 10 Betrag umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Energieverbrauch (Strom, Gas usw.), Kommunikation, Transport oder Freizeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_945/2011, E. 5.1; siehe auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1748 Rz. 57 und S.1761 Rz. 72). Demzufolge sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Hygieneprodukte (vgl. AB 91) dem allgemeinen Lebensbedarf nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) zuzuordnen, wobei es sich beim betreffenden, gesetzlich festgelegten Betrag um eine absolute Höchstgrenze handelt (Entscheid des BGer vom 12. Oktober 2017, 9C_223/2017, E. 4.4). Mithin kann kein zusätzlicher Betrag zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag anerkannt werden. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV-Rente des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Mai 2023; vgl. AB 87 S. 8 und 10, 88 S. 6) als Einnahme angerechnet und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von total Fr. 7'145.-- (betreffend die Zeit vom 1. August 2022 bis 30. April 2023) zurückgefordert. Mit der Rückerstattungsverfügung vom 20. April 2023 (AB 87) ist zudem die dreijährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.5.5 hiervor), die mit dem Erhalt des Formulars vom 5. April 2023 (AB 79) zu laufen begann, gewahrt; ferner betrifft die fragliche Rückforderung die in der Zeit vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 ausgerichteten Ergänzungsleistungen, womit auch die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG von fünf Jahren eingehalten ist. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (AB 95) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 11 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer am 24. April 2023 gestellte Erlassgesuch (AB 89) – wie im angefochtenen Einspracheentscheid angekündigt (AB 95 S. 3) – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in einem separaten Verfahren prüfen wird. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, EL/23/778, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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