ALV 200 2023 745 MAK/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. März 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -2- Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 244 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 31. Oktober 2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIC] 127 ff.). In der Folge bezog sie ab dem 1. November 2021 Arbeitslosenentschädigung (act. IIC 105). Mit Entscheid vom 22. Juni 2022 (act. IIA 137 ff.) verneinte das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), ab dem 9. Juni 2022 die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung. Ab dem 1. Juli 2022 wurde die Vermittlungsfähigkeit wiederum bejaht (act. IIA 112). Per 31. Dezember 2022 wurde die Versicherte beim RAV abgemeldet (act. IIA 12). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 (act. IIA 2 f.) stellte das RAV sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat November 2022 ab dem 1. Dezember 2022 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (act. IIC 23 ff.) forderte die Arbeitslosenkasse im Dezember 2022 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen (zehn Einstelltage) im Betrag von Fr. 2'037.70 zurück. Mit E-Mails vom 11. Mai und vom 10. Juni 2023 (act. IIC 17 f., 20) ersuchte die Versicherte die Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 16. August 2024 (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIB] 1 ff.) beschied das AVA, Rechtsdienst, das Erlassgesuch abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 6) mit Entscheid vom 25. September 2023 (act. IIC 1 ff.) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Verfahren; gleichzeitig erhob sie eine "Aufsichtsbeschwerde" gegen das RAV. Die Instruktionsrichterin erwog mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023, dass das angerufene Gericht nicht Aufsichtsbehörde der RAV und daher zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden betreffend der RAV nicht zuständig sei. Sie forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- auf. Mit Eingabe vom 3. November 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin wiederum an das Verwaltungsgericht; am 15. November 2023 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -4gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (act. IIC 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von im Dezember 2022 zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'037.70. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche sowie deren Höhe; die diesbezügliche Verfügung vom 3. Mai 2023 (act. IIC 23 ff.) blieb unangefochten (vgl. act. IIC 13 ff.) und ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihren Eingaben weitere Anträge insbesondere bezüglich der Dossierführung durch das RAV stellt, ist hierauf nicht einzutreten (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 2. November 2023). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -5ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -6- Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. Mai 2023 (act. IIC 23 ff.) keine Einsprache (vgl. act. IIC 13 ff.). Damit steht rechtskräftig fest, dass sie zu viel Arbeitslosenentschädigung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf den Betrag von Fr. 2'037.70 beläuft. Die Arbeitslosenkasse begründete die Rückforderung damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2023 vom RAV rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Aus diesem Grund habe die Abrechnung für den Dezember 2022 nachträglich korrigiert werden müssen, was zu einer Rückforderung von Fr. 2'037.70 geführt habe. Das (sinngemässe) Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai und vom 10. Juni 2023 (act. IIC 17 f., 20) beschied der hierfür zuständige Beschwerdegegner (vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV) mit der Begründung abschlägig, die Beschwerdeführerin habe sich beim Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht im guten Glauben befunden (act. IIC 1 ff.). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum November 2021 bis Ende Dezember 2023 – mit Unterbruch zwischen dem 9. und dem 30. Juni 2022 (act. IIA 112, 137 ff.) – Arbeitslosenentschädigung (vgl. u.a. act. IIC 28, 105). Am 25. November 2022 (act. IIA 15 f.) meldete sie sich per 31. Dezember 2022 gleichzeitig vom RAV und der Arbeitslosenkasse ab. Aus dem Verlaufsprotokoll des RAV (act. IIA 6 ff.) geht hervor, dass die Abmeldung aufgrund der vorgesehenen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2023 erfolgte (vgl. insbesondere die Einträge vom 22. und vom 30. November 2022 [act. IIA 6]). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (act. IIA 14) forderte das RAV die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Dezember 2022 zu fehlenden Arbeitsbemühungen im November 2022 Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 (act. IIA 5) nach. Sinn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -7gemäss machte sie geltend, im letzten persönlichen Gespräch habe ihr die RAV-Beraterin gesagt, sie erhalte keine Arbeitslosenentschädigung mehr, da sie für November und Dezember 2022 aufgrund der bevorstehenden Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als vermittlungsfähig gelte. In der Verfügung vom 3. Januar 2023 (act. IIA 2 f.) folgte das RAV dieser Argumentation nicht und hielt fest, ab November 2022 sei keine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bei der KAST eingeleitet worden. Da die Abmeldung beim RAV auf den Wunsch der Beschwerdeführerin hin erst per 31. Dezember 2022 erfolgt sei, sei diese nicht von der Pflicht, Arbeitsbemühungen einzureichen, befreit gewesen. Diese Pflichtverletzung sei mit zehn Einstelltagen zu sanktionieren. Da die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2022 zu diesem Zeitpunkt bereits ausbezahlt worden war (27. Dezember 2022 [act. IIC 28]), forderte die Arbeitslosenkasse den zehn Einstelltagen entsprechenden Betrag von Fr. 2'037.70 mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (act. IIC 23 ff.) zurück. 3.3 Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (act. IIC 1 ff.) zutreffend erwog, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des RAV vom 13. Dezember 2022 (act. IIA 14) informiert, dass für die Kontrollperiode November 2022 keine Arbeitsbemühungen eingegangen sind und sie wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen kann. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits früher mehrfach aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. act. IIA 68 f., 117 f., 183 f.) musste ihr bewusst sein, dass die Pflichtverletzung in Form ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2022 ebenfalls zu einer Sanktion führen würde. Der gute Glaube beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist damit zu verneinen. Zu Recht verwies der Beschwerdegegner diesbezüglich auf die Weisung AVIG-RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis), gemäss deren lit. C2 sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht auf den guten Glauben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -8berufen kann, wenn sie aufgrund ihrer wissentlich fehlerhaften Handlung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen musste. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Sanktion abklärungsbedingt erst in einer späteren Kontrollperiode erfolgen kann, bspw. – wie hier – bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.4 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres guten Glaubens – einzig – in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 (act. IIA 5) vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihre Darstellung, wonach die RAV-Beraterin ihr anlässlich des letzten Beratungsgesprächs erklärt habe, sie habe ab sofort keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr, lässt sich nicht überprüfen. Dieser Einwand ist jedoch von vornherein unbehelflich, da das fragliche Beratungsgespräch erst am 22. November 2022 stattfand (act. IIA 6) und die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt so oder anders keinen Anlass hatte, zu glauben, sie sei im Monat November 2022 nicht zu Arbeitsbemühungen verpflichtet. Darüber hinaus ist die Argumentation der Beschwerdeführerin auch widersprüchlich: Wenn sie davon ausging, im November und Dezember 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben, hätte sie die während diesen beiden Monaten ausgerichteten gesamten Leistungen und nicht nur die den zehn Einstelltagen entsprechende Summe nicht gutgläubig erhalten. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den guten Glauben zu Recht verneint. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (act. IIC 1 ff.) erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -9wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IB] 1 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, ALV 200 2023 745 -10- Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.