Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.04.2025 200 2023 742

April 16, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,096 words·~30 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (UID: 1702-5504.7)

Full text

UV 200 2023 742 WIS/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Einzelunternehmen D.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin C.________ AG Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (….)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -2- Sachverhalt: A. A.________ (Beschwerdeführer) beantragte mehrmals bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin), er sei für seine Tätigkeit mit dem Einzelunternehmen D.________ im Bereich …. Montage als Selbstständigerwerbender anzuerkennen (Akten der Suva [act. II] 3 f., 6 f., 10 f., 14, 19, 23 ff., 34). Im Februar 2023 nahm er zudem eine Anmeldung für Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vor (act. II 21). Mit einer als "Feststellungsverfügung" betitelten Verfügung vom 12. April 2023 (act. II 37) hielt die Suva fest, es liege ein Doppelstatus vor. Für Tätigkeiten im Bereich Montagen, bei denen A.________ Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführe, ein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko trage und von einer fremden Betriebsorganisation unabhängig sei, gelte er ab dem 1. September 2019 als Selbstständigerwerbender und für die Tätigkeit bei der C.________ AG gelte er ab dem 1. Januar 2018 als Unselbstständigerwerbender. Hiergegen erhob A.________ am 15. Mai 2023 Einsprache (act. II 40) und beantragte, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als dass er für die Tätigkeit zugunsten der C.________ AG als Unselbstständigerwerbender eingestuft worden sei (act. II 40/2). Nach Aufforderung durch die Suva, weitere Unterlagen einzureichen (act. II 43), reichte A.________ am 29. Juni (act. II 47) und 6. Juli 2023 (act. II 48) Montagerechnungen für die Jahre 2022 und 2023 ein. Mit Entscheid vom 20. September 2023 (act. II 49) wies die Suva die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 23. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 20. September 2023 (…. Beilage 1) sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -3- 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer (Einzelunternehmung D.________) in umfassender Weise, d.h. auch für die Tätigkeit zu Gunsten der C.________ AG, als selbständigerwerbend gelte (seit 1.1.2018 bis heute und künftig, eventualiter seit 1.1.2022 bis heute und künftig). - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit (unaufgefordert eingereichter) Replik vom 12. Februar 2024 bestätigt der Beschwerdeführer seine Anträge. In der Eingabe vom 4. März 2024 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeantwort und schliesst erneut auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin auf mitzuteilen, ob die Verfügung vom 12. April 2023 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2023 der C.________ AG eröffnet worden seien und ob die Einsprache der C.________ AG in einem separaten Verfahren entschieden worden sei. Die Beschwerdegegnerin teilte am 8. November 2024 mit, es sei über die Einsprache der C.________ AG in einem separaten Verfahren entschieden worden. Dazu reichte sie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 20. September 2023 zu den Akten (Akten der Suva [act. IIB] 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2025 lud die Instruktionsrichterin die C.________ AG zum Verfahren bei; diese erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 14. März 2025 beantragt die C.________ AG eine Gutheissung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2025 wurde die Stellungnahme der C.________ AG vom 14. März 2025 den Parteien zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -4- Am 26. März 2025 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung sowie der verbindlichen Feststellung (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG), wie er für seine Tätigkeit für die C.________ AG sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Mit Feststellungsverfügung vom 12. April 2023 (act. II 37) entschied die Beschwerdegegnerin über den Status des Beschwerdeführers. Nach dessen Einsprache (act. II 40) bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (act. II 49), dass der Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit für die C.________ AG unselbstständig erwerbend sei. Dabei hatte die Beschwerdegegnerin weder die Verfügung vom 12. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -5noch den Einsprachentscheid vom 20. September 2023 der mitbetroffenen C.________ AG zugestellt. Letztere wurde erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen. Die Beschwerdegegnerin verfügte parallel dazu mit einer Verfügung vom 18. April 2023 (vgl. act. IIB 1) gegenüber der C.________ AG erneut über die sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.________. Nach der von der C.________ AG dagegen erhobenen Einsprache entschied sie mit einem separaten Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (act. IIB 1) zuhanden der C.________ AG. Dieser stimmt in der Begründung nicht vollständig mit demjenigen betreffend die Verfügung vom 12. April 2023 überein und wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist rechtsfehlerhaft, hat sie doch ein Rechtsverhältnis (Status des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit für die C.________ AG) mit zwei Verfügungen, zwei Einspracheentscheiden und in zwei getrennten Verfahren geregelt, was unzulässig ist. Der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 betreffend die Verfügung vom 18. April 2023 ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Art. 40 VR- PG). 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (act. II 49). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit zu Gunsten der C.________ AG ab dem 1. Januar 2018 als unselbstständig oder selbstständig Erwerbender gilt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -6cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.2 Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Person – insbesondere, wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5 S. 149; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 207 E. 4.2). 2.3 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010 E. 4.1). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -7weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1). 2.4 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 (act. II 1) einzig die unselbstständige Erwerbstätigkeit des A.________ für die E.________ AG seit 2012 betrifft. Für die hier umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Tätigkeit für die C.________ AG unselbstständig oder selbstständig erwerbend ist, lässt sich daraus nichts ableiten. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 (act. II 3) der Beschwerdegegnerin telefonisch mitteilte, er arbeite im Bereich …. Montage und teilweise im …. Bau und ersuche um eine Abklärung seines Status. Am 2. und 23. Oktober 2018 forderte die Beschwerdegegnerin ihn auf, Unterlagen (Kundenrechnungen, Werkverträge oder andere Verträge mit Auftraggebern, Investitionen) einzureichen (act. II 5, 8). Nach Eingang der Unterlagen (act. II 6, 7) hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 (act. II 9) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht (act. II 9). Am 12. Februar 2019 (act. II 11) teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen betraut. Mit Schreiben vom 18. März 2019 (act. II 14) machte der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer übe hinsichtlich der Montagearbeiten eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus und reichte – wie in Aussicht gestellt – weitere Unterlagen ein. Am 20. März 2019 (act. II 16) teilte die AKB der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe sich bei ihr für eine selbstständige Erwerbstätigkeit angemeldet; weiter ersuchte sie die Beschwerdegegnerin um erneute Überprüfung des Status des Beschwerdeführers. Mit an den Beschwerdeführer (und nicht an seinen Rechtsvertreter) adressiertem Schreiben vom 21. März 2019 (act. II 15) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie halte an ihrem Entscheid vom 6. Dezember 2018 fest. Auf das Erinnerungsschreiben der AKB vom 18. Juli 2019 (act. II 17) hin sandte die Beschwerdegegnerin der AKB per E-Mail vom 24. Juli 2019 (act. II 18) eine Kopie des Schreibens vom 21. März 2019 zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -8- Mit E-Mail vom 27. Januar 2023 (act. II 19) reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen zu seinen Tätigkeiten im Jahr 2022 ein. Nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (act. II 20) meldete sich der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 (act. II 21/3 ff.) bei der AKB als Selbstständigerwerbender an, was der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2023 (act. II 21/2) zur Kenntnis gebracht wurde. Nach weiteren Abklärungen (act. II 31 ff.) erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. April 2023 (act. II 37). Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 (S. 3 Ziff. 6) vor, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit mehrmals im Bereich der Montagetätigkeit als unselbstständig erwerbend qualifiziert worden, letztmals im – im formlosen Verfahren ergangenen – Entscheid vom 21. März 2019 (act. II 15), welcher mangels Intervention spätestens nach einem Jahr nach Erlass und für die vier weiteren Jahre bis zur Neuanmeldung mit E-Mail vom 27. Januar 2023 (act. II 19) Rechtswirkung entfaltet habe. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das Schreiben vom 21. März 2019 sei ihm nicht zugegangen (vgl. Eingabe vom 12. Februar 2024). Dabei handelt es sich gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin um eine reine Schutzbehauptung (Eingabe vom 4. März 2024). Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben nicht erhielt. Die Beschwerdegegnerin erbringt zumindest keinen Nachweis für eine ordnungsgemässe Zustellung des – an den Beschwerdeführer und nicht an seinen Rechtsvertreter adressierten und laut Briefkopf weder per A-Post Plus noch per Einschreiben versandten – Schreibens vom 21. März 2019 (act. II 15). Tatsache ist jedoch auch, dass sich der Beschwerdeführer während rund vier Jahren nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin meldete, obwohl er nicht davon ausgehen durfte, diese habe seinem Antrag, er sei als Selbstständigerwerbender einzustufen (vgl. act. II 14), zugestimmt, nachdem sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 (act. II 9) noch festgehalten hatte, er erfülle die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht (act. II 9). Letztlich kann die Frage, ob eine Prüfung des Status bis zurück auf den 1. Januar 2018 erfolgen kann, offenbleiben, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -9sich am Ergebnis (für die Jahre 2018 bis 2022) nichts ändert (vgl. E. 4.5 hiernach). 3. 3.1 Gemäss Art. 1a lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind nach diesem Gesetz obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) diejenige Person, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vorn 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 3.2 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 313 E. 2 S. 314;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -10- SVR 2020 UV Nr. 22 S. 85, 8C_538/2019 E. 2.3 und 2.4, 2015 UV Nr. 7 S. 25, 8C_183/2014 E. 7). 3.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt somit dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2 S. 64; SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023 E. 4.1). 3.4 Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4 S. 65; SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -11- Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 59, 9C_739/2019 E. 2.3). 3.5 Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist etwa auch auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 149 V 57 E. 6.3 S. 64; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 70, 8C_38/2019 E. 3.2). 3.6 Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 4022). Selbstständige Erwerbstätigkeit ist anzuneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -12men, wenn mindestens eines der nachstehenden Hauptmerkmale nachgewiesen ist (WML Rz. 4023): Bestehen einer Betriebsorganisation, eine solche liegt vor, wenn eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht oder bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden oder das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Inneneinrichtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Bei einer regelmässigen Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.; WML Rz. 4025). Als Hinweise gelten die Auftragsbewerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung und die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung (Art. 376 OR; WML Rz. 4026). Im Zweifelsfalle, d.h. wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, können folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: Der Eintrag im Handelsregister, der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages, der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend die Betriebshaftpflicht, die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden, die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmennamen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefonbuch und dergleichen (WML Rz. 4027; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).). 3.7 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHVrechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -13dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 4. 4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (act. II 49) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, anhand der Art und Weise sowie des Umfangs der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ AG würden die Elemente einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Indizien, welche für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprächen, vermöchten die Vermutung einer unselbstständigen Akkordtätigkeit nicht zu entkräften. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er übe eine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender aus; denn mit der D.________ habe er eine eigene Betriebsorganisation und trage ein relevantes Unternehmerrisiko. Er sei von der C.________ AG weder in wirtschaftlicher noch arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig, und er sei in Bezug auf die Tätigkeit für die C.________ AG als Selbstständigerwerbender einzustufen. Eventuell sei er ab 1. Januar 2022 als Selbstständigerwerbender einzuschätzen, da für diese Zeit jedenfalls keine wirtschaftliche Abhängigkeit von der C.________ AG mehr bestehe. 4.2 Zu prüfen ist nachfolgend, ob beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die C.________ AG die Merkmale (Unternehmerrisiko [WML Rz. 2019] und arbeitsorganisatorische bzw. wirtschaftliche Unabhängigkeit [WML Rz. 1020]) einer selbstständigen oder diejenigen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen bzw. überwiegen. Dazu ist den Akten das Folgende zu entnehmen: Der Beschwerdeführer ist im Bereich Montagen, Demontagen, Änderungen und Reparaturen im …. Bereich (….) sowie Schweissarbeiten im ….- Bereich tätig und seit 2010 mit dem Namen "D.________" im Handelsregister eingetragen (<www.zefix.ch>; vgl. auch act. II 14/23). Er verfügt über eine Haftpflicht- und Betriebsversicherung (act. II 14/24 ff.), eine Krankversicherung für Selbstständigerwerbende bzw. eine Taggeldversicherung für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -14- Krankheit (Vertragsbeginn seit Januar 2019 [act. II 14/31 f.] bzw. seit 1. Januar 2022 [act. II 21]) und eine Einzel-Unfallversicherung (Vertragsbeginn 1. April 2010 [act. II 14/33]). Er ist mehrwertsteuerpflichtig (act. II 14/22) und verwendet für die Rechnungsstellung an die C.________ AG – wie auch an die anderen Unternehmen – eigenes Briefpapier mit dem aufgedruckten Namen "D.________" (act. II 19, 21, 40, 47). Betreffend die Betriebsorganisation verfügt der Beschwerdeführer (seit Juni 2018) über einen Montagebus und einen Anhänger (act. II 14/5 ff.), worin er die für die Arbeitsausführung notwendigen Werkzeuge mitführt (act. II 14/11 f., 21/19 f.). Die Investitionen betragen gemäss seinen Angaben Fr. 44'747.-- (act. II 40/39). Er beschäftigt keine eigenen Angestellten (act. II 40/6) und nutzt die Räumlichkeiten des bestehenden Landwirtschaftsbetriebs (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 3). Gemäss seinen Angaben gehört nicht (nur) die klassische Montage von …. zu seinen Aufgaben, sondern (auch) die Anpassungen und Abänderungen an …., dabei muss er vor allem Schweissarbeiten durchführen (act. II 33/1). Laut Angaben des Beschwerdeführers erfolgt die Beschaffung des Materials für die Montage von …. und …. durch den Auftraggeber; er kauft jedoch Klein- und Verbrauchsmaterial (Silikonfugen, Folie; vgl. act. II 19/10 ff., 32). Der Beschwerdeführer wird von verschiedenen Unternehmen beauftragt, unter anderem von der C.________ AG (<www.zefix.ch>), welche …. Einrichtungen produziert sowie montiert und die für die Montagen eigene oder fremde Monteure beizieht (Berichte der Beschwerdegegnerin vom 2. und 6. März 2023 [act. II 19/2 ff., 31 f.]). Der Beschwerdeführer und die C.________ AG legen die Details der Zusammenarbeit jeweils in den "Arbeitsvereinbarungen für Montagen" fest (vgl. auch act. II 19/9 ff., 32/2). Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der C.________ AG jeweils Pläne erhält, anhand derer er eine Preisofferte für seine Arbeiten (Montage der …., andere Arbeiten) erstellt. Weiter wird jeweils vereinbart, dass ein allfälliger Mehraufwand und die Mehrkosten vorzeitig beim zuständigen Montage- und/oder Projektleiter angemeldet werden müssen, dass die allfällige Mängelbehebung aufgrund der Montagetechnik vollumfänglich zu Lasten der ausführenden Montagefirma geht, dass ein Verzicht auf Ausführung der Arbeiten mindestens einen Monat vor dem zuletzt kommunizierten Ausführungstermin zu erfolgen hat und dass eine Baustellenbesichtigung zur Erstellung der Offerte und eine Montagevorbereitung mit den Plangrundlagen bei der Kostenangabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -15berücksichtigt sind. Laut der "Arbeitsvereinbarung für Montagen" ist zudem der Montagetermin von der C.________ AG jeweils vorgegeben (Fixtermin unter Vorbehalt der Bauprogrammanpassung [act. II 19/9 ff.; vgl. auch act. II 32]). 4.3 Bezüglich des Unternehmerrisikos (WML Rz. 1019; vgl. auch E. 3.4 hiervor) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Kauf des Montagebusses, des Anhängers und der Werkzeuge einige Investitionen vorgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer zu montierenden …. Module stellen hingegen die Auftraggeber zur Verfügung. Die weitere Materialbeschaffung durch den Beschwerdeführer beschränkt sich auf Verbrauchs-, Abdeck- und Kleinmaterial, Silikonfugen sowie Folie (act. II 19/10 ff.). Dass er für seine Tätigkeiten sein eigenes Werkzeugsortiment benutzt und Kleinteile selbst stellt, begründet für sich kein hinreichendes Betriebsrisiko, sind die entsprechenden (weitgehend einmaligen) Anschaffungen doch insgesamt und mit Blick auf den Gesamtumsatz gering. Das Beschaffen von Kleinteilen wird zudem dadurch relativiert, dass offenbar externe Kosten für Parkgebühren (act. II 47/10, 47/12,47/99, 47/101), Fugen etc. der C.________ AG separat weiterverrechnet wurden. Der Beschwerdeführer beschäftigt kein zusätzliches Personal, für welches er auch ohne Aufträge bzw. ohne Arbeitsertrag den Lohn bezahlen müsste. Teilweise zog er zwar … zur Arbeitserledigung bei; dieser war jedoch nicht beim Beschwerdeführer, sondern während drei Jahren bei der C.________ AG angestellt, die auch die Sozialversicherungsbeiträge abrechnete (act. II 38). Gemäss den Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit der C.________ AG gehen allfällige Mängel aufgrund der Montagetechnik vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers, was einzig für das interne Verhältnis Bedeutung hat und nicht genügt, um bereits von einem eigentlichen Betriebsrisiko auszugehen. Die Garantieleistung für das Gesamtprodukt hat gegenüber dem Kunden vollumfänglich die C.________ AG zu erbringen. Der Beschwerdeführer tritt zwar in eigenem Namen auf und handelt auf eigene Rechnung (act. II 14/13 ff., 19/2 ff., 47/4 ff.). Die C.________ AG ist jedoch von der Akquisition bis zum Abschluss inklusive Garantie allein verantwortlich und allein gegenüber dem Kunden auftretend. Der Beschwerdeführer muss sich aber um die Aufträge bemühen, was durch die bestehenden Kontakte, jedoch ohne kostenintensive Werbung erfolgt. Die C.________ AG sichert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -16dem Beschwerdeführer kein Arbeitsvolumen zu, vielmehr hat er jeweils eine Offerte einzureichen. Die Merkmale des Kriteriums Unternehmerrisiko sind somit nur teilweise erfüllt, wobei keines überwiegt. 4.4 Indizien für eine organisatorische Unabhängigkeit stellen der Eintrag im Handelsregister, die Mehrwertsteueranmeldung und der Abschluss verschiedener Versicherungen durch den Beschwerdeführer dar, sie begründen jedoch für sich allein keine selbstständige Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, die Aufträge der C.________ AG anzunehmen; vielmehr verhandeln die Parteien jeweils den Preis für die Arbeiten neu und der Beschwerdeführer kann die Aufträge ablehnen, wenn "man sich auf der Preisbasis nicht trifft" (act. II 32). Der Beschwerdeführer kann auch nach Annahme einer Arbeit noch auf eine solche verzichten. Die Vereinbarung, ein Verzicht auf Ausführung der Arbeiten müsse mindestens einen Monat vor dem zuletzt kommunizierten Ausführungstermin erfolgen (act. II 19/9 ff.), ist nicht unüblich, muss doch die C.________ AG in einem solchen Fall allenfalls ein anderes Unternehmen beauftragen, damit das Projekt nicht gefährdet wird. Auch der Umstand, dass die "Arbeitsvereinbarung für Montagen" auf dem Briefpapier der C.________ AG erstellt wird (act. II 19/9 ff.), spricht – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. II 49/9) – nicht ohne weiteres für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit, erfolgt doch die Rechnungstellung wiederum auf dem Briefpapier des Beschwerdeführers. Die Baustellenbesichtigung spricht ebenfalls nicht für eine arbeitsorganisatorische Eingliederung des Beschwerdeführers in die C.________ AG. Diese dient einzig der Erstellung der Offerte; diese ist – wie auch die Montagevorbesprechung – im vereinbarten Preis vom Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Allenfalls im Pauschalpreis nicht inbegriffene und zusätzlich zu erledigende Regiearbeiten (Leistungen die nicht nach einem Fixpreis, sondern nach Aufwand abgerechnet werden [unvorhergesehene Zusatzarbeiten]) bilden die Ausnahme (vgl. act. II 47/8, 47/18, 47/24). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einzelnen Projekte an Termine gebunden ist und den Mehraufwand sowie die Mehrkosten dem Projektleiter melden muss, weist zwar auf eine Einbindung in die einzelnen Projekte hin, lässt jedoch nicht auf eine arbeitsorganisatorische Einbindung in die C.________ AG schliessen. Eine solche Verpflichtung ist vielmehr bei Bauprojekten üblich, denn ohne diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -17bestünde ein erhöhtes Risiko, dass ein Projekt scheitert bzw. allenfalls der …. und damit verbundene weitere Arbeiten nicht termingerecht erfolgen könnten. Es ist ebenfalls üblich, ein Enddatum für die Montage der …. Module und/oder der Erledigung der Schweissarbeiten zu setzen, hängt doch eine termingerechte Erledigung vom jeweiligen Projekt und auch von den Wünschen der Bauherrschaft ab. Der Beschwerdeführer ist weiter nicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet; er könnte somit eigene Angestellte beiziehen. Die Vereinbarung, der Beschwerdeführer dürfe die Aufträge nicht an ein anderes Unternehmen weitergeben (act. II 31/2), ist ebenfalls nicht unüblich und entspricht weder einem Weisungsrecht noch einem Unterordnungsverhältnis. Für eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit spricht, dass in den "Arbeitsvereinbarungen für Montagen" kein Konkurrenzverbot vereinbart ist; der Beschwerdeführer erledigt denn auch für andere Unternehmen Montage- und Schweissarbeiten (act. II 47/11, 47/14 ff., 47/19 ff., 47/34 ff., 47/42 ff., 47/52 f., 47/55, 47/57, 47/60, 47/64 ff., 47/73, 47/76 ff.). Mit Blick auf die Rechnungen hat der Beschwerdeführer auch für andere Auftraggeber …. Module montiert/demontiert und nicht nur Schweissarbeiten vorgenommen (vgl. act. II 47/17, 47/21, 47/23, 47/35 f.). Aus der Abrechnung des Aufwands in den Rechnungen ergibt sich (vgl. act. II 47/4 ff.), dass in der "Arbeitsvereinbarung für Montagen" mit der C.________ AG zwar häufig, jedoch nicht immer ein Gesamtpreis vereinbart wird (vgl. act. II 47/4, 47/8 f., 47/13, 47/18), es liegen Rechnungen vor, die auf stundenweise Einsätze hinweisen (act. II 47/5 ff., 47/10, 47/12, 47/24 ff., 47/31 ff.). Der Beschwerdeführer erbringt indessen keinen Dienst mit zeitlicher Vorgabe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (act. II 49/9 f. E. 3.7 f.) sprechen nach dem Gesagten zahlreiche Merkmale gegen eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der C.________ AG. 4.5 Hingegen geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Verteilung der Aufträge und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Abhängigkeiten nicht ausser Acht gelassen werden können (act. II 34/9 E. 3.6). Bei dem zum Unternehmerrisiko und zur organisatorischen Unabhängigkeit soeben Dargelegten kommt der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit entscheidende Bedeutung zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -18- Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer den Bruttoertrag ausschliesslich mit den Aufträgen der C.________ AG erzielt (act. II 34/2). In den Jahren 2019 bis 2021 hat er den Ertrag ebenfalls überwiegend mit der C.________ AG erzielt (act. II 34/6 f., 34/11, 34/15). Zwar hatte er in diesem Zeitraum noch einzelne weitere Auftraggeber (F.________ AG [zwei Aufträge; act. II 34/6 f.], G.________ AG [act. II 34/7], H.________ AG [act. II 34/11, 34/15], E.________ AG [act. II 34/6 f., 34/11, 34/], I.________ AG [act. II 11], J.________ AG [act. II 34/15], K.________ GmbH [act. II 34/15; in Liquidation {www.zefix.ch}], L.________ GmbH [act. II 34/15]), dennoch ist weiterhin von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der C.________ AG auszugehen; denn bei Wegfall der Aufträge der C.________ AG hätte dies für den Beschwerdeführer einen erheblichen Einbruch des Bruttoertrags bedeutet (act. II 34/2, 34/7, 34/11, 47/15 f.), was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer macht für das Jahr 2022 gestützt auf die eingereichten Rechnungen geltend, der mit der C.________ AG getätigte Umsatz (inkl. MWST; act. II 47/4 ff., 47/12 f., 47/18, 47/24 ff., 47/41, 47/50 f., 47/54, 47/58 f.) habe lediglich noch 55 % des Gesamtumsatzes betragen, weshalb eine unselbstständige Erwerbstätigkeit mit Blick auf den reduzierten und sich stetig weiter reduzierenden Umsatzanteil der C.________ AG am Gesamtumsatz jedenfalls ab 2022 nicht mehr vorliege (vgl. Eingabe vom 12. Februar 2024). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, hat er im Jahr 2022 doch selbst gemäss seinen eigenen Angaben immer noch deutlich mehr als die Hälfte seines Umsatzes mit der C.________ AG erzielt. Soweit die beigeladene C.________ AG in der Stellungnahme vom 14. März 2025 vorbringt, der überdurchschnittliche Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 sei auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen, wie sie selten bei der C.________ AG vorkommen würden, so überzeugt dies nicht und vermag dies keine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Vielmehr ist mit Blick auf die jahrelangen und konstant hohen Umsätze, die der Beschwerdeführer weitgehend ausschliesslich mit der C.________ AG erzielt hat, ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer von dieser während Jahren wirtschaftlich abhängig war. Aufgrund des soeben Dargelegten überwog in der Zeit von 2018 bis Ende 2022 die wirtschaftliche Abhängigkeit als Merkmal. In diesem Zeitraum ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -19die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ AG als unselbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen. Erst im Jahre 2023 sank der Anteil der Geschäftsbeziehungen mit der C.________ AG – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – auf ca. 10 % des Gesamtumsatzes (vgl. Eingabe vom 12. Februar 2024). Damit bestand ab Anfang 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis mehr. Infolgedessen überwiegen ab dem 1. Januar 2023 die Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Beschwerdeführer ist als Selbstständigerwerbender einzustufen. 4.6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 20. September 2023 insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei der C.________ AG ab dem 1. Januar 2023 als Selbstständigerwerbender einzustufen ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Verfahrensausgang von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdegegnerin sind Fr. 400.-- zur Bezahlung aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -20schuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Der Differenzbetrag, ausmachend Fr. 400.--, ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich teilweise im Eventualantrag, d.h. den Status ab dem 1. Januar 2023 betreffend (Beschwerde, S. 2 Ziff. I/1), weshalb er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung hat. Mit Kostennote vom 31. März 2025 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'902.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zur Hälfte, d.h. von Fr. 1'951.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 betreffend die Verfügung vom 18. April 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 20. September 2023 betreffend die Verfügung vom 12. April 2023 insoweit aufgehoben, als dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit bei der C.________ AG ab dem 1. Januar 2023 als Selbstständigerwerbender eingestuft wird und nicht mehr obligatorisch unfallversichert ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 742 -21- 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden der Beschwerdegegnerin zu 400.-- zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Differenzbetrag, ausmachend Fr. 400.--, wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'951.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - C.________ AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 742 — Bern Verwaltungsgericht 16.04.2025 200 2023 742 — Swissrulings