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Bern Verwaltungsgericht 14.05.2024 200 2023 686

May 14, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,005 words·~20 min·4

Summary

Verfügung vom 29. August 2023

Full text

200 23 686 IV FRC/SAW/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde 1981 mit einer ausgeprägten Skoliose der Wirbelsäule geboren (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IID] 22.1 S. 1701 Ziff. 4). Die Invalidenversicherung übernahm in der Folge die Kosten für diverse Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Massnahmen, unter anderem übernahm sie die Kosten der Erstausbildung zur …, welche die Versicherte im Sommer 2004 erfolgreich abschloss (Akten der IVB [act. IIC] 22.1 S. 1210, 1119, 1029, 914, 870; act. IID 12 S. 3). Im weiteren Verlauf bildete sich die Versicherte zur … weiter (Akten der IVB [act. IIA] 79 S. 3; act. IID 12 S. 2). Ab August 2004 wurde ihr eine Viertelsrente und ab April 2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. IIC 22.1 S. 830; Akten der IVB [act. IIB] 22.1 S. 690, 609). Dieser Anspruch wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2010 (act. IIB 22.1 S. 444) nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens vom 1. April 2010 (act. IIB 22.1 S. 471) bestätigt. Im Mai 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um berufliche Weiterausbildung (Berufsmatura, um danach … zu lernen, act. IIA 22.1 S. 225). Mit Schreiben vom 22. November 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass dies von Seiten der Invalidenversicherung nicht unterstützt werde (act. IIA 22.1 S. 176). Am 28. August 2017 (act. IIA 72 S. 2) ersuchte sie um Kostengutsprache für eine Umschulung zur …. Dieses Leistungsbegehren wies die IVB mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (act. IIA 111) ab. Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bestätigte dies mit Urteil vom 7. Juni 2019, IV/2018/585 (Akten der IVB [act. II] 127), unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführerin die erlernte und ausgeübte Tätigkeit in der früheren Anstellung grundsätzlich weiterhin zumutbar wäre und sie diese Tätigkeit aufgegeben habe, um sich der Ausbildung zur … zu widmen. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 3. Dezember 2019, 8C_510/2019 (act. II 132), grundsätzlich bestätigt. Das Bundesgericht kam jedoch ergänzend zum Schluss, dass ungeklärt geblieben sei, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur … Anspruch auf Vergütung invaliditätsbedingter Mehrkosten habe. Die Sache wurde für ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 3 sprechende Abklärungen an die IVB zurückgewiesen. Die daraufhin von der IVB in die Wege geleiteten Abklärungen (act. II 138) wurden mit Mitteilung vom 3. April 2020 (act. II 139) mangels Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Eine im Mai 2020 (act. II 144) durchgeführte Revision ergab keine rentenbeeinflussenden Änderungen (act. II 161). Am 26. März 2023 teilte die Versicherte im Rahmen einer weiteren Rentenüberprüfung mit, sie habe das Studium … abgeschlossen und arbeite nun bei der D.________ (act. II 184 S. 3 Ziff. 2.3 und 2.6). Die IVB tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 200, 207) mit Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37% per Ende September 2023 auf. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 29. September 2023 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer IV-Rente „nach neuem Recht“ bei einem Invaliditätsgrad von 59%. Eventualiter sei die „altrechtliche“ halbe Rente weiterhin zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – insofern auf Gutheissung der Beschwerde, als der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 43% eine Rente von 32.5% einer ganzen Rente zuzusprechen sei. Mit Replik vom 14. Dezember 2023 bzw. Duplik vom 28. Dezember 2023 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil die Beschwerdeführerin, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstand (act. IIC 22.1 S. 830; act. IIB 22.1 S. 690, 609, 444; act. II 161), bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte und sich – wie noch ausgeführt wird – der Invaliditätsgrad im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiernach) gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG nicht im Umfang von mindestens fünf Prozentpunkte geändert hat (vgl. E. 4.3.4 hiernach), bleiben die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar und findet auch kein Wechsel zum stufenlosen Rentensystem statt (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020; Ziff. 9105 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 6 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 7 3. 3.1 Der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) bildet die Verfügung vom 23. Juni 2010 (act. IIB 22.1 S. 444), als auf der Basis umfassender Abklärungen, insbesondere der Einholung des orthopädischen Gutachtens vom 1. April 2010, der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, bei einem IV-Grad von weiterhin 54%, bestätigt wurde. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209) entwickelt hat. Die Verfügung vom 1. Dezember 2020 (act. II 161), mit welcher über die weitere Ausrichtung der halben Rente informiert wurde, bildet vorliegend kein Vergleichszeitpunkt, da dieser keine umfassende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen vorausging (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der medizinische Sachverhalt im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Im orthopädischen Gutachten vom 1. April 2010 attestierte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aufgrund der schweren congenitalen rechtskonvexen Kyphoskoliose mit restriktiver Pneumopathie eine Arbeitsfähigkeit von 50% mit 100% Leistung (act. IIB 22.1 S. 475 f. Ziff. 5 f.). Diese Beurteilung wurde in der Folge wiederholt bestätigt (act. IIA 88 S. 6, 108 S. 3; act. II 152 S. 5 Ziff. 4.1 f., 158 S. 3 ff., 193 S. 3 Ziff. 11 und S. 4 Ziff. 13). Anzeichen für eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil erwerbstätig ist (act. IIB 22.1 S. 462; Protokoll der IVB, S. 8 [in den Gerichtsakten]; act. II 177 S. 2). Zu klären bleibt eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht: Die Beschwerdeführerin hat das Bachelor-Studium … abgeschlossen (act. II 175 S. 1 f.) und arbeitet seit dem 1. Januar 2023 als … bei der D.________, wobei sie ein Einkommen von monatlich Fr. 3'500.-- erzielt (act. II 177 S. 2, 195 S. 3 ff.). Diese erwerblichen Veränderungen sind grundsätzlich geeignet, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken. Ein Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 8 visionsgrund ist somit ausgewiesen, was auch von den Parteien nicht bestritten wird, weshalb der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor). Streitig ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich und dabei insbesondere das Valideneinkommen (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3 ff.). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Massgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision, d.h. vorliegend diejenigen des Jahres 2023 (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 9 junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten (Ziff. 3037 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 10 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209 S. 1) bei der Berechnung des Valideneinkommens davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden als … tätig und stützte sich auf die Lohnangaben aus dem Jahr 2009. Im Rahmen der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 9) führte sie sodann aus, das Valideneinkommen sei basierend auf den Regeln zur Frühinvalidität festzulegen und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen. Keiner dieser Auffassungen der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen anlässlich des Erstgesprächs am 10. Januar 1996 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin interessiere sich für Menschen und sei kontaktfreudig (act. IID 22.1 S. 1531). Im weiteren Verlauf erklärte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1998 anlässlich der Besichtigung der Ausbildungseinrichtung (act. IID 22.1 S. 1526) – im Alter von 17 Jahren und damit noch vor Beginn der Erstausbildung –, sie möchte den … anstreben; ihr späteres Berufsziel sei …. Nach Abschluss der Ausbildung zur … im Jahre 2004 (act. IID 12 S. 3) bildete sie sich ab April 2006 bis Oktober 2008 ohne Unterstützung der Invalidenversicherung zur … weiter (act. IID 12 S. 2; act. IIA 79 S. 3; 22.1 S. 87) und absolvierte vom 23. August bis 8. November 2011 einen zwölftägigen Kurs „…“ (beinhaltend unter anderem drei Tage …, act. IIB 22.1 S. 325). Im Leistungsgesuch um berufliche Weiterausbildung vom 18. Mai 2012 (act. IIA 22.1 S. 225) gab sie an, sie möchte mehr mit Menschen zusammenarbeiten und in …Funktion tätig sein. Um ihr „Vorhaben umsetzen“ zu können, müsse sie „die Berufsmatura machen, um danach …“ zu lernen. Nachdem das Leistungsgesuch abschlägig entschieden worden war (act. IIA 22.1 S. 176 f.), absolvierte sie mehrere Kurse, insbesondere in den Bereichen … sowie …, besuchte diverse Abendseminare des F.________ und schloss im Januar 2017 das … (Zulassungsverfahren „sur Dossier“ für Studieninteressierte an die Fachhochschule, Bereich …, die nicht über einen der geforderten formalen Bildungsabschlüsse verfügen; vgl. www…..ch – Studium – … – Bachelor – Bewerben – Zulassungsvoraussetzungen; www…..ch) ab (act. IIA 79 S. 2). Anschliessend begann sie im September http://www.fhnw.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 11 2017 mit dem Bachelor-Studium in …, welches sie anfangs 2022 erfolgreich bestand (act. IIA 72 S. 2; act. II 175 S. 1 f.). 4.3.2 Aus den Akten ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer beruflichen Ausbildung und Karriere für die aktuelle Tätigkeit als … interessiert hat und sie die vorhergehende … Erstausbildung mit dem Ziel absolviert hat, sich ihren Berufswunsch dereinst zu erfüllen. Sie hat dies danach zielstrebig und konsequent verfolgt, woran nichts ändert, dass die Absolvierung der Ausbildungen mehr Zeit in Anspruch genommen hat, als dies für eine Person ohne Einschränkungen möglich gewesen wäre. Bestätigt wird dies letztlich auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Ziel festgehalten hat, obwohl seitens der Invalidenversicherung schliesslich keine Umschulung finanziert wurde. Parallel dazu erweiterte sie ihren Erfahrungsschatz dadurch, dass sie das Erlernte bei ihren beruflichen Tätigkeiten fortlaufend einsetzte. So begann die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 – neben der bereits vorher ausgeübten Tätigkeit im … – als … zu arbeiten (Akten der IVB [act. IIE] 1.8 S. 3 f.) und war anschliessend von Februar 2014 bis August 2017 als … bei der G.________ tätig (act. IIA 79 S. 2). Nach dem Bachelor-Studium begann sie ab dem 1. Januar 2023 bei der D.________ als … zu arbeiten (act. II 177 S. 2). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend den Berufswunsch der … hatte und diesen auch im hypothetischen Gesundheitsfall verfolgt und erreicht hätte. Entsprechend den Regeln zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungen ist im vorliegenden Fall der Einbezug der beruflichen Entwicklungen nach Eintritt der Einschränkung in die Berechnung des Valideneinkommens geboten. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich …. Mit dem erfolgreichen Abschluss der …Ausbildung und den fortführenden Weiterbildungen mit Abschluss als … hat die Beschwerdeführerin inzwischen trotz ihrer Invalidität den Endstand ihrer Ausbildung, wie sie sie im Gesundheitsfall absolviert hätte, erreicht. Sie konnte damit zureichende berufliche Kenntnisse erwerben (vgl. ergänzend Ziff. 3035 KSIH). Damit bleibt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 9) – weder nach bisherigem noch dem ab 1. Januar 2022 geltenden Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 12 Raum, das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 6 IVV (in der ab 1. Januar 2022 [und hier nicht anwendbaren] Fassung, vgl. E. 2.1 hiervor) resp. nach aArt. 26 Abs. 1 IVV unter Berücksichtigung einer Frühinvalidität (vgl. E. 4.2.1 hiervor) zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209 S. 1) ist beim Valideneinkommen auch nicht das Einkommen als … heranzuziehen, sondern auf eine Tätigkeit als … abzustellen. 4.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das von der Beschwerdeführerin bei der D.________ tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen für die Invaliditätsbemessung herangezogen (act. II 209 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, entspricht doch die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Januar 2023 in einem Pensum von 50% bei der D.________ (act. II 177 S. 2), was dem (unverändert) möglichen Pensum entspricht (vgl. E. 3.2 vorstehend). Folglich schöpft die Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Der in dieser Tätigkeit erzielte Lohn entspricht gemäss den schlüssigen Angaben der Arbeitgeberin der tatsächlich erbrachten Leistung (act. II 199 S. 7 Ziff. 5.2). Es liegt kein Soziallohn vor. Das jährliche Gehalt bei einem Arbeitspensum von 50% beträgt Fr. 45'500.-- (Fr. 3'500.-- x 13 Monate, act. II 199 S. 7 Ziff. 5.1). Das Valideneinkommen entspricht dem Doppelten dieses Einkommens. 4.3.4 Mit ihrer Ausbildung als … kann die Beschwerdeführerin frei zwischen einer Anstellung im öffentlichen wie privaten Bereich wählen. Zufolge des ausgewiesenen Fachkräftemangels im Bereich der … und mit Blick auf die breite berufliche Bildung sowie den umfangreichen beruflichen Erfahrungsschatz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie jede solche Tätigkeit innerhalb des medizinisch möglichen Pensums von 50% ohne weitere behinderungsbedingte lohnmindernde Einschränkung ausführen kann und unter diesen Umständen das Valideneinkommen dementsprechend aktuell genau dem Doppelten dessen entspricht, was sie ihrer Gesundheit entsprechend verdienen kann. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin entspricht in der hier zu beurteilenden Zeit in jeder Anstellung als … dem Grad der gesundheitlichen Einschränkung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 13 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tätigkeitsfeld resp. vom gleichen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (in Analogie zu BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021), hier von (aktuell noch) 50%. Da sich der Invaliditätsgrad nicht um mindestens fünf Prozentpunkte (vgl. E. 2.1 hiervor) geändert hat, findet auch kein Wechsel zum stufenlosen Rentensystem statt. Damit hat die Beschwerdeführerin durchgehend Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten erfolgte die Rentenaufhebung per Ende September 2023 zu Unrecht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 29. September 2023 ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209) aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat durchgehend Anspruch auf eine halbe Rente. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 14 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 9. Januar 2024 (in den Gerichtsakten) macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ für das Jahr 2023 einen Aufwand von 11.55 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 1'501.50, sowie die Mehrwertsteuer (MWST) von 7.7% im Betrag von Fr. 115.60, total Fr. 1'617.10, geltend. Betreffend das Jahr 2024 macht er einen Aufwand von 1.4 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 182.--, und die MWST von 8.1% im Betrag von Fr. 14.75, total Fr. 196.75, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung ist damit insgesamt auf Fr. 1'813.85 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. August 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, IV/23/686, Seite 15 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'813.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werde.

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