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Bern Verwaltungsgericht 26.03.2024 200 2023 670

March 26, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,091 words·~25 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 11. September 2023

Full text

200 23 670 UeL publiziert in BVR 2024 S. 343 SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. März 2024 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde B.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 11. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Beschwerdeführer) meldete sich im April 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) an (Akten der AKB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 verneinte die AKB einen Anspruch von A.________ auf ÜL. Zur Begründung führte sie an, A.________ sei (unter Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften) lediglich 19 Jahre in der AHV versichert gewesen und erfülle damit die Voraussetzungen nicht (act. II 11). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 12) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 ab (act. II 13). Dagegen erhob A.________ am 19. November 2022 Beschwerde (act. II 14). Parallel zu dem dadurch eingeleiteten Gerichtsverfahren reichte A.________ im April 2023 ein neues Leistungsgesuch ein (act. II 22). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 verneinte die AKB einen Anspruch auf ÜL erneut. Sie führte aus, seit der letzten Ablehnung habe sich keine Veränderung ergeben (act. II 30). Mit Urteil vom 14. Juni 2023 (UeL/2022/702) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 ab und leitete die Beschwerde vom 19. November 2022 als Neuanmeldung an die AKB weiter (act. II 33). Nachdem A.________ zeitgleich am 15. Juni 2023 gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 Einsprache erhoben hatte (act. II 35), holte die AKB weitere Belege ein (act. II 36 ff.). Am 21. Juli 2023 stellte zudem die Einwohnergemeinde (EG) B.________, ein Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FamZ (act. II 42). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 sprach die AKB A.________ unter Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai 2023 ab dem 1. Dezember 2022 ÜL zu; sie ordnete an, von den Nachzahlungen seien Fr. 45'094.00 betreffend die Zeit von Dezember 2022 bis Ende Juli 2023 an die EG B.________ und Fr. 5'654.00 (ÜL von August 2023) an A.________ (act. II 44) auszuzahlen. Mit Einsprache vom 30. August 2023 beanstandete A.________ die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 3 zahlung von Fr. 45'094.00 an die EG B.________ (act. II 46). In Anbetracht der prekären Lage seiner Familie und der Schulden bestehe ohne diese Liquidität die Gefahr, dass sie in absoluter Armut verharren würden. Er bitte um Überweisung des vollen Betrags an ihn. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2023 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 47). B. Am 22. September 2023 erhob A.________ mit persönlich überbrachter, auf den 21. September 2023 datierter Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die vollständige Auszahlung der Nachzahlung der ÜL an sich. Am 18. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte – nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2023 – weitere diesbezügliche Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 10 - 14). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sei zwecks Überprüfung des schutzwürdigen Interesses zu kontrollieren, ob die EG B.________, nunmehr die Schlussrechnung erstellt habe. Falls dem so sei, fehle dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse. Darüber hinaus begründete sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die EG B.________, mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 zum Verfahren beigeladen worden war, reichte diese am 14. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein, worin sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führte aus, die bevorschussten Sozialhilfeleistungen seien mit den in der gleichen Periode geflossenen ÜL verrechnet worden und es habe der Familie des Beschwerdeführers ein Überschuss von Fr. 2'000.00 ausbezahlt werden können. In den Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2024 änderte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag; sie beantragt nun, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Nachdem seitens der Beigeladenen die Schlussabrechnung erstellt worden sei, habe der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 4 schwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde mehr. Der Beschwerdeführer hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Januar 2024 an seinen Anträgen fest. Die Beigeladene reichte keine Schlussbemerkungen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2024 wurden die Schlussbemerkungen den jeweils anderen Parteien zugestellt. Am 26. März 2024 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Offensichtlich nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, wenn sie beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Mit der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2023 angeordneten Drittauszahlung wird die sich aus einem grundsätzlich dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungsanspruch er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 5 gebende Nachzahlung an ÜL an die Beigeladene ausbezahlt. Insoweit hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein Rechtsschutzinteresse, den Drittauszahlungsanspruch im Grundsatz (E. 3.2 f. nachfolgend) wie schliesslich auch in der konkreten Umsetzung (E. 3.4 nachfolgend) mit einer gegen den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2023 erhobenen Beschwerde gerichtlich überprüfen zu lassen. Zumal ihm seitens der Beigeladenen gemäss deren Angaben doch lediglich ein Überschuss von knapp Fr. 2'000.00 ausbezahlt wurde (vgl. Akten der Beigeladenen [act. III] 3, 4 S. 5). 1.1.2 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. September 2023 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist einzig die Drittauszahlung an die Beigeladene von Fr. 45'094.00 zwecks Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben gemäss Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 6 in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (lit. c). Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Überprüfung des Anspruchs ab Dezember 2022 eine monatliche ÜL von Fr. 5'516.00 und ab Januar 2023 eine solche von Fr. 5'654.00 zu (act. II 44/1). Für die Zeit von Dezember 2022 bis Juli 2023 ergab sich eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 45'094.00, für welche die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung an die Beigeladene anordnete (act. II 44/2). Die Zusprache von ÜL wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hinweise auf diesbezügliche vom Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigende Fehler bestehen nicht. Streitig ist einzig die Anordnung der Auszahlung des Betrags von Fr. 45'094.00 an die Beigeladene. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung dieser Anordnung und macht geltend, er benötige den Betrag von Fr. 45'094.00 zum Leben. Der Nichterhalt stürze seine Familie wieder in absolute Armut und verhindere die Verwirklichung eines Projekts, das auf finanzielle Unabhängigkeit und soziale Integration abziele. Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich gewusst, dass der Betrag von Fr. 45'094.00 weit über dem Betrag der Sozialhilfeleistungen gelegen habe und habe noch nicht einmal eine Abrechnung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 7 Sozialleistungen mit der verrechneten ÜL vorgelegt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Der Betrag liege im Weiteren deutlich unter der für die Gewährung von ÜL zulässigen Nettovermögensgrenze von Fr. 100'000.00 für Ehepaare (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Die vom Sozialdienst gewährten Leistungen könnten nicht als Bevorschussung angesehen werden (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b. einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Abs. 2). Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten somit auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG, weshalb die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig ist, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). 3.2.2 Drittauszahlungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG setzen zwar grundsätzlich eine formelle Abtretungserklärung voraus. Von diesem Erfordernis kann jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen werden. Es bedarf keiner Abtretungserklärung der Versicherten, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 133 V 113 E. 3.3.3 S. 120 f.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2015, 8C_939/2014, E. 3.2). Eine solche Bestimmung liegt mit Art. 42 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; SR 837.21) vor. Gemäss dieser Bestimmung kann, wo eine private oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 8 eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf ÜL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend ÜL ausgerichtet werden, ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (vgl. auch Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL], Rz. 4330.01 f.). Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat festgelegt, dass wo eine öffentliche Fürsorgestelle während einer bestimmten Zeitspanne im Hinblick auf ÜL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat, die rückwirkend auszurichtende ÜL der Fürsorgestelle, vorliegend der Beigeladenen, vergütet werden kann. Art. 42 ÜLV entspricht wörtlich Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301; vgl. auch Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] sowie die Erläuterungen des BSV zur ÜLV vom Juni 2021, S. 13, abrufbar unter www.bsv.admin.ch, Rubrik: Sozialversicherungen / Überbrückungsleistungen / Grundlagen & Gesetze / Archiv). Bezüglich Art. 22 Abs. 4 ELV hat das Bundesgericht klargestellt und in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person (auch nach Einführung des ATSG) bedarf, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz, so etwa aus Art. 22 Abs. 4 ELV, ein normativ eindeutiges Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3 S. 120). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 4 ELV bedeutet, dass mit der anlässlich der Einführung des neuen Versicherungszweigs der Übergangsleistungen geschaffenen, im Wortlaut identischen Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 ÜLV eine rechtliche Grundlage für eine Drittauszahlung besteht. Dass der Beschwerdeführer nie eine Abtretungserklärung abgegeben hat, steht der Drittauszahlung nicht entgegen und auch das Vorbringen, es sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Sozialhilfeleistungen als Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf die Gewährung von ÜL erfolgt seien, ändert daran nichts (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5; dazu hinten E. 3.3.3). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass von Bundesrechts wegen die Nachzahlung der ÜL an die Beigeladene zulässig ist. Zu klären ist in einem nächsten Schritt, ob die zur Verrechnung gebrachten Sozialhilfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 9 leistungen der Beigeladenen (nach kantonalem Recht) rückerstattungspflichtig sind. 3.3 Subsidiarität als Grundprinzip im Sozialhilferecht bedeutet, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR. 101]) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Sie ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; Entscheid des BGer vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.1.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen). 3.3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Fürsorgebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die Versicherungsleistungen erbracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 10 hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Bevorschusst der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen, verlangt er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn (Art. 34a Abs. 3 SHG). Im Sozialhilferecht ist angesichts des Subsidiaritätsprinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; BGE 135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N. 60). 3.3.2 Die ÜL haben wie die Ergänzungsleistungen (EL) zum Ziel, dass Personen im entsprechenden Anwendungsbereich keine Sozialhilfe beziehen müssen. Die Sozialhilfe ist auch nach der Konzeption des kantonalen bernischen Sozialhilferechts im Verhältnis zu Ansprüchen der Versicherten gegenüber den Sozialversicherungswerken subsidiär und nicht kumulativ (E. 3.3 vorstehend). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) hat vor diesem Hintergrund bereits in seinem Entscheid vom 14. August 2006, I 518/05 [publiziert in: SVR 2007 IV Nr. 14 S. 52], E. 2.3, in Bestätigung eines Urteils dieses Gerichts (vgl. VGE IV/2005/65288, E. 3.3.1) festgehalten, dass mit Art. 40 Abs. 3 SHG eine kantonale gesetzliche Grundlage besteht, die (dort in Verbindung mit Art. 85bis IVV) ohne unterschriftliche Einwilligung der Versicherten Grundlage für die Rückerstattung und Drittauszahlung der Sozialhilfeleistungen bildet. Nichts Anderes gilt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 1 ÜLV, weshalb die Beigeladene aufgrund der geleisteten Sozialhilfe zu Recht eine Drittauszahlung für die nachzuzahlenden ÜL geltend gemacht hat. 3.3.3 Zutreffend bringt die Beigeladene vor (Eingabe vom 14. Dezember 2023 S. 1), dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Zeit von Dezember 2022 bis Ende Juli 2023 nicht hätten unterstützt werden müssen, wenn dem Beschwerdeführer die ÜL bereits ab dem 1. Dezember 2022 direkt zugegangen wäre. Dabei ist es unerheblich, ob die Beigeladene vor Gewährung der Sozialhilfeleistungen bereits wusste bzw. hätte wissen können, dass der Beschwerdeführer für den gleichen Zeitraum Anspruch auf ÜL hatte und ihm diese dereinst zugesprochen werden. Denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 11 die Fürsorgebehörden haben unmittelbar das Existenzminimum der Betroffenen sicherzustellen, unabhängig davon, ob Leistungen Dritter - hier von einer Sozialversicherung - bevorstehen oder nicht (BGer 8C_939/2014, E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist dagegen gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG zur Rückerstattung der ihm und seiner Familie erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet, sobald er ÜL erhält, denn die zeitlich mit nachträglich zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich stets als "Vorschussleistungen" im Sinne des Art. 22 Abs. 2 ATSG (BGer 8C_939/2014, E. 3.3) und damit des Art. 42 ÜLV zu qualifizieren. Entscheidend für die Rückerstattungspflicht und einer darauf basierenden Drittauszahlung ist einzig, dass die Beigeladene dem Beschwerdeführer und seiner Familie für den gleichen Zeitraum, hier von Dezember 2022 bis Ende Juli 2023, Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Andernfalls resultierten Doppelzahlungen von Leistungen, die jede für sich eine Bedürftigkeit voraussetzen, wobei bereits durch den Bezug einer der beiden Leistungen die Voraussetzung der Bedürftigkeit der anderen Leistung wegfällt; dementsprechend gilt es, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips eine ungerechtfertigte Kumulation zweier sich gegenseitig ausschliessender Leistungen als Folge des zeitlichen Auseinanderfallens der Zusprache zu verhindern (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Juni 2017, 9C_621/2016, E. 2.2). Die Beigeladene ihrerseits ist zur Sicherung der Rückerstattung gehalten, die bevorschussten Sozialhilfeleistungen bei der Sozialversicherung zurückzuverlangen, was die Beigeladene mit dem Gesuch um Drittauszahlungen der ÜL vom 21. Juli 2023 (act. II 42) getan hat. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Leistungen könnten in keiner Weise als Vorschuss auf ÜL betrachtet werden und eine Rückzahlung sei "daher nur innerhalb der in Art. 40 Abs. 1 SHG genannten Fristen und mit den in Art. 43 SHG genannten Ausnahmen" möglich (Beschwerde S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation, dass der hier anwendbare Art. 40 Abs. 3 SHG einen von Abs. 1 unabhängigen eigenständigen Tatbestand der Rückerstattung darstellt. Entsprechend kommt vorliegend auch dem nur im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 1 SHG anwendbaren Art. 40a SHG (Ausnahme von der Rückerstattungspflicht) keine Bedeutung zu. Soweit der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 12 schliesslich auf Art. 43 Abs. 3 SHG verweist, wonach die öffentliche Sozialhilfe die Befreiung von der Rückerstattung in Härtefällen vorsehe (vgl. dazu Art. 11 c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden, weil bei der Verrechnung zweckgleicher Leistungen der Sozialhilfe mit solchen der Sozialversicherung für vergangene Perioden mit Sozialhilfebezug Doppelzahlungen verhindert werden sollen (vgl. BGE 135 V 2 E. 6.2; SVR 2007 IV Nr. 14 S. 52 E. 2.1) und damit ein Härtefall von vornherein nicht entstehen kann. Wenn bereits ausgerichtete Leistungen der Sozialhilfe durch die rückwirkende Drittauszahlung gedeckt werden sollen, so kann keine Unterschreitung des Existenzminimums eintreten, weil die Sozialhilfeleistungen das Existenzminimum gedeckt haben und durch die Drittauszahlung nur (bis zu dieser Höhe) substituiert werden (BGE 138 V 402; 136 V 286, 121 V 17 E. 4d S. 26). Dabei kann im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgebracht werden, die Sozialhilfeleistungen seien damals falsch berechnet worden und hätten unter dem Existenzminimum gelegen, denn solches muss im Verfahren der Sozialhilfe und über den dort offen stehenden Rechtsweg vorgebracht werden (vgl. BGer 8C_939/2014, E. 3.3). Über entsprechende Fragen entscheidet dieses Gericht im Rahmen des vom Beschwerdeführer gegen die Beigeladene diesbezüglich eingeleiteten Verfahrens mit separatem Urteil vom heutigen Tag (SH/2024/34). Soweit der Beschwerdeführer eine Rückerstattung unter Verweis auf die Vermögensschwelle gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG für unzulässig erachtet, verkennt er, dass diese Bestimmungen einzig eine negative Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsleistungen schaffen und nichts am Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber der Übergangsleistung ändern. Dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2022 Anspruch auf Übergangsleistungen hat, ist auch vor dem Hintergrund der Vermögensschwelle von allen Parteien zu Recht unbestritten geblieben. Die vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, er und seine Familie habe bei einer Nachzahlung bis zum Betrag von Fr. 100'000.00 parallel Anspruch auf Sozialhilfe und Übergangsleistungen, trifft nicht zu, würde dies doch zu einer vom Bundesrecht wie vom kantona-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 13 len Recht ausdrücklich ausgeschlossenen, das Subsidiaritätsprinzip verletzenden Doppelzahlung führen. 3.3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beigeladene zu Recht bei der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Dezember 2022 bis Ende Juli 2023, während welcher der Beschwerdeführer und seine Familie Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ein Drittauszahlungsbegehren gestellt und die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittauszahlung angeordnet hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angeordnet hat, der gesamte Nachzahlungsbetrag der Zeit von Dezember 2022 bis Ende Juli 2023 sei der Beigeladenen zu überweisen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer. 3.4 Bei der Prüfung der Drittauszahlung ist der Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz zwischen Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen zu wahren (UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 62). Die Drittauszahlung einer Nachzahlung in Rückerstattung ausgerichteter Sozialhilfeleistungen kann die Fürsorgebehörde gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG gegenüber dem Sozialversicherungsträger in der Höhe geltend machen, in der sie in der gleichen Zeitspanne wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2016, SH/2016/638, E. 2.2.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194). 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat vor der Festlegung des der Fürsorgebehörde zuzusprechenden Betrags zu prüfen, ob die vom Bundessozialversicherungsrecht statuierten Rahmenbedingungen eingehalten sind. Es betrifft dies die zeitliche sowie die sachliche Kongruenz der zur Verrechnung gestellten Forderungen (Sozialhilfe versus Sozialversicherungsleistungen). Diese umfasst gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sinne einer Pauschalbetrachtung die gesamten Leistungen der Sozialhilfe über den gesamten (jeweils ununterbrochen zusammenhängenden) Zeitraum der sozialhilferechtlichen Unterstützung, für den ÜL zugesprochen wird (BGE 121 V 17 E. 4c/bb S. 25 f.; Entscheid des BGer vom 5. Mai 2020, 9C_711/2019, E. 4.3). Die konkrete Festlegung ist Bestandteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 14 der von der Beschwerdegegnerin zu erlassenden Verfügung. Die Beschwerdegegnerin (und nicht die Beigeladene als Fürsorgebehörde) hat die verbindliche periodengerechte Ausscheidung vorzunehmen und den Betrag der Nachzahlung, soweit er nicht vollumfänglich zur Drittauszahlung kommt, in ihrer Verfügung verbindlich zwischen Fürsorgebehörde und Berechtigtem aufzuteilen (vgl. hierzu auch Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 10074 ff.). Diese Aufgaben kann sie nicht der Beigeladenen übertragen. Letztere ist nicht Teil der Beschwerdegegnerin und kann entsprechend auch nicht in deren Namen handeln, zumal bereits von Bundesrechts wegen der Beizug der Fürsorgebehörden zur Erfüllung von Aufgaben der ÜL ausdrücklich ausgeschlossen wird (Art. 19 Abs. 1 ÜLG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 ELG). Es besteht deshalb kein Anlass, die in den Rz. 10074 ff. der RWL enthaltenen Grundsätze nicht auch in den Verfahren zur Drittauszahlung von ÜL analog zur Anwendung zu bringen. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin anerkennt die Bedeutung der zeitlichen und sachlichen Kongruenz (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), ohne jedoch vor ihrem Entscheid entsprechende Berechnungen vorgenommen bzw. die Beigeladene zur periodengerechten Darlegung ihres konkreten Anspruchs aufgefordert zu haben. Vielmehr hat sie ohne weitere Klärung die Überweisung des gesamten (für die Zeit bis und mit Juli 2023) nachzuzahlenden Betrags an die Beigeladene angeordnet. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens hat sie sinngemäss auf eine von der Beigeladenen zu erstellende Schlussrechnung (Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023, Ziff. 2.1) bzw. erfolgte "Überschussauszahlungen" (Eingabe vom 12. Januar 2024) verwiesen. Die Beigeladene brachte diesbezüglich bis heute einzig vor (Eingabe vom 14. Dezember 2023 S. 1), dass die in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023 bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit der in dieser Periode geflossenen ÜL verrechnet worden seien und dem Beschwerdeführer ein Überschuss von knapp Fr. 2'000.00 ausbezahlt worden sei (vgl. act. III 3, 4 S. 5). Diesem Vorgehen kann mit Blick auf die Zuständigkeitsordnung nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Aufgabe zur Prüfung und Festlegung des Drittauszahlungsanspruchs der Beigeladenen nicht hinreichend nachgekommen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war insoweit unzulässig, als sie der Beigeladenen ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 15 nähere Prüfung den gesamten rückwirkend ausbezahlten Betrag von Fr. 45'094.00 mit der Begründung, diese werde eine Schlussabrechnung erstellen und einen (allfälligen) Überschuss an den Beschwerdeführer überweisen, zugesprochen hat. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene gemäss ihrer Darstellung (inzwischen) eine Abrechnung erstellt und dem Beschwerdeführer einen Überschuss von Fr. 2'000.00 überwiesen habe. Hierzu war sie nicht zuständig. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr nach Eingang des Drittauszahlungsgesuchs (act. II 42), sobald Höhe und Dauer des rückwirkenden ÜL-Anspruchs feststanden, aber noch vor Erlass der Leistungsverfügung, den Sozialdienst einladen müssen, seine Rückforderungsansprüche betragsmässig bekanntzugeben und sein Rückforderungsrecht zu belegen. Erst nach Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen (vgl. hierzu auch Rz. 10075 der RWL betreffend AHV und IV), insbesondere der zeitlichen und sachlichen Kongruenz, hätte die Beschwerdegegnerin in der Leistungsverfügung die Drittauszahlung in der Höhe des tatsächlichen Rückerstattungsanspruchs anordnen dürfen. Dagegen sprechen auch keine Gründe der Praktikabilität. Die Beschwerdegegnerin kann bei der Zusprache von ÜL, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu verhindern, was ganz besonders in Verfahren wie dem vorliegenden gilt, wo seitens des Anspruchsberechtigten die Ansprüche gegenüber der Sozialhilfe noch streitig sind, auf das in Rz. 10079 der RWL beschriebene, hier analog anzuwendende zweistufige Vorgehen zurückgreifen. In einem ersten Schritt spricht sie dabei die laufende (zukünftige) ÜL zu, womit die Berechtigten soweit möglich für die Zukunft auch von der Sozialhilfe abgelöst werden können. Die Festlegung der Nachzahlung wird in dieser Verfügung erst in Aussicht gestellt. Über die Nachzahlung (inklusive Drittauszahlung) wird nach getätigten Abklärungen in einem zweiten Schritt separat verfügt. 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die gebotenen Abklärungen unterlassen und damit auf der Basis eines ungenügend abgeklärten Sachverhalts entschieden. Zwar hat die Beigeladene im vorliegenden Verfahren einen Klientenkontoauszug (act. III 4) eingereicht. Eine definitive Berechnung des dadurch in Drittauszahlung der Beigeladenen zuzusprechenden Betrags ist basierend darauf dem Gericht jedoch nach wie vor nicht möglich. Zum einen scheinen von der Beigeladenen auch Leistungen, die für den Monat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 16 November 2022 ausgerichtet wurden (KK Selbstbehalt), einen Zeitraum, für welchen der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf ÜL hatte, Aufnahme gefunden zu haben. Zum anderen konnten die Folgen des erst mit dem heutigen Entscheid dieses Gerichts definitiv erfolgenden Abschlusses der Leistungsberechnung der Sozialhilfe (SH/2024/34) noch nicht in die Berechnung der Beigeladenen einfliessen. Es kann damit seitens des Gerichts weder die sachliche noch die zeitliche Kongruenz geprüft werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb insoweit aufzuheben, als er eine Drittauszahlung von Fr. 45'094.00 an die Beigeladene vorsieht. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei der Beigeladenen eine detaillierte Aufstellung der für die Zeit von Dezember 2022 bis Juli 2023 zugesprochenen und ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (unter Berücksichtigung der Folgen des heutigen Entscheids dieses Gerichts betreffend den Anspruch auf Sozialhilfe [SH/2024/34]) erhebe und anschliessend über den Drittauszahlungsanspruch der Beigeladenen neu verfüge. 4. 4.1 Das vorliegende auf die Drittauszahlung beschränkte Verfahren stellt keine Leistungsstreitigkeit dar (vgl. Beschluss der eABK [erweiterte Abteilungskonferenz] vom 28. November 2006; BGE 121 V 17 E. 2 S. 18), weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VR- PG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.00 bis Fr. 2'500.00 (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 17 Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 800.00 festgelegt. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene, welche mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 einen eigenen Antrag gestellt hat, gelten als unterliegend und werden damit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 5 und 8 mit Hinweisen). Aufgrund der einerseits allein von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden verfahrensrechtlichen Fehler bei der Anordnung der Drittauszahlung und des andererseits im Grundsatz zu bestätigenden Anspruchs der Beigeladenen auf Drittauszahlung liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG vor, die es in Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigen, von einer Aufteilung der Verfahrenskosten und Auferlegung solcher an die Beigeladene abzusehen. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 sind entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gegenstandslos geworden und damit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, UeL/23/670, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Einwohnergemeinde B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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