200 23 653 FZ KOJ/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Januar 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Familienausgleichskasse FAK, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene und seit dem 1. April 2023 beim B.________ (B.________; Arbeitgeberin) tätige A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. April 2023 über ihre Arbeitgeberin zum Bezug von Familienzulagen für ihre beiden Kinder C.________ (geb. TT. MM 2007) und D.________ (geb. TT. MM. 2005) an (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse [EAK bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 68-71). Mit Ablehnungsentscheid vom 5. April 2023 (AB 65 f.) respektive mit Verfügung vom 26. April 2023 (AB 60 f.) verneinte die EAK einen Anspruch auf Familienzulagen, weil die Kinder der Versicherten in ... lebten und zwischen der Schweiz und ... kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, welches den Export von Familienzulagen vorsehe. Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. AB 23 f., 4) wies die EAK mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 ab (AB 1-3). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 13. August (Postaufgabe: 14. September) und 14. August (Postaufgabe: 15. September) 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Anspruchs. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hat ihren (Amts-)Sitz im Kanton Bern (Art. 58 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] i.V.m. Anhang 1 Ziff. VI.1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]), weshalb die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 (AB 1-3). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Familienzulagen ab April 2023 für die beiden 2005 bzw. 2007 geborenen ... der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst die Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG) und die Ausbildungszulage, welche grundsätzlich ab dem Beginn des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat und die Ausbildungszulage beträgt mindestens Fr. 250.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 1 f. FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im hier interessierenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der Zulagen nach Art. 5 Abs. 1 FamZG, mithin Fr. 230.-- für die Kinderzulage (Art. 5 Abs. 1 FamZG) respektive Fr. 290.-- für die Ausbildungszulage (Art. 5 Abs. 2 FamZG). 2.2 Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 5 SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297). 2.3 2.3.1 Nach langjähriger Praxis des angerufenen Gerichts (vgl. bereits BVR 2012 S. 40 E. 3.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2013, FZ/2012/1052, E. 3.2) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person im Anwendungsbereich des FamZG nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210; a.M. noch KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar 2010, Art. 4 N. 57; nunmehr gl.M. indes MARCO REICHMUTH, Sozialversicherungsrechtlicher Ausbildungsbegriff, JaSo 2019, S. 171 Ziff. 6; vgl. Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Ferner hat das Bundesgericht mit BGE 144 V 299 zu Art. 7 FamZG erkannt, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle, gelange zur Bestimmung des Wohnsitzes nicht das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), sondern das ZGB zur Anwendung (E. 5.3.2). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb diese höchstrichterliche Erkenntnis nicht auch im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG Geltung beanspruchen sollte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2023, FZ/2023/297, E. 3.4.1). 2.3.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (sog. fiktiver Wohnsitz; Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72 E. 2.2.1). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 6 Aufenthaltsort als Wohnsitz (sog. abgeleiteter Wohnsitz; Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.). 2.3.3 Zur Frage, auf welche Bestimmung des ZGB sich der Verweis von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG bezieht, hat das angerufene Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2013, FZ/2012/1052, E. 2 (bestätigt mit VGE FZ/2023/297, E. 3.5), erkannt, mit Blick auf die Bedeutung von Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach für Kinder mit Wohnsitz im Ausland Familienzulagen nur ausgerichtet werden sollen, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben, könne sich die Verweisung in Art. 13 Abs. 1 ATSG einzig auf den Begriff des selbstständigen Wohnsitzes gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Satzteil ZGB beziehen. Der Verweis umfasse im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV jedoch nicht Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach (namentlich) als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge derjenige der Eltern gelte. Denn lebten diese in der Schweiz, bestünde aufgrund des nach Art. 25 Abs. 1 ZGB sog. abhängigen Wohnsitzes der Kinder ohne weiteres ein Zulagenanspruch. Dies würde jedoch – wie UELI KIESER und MARCO REICHMUTH zu Recht festhielten (KIE- SER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 63) – den Absichten des Gesetzgebers widersprechen, der den Zulagenanspruch auch in solchen Fällen habe einschränken wollen: Es wurde – wie sich aus den Materialien ergibt – nämlich vielfach als stossend empfunden, dass ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Unterschiede Kinder- und teilweise auch Ausbildungszulagen für im Ausland wohnende Kinder ausgerichtet wurden. In Entwicklungsländern könnten die schweizerischen Familienzulagen einem Monatslohn entsprechen; sie erhielten dadurch eine völlig andere Bedeutung. Für im Ausland lebende Kinder sollten Zulagen deshalb nur noch ausgerichtet werden, soweit mit dem entsprechenden Staat ein Abkommen über die soziale Sicherheit, in dem auch die Höhe der Zulagen vereinbart werden kann, besteht (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 20. November 1998, BBl 1999 S. 3230; vgl. auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 8. September 2004, BBl 2004 S. 6898). Weiter folgerte das angerufene Gericht, auch die Wohnsitzbestimmung von Art. 24 Abs. 1 ZGB (sog. fiktiver Wohnsitz) würde zu einem vom Gesetzgeber nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 7 gewollten Zulagenanspruch führen. Folglich seien abhängige oder fiktive Wohnsitze im Bereich der Familienzulagen nicht zu berücksichtigen. Soweit das Bundesgericht mit BGE 144 V 299 E. 5.3.3 S. 308 im Anwendungsbereich der Familienzulagen auf Art. 25 Abs. 1 ZGB verwies, ändert dies nichts. Dies geschah einzig im Zusammenhang mit Art. 12 FamZG und unter Hinweis u.a. auf KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 7 N. 67 (vgl. E. 5.3.2 S. 308), welche ihrerseits in der nachfolgenden N. 68 eine Abgrenzung zum besonderen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG vornehmen und dort die Anwendbarkeit des abgeleiteten Wohnsitzes gestützt auf den Willen des Gesetzgebers ablehnen (KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 63). 3. 3.1 Fest steht und insoweit zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl. AB 68) nach Schweizer Recht grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen hat (Art. 13 Abs. 1 FamZG), insbesondere ist auch das Kindsverhältnis (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG) zu den zwei ..., D.________ (geb. TT. MM 2005) und C.________ (geb. TT.MM 2007), unbestrittenermassen erfüllt (vgl. AB 107-111). Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass der seit dem TT. MM 2018 von der Beschwerdeführerin geschiedene (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4) Kindsvater, E.________ (AB 112), die gemeinsamen ... im Juli 2015 gegen den Willen der Beschwerdeführerin (vgl. AB 36, 23, 2) nach ... verbrachte und die Kinder seither dort leben (vgl. AB 70, 53; Beschwerde S. 1). Mit Urteil 8. Januar 2021 sprach das erste Familiengericht (...; vgl. AB 5) von ..., ..., dem Kindsvater die "elterliche und Personensorge" (...) zu und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von "Unterhalt" (...) in der Höhe von 2'993'588.-- ... (vgl. AB 11-13). Der Kindsvater wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Urteil vom TT. MM.JJJJ, PEN ..., in Abwesenheit schuldig erklärt des Entziehens von Minderjährigen, mehrfach begangen vom 5. August 2018 bis zum 8. Januar 2021 zum Nachteil der Beschwerdeführerin und unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (BB 5/2; siehe auch AB 29-50).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 8 3.2 Da die Kinder der Beschwerdeführerin – unabhängig von der Legalität dessen Begründung (vgl. dazu E. 3.3 hiernach) – seit Juli 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort respektive ihren Lebensmittelpunkt in ... haben und dadurch dort gleichsam ihren Wohnsitz i.S.v. Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB (vgl. vorne E. 2.3.2) begründeten, sind Familienzulagen nach Schweizer Recht nur dann auszurichten, wenn eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung das vorschreibt (vgl. vorne E. 2.2). Zwischen der Schweiz und ... existiert keine derartige Vereinbarung, weshalb auf Basis des internationalen Sachverhalts kein Anspruch auf Familienzulagen besteht (vgl. auch AB 2 f.). 3.3 Ein solcher Anspruch könnte nur dann bestehen, wenn die Kinder der Beschwerdeführerin (weiterhin) einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Dabei ist aber zu beachten, dass im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG mit seinem besonderen Wohnsitzbegriff weder der abhängige Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) noch der fiktive Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 ZGB) zur Anwendung gelangen (vgl. vorne E. 2.3.3). Daher ist für die Frage des Anspruchs auf Familienzulagen nicht massgebend, ob die Kinder gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Beschwerde S. 1; AB 23, 36) gegen ihren Willen ins Ausland verbracht wurden. Zwar wäre personenstandsrechtlich der in Verletzung von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB (Zustimmungserfordernis des anderen Elternteils beim Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge) begründete Aufenthaltsort der Kinder im Rahmen der Festlegung des Wohnsitzes unbeachtlich und mangels Begründung eines (neuen) Wohnsitzes in ... bliebe nach Art. 24 Abs. 1 ZGB der bisherige Wohnsitz in der Schweiz als fiktiver Wohnsitz bestehen. Da jedoch ein derartiger fiktiver Wohnsitz – wie erwähnt – im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG mit seinem besonderen Wohnsitzbegriff (vgl. vorne E. 2.3.3) nicht zu berücksichtigen ist, fehlt es auch im Falle einer rechtswidrig erfolgten Verbringung der Kinder nach ... an einem im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG einschlägigen Wohnsitz. Insoweit kommt auch den Wohnsitzbescheinigungen der Einwohnergemeinde F.________ vom 26. April 2023 (AB 55 f.), gemäss welchen die ... der Beschwerdeführerin im Einwohnerregister der Gemeinde F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 9 eingetragen seien, zumindest für den vorliegend zu beurteilenden Familienzulagen-Anspruch keine Bedeutung zu. 3.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Obhuts- und Sorgerechtsregelung beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn dem Voranstehenden zufolge ist diese in Bezug auf den hier zu beurteilenden Familienzulagen-Anspruch von vornherein nicht massgebend. Sodann ist festzustellen, dass der Kindsvater zwar wegen Entziehens von Minderjährigen schuldig gesprochen wurde, demselben Urteil aber auch zu entnehmen ist, dass der Kindsvater gestützt auf das Urteil des ersten Familiengerichts vom 8. Januar 2021 (AB 11-13) das alleinige Sorgerecht besitzt, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht in ... aufhält. Die dagegen von der Beschwerdeführerin bzw. deren ... Anwältin erhobene sog. ...-Klage (Klage auf Grundrechtsschutz; vgl. dazu BB 9) wurde am 2. Juli 2021 vom obersten Gericht in ..., ..., abgewiesen (vgl. dazu AB 37). Damit übereinstimmend endete das deliktische Verhalten des Kindsvaters am 8. Januar 2021 (vgl. Urteil PEN ..., E. 2.3 [AB 42]). In diesem Zusammenhang ist sodann weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin näher dargelegt, inwiefern ein Verstoss gegen den sog. ordre public (Art. 27 Abs. 1 IRPG; vgl. dazu BGE 140 V 136 E. 4.2.2 S. 140) vorliegen soll. Eine Vollstreckung des ausländischen Sorgerechts- und Unterhaltsentscheides (vgl. Art. 25 ff. IPRG) ist überdies im Hinblick auf den Familienzulagen-Anspruch weder erforderlich noch von Belang. Schliesslich betrifft die von der Beschwerdeführerin bereits am 15. September 2015 gegen den Kindsvater erhobene Strafanzeige gemäss dem Beleg der Generalstaatsanwaltschaft von ... vom 8. August 2023 (BB 2) nicht die – vorliegend ohnehin nicht entscheidende – Regelung des Sorgerechts, sondern dessen willkürliche Ausübung durch den Kindsvater zum Nachteil der beiden Kinder (...; vgl. BB 2). Die Beschwerdeführerin vermag hieraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nach der gesetzlichen Regelung ist schliesslich auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Alimente bezahlt, nicht relevant. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass sie bis 2021 im Kanton Zürich Familienzulagen bezog, hinsichtlich der vorliegend streitigen Leistungen einen Anspruch gestützt auf Vertrauensschutz.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten besteht vorliegend keine hinreichende gesetzliche bzw. staatsvertragliche Grundlage für die Ausrichtung von Familienzulagen für die beiden ... der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 (AB 1-3) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2024, FZ/23/653, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Familienausgleichskasse FAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.