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Bern Verwaltungsgericht 06.06.2023 200 2023 64

June 6, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,018 words·~5 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Januar 2023

Full text

200 23 64 EL KNB/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, EL/23/64, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch der 1966 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Zeit ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres auf Fr. 1'640.-- pro Monat fest, wobei sie in der Anspruchsberechnung – wie bereits in den Verfügungen davor (vgl. Antwortbeilage [AB] 78 f., 84) – Mietausgaben in der Höhe von Fr. 4'198.-- pro Jahr berücksichtigte (AB 91; siehe auch AB 99). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. Dezember 2021 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (AB 93). Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 wies die AKB diese ab (AB 117). Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Januar 2023 Beschwerde, welche sie nach entsprechender Aufforderung (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 1. Februar 2023) mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Datum der Postaufgabe) verbesserte. Sie fordere Fr. 3.50 pro Tag während der Zeit im B.________, weil sie dort für ein Frühstück habe bezahlen müssen, das ihr nicht gepasst habe. Am 10. März 2023 erfolge seitens der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.  Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2023 (AB 117), mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021 abgewiesen und den Abzug von Fr. 3.50 für das inbegriffene Frühstück bei den Kosten für die Unterkunft im B.________ von pauschal Fr. 15.-- pro Nacht (und damit eine Anrechnung von täglich Fr. 11.50 als Mietausgaben) für die Zeit von 1. Januar bis 30. September 2022 bestätigt hat (für die Zeit ab 1. Oktober 2022 siehe die Verfügung vom 7. November 2022 in AB 114). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für die Zeit von 1. Januar bis 30. September 2022 und dabei insbesondere die in dieser Zeit anzurechnenden Mietausgaben resp. ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 3.50 pro Tag für das in der Pauschale für die Unterkunft im B.________ inbegriffene Frühstück abgezogen hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, EL/23/64, Seite 3 gen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Was die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar und 7. März 2023 (in den Verfahrensakten) betrifft, kann auf diese mangels eines Bezugs zum Anfechtungsgegenstand (siehe den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2023 in AB 117) vorliegend nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2).  Bei einem zu beurteilenden Zeitraum von 1. Januar bis 30. September 2022 und in dieser Zeit in Streit liegenden Fr. 3.50 pro Tag liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (273 Tage à Fr. 3.50 = Fr. 955.50), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (vgl. BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Beim B.________ handelt es sich unstrittig nicht um ein im Kanton Bern anerkanntes Heim im Sinne des ELG. Die EL-Berechnung ist somit zu Recht hinsichtlich anerkannter Ausgaben in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG erfolgt. Da die Kosten für Mahlzeiten bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG enthalten sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Juli 2012, 9C_945/2011, E. 5.1), können die vom B.________ in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 15.-- pro Nacht nur abzüglich des Kostenanteils für das darin inbegriffene Frühstück als Mietausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG anerkannt werden (vgl. AHI 2001 S. 289 E. 4 sowie Rz. 3237.01 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, EL/23/64, Seite 4 versicherung (AHVV; SR 831.101) von den vom B.________ pro Nacht inklusive Frühstück in Rechnung gestellten Fr. 15.-- lediglich Fr. 11.50 als Mietkosten anerkannt resp. Fr. 3.50 als Kostenanteil für das Frühstück in Abzug gebracht hat. Dass der Beschwerdeführerin das Frühstück offenbar nicht gepasst hat, ändert daran nichts.  Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2023 (AB 117) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl. die Ausführungen zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar und 7. März 2023) – abzuweisen.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2023, EL/23/64, Seite 5 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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