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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2025 200 2023 635

March 24, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,124 words·~26 min·6

Summary

Einspracheentscheid vom 17. August 2023

Full text

ALV 200 2023 635 WIS/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. März 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -2- Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Mai 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020 (Akten [act. II] der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin] 196 f. 293 - 296). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2022, welche zufolge der Covid-19-Pandemie bis 30. November 2022 verlängert wurde, und richtete in der Folge Taggelder aus, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 3'665.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 135.10 (80 % des versicherten Verdienstes; Akten der Unia [act. IIA] 22 Ziff. II f.; vgl. Akten der Unia [act. IIB] 676, 643, 616, 597, 582, 420, 405, 392). Anlässlich einer internen Dossierkontrolle im August 2022 (d.h. nach Erhalt von letzten fehlenden Unterlagen betreffend Arbeitsverträge [vgl. act. IIA 276, 285]) stellte die Unia fest, dass die Berechnung des versicherten Verdienstes fehlerhaft gewesen sei. Mit Verfügung vom 6. September 2022 (act. IIA 229 - 232) setzte die Unia den versicherten Verdienst rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 auf Fr. 2'323.-- resp. das Taggeld auf Fr. 85.65 fest, verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Kontrollperioden Mai und Juni 2021 und forderte für die Monate Juli bis Dezember 2020 (Fr. 6'146.05), Januar 2021 und März bis Juni 2021 (Fr. 6'668.15), Januar bis März 2022 sowie Mai bis Juni 2022 (Fr. 4'351.25) zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 17'165.45 zurück, da die erzielten Zwischenverdienste höher seien als das der Versicherten zustehende Arbeitslosentaggeld. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 210 - 212) hiess die Unia mit Entscheid vom 17. August 2023 (act. IIA 81 - 87) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, setzte den versicherten Verdienst rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 auf Fr. 2'920.-- fest und reduzierte die Rückforderung auf Fr. 11'931.25.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. September 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei zu überprüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2023 verwies die Beschwerdegegnerin auf den während des hängigen Beschwerdeverfahrens ergangenen Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2023 (act. IIA 22 - 32), mit welchem sie ihren Einspracheentscheid vom 17. August 2023 in Wiedererwägung zog und die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung – unter Neuberechnung der Kontrollperioden Juli bis Oktober 2020 und Juni 2022 – auf Fr. 10'987.85 reduzierte. Sie beantragte, das Beschwerdeverfahren sei infolge Wiedererwägungsentscheid pendente lite vom 1. November 2023 als gegenstandslos abzuschreiben. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. November 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, zum Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2023 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 zeigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2023 insoweit nicht einverstanden, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 10'356.-- festzulegen sei. Am 31. Januar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -4- (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Weiter sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 1.2.1 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung kommt diese Bestimmung nur zum Tragen, wenn die Behörde zu Gunsten der Beschwerde führenden Partei verfügt. Denn ein lite pendente erlassener Entscheid beendet den Streit nur insoweit, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird. Soweit im neuen Entscheid Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter. In diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber im neuen Entscheid nicht befunden worden ist, ohne dass die Beschwerde führende Person diese ebenfalls anzufechten braucht. Ist mit dem nach Rechtshängigkeit erlassenen Entscheid eine Schlechterstellung (reformatio in peius) der versicherten Person verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (BGE 127 V 228 E. 2b bb S. 233, 113 V 237 E. 1a S. 238; ZAK 1992 S. 117 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -5- 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. August 2023 (act. IIA 81 - 87), mit welchem die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli 2020 bis Januar 2021, März bis Juni 2021, Januar bis März 2022 sowie Mai bis Juni 2022 auf Fr. 11'931.25 reduziert wurde. Während des Beschwerdeverfahrens zog die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 3 ATSG) und reduzierte die Rückforderung – unter Neuberechnung der Kontrollperioden Juli bis Oktober 2020 und Juni 2022 – auf Fr. 10'987.85 (Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2023 [act. IIA 22 - 32]). Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 zeigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2023 insoweit nicht einverstanden, als die Rückforderung auf Fr. 10'356.-- festzulegen sei. Somit hat die Beschwerdegegnerin mit dem pendente lite erlassenen Entscheid vom 1. November 2023 dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprochen (vgl. E. 1.2.1 hiervor), weshalb das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandlos geworden vom Protokoll abzuschreiben, sondern fortzusetzen und auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 71 Abs. 2 VRPG). Der Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2023 (act. IIA 22 - 32) kann damit lediglich als Antrag an das Gericht betrachtet werden, wie nach Auffassung der Beschwerdegegnerin zu urteilen sei. 1.2.3 Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung von Fr. 11'931.25 für die Kontrollperioden Juli 2020 bis Januar 2021, März bis Juni 2021, Januar bis März 2022 sowie Mai bis Juni 2022. Soweit die Beschwerdeführerin die Berechnung des Zwischenverdienstes resp. Verdienstausfalles der Kontrollperiode August 2022 beanstandet (vgl. Eingabe vom 5. Januar 2024, S. 1 Ziff. 3 und 5 [in den Gerichtsakten]), bewegt sie sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, S. 3 Ziff. 4 [in den Gerichtsakten]). Anzumerken ist, dass die diesbezügliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -6- Abrechnung von August 2022 (act. IIA 228) – da keine anfechtbare Verfügung verlangt wurde – in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. IIA 81 Ziff. 4), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.1.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird (Art. 40a AVIV). 2.1.4 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -7- SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 dieser Norm nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 2.1.5 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (Rz. C133 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Rz. C139 AVIG-Praxis ALE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -8- Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 - 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in der Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird. Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 4.3). Sowohl für die Kompensationszahlungen als auch für die Differenzzahlung ist der Verdienstausfall eine zentrale Anspruchsvoraussetzung. Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 bzw. 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädigungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (Rz. B94 AVIG-Praxis ALE). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -9- (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -10- 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525). Eine Übergangsbestimmung zur Revision der Verjährungsbestimmungen enthält das ATSG nicht. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 131 V 425 E. 5.2 S. 429; Urteil des BGer 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.6). 3. 3.1 Im Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2023 (act. IIA 22 - 32) nahm die Beschwerdegegnerin – aufgrund der in der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) vorgebrachten Einwände (bezüglich des Beschäftigungsgrades beim B.________) und der Angaben des B.________ vom 11. Oktober 2023 (act. IIA 42 f.) – eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes für die Leistungsrahmenfrist vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 sowie der anrechenbaren Zwischenverdienste der Kontrollperioden Juli 2020 bis Januar 2021, März bis Juni 2021, Januar bis März 2022 und Mai bis Juni 2022 vor (act. IIA 26 - 30 Ziff. 12 - 34). Dabei setzte sie den versicherten Verdienst (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG) auf der Basis des Durchschnittslohnes der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Leistungsrahmenfrist (vgl. E. 2.1.4 hiervor) neu auf Fr. 3'269.-- fest und bemass das Taggeld aufgrund eines Ansatzes von 80 % des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG) mit Fr. 120.50 (Fr. 3'269.-- x 0.8 : 21.7 Tage [vgl. Art. 40a AVIV; vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -11- E. 2.1.3 f. hiervor]; vgl. act. II 26 f. Ziff. 13 - 19). Gestützt darauf reduzierte sie die im angefochtenen Einspracheentscheid festgesetzte Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung von Fr. 11'931.25 (act. IIA 81) auf Fr. 10'987.85 (act. IIA 22 Ziff. 3). Der neu berechnete versicherte Verdienst von Fr. 3'269.-- und das daraus resultierende Taggeld von Fr. 120.50 sind aufgrund der Akten (vgl. act. IIA 33 - 43; act. I 2 - 4) nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. deren Eingabe vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 1 Ziff. 1). Ebenfalls nicht bestritten sind die im Wiedererwägungsentscheid neu ermittelten, anrechenbaren Zwischenverdienste der Kontrollperioden Juli 2020 bis November 2020, Januar 2021, März bis Mai 2021, Januar bis März 2022 sowie Mai bis Juni 2022, die daraus fliessenden Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli 2020 bis Oktober 2020 und Juni 2022 und die sich daraus neu ergebende Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung (vgl. besagte Eingabe vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 1 Ziff. 3). Es finden sich in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht korrekt ermittelt worden wären (vgl. act. IIA 27 - 30 Ziff. 20 - 43). Von der Beschwerdeführerin gerügt werden einzig noch die Berechnung der anrechenbaren Zwischenverdienste der Kontrollperioden Dezember 2020, Juni 2021 und August 2022 (vgl. besagte Eingabe vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 1 f. Ziff. 3 und 5 ff.), welche die Grundlagen für die Berechnung allfälliger Verdienstausfälle bilden (vgl. E. 2.1.5 hiervor). Betreffend die Berechnung des Zwischenverdienstes resp. Verdienstausfalles der Kontrollperiode August 2022 ist auf das in E. 1.2.3 hiervor Gesagte zu verweisen. 3.1.1 Kontrollperiode Dezember 2020: Aktenmässig erstellt und unbestritten sind die Zwischenverdienste der Arbeitgeber B.________ von Fr. 161.97 (vgl. IIA 43), C.________ von Fr. 307.70 (vgl. act. II 194 f., IIA 95), D.________ von Fr. 226.46 (vgl. act. I 6, IIA 95) und E.________ GmbH von Fr. 207.70 (vgl. act. I 6, IIA 95); kein Zwischenverdienst wurde unbestrittenermassen bei den Arbeitgebern F.________ (vgl. act. I 6), G.________ und H.________ erzielt (vgl. dazu auch Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -12- Ziff. 5, und der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, a.a.O., S. 1 Ziff. 1). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin vom 23. November 2020 bis 3. Dezember 2020 (11 Tage) beim I.________ gearbeitet und dabei einen Zwischenverdienst von Fr. 1'900.-- (inkl. Ferienentschädigung) bzw. Fr. 1'753.90 (exkl. Ferienentschädigung von 8.33 %) erzielt hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. November 2020 [act. IIB 678 f.]), welcher nach dem Entstehungsprinzip (vgl. Rz. C133 AVIG-Praxis ALE; vgl. E. 2.1.5 hiervor) im Umfang von Fr. 478.35 (3 Tage im Dezember; Fr. 1'753.90 : 11 x 3) anzurechnen ist (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, a.a.O., S. 1 Ziff. 1). Ferner hat die Beschwerdeführerin von August 2020 bis Juli 2021 beim I.________ einen Zwischenverdienst von Fr. 4'250.-- (inkl. Ferienentschädigung; vgl. Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2021 [act. IIB 600 f.]) bzw. Fr. 3'923.20 (exkl. Ferienentschädigung von 8.33 %) erzielt, was einen anteilmässigen monatlichen Zwischenverdienst von gerundet Fr. 326.95 (Fr. 3'923.20 : 12) ergibt; dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 2 Ziff. 5). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode Dezember 2020 beim I.________ einen anzurechnenden Zwischenverdienst von insgesamt Fr. 805.30 (Fr. 478.35 + Fr. 326.95) erzielt. Sodann ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode Dezember 2020 beim Arbeitgeber J.________ einen Zwischenverdienst von Fr. 2'150.-- (inkl. Spesen) resp. Fr. 2'100.-- (exkl. Spesen) erzielte (vgl. act. IIB 628; vgl. auch 624 f.), was einen anzurechnenden Zwischenverdienst von Fr. 1'938.52 (exkl. Ferienentschädigung von 8.33 %; act. IIA 95) ergibt. Dieser Zwischenverdienst fehlt in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufstellung in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2024 (S. 2 Ziff. 5). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode Dezember 2020 die folgenden anzurechnenden Zwischenverdienste erzielt (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, a.a.O., S. 2 Ziff. 1):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -13- • B.________: Fr. 161.97 • C.________: Fr. 307.70 • D.________: Fr. 226.46 • E.________ GmbH: Fr. 207.70 • I.________: Fr. 805.30 • J.________: Fr. 1'938.52 Total: Fr. 3'647.65 Da die in der Kontrollperiode Dezember 2020 erzielten Zwischenverdienste von Fr. 3'647.65 höher ausfallen als der neu ermittelte versicherte Verdienst von auf Fr. 3'269.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), liegt kein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG (vgl. E. 2.1.5 hiervor) vor resp. besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den besagte Kontrollmonat. 3.1.2 Kontrollperiode November 2020: Entsprechend dem in E. 3.1.1 hiervor Dargelegten betrug der beim I.________ im November 2020 (8 Tage) erzielte Zwischenverdienst neu Fr. 1'602.50 (Fr. 1'275.55 [Fr. 1'753.90 : 11 x 8] + Fr. 326.95) statt – wie bisher – Fr. 1'554.70 [act. IIA 29 Ziff. 29]). Der neu anzurechnende Zwischenverdienst für die Kontrollperiode November 2020 beträgt unter Berücksichtigung des bisher angerechneten, unbestritten gebliebenen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 1 Ziff. 4) und nicht zu beanstandenden Zwischenverdienstes von insgesamt Fr. 2'555.70 (act. IIA 29 Ziff. 29) Fr. 2'603.50 (Fr. 2'555.70 + Fr. 47.80 [Fr. 1'602.50 – Fr. 1'554.70]), was bei 21 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 124.-- ergibt. Damit ist das der Beschwerdeführerin im Falle von Arbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 120.50 (vgl. E. 3.1 hiervor) tiefer als der Tagesverdienst im November 2020, weshalb nicht von einem Zwischenverdienst, sondern von einer lohnmässig zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG auszugehen ist (vgl. E. 2.1.5 hiervor und Art. 41a Abs. 1 AVIV e contrario). Demzufolge besteht für die Kontrollperiode November 2020 mangels eines relevanten Verdienstausfalls (kein Einkommensverlust von mehr als 20 % des versicherten Verdienstes; vgl. E. 2.1.5 hiervor) – nach wie vor – kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (bzw. auf Kompensationszahlungen; vgl. act. IIA 29 Ziff. 32), was im Übri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -14gen von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wurde (vgl. deren Eingabe vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 1 Ziff. 4). 3.1.3 Kontrollperiode Juni 2021: Aktenmässig erstellt und unbestritten sind die Zwischenverdienste der Arbeitgeber B.________ von Fr. 140.85 (act. IIA 42 f.), C.________ von Fr. 307.70, E.________ GmbH von Fr. 249.25 (act. IIB 593 f.), F.________ von Fr. 750.-- (act. IIB 589 f.) und I.________ von Fr. 326.95 (vgl. act. I 6, IIA 96; vgl. zu allem die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 2 Ziff. 5, und der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, a.a.O., S. 2 Ziff. 3). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Darstellung in der Eingabe vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 2 Ziff. 5) – beim Arbeitgeber H.________ in der Kontrollperiode Juni 2021 einen Verdienst erzielt hat (vgl. act. IIB 540 - 555). Laut Arbeitsvertrag vom 31. März 2021 (vgl. act. IIB 542 f.) wurde als Lohn ein Bruttostundenlohn von Fr. 40.-- (inkl. Ferienanteil) vorgesehen (act. IIB 542 Ziff. 4), was ohne Ferienanteil von 8.33 % einen Bruttostundenlohn von Fr. 36.92 ergibt. Vertragsdauer war vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 (act. IIB 542 Ziff. 1). Gemäss Stundenauflistung (act. IIB 541) leistete die Beschwerdeführerin im Juni 2021 40 Arbeitsstunden. Damit beträgt der anzurechnende Zwischenverdienst Fr. 1'476.80 (Fr. 36.92 x 40 h). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode Juni 2021 die folgenden anzurechnenden Zwischenverdienste erzielt (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, a.a.O. S. 3 Ziff. 3): • B.________: Fr. 140.85 • C.________: Fr. 307.70 • E.________ GmbH: Fr. 249.25 • I.________: Fr. 326.95 • F.________: Fr. 750.-- • H.________: Fr. 1'476.80 Total: Fr. 3'251.55

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -15- Der Tagesverdienst beläuft sich bei 22 Arbeitstagen (vgl. auch Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024, a.a.O., S. 2 Ziff. 7, und der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, a.a.O., S. 3 Ziff. 3) auf Fr. 147.80 (Fr. 3'251.55 : 22) und liegt damit ebenfalls über dem versicherten Taggeld von Fr. 120.50 (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb auch hier nicht von einem Zwischenverdienst, sondern von einer lohnmässig zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG auszugehen ist (vgl. E. 2.1.5 hiervor und Art. 41a Abs. 1 AVIV e contrario). Damit besteht für die Kontrollperiode Juni 2021 mangels eines relevanten Verdienstausfalls (kein Einkommensverlust von mehr als 20 % des versicherten Verdienstes; vgl. E. 2.1.5 hiervor) kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (bzw. auf Kompensationszahlungen). 3.2 Die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli 2020 bis Januar 2021, März bis Juni 2021, Januar bis März 2022 und Mai bis Juni 2022 erfolgte mittels Taggeldabrechnungen (vgl. act. IIA 312, 237 - 252). Diese formlosen Mitteilungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision resp. der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 f. ATSG; vgl. E. 2.2.2 hiervor) möglich ist. Die Beschwerdegegnerin erlangte erst gestützt auf eine interne Dossierkontrolle im August 2022 (d.h. nach Erhalt von letzten fehlenden Unterlagen betreffend Arbeitgeber [vgl. act. IIA 276, 285]) hinreichende Kenntnis darüber, dass die von der Beschwerdeführerin in den erwähnten Kontrollperioden erzielten Einkommen (insbesondere jene des B.________) bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht korrekt berücksichtigt wurden (vgl. act. IIA 26 Ziff. 12) und demzufolge der Beschwerdeführerin zu hohe Leistungen ausgerichtet wurden. Indem die Beschwerdegegnerin hiervon erst nachträglich, mithin nach der erfolgten Zusprache der Arbeitslosenentschädigung, erfuhr, besteht in diesem Umfang ohne weiteres eine die prozessuale Revision begründende neue Tatsache (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] C 85/04 vom 11. Oktober 2004 E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin durfte daher mit Verfügung vom 6. September 2022 (act. IIA 229 - 232) auf die – gestützt auf der falschen Berechnung des versicherten Verdienstes erfolgten – Leistungsabrechnungen für die besagten Kontrollperioden zurückkommen und diese nachträglich korrigieren. Damit sind zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -16sammenfassend sowohl die formellen (insbesondere 90-tägige Frist gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG) wie auch die materiellen Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin setzte den zurückzufordernden Betrag im Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2023 auf Fr. 10'987.85 (Fr. 17'165.45 - Fr. 6'177.60 [act. IIA 22 Ziff. 3, 30 Ziff. 34, 230 Ziff. IV - VII]) fest. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den in den massgebenden Kontrollperioden ausbezahlten Entschädigungen und den Leistungen, auf welche die Beschwerdeführerin bei korrekter Berücksichtigung der Einkünfte Anspruch gehabt hätte (act. IIA 312, 237 - 252, 30 Ziff. 34, 230 Ziff. IV - VII) und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. 3.4 Die Beschwerdegegnerin forderte die in den Kontrollperioden Juli 2020 bis Januar 2021, März bis Juni 2021, Januar bis März 2022 und Mai bis Juni 2022 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. IIA 312, 237 - 252) mit Verfügung vom 6. September 2022 (act. IIA 229 - 232) zurück. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), erlangte die Beschwerdegegnerin infolge einer internen Dossierkontrolle resp. nach Erhalt von letzten fehlenden Unterlagen im August 2022 hinreichende Kenntnis über den unrechtmässigen Leistungsbezug sowie dessen – aus der damaligen Aktenlage eruierbares – betragliches Ausmass, so dass es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach August 2022 möglich war, das Vorliegen sowie den damaligen Umfang der Rückerstattungsforderung festzustellen (vgl. BGE 148 V 217 E. 5.2.1 S. 223, 112 V 180 E. 4a S. 181). Die Rückforderung mit Verfügung vom 6. September 2022 (act. IIA 229 - 232) erfolgte daher sowohl innerhalb der seit dem 1. Januar 2021 massgebenden (relativen) dreijährigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme des unrechtmässigen Leistungsbezugs als auch vor Ablauf der (absoluten) Fünfjahresfrist nach Auszahlung der jeweiligen Taggeldleistungen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die formlos erfolgte Ausrichtung von Taggeldern für die Kontrollperioden Juli 2020 bis Januar 2021, März bis Juni 2021, Januar bis März 2022 sowie Mai bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -17- Juni 2022 in Revision gezogen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2.2 hiervor) und zu Unrecht bezogene Taggelder zurückgefordert. Der Betrag der Rückforderung beläuft sich auf Fr. 10'987.85 (vgl. E. 3.3. hiervor), womit dem Antrag der Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann (vgl. E. 1.2.2 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 17. August 2023 (act. IIA 81 - 87) insoweit abzuändern, als die Rückforderung auf Fr. 10'987.85 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz des teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -18- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 17. August 2023 insoweit abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 10'987.85 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, ALV 200 2023 635 -19fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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