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Bern Verwaltungsgericht 28.03.2024 200 2023 629

March 28, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,812 words·~44 min·2

Summary

Verfügung vom 14. August 2023

Full text

200 23 629 IV FRC/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter dreier in den Jahren 1997, 1999 und 2006 geborener Kinder, zuletzt (bis April 2020) als … teilerwerbstätig, meldete sich im November 2020 unter Hinweis auf psychische Beschwerden ("Angst, Panik, Innere Unruhe kann sich nicht in Öffentlichkeit aufhalten") bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 11 S. 2 f.). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte behandelnder Ärzte bei und gewährte Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings (act. II 18; 32) sowie im weiteren Verlauf einen Arbeitsversuch im Bereich … des C.________ (act. II 58 S. 1; 59). Nachdem sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gefühlt hatte, im Rahmen des Arbeitsversuchs am Arbeitsalltag teilzunehmen, brach die IVB die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 10. Februar 2022 (act. II 79) ab und liess die Versicherte durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 8. April 2022 [act. II 85.1]). In der Folge verneinte die IVB einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 87) und liess im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 98 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 7. März 2023 (act. II 99) stellte die IVB bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 60 %, Haushalt 40 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % einen für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2022 befristeten Anspruch von 60 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 103), woraufhin die IVB bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (act. II 106). Mit Verfügung vom 14. August 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2023 sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2022 eine Invalidenrente von 60 % und ab 1. Juni 2022 zumindest eine Invalidenrente von 42 % auszurichten. 2. Eventualiter: In Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2023 sei die Streitsache zur Vornahme einer neuen Haushaltsabklärung und Neuentscheid der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 31. Oktober 2023 ins Recht (in den Gerichtsakten = act. II 115). Mit Schreiben vom 16. November 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die damalige E.________ AG und heutige F.________ AG, um nähere Angaben zu dem bei ihr (bis April 2020) innegehabten Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 27. November 2023 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 beantwortete die Treuhand G.________ AG (nachfolgend Treuhand) namens der F.________ AG die vom Instruktionsrichter am 16. November 2023 gestellten Fragen (in den Gerichtsakten) und reichte die die Beschwerdeführerin betreffenden Arbeitsverträge mit der vormaligen E.________ AG ein (act. III). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 4 Ferner gab er den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen zum Beweisergebnis. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihren mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. August 2023 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der IV. Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 5 Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 14. August 2023 (act. I 1), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Ferner ist der frühest mögliche Rentenbeginn mit Blick auf das bis zum 31. Januar 2022 ausgerichtete Taggeld (act. II 62) nach dem 1. Januar 2022 (Art. 29 Abs. 2 IVG). Damit gelangt das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.2.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 7 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 14. August 2023 (act. I 1) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Lic. phil. H.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierte im Bericht vom 29. Januar 2021 (act. II 13 S. 1) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), aktuell teilremittiert sowie aktenanamnestisch eine Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen. Aktuell scheine ein Start mit Belastbarkeitstraining im geschützten Bereich sinnvoll. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Vom 12. Januar bis 19. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik I.________ teilstationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 9. April 2021 (act. II 21 S. 2 ff.) diagnostizierte lic. phil. H.________ in psychischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Aufgrund der nach wie vor bestehenden Erschöpfbarkeit und Vergesslichkeit sei eine berufliche Massnahme durch die IV empfohlen worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis am 31. März 2021 100 % (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 8 3.1.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 5. September 2021 (act. II 39 S. 3 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0-F32.1). Der Verlauf sei stationär (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % (S. 4). 3.1.3 Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom 14. September 2021 (act. II 42) fest, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der depressiven Episode in der Kombination mit der Persönlichkeitsakzentuierung aktuell nicht möglich, auf ihre Ressourcen zurückzugreifen. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen habe sie sich als eingeschränkt belastbar gezeigt, die Steigerung der Belastung sei nur langsam möglich gewesen. Aktuell sei der Beschwerdeführerin weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 5). 3.1.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 8. April 2022 (act. II 85.1) stellte Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen (S. 13 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) Die Beschwerdeführerin sei leitliniengerecht psychopharmakologisch und gesprächspsychotherapeutisch behandelt worden, auch eine Elektrokrampftherapie sei durchgeführt worden, womit von einem teilweise therapieresistenten Krankheitsverlauf ausgegangen werden könne. Die durchgeführte berufliche Eingliederung im geschützten Rahmen habe zur Wiederherstellung einer verwertbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit geführt, wobei die berufliche Eingliederung auf freiem Wirtschaftsmarkt aufgrund der erneuten depressiven Dekompensation gescheitert sei. Eine rezidivierende depressive Störung habe per Definition einen phasenförmigen Verlauf mit Phasen der depressiven Symptomatik mit Krankheitswert und behandlungsbedürftigem Ausmass sowie Remissionsphasen mit Bedarf nach einer prophylaktischen psychopharmakologischen Behandlung. Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 9 grund der längeren psychischen Instabilität mit mehreren depressiven Dekompensationen in kürzeren zeitlichen Abständen könne die Beschwerdeführerin rückwirkend nur eine kurz dauernde 50%ige Arbeitsfähigkeit auf freiem Wirtschaftsmarkt gegen Ende der beruflichen Massnahmen im geschützten Rahmen attestiert werden. Im Längsschnitt könne allerdings seit der IV-Anmeldung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der erneuten Verbesserung ihres psychischen Zustandes und der anlässlich der Exploration vom 16. März 2022 festgestellten psychischen Stabilisierung auf mittlerem Niveau könne gegenwärtig im Querschnitt sowie zukünftig im Längsschnitt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf freiem Wirtschaftsmarkt attestiert werden. Es könne bereits von einem teilchronifizierten Krankheitsverlauf mit teilweiser Therapieresistenz ausgegangen werden, weshalb zukünftig unter therapeutischer Massnahme mit Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, aber eine weitere Verbesserung der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei unter keiner therapeutischen Massnahme mehr zu erwarten (S. 14). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 8. April 2022 (act. II 85.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte bzw. Expertisen (vgl. E. 3.2.2 f. vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche im Wesentlichen mit derjenigen der Behandler übereinstimmt (vgl. E. 3.1 vorne), überzeugend und orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten psychischen Störung an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281. Damit lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen beantworten. Danach liegt bei der Beschwerdeführerin als massgebende Funktionseinschränkung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), vor, welche die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch bis März 2022 für sämtliche Tätigkeiten im Umfang von 100 % und ab diesem Zeitpunkt um 50 % einschränkt. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbringt, bezüglich der Beurteilung von Dr. med. D.________ seien "einige Fragezeichen zu setzen" (Beschwerde S. 4 Ziff. IV./1.), erläutert sie dies nicht näher. Vielmehr stellt sie im Folgenden ausdrücklich auf dessen Einschätzungen ab. Indem keine Stellungnahme im Recht liegt, welche sich (allenfalls kritisch) zum Gutachten von Dr. med. D.________ äussert und auch anderweitig keine Anhaltspunkte in den Berichten der Behandler dafür bestehen, dass die vom Experten getroffenen Einschätzungen aus medizinisch-theoretischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 11 Sicht unzutreffend sein könnten, besteht vorliegend kein Anlass für Weiterungen (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). 3.4 Daraus ergibt sich Folgendes: 3.4.1 Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrug für die Zeit von November 2020 bis März 2022 0% und ab März 2022 50% (jeweils für sämtliche Tätigkeiten [act. II 85.1 S. 14]). Damit haben sich ab März 2022 die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse vorbehältlich einer Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens 5 % (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG; vgl. E. 6.7 hinten) potentiell revisionsrelevant geändert (vgl. E. 2.3 vorne). 3.4.2 Im Hinblick auf die rechtliche Ausgewiesenheit der dauerhaft attestierten und als im Wesentlichen therapieresistent beurteilten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist darauf hinzuweisen, dass die depressiven Störungen nach der Aktenlage stets im Zusammenhang mit schwierigen Lebensumständen mit schwieriger familiärer Situation (vgl. act. II 21 S. 3; 98 S. 3) auftraten, was auch im Gutachten zum Ausdruck gelangt, wenn Dr. med. D.________ ausführt, das soziale Umfeld, insbesondere Familienintrigen, belasteten die Beschwerdeführerin immer noch und führten aus seiner Sicht zu wiederkehrenden Stimmungseinbrüchen (act. II 85.1 S. 13). Praxisgemäss ist der Einfluss psychosozialer oder soziokultureller Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung nur dann nicht relevant, wenn sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2023, 8C_105/2023, E. 5.1) respektive sind im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Ob mit Blick auf die aktenmässig dokumentierten und auch im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich der Begutachtung klar artikulierten psychosozialen Belastungsfaktoren (act. II 85.1 S. 6 ff.) ein verselbständigter und die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft im Umfang von 50 % einschränkender Gesundheitsschaden rechtlich hinreichend erstellt ist, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. Aus dem gleichen Grund bedarf es keiner Indikatorenprüfung, nachdem mittels einer solchen keine höhere als die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit (von dauerhaft 50 %) resultieren könnte (Entscheid des BGer vom 23. September 2022,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 12 8C_230/2022, E. 5.2.3.2) und selbst dann kein Rentenanspruch resultiert, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades ab März 2022 eine medizinisch-theoretische 50%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zugrunde gelegt wird. 4. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist mit Blick auf die im November 2020 erfolgte Anmeldung (act. II 1), die seit September 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 4.4 f.; 21 S. 4; 42 S. 5; 85.1 S. 14) und die Ausrichtung von Taggeld bis 31. Januar 2022 (act. II 62) der 1. Februar 2022 (Art. 29 Abs. 1 f. IVG). 5. Streitig ist der Status der Beschwerdeführerin. 5.1 5.1.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 13 5.1.2 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 5.1.3 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2023 (act. I 1) legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt zugrunde (S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % arbeiten (Beschwerde S. 5 f. Ziff. IV./1.). 5.3 5.3.1 Zur sozialen Situation wurde im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. Februar 2023 (act. II 98 S. 2 ff.) festgehalten, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Ehemann und den drei Kindern. Der Ehemann arbeite zu einem Pensum von 80 % als … und trainiere zweimal wöchentlich die … beim …. Zusätzlich habe er noch einen kleinen Raum im Keller eingerichtet, wo er … anbiete. So könne er die finanzielle Einbusse durch eine Pensumreduktion (von 100 auf 80 %) etwas abfangen (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 14 Hinsichtlich des Erwerbstatus gab die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht an, wäre sie bei guter Gesundheit, würde sie zu einem 80 %-Pensum bei der E.________ AG bzw. F.________ AG arbeiten. Wäre sie gesund, würde sie auch wieder im … arbeiten können. So hätte sie auch noch Zeit, zu Hause etwas zu machen. Die Kinder wären ja schon gross und würden sie nicht mehr so brauchen. Gemäss Rücksprache mit dem Ehemann habe die Beschwerdeführerin im L.________ das Pensum auf 60 % erhöhen können. Nachdem eine Kollegin gekündigt habe sei es ihr möglich gewesen, das Pensum auf 80 % zu erhöhen. Nach der Schliessung des L.________ hätte sie in den M.________ nach Bern gewechselt. Dazu sei es aufgrund der Krankheitssituation nicht mehr gekommen. Seine Frau – so ihr Ehemann weiter – hätte dort aber weiterhin in einem 80 %- Pensum arbeiten können (S. 5). 5.3.2 Aus den im Rahmen der gerichtlichen Abklärungen (vgl. Schreiben vom 16. November 2023 [in den Gerichtsakten]) eingereichten Arbeitsverträgen (act. III) folgt, dass die Beschwerdeführerin mit der E.________ AG am 23. Mai 2016 den ersten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Unter dem Titel "…" wurde als Eintrittsdatum der 1. Juni 2016 und die Entlöhnung auf Stundenlohnbasis vereinbart (act. III 1). Die Arbeitseinsätze erfolgten "von Fall zu Fall" (S. 2), mithin auf Abruf. Mit Unterzeichnung vom 12. Dezember 2016 regelten die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis "unter Aufhebung des Arbeitsvertrages vom 01.06.2016 einschliesslich aller Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen" (act. III 2 S. 1, 13) mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (S. 13) neu, indem sie u.a. eine Festanstellung vereinbarten. Darin sowie im Rahmen der im Verlauf erfolgten weiteren vertraglichen Anpassungen wurde der Beschäftigungsgrad jeweils wie folgt festgelegt: - ab 1. Januar 2017 unbefristet 35 % (act. III 2 S. 3 Ziff. 4 und S. 13) - ab 1. Januar 2018 befristet 80 % (act. III 3 S. 2 Ziff. 4) - ab 1. Mai 2018 befristet 60 % (act. III 4 S. 2 Ziff. 4 = act. III 5 S. 2 Ziff. 4) - ab 1. Juli 2018 unbefristet 35 % (act. III 6 S. 2 Ziff. 4 = act. III 7 S. 2 Ziff. 4) - ab 1. November 2018 unbefristet 60 % (act. III 8 S. 2 Ziff. 4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 15 - ab 1. Juli 2019 befristet bis 31. Oktober 2019 80 % (act. II 95 S. 4 Ziff. 4) Ab 5. September 2019 wurde eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. II 4.2 S. 2). Wie die gerichtlichen Abklärungen weiter ergaben, wäre die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Treuhand nach der befristet für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2019 erfolgten Pensumerhöhung auf 80 % gemäss Personalplanung mit einem Pensum von 60 % weiterbeschäftigt worden (vgl. Ziff. 2 des Schreibens der Treuhand vom 17. Januar 2024 [in den Gerichtsakten]). Diese Angaben – insbesondere betreffend den ab 1. November 2019 (hypothetisch) bekleideten Beschäftigungsgrad – stimmen mit jenen der Treuhand gegenüber der Beschwerdegegnerin überein (vgl. act. II 96 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Vertragsanpassung vom 24. Oktober 2019 (act. II 94 S. 4 f. = act. I 3) verweist, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn darin wird ausdrücklich auf die weiterhin gültigen Konditionen des Vertrags vom 23. Mai 2016 verwiesen, welcher – wie gezeigt – keinen festen Beschäftigungsgrad bzw. Arbeit auf Abruf vorsah. Schliesslich war der Arbeitgeberin gemäss deren Angaben auch nichts darüber bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab November 2019 über 60 % hinaus hätte erhöhen wollen (vgl. Ziff. 5 des Schreibens der Treuhand vom 17. Januar 2024 [in den Gerichtsakten]). Dergleichen – mithin konkrete Hinweise auf eine beabsichtigte Pensumerhöhung – ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten. 5.3.3 Es trifft demnach entgegen der Beschwerde (S. 2 Ziff. III) und den vom Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben (vgl. E. 5.3.1 vorne) nicht zu, dass das Pensum der Beschwerdeführerin ab November 2019 80 % betragen hätte. Auch trifft es nicht zu, dass der "Anfangsvertrag auf einem Pensum von 80 % basierte" (Beschwerde S. 5 Ziff. IV./1.). Vielmehr bestand bis am 31. Dezember 2016 keine Festanstellung, sondern Arbeit auf Abruf. Auch findet die beschwerdeweise Darstellung, wonach eine Mitarbeiterin mit einem 80 %- Pensum gekündigt habe und die Beschwerdeführerin dann deren Pensum hätte übernehmen können (Beschwerde S. 5 Ziff. IV./1.), in den Angaben der Treuhand keine Stütze. Vielmehr waren am Einsatzort in Bern 640 Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 16 lenprozente auf rund 10 Mitarbeitende aufzuteilen (vgl. Ziff. 3 des Schreibens der Treuhand vom 17. Januar 2024 [in den Gerichtsakten]). Zwar war die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 2019 zu einem 80 %-Pensum angestellt. Dieser Beschäftigungsgrad galt jedoch lediglich bis am 31. Oktober 2019 und war zudem im Voraus befristet. Ob für die Zeit ab 1. November 2019 von einem Beschäftigungsgrad von insgesamt 60 % im Rahmen der Arbeit auf Abruf oder aber einer Festanstellung auszugehen ist, kann letztlich offen bleiben. So oder anders ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2019 zu einem Beschäftigungsgrad von (dauerhaft) 80 % angestellt worden wäre. Dergleichen ergibt sich namentlich auch nicht aus dem Lohnjournal (act. III 9; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2024): Vielmehr wird mit der vorübergehenden Erhöhung des Monatslohnes auf Fr. 3'266.65 für die Monate Juli bis Oktober 2019 und die abermalige Reduktion auf Fr. 2'450.-- ab November 2019 die in der Belegstelle act. II 95 S. 3 f. dokumentierte Befristung der 80%igen Anstellung bis Oktober 2019 (vgl. E. 5.3.2 vorne) gerade bestätigt. Damit ergibt sich, dass hinsichtlich des vom 1. Juni 2016 bis 30. April 2020 mit der E.________ AG innegehabten Arbeitsverhältnisses einzig für die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. April 2018 sowie vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 (jeweils zuvor befristete) Beschäftigungsgrade von 80 % erstellt sind. Im Übrigen wechselten die Pensen nach einer sechsmonatigen Anstellung auf Abruf zwischen 35 und 60 %. Schliesslich sind für die Zeit vor Juni 2016 weder längerdauernde berufliche Aktivitäten ausgewiesen (vgl. act. II 48 S. 2) noch werden solche geltend gemacht. 5.4 Rechtsprechungsgemäss kommt bei der Statusfestlegung jener Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübt wurde, starker Indizwert zu (Entscheid des BGer vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Vor diesem Hintergrund spricht die bisherige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin klar gegen das von ihr im hypothetischen Gesundheitsfall postulierte dauerhafte 80 %-Pensum. Daran ändert auch die familiäre Situation nichts, wonach das jüngste der drei Kinder mit Jahrgang 2006 zwischenzeitlich auch in der Lehre stehe und die beiden älteren … ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten (Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 17 de S. 5 Ziff. IV./1.). Denn wie die Beschwerdeführerin weiter einräumt, wäre es ihr bereits in den Jahren zuvor grundsätzlich möglich gewesen, in einem 80 %-Pensum zu arbeiten (Beschwerde S. 6 Ziff. IV./1.). Dennoch beschränkten sich die Zeiträume, während denen sie effektiv einen Beschäftigungsgrad von 80 % innehatte, dem Dargelegten zufolge auf zweimal vier Monate (vgl. E. 5.3.2 vorne), wobei die Einsätze zuvor befristet waren. Auch vor der Geburt der Kinder war die Beschwerdeführerin nicht (in einem höheren Pensum) erwerbstätig (act. II 48 S. 2). Bei diesen Begebenheiten vermag die familiäre Situation an den Rückschlüssen, welche aus den bisher effektiv gelebten erwerblichen Verhältnissen zu ziehen sind, nichts zu ändern. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin aus der erwerblichen Situation ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Notwendigkeit für ein höheres Teilzeitpensum ableitet (Beschwerde S. 6 Ziff. IV./1.): Einerseits ist es rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie entscheidend, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint (vgl. Entscheid des BGer vom 17. August 2017, 9C_374/2017, E. 2.1.2). Andererseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür und macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass im massgeblichen Beurteilungszeitraum mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder gar einer Invalidität des Ehemannes zu rechnen war. Gegenteils wies sie in der Stellungnahme vom 27. November 2023 darauf hin, dass er wieder arbeitsfähig sei. Wenn sodann weiter geltend gemacht wird, dass der Ehemann nunmehr seine Stelle beim SRK verloren habe, beschlägt dieser Sachverhalt einen Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus ihren Angaben gegenüber der Abklärungsfachperson nichts zu ihren Gunsten ableiten, wonach sie im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 5.3.1 vorne), widersprechen diese Angaben doch wie gezeigt den effektiv bisher gelebten erwerblichen Verhältnissen und lassen die im Beurteilungszeitraum bestehenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinlich 80%ige Beschäftigung zu. Wie in E. 5.1.3 vorne dargelegt, ist für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 18 Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Danach ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere – ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2011, 9C_541/2011, E. 5.1). Werden – in Nachachtung dieser beweisrechtlichen Grundsätze – die beiden hier in Betracht fallenden Hypothesen des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt einerseits und der von der Beschwerdeführerin postulierte Status 80 % Erwerb andererseits einander gegenübergestellt und beweismässig gewichtet, so folgt daraus, dass in Würdigung des (hinreichend erstellten) Sachverhalts respektive der praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien ein Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt wahrscheinlicher ist als die Annahme einer im Gesundheitsfall höheren (hier geltend gemachten 80%igen) Erwerbstätigkeit. Demnach ist der Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt auch überwiegend wahrscheinlich erstellt. 5.5 Zusammenfassend ist der Ermittlung des Invaliditätsgrades für den gesamten Beurteilungszeitraum ein Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt zugrunde zu legen. 6. 6.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt (Einkommensvergleichsmethode). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 19 ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 6.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der Lohnstrukturerhebung (LSE) nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. 6.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein-kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer-ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 20 weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 6.2.3 Soweit für die Bestimmung der Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des Bundesamts für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_Level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (vgl. Rz. 3207 KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2; vgl. auch Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht des BSV [nach Vernehmlassung], S. 48). 6.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100% entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100% entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 21 die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b). 6.4 6.4.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde auch weiterhin bei der damaligen E.________ AG und heutigen F.________ AG als … tätig wäre (act. II 98 S. 5). Es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte für eine überwiegend wahrscheinlich anderweitige berufliche Entwicklung. Im Jahr 2020 betrug ihr Gehalt Fr. 2'450.-- pro Monat respektive Fr. 31'850.-- pro Jahr, dies bezogen auf ein 60 %-Pensum (act. II 11 S. 3). Umgerechnet auf ein 100 %- Pensum hätte sich der Jahreslohn 2020 auf Fr. 53'083.35 beziffert. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (BFS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen, 2016 – 2022, Abschnitt G) resultierte pro Februar 2022 (vgl. E. 4 vorne) ein jährliches Gehalt von Fr. 53'692.90 (Fr. 53'083.35 / 104.5 x 105.7). Dieses liegt indexbereinigt und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit mit einer Minusdifferenz von Fr. 3'280.90 mehr als 5 % unterhalb des branchenüblichen Zentralwerts für eine (wie hier ungelernte [act. II 1 S. 5; 48 S. 2]) …: Dieser beläuft sich unter Zugrundelegung der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_Level des Jahres 2018 – die LSE 2020 wurde erst am 23. August 2022 und damit nach dem Rentenbeginn publiziert (vgl. E. 6.2.3 vorne) – auf Fr. 56'973.80 (Fr. 4'425.-- [Position 47, Frauen, Kompetenzniveau 1] x 12 / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 47] / 102.7 x 105.7 [BFS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen, 2016 – 2022, Abschnitt G]). Das Valideneinkommen entspricht demnach (für den gesamten Beurteilungszeitraum) 95 % dieses Werts, ausmachend Fr. 54'125.10 (Fr. 56'973.80 x 0.95; vgl. E. 6.2.1 vorne sowie Rz. 3309 KSIR). 6.4.2 Das Invalideneinkommen beträgt ab Februar 2022 Fr. 0.-- (vgl. E. 3.4.1 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 22 Für die Zeit ab März 2022 ist auf dieselbe Position gemäss LSE 2018 wie beim Valideneinkommen abzustellen (vgl. E. 6.4.1 vorne), nachdem die Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum keine erwerbliche Tätigkeit aufgenommen hat und ihr die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin medizinisch-theoretisch auch weiterhin zumutbar ist (vgl. E. 3.4.1 vorne). Unter Zugrundelegung derselben Berechnungsparameter wie beim Valideneinkommen, jedoch in Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. E. 6.2.2 vorne), beziffert sich das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 25‘638.20 (Fr. 4‘425.-- x 12 / 40 x 41.7 /102.7 x 105.7 x 0.5 x 0.9). 6.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich somit ab Februar 2022 eine Erwerbseinbusse von Fr. 54'125.10 und ein Invaliditätsgrad von (ungewichtet) 100 % bzw. gewichtet 60 % (100 % x 0.6). Ab März 2022 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘486.90 (Fr. 54'125.10 – Fr. 25‘638.20) und damit bezogen auf den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von maximal 52.63 % (Fr. 28‘486.90 / Fr. 54'125.10 x 100) bzw. gewichtet von 31.58 % (52.63 % x 0.6). 6.6 6.6.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwerdegegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spezialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Der entsprechende Bericht vom 28. Februar 2023 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. act. II 98 S. 6). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie telefonische Auskünfte ihres Ehemannes zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3609 KSIR. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungsbericht vom 28. Februar 2023 kann somit abgestellt werden und der beschwerdeweise bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 23 tragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme einer neuen Haushaltabklärung (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 der Rechtsbegehren) bedarf es – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Beschwerdegegnerin auferlegte (Schadenminderungs-)Pflicht des Ehemannes, Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, sei extensiv erfolgt. Dieser sei im Übrigen seit längerem krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei daher nicht in der Lage, die ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Aufgaben allesamt zu erfüllen bzw. die ihm auferlegte Unterstützungspflicht sei ihm faktisch nicht zumutbar. Entsprechend sei dieser grosse Unterstützungsbeitrag aus der Haushaltsabklärung zu streichen (Beschwerde S. 6 Ziff. IV./2.). 6.6.3 Rechtsprechungsgemäss können Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). 6.6.3.1 Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Umstand allein, wonach der Ehemann gewisse Aufgaben übernimmt, noch nicht darauf schliessen lässt, dass dies ausschliesslich auf die psychisch bedingten funktionellen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. So hielt Dr. med. D.________ im Gutachten vom 8. April 2022 fest, dass für die Tätigkeiten im Haushalt keine Einschränkungen beständen, weil die Haushalttätigkeiten mit weitgehender Freiheit bezüglich der Arbeitseinteilung verbunden seien und die Beschwerdeführerin die Haushaltarbeit nach dem "Morgentief" ausführen könne (act. II 85.1 S. 13). Im Einzelnen wies der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach der Überwindung des "Morgentiefs" in der Lage sei, die Alltagsverpflichtungen eigenständig durchzuführen (S. 11), die Alltagsaktivitäten spontan zu gestalten, einen eigenen Personenwagen über kürzere Strecken zu führen und auch die öffentlichen Verkehrsmittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 24 ohne Einschränkung zu benützen (S. 12). Auch sei der Tagesablauf gut strukturiert (S. 11). Auch wenn im Rahmen der einen Betätigungsvergleich darstellenden Haushaltabklärung die ärztliche Zumutbarkeitsschätzung für sich allein nicht ausschlaggebend ist (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Mai 2023, 8C_674/2022, E. 7.1), wies die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht zu Recht wiederholt auf diese gutachterlichen Einschätzungen hin, soweit anlässlich der Abklärung geltend gemacht oder impliziert wurde, dass gewisse Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen vom Ehemann der Beschwerdeführerin übernommen worden seien (vgl. act. II 98 S. 11 ff.). 6.6.3.2 Ungeachtet dessen gilt es zu berücksichtigen, dass wenn und insoweit die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit höherem Zeitaufwand erledigen kann, sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (Entscheid des BGer vom 26. Oktober 2023, 9C_525/2023, E. 4.2). Dabei ist vorab festzuhalten, dass zunächst auch die drei Kinder der Beschwerdeführerin, mittlerweile offenbar nur noch (aber immerhin) der Sohn im selben Haushalt leb(t)en (act. II 98 S. 4; vgl. Eingabe vom 27. November 2023), mithin die Mithilfe unter dem Titel der Schadenminderungspflicht hinsichtlich sämtlicher der im selben Haushalt wohnenden Familienmitglieder und nicht nur jener des Ehemannes zu berücksichtigen ist. Doch selbst wenn die im Abklärungsbericht spezifisch der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes unterworfenen Verrichtungen isoliert betrachtet werden, könnte nicht von einer extensiven Überwälzung von Haushaltaufgaben an diesen gesprochen werden. Wie aus dem Abklärungsbericht folgt, übernimmt der Ehemann das Kochen (wobei die Beschwerdeführerin beispielsweise beim Rüsten mithilft [act. II 98 S. 11]), an "ganz schlechten Tagen" (der Beschwerdeführerin) alltägliche Reinigungsarbeiten (S. 12), zwischendurch das Staubsaugen bzw. die Nassreinigung des Bodens (S. 12), die Entsorgung des Kartons, den täglichen Einkauf (S. 13) und administrative Erledigungen wie Einzahlungen, die Begleichung von Rechnungen sowie die Aufgabe von Briefen und Paketen bei der Post (S. 14). Ferner hilft er beim Wechsel der Bettwäsche mit (S. 13). Selbst wenn die dergestalt geleistete Mithilfe im Vergleich zur ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 25 wartenden Unterstützung als weitergehend zu betrachten wäre, so könnte sie jedenfalls unter dem rechtlich massgeblichen Blickwinkel des vorliegend anzulegenden (strengeren) Massstabes an die Schadenminderungspflicht nicht als unzumutbar qualifiziert werden (vgl. E. 6.6.2 vorne). Denn zu berücksichtigen ist auch, dass im massgebenden Beurteilungszeitraum das auswärtige Arbeitspensum des Ehemanns 80 % betrug, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Unterstützung im Haushalt zumutbar ist bzw. war. Soweit sich die Verhältnisse ab Oktober 2023 von Seiten der erwerblichen Situation des Ehemannes anders präsentieren (100%-Pensum, vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, S. 1 [in den Gerichtsakten]), so bildet diese Sachverhaltsänderung nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (zur zeitlichen Grenze der gerichtlichen Prüfung, vgl. E. 3.1 vorne). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus der geltend gemachten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes ableiten, wird doch nicht näher präzisiert, worin die funktionellen Einschränkungen konkret bestanden und können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden, wonach es ihm krankheitsbedingt unmöglich gewesen wäre, im Haushalt mitzuhelfen, oder dass sich die Arbeitsunfähigkeit gar zur Invalidität verdichtet hätte. 6.6.4 Soweit deshalb im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. Februar 2023 eine wesentliche bzw. invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einschränkung bei der Haushaltführung verneint wurde, ist dies auch unter dem Blickwinkel der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu beanstanden. Demnach beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung ungewichtet bzw. gewichtet 0 %. 6.7 Demnach besteht bei einer gewichteten Einschränkung von 60 % im erwerblichen Bereich und 0 % im Aufgabenbereich bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % ab Februar 2022 Anspruch von 60 % einer ganzen Invalidenrente (vgl. E. 2.2.3 vorne). Ab März 2022 beträgt die gewichtete Einschränkung 31.58 % im erwerblichen Bereich und 0 % im Aufgabenbereich, womit sich der Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 32 % um 28 % und damit revisionsrelevant verändert hat (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) mit der Folge, dass der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen frei zu prüfen ist (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 26 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1; vgl. auch E. 2.3 vorne). Insoweit kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Entgegen der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2023 ist die mit Datum der Begutachtung bei Dr. med. D.________ vom 16. März 2022 feststehende Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen (act. II 85.1 S. 14) jedoch nicht bereits per 1. Juni, sondern erst ab 1. Juli 2022 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Folglich besteht erst ab Juli 2022 (und nicht schon ab Juni 2022) kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. 2.2.2 f. vorne). 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist die angefochtene Verfügung vom 14. August 2023 dahingehend abzuändern, als der Anspruch auf eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente bis und mit 30. Juni 2022 besteht. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 VRPG). 8.1 Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin gut. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit geringfügig, als sie auch im Monat Juni 2022 einen Anspruch auf eine Rente von 60 % einer ganzen Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 27 lidenrente hat, unterliegt jedoch mit ihrem Rechtsbegehren um eine unbefristete Rente. Es rechtfertigt sich deshalb, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Achtel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.1 hiervor) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 8.3 8.3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Achtel der Parteikosten zu ersetzen (vgl. E. 8.2 hiervor). 8.3.2 Per 1. Januar 2024 hat der massgebende Mehrwertsteuersatz geändert (Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9. Dezember 2022 [AS 2022 863]). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, ist der Steuersatz von 7.7 % anwendbar. Der Steuersatz von 8.1 % gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Mit Kostennote vom 15. Februar 2024 macht Rechtsanwältin B.________ für die Zeit bis 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 15.5 Stunden (richtig aufgrund des Rechnungsbetrags: 13.5 Stunden) à Fr. 280.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2024 einen solchen von 2.75 Stunden à Fr. 280.-- gel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 28 tend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz für die Zeit bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 4'129.20 (Honorar: Fr. 3’780.-- [13.5 Stunden x Fr. 280.--]; Auslagen: Fr. 54.--; MWST: Fr. 295.20 [7.7 % auf Fr. 3'834.--]) und für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf Fr. 842.65 (Honorar: Fr. 770.-- [2.75 Stunden x Fr. 280.--]; Auslagen: Fr. 9.50: MWST: Fr. 63.15 [8.1 % auf Fr. 779.50]), gesamthaft somit auf Fr. 4'971.85, festzusetzen. Die Parteientschädigung ist mit Blick auf das Obsiegen im Umfang eines Achtels somit auf Fr. 621.50 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Parteikosten im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (vgl. E. 8.1 vorne) zu vergüten. 8.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Das amtliche Honorar ist für die Zeit bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 2'966.05 (Honorar: 13.5 Stunden x Fr. 200.--; Auslagen: Fr. 54.--; MWST [7.7 % auf Fr. 2'754.--] Fr. 212.05) und für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf Fr. 604.80 (Honorar: Fr. 550.-- [2.75 Stunden x Fr. 200.--]; Auslagen: Fr. 9.50; MWST [8.1 % auf Fr. 559.50] Fr. 45.30) festzusetzen. Demnach ist Rechtsanwältin B.________ für den verbleibenden Aufwand von sieben Achteln nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'124.50 ([Fr. 2'966.05 +

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 29 Fr. 604.80] x 7/8; inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 8.4 Die (hauptsächlich) obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 14. August 2023 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin auch für den Monat Juni 2022 eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 100.-- und der Beschwerdeführerin zu Fr. 700.-- auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die anteilsmässigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 621.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Der anteils- und tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'124.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dieser wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 30

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2024, IV/23/629, Seite 31 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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