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Bern Verwaltungsgericht 17.10.2023 200 2023 574

October 17, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,007 words·~15 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023

Full text

200 23 574 ALV SCP/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1994 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 23. August 2021 bei der C.________ in einem 100%-Pensum als …/… angestellt, als das Arbeitsverhältnis – nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes – mit Vereinbarung vom 16. Januar 2023 per 14. Januar 2023 aufgehoben wurde (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [Regionales Arbeitsvermittlungs-Zentrum]-Region Bern-Mittelland [act. II] 83-84, 93). Am 24. Januar 2023 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim RAV an (act. II 81-82) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 73-76). Nachdem die Versicherte das ihr am 26. Januar 2023 abgegebene Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ dem RAV nicht eingereicht hatte (act. II 2-3), forderte das AVA, Rechtsdienst, die Versicherte mit Schreiben vom 19. Mai 2023 (act. II 44-45) im Rahmen der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit zur Stellungnahme betreffend die Betreuung ihrer am 20. September 2022 geborenen Tochter auf. Daraufhin reichte die Versicherte einen Obhutsnachweis vom 1. Juni 2023 (act. II 42) ein, gemäss welchem ihre Tochter ab dem 1. August 2023 am Montag, Mittwoch und Freitag von 06.45 bis 18.15 Uhr durch die Kita … betreut würde. Mit Entscheid vom 15. Juni 2023 (act. II 35-38) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung vom 18. Januar bis zum 31. Juli 2023 und bejahte ab dem 1. August 2023 eine Vermittlungsfähigkeit und eine Anspruchsberechtigung im Umfang von 60 %, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 27-28) wies das AVA mit Entscheid vom 12. Juli 2023 (act. II 19-22) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 3 B. Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend frühestens ab dem 1. Mai 2023 bis am 31. Juli 2023 und nicht bereits ab dem 18. Januar 2023 bis am 31. Juli 2023 zu verneinen sei. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde ihrer Tochter ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 (act. II 19-22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 18. Januar bis zum 31. Juli 2023 und dabei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 5 sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Rz. B225 AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 6 anzuvertrauen, erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis mittels SECO-Formular Nr. 716.113 zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (Rz. B225a AVIG-Praxis ALE mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. November 2008, 8C_367/2008). Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (Entscheide des BGer vom 5. Mai 2015, 8C_674/2014, E. 4.2.2, und 10. März 2008, C 29/07, E. 4.1). Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfang (Rz. B225b AVIG-Praxis ALE; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 103 f.). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit angab (act. IIA 73 Ziff. 3). Umstritten ist indessen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 18. Januar bis zum 31. Juli 2023 tatsächlich vermittlungsfähig und damit anspruchsberechtigt war. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Kindsvater hätte während seiner Arbeitslosigkeit von November 2022 bis Ende April 2023 das Kind betreuen können (Beschwerde S. 4 Ziff. 9), anerkennt sie, dass dies ab Mai 2023 nicht mehr möglich gewesen wäre. Insoweit verneinte der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 zu Recht (vgl. hierzu auch E. 3.3 nachfolgend). 3.3 Was den Zeitraum vom 18. Januar 2023 bis zum 30. April 2023 betrifft, gab die Beschwerdeführerin – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 4 f. Ziff. 8, 10) – bereits in der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, dass sie bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer Arbeitszeit am Abend auf die Betreuung durch eine Kita angewiesen sei (act. IIA 74 Ziff. 20). Zudem nahm sie in der E-Mail vom 31. Januar 2023 (act. IIA 68) zum Kündigungsgrund Stellung und führte sinngemäss aus, sie habe ein Arbeitsverhältnis mit Zimmerstunden und regelmässigen Arbeitszeiten wahrzunehmen gehabt. Sie habe ein vier Monate altes Kind und es sei nicht möglich dieses bis 24.00 Uhr in der Kita betreuen zu lassen. Zudem gebe es am Samstag und Sonntag keine Kita. Mithin liessen sich die Arbeitszeiten gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren. Überdies gab die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 6. Februar 2023 (act. IIA 62) an, dass die Beschwerdeführerin nach Ende des Mutterschaftsurlaubs weiterhin auch abends und an Wochenenden hätte arbeiten müssen, wobei sie relativ unregelmässige Arbeitseinsätze gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Lösung für die Kinderbetreuung gehabt und hätte die Dienste daher nicht wahrnehmen können. Aufgrund des hiervor Dargelegten steht fest, dass die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 8 deführerin die Betreuung der Tochter im privaten Umfeld nicht sicherstellen konnte, mithin die Tochter ausschliesslich alleine betreute. Am 26. Januar 2023 wurde ihr anlässlich des Beratungsgespräches das Formular Obhutsnachweis zum Ausfüllen mitgegeben (vgl. Verlaufsprotokoll des RAV, Eintrag vom 26. Januar 2023 [act. II 3]). Aufgrund dessen musste der Beschwerdeführerin unzweifelhaft klar sein, dass der Betreuungsnachweis sowohl von Privatpersonen als auch Institutionen hätte erbracht werden können (vgl. hierzu auch act. II 42). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, sie habe die RAV-Beraterin falsch verstanden (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Hätte sie Verständnisfragen in Bezug auf das Formular gehabt, hätte es in der Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, diese zu klären. Dies umso mehr als sie offenbar im selben Zeitraum auch beim Abfassen von Bewerbungen Unterstützung durch Dritte erhielt, ist doch das Bewerbungsschreiben vom 27. Januar 2023 in guter Qualität abgefasst (act. II 69). Nichtsdestotrotz bestätigte sie – wie bereits erwähnt – in der Stellungnahme vom 31. Januar 2023 (act. IIA 68) die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Kita, indem sie ausführte, bei Tätigkeiten ab 17.30 Uhr und am Samstag und Sonntag sei die Betreuung nicht sichergestellt, weil es kein solches Kita-Angebot gäbe. Auf diese sog. „Aussagen der ersten Stunde“, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst insbesondere beim Beizug einer anwaltlichen Vertretung von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist abzustellen. Mithin überzeugt nicht, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise erstmals geltend macht, dass die Betreuung durch den Kindsvater und das übrige private Umfeld hätte sichergestellt werden können (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 9 f.). Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Kindsvater für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung stand, wäre es ihm denn auch bei Aufnahme einer Tätigkeit ohne weiteres möglich gewesen, die gemeinsame Tochter am Abend und an den Wochenenden zu betreuen, was die Beschwerdeführerin aufgrund des hiervor Dargelegten implizit ausschloss (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 9). Dass der Beschwerdegegner bei dieser Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 9 in Bezug auf die Mitbetreuung durch nahestehende Dritte, insbesondere den Kindsvater, verzichtete, ist nicht zu beanstanden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegner, d.h. die Kantonale Amtsstelle, nach der Anmeldung umgehend Abklärungen in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgenommen hat (vgl. insbesondere act. IIA 69). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur rückwirkenden Ablehnung (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 11 ff.) sind folglich nicht zu hören. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin gemachten Vorhalte betreffend Nichtverfügbarkeit für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Ablehnung einer Stellenbewerbung Ende April 2023 (vgl. Verlaufsprotokoll des RAV, Eintrag vom 15. Mai 2023 [act. II 1-2]) zutreffend sind. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. Januar bis zum 31. Juli 2023 und in der Folge deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im selben Zeitraum zu Recht verneint. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 (act. II 19-22) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 10 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat auch der obsiegende Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 5.3.2 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 11 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 25. September 2023 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 8.75 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'941.30 festzusetzen (Honorar: Fr. 1'750.-- [8.75 Stunden à Fr. 200.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 52.50 und MWST von Fr. 138.80 [7.7 % von Fr. 1'802.50]). Das amtliche Honorar ist Rechtsanwältin B.________ in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'941.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2023, ALV/23/574, Seite 12 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 25. September 2023) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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