200 23 550 SH FUE/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegner Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Entscheid der Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion vom 23. Juni 2023 (Referenz: 2023.GSI.732)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2023, SH/23/550, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit Entscheid vom 28. März 2022 gewährte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den aus ... stammenden A.________, seiner Ex-Frau C.________ sowie ihren gemeinsamen zwei Kindern vorübergehenden Schutz in der Schweiz (Akten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend GSI bzw. Vorinstanz], [act. II] 51-53; 67 E. 1). Vom 23. März bis 31. Dezember 2022 wurde A.________ (zusammen mit seinen bis 31. Dezember 2022 bei ihm wohnenden Kindern) mittels Asylsozialhilfe unterstützt (act. II 2; 5-10). Von Juli bis September 2022 stand er in einem temporären und ab 1. Dezember 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (act. II 12-17; Akten von A.________ [act. I] 6). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 erklärte A.________, ab 1. Januar 2023 auf weitere Sozialhilfe zu verzichten (act. I 7). 1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II 2-4) forderte der B.________ (nachfolgend B.________ bzw. Beschwerdegegner) von A.________ den Betrag von Fr. 6'296.75 für in der Zeit von September und Oktober 2022 zu viel bezahlte Asylsozialhilfe zurück und legte gleichzeitig die Rückzahlungsmodalitäten fest. Mit Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2023 (act. II 66 ff.) hiess die GSI die von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut, indem sie ihn für den Betrag von Fr. 6'170.75 als rückerstattungspflichtig erachtete und zur Begleichung dieses Betrags mittels einer einmaligen Rate von Fr. 170.75 und anschliessend zwölf Raten à Fr. 500.-- verpflichtete. 1.3 Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass des Rückerstattungsbetrags.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2023, SH/23/550, Seite 3 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Abklärung und Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt nachträglich massgeblich verändert habe. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2023 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2. Entgegen dem unter Berufung auf Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II 3) erfolgten Antrag des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III) ist auf die Beschwerde einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht in erster Linie die Zahlungsmodalitäten der Rückerstattung beanstandet, sondern den Verzicht auf die Rückforderung insgesamt geltend macht, womit er ein schutzwürdiges Interesse (Art. 79 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. 3. Die Vorinstanz ermittelte für die Monate September und Oktober 2022 einen Budgetüberschuss von insgesamt Fr. 6'170.75, nachdem der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli bis September 2022 Erwerbseinkommen – während des gleichzeitigen Bezugs von Asylsozialhilfe – erzielt hat (act. II 12-17). Weiter bejahte sie eine Rückerstattungspflicht nach Art. 40 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) im nämlichen Umfang, weil der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner verspätet über die Lohnbezüge informierte (act. II 75 E. 5.2.1). Soweit der (nicht Beschwerde führende) Beschwerdegegner die Höhe des Rückforderungsbetreffnisses kritisiert, indem er die vorinstanzliche Qualifikation der Spesen als nicht anrechenbares Einkommen (vgl. act. II 74 E. 5.1.1) beanstandet, kann offenbleiben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2023, SH/23/550, Seite 4 wie es sich damit verhält. Denn die Berücksichtigung der Spesen hätte ein höheres Einkommen und in der Folge einen höheren Rückforderungsbetrag zur Folge, was eine Änderung des angefochtenen Entscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers bedeutete. Dies fällt zufolge des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots jedoch ausser Betracht (Art. 84 Abs. 2 VRPG; vgl. dazu RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 21). Der Beschwerdeführer seinerseits stellt den vorinstanzlich festgestellten Rückerstattungsbetrag von Fr. 6'170.75 als solchen beschwerdeweise nicht in Frage, sondern macht allein einen Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG und in der Folge den Verzicht auf die Geltendmachung der Rückforderung geltend. 4. 4.1 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2023 erwog die Vorinstanz, das Einkommen des Beschwerdeführers betrage bezogen auf die Monate Dezember 2022 bis März 2023 durchschnittlich rund Fr. 2’850.--. Nach Abzug der monatlichen Fixkosten für Miete von Fr. 1’020.-- und Krankenversicherungsprämien von Fr. 330.90 sowie der Ratenzahlung von Fr. 500.-- verblieben ihm rund Fr. 1'000.-- zur Deckung des Grundbedarfs. In Anlehnung an den Grundbedarf der Asylsozialhilfe für den Lebensunterhalt einer Person in einer individuellen Unterkunft von Fr. 696.-- (Art. 2 der Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich [SADV; BSG 861.111.1]) verblieben dem Beschwerdeführer mit Fr. 1’000.-- genügend finanzielle Mittel, um seinen Grundbedarf, wenn auch in bescheidenem Umfang, zu decken. Eine Ratenzahlung stelle für ihn zwar eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse dar, sei jedoch angesichts der Begrenzung auf ein Jahr und einen Monat auch in zeitlicher Hinsicht tragbar. Eine grosse Härte im Sin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2023, SH/23/550, Seite 5 ne von Art. 43 Abs. 3 SHG liege demnach nicht vor (act. II 77 E. 5.2.7). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht (VGE SH/2020/352, E. 3.2). Ein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Art. 11c Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH/2020/352, E. 3.2). 4.2.2 Das Verwaltungsgericht geht vom Sachverhalt aus, wie er sich im Entscheidzeitpunkt darstellt. Dieser Grundsatz dient in erster Linie der Prozessökonomie und ist zudem Ausdruck der im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime. Dementsprechend dürfen die Parteien im Rahmen des Streitgegenstands solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). Heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit (Art. 74 Abs. 1 VRPG) ganz oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2023, SH/23/550, Seite 6 teilweise gut, hebt es den angefochtenen Entscheid im Umfang der Gutheissung auf und entscheidet in der Sache entweder selber neu oder weist sie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 VRPG; RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 84 N. 4). Erfahren massgebliche Sachumstände im oberinstanzlichen Verfahren Änderungen oder stellt sich die Beweislage in entscheidenden Punkten anders dar, kann sich die Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Erhebung und Würdigung des Sachverhalts rechtfertigen (MICHAEL DAUM, a.a.O., Art. 25 N. 19; betreffend Rückerstattung Sozialhilfe, vgl. BVR 2009 S. 273 E. 5.2). Dabei ist es dem Verwaltungsgericht entgegen dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 1 VRPG unbenommen, die Sache direkt an die verfügende Behörde zurückzuweisen (RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 84 N. 16). 4.3 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, seit 1. Juni 2023 wohne seine älteste Tochter wieder bei ihm. Ferner habe er durch seine Anstellung bei der D.________ kein festes Einkommen. Da er alles selber bezahlen müsse, sei er in einer finanziellen Notlage. Diese – teils neuen – Vorbringen sind ohne weiteres zulässig (vgl. E. 4.2.2 vorne). Die Vorinstanz macht in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2023 dazu geltend, mit der Dossierübertragung der gemeinsamen Tochter auf den Beschwerdeführer per 1. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer für den Lebensunterhalt seiner Tochter verantwortlich geworden. Weder er noch der Beschwerdegegner hätten sie – die Vorinstanz – über diese entscheidrelevante Tatsache in Kenntnis gesetzt. Eine summarische Berechnung ergibt, dass sich im Zuge der persönlichen auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers potentiell rechtlich relevant verändert haben: In Bezug auf die seit Dezember 2022 bestehende Anstellung bei der D.________ (act. I 6) ermittelte die Vorinstanz ein durchschnittliches Monatseinkommen (betreffend die Monate Dezember 2022 bis März 2023) von rund Fr. 2'850.-- (act. II 76 E. 5.2.5). Unter Berücksichtigung der von ihr zugrunde gelegten Positionen sowie des als Vergleichswert hinzugezogenen Grundbedarfs der Asylsozialhilfe im Betrag von nun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2023, SH/23/550, Seite 7 mehr Fr. 1’065.-- (Art. 2 SADV) verblieben dem Beschwerdeführer mit rund Fr. 1'000.-- nicht mehr genügend Mittel zur Deckung des Grundbedarfs. Nicht wesentlich anders präsentierte sich die Situation, wenn zu den Löhnen der Monate Dezember 2022 bis März 2023 noch jene der Monate April und Mai 2023 hinzugezählt würden, womit ein Durchschnittseinkommen von rund Fr. 3'019.-- (Fr. 2'574.25 + Fr. 2'984.25 + Fr. 2'855.50 + Fr. 3'019.85 [act. II 60- 62] + Fr. 3'466.05 + Fr. 3’215.55 [act. I 15; 14] / 6) resultierte und folglich der Betrag für den Grundbedarf nur knapp überschritten und der Existenzbedarf zumindest tangiert würde. 4.4 Demnach stellt sich die Beweislage im vorliegenden Verfahren gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in entscheidenden Punkten anders dar, als sie im vorinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegt wurde. Indessen haben weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner die Vorinstanz gemäss ihrer unbestritten gebliebenen Darstellung in der Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2023 über diese Änderungen in Kenntnis gesetzt, weshalb ein Sachurteil in dieser Konstellation funktionell inadäquat und mit dem Verlust einer Rechtsmittelinstanz verbunden wäre. Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Prüfung der grossen Härte im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Abs. 1 SHV respektive zwecks Neufestlegung allfälliger Rückzahlungsmodalitäten betreffend den Rückforderungsbetrag von Fr. 6'170.75 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. In der Folge wird dieser – unter Berücksichtigung der noch einzuholenden aktuellen Belege (namentlich Krankenversicherung des Kindes; neueste Lohnabrechnungen) – die allfällige Rückerstattung so festzulegen haben, dass sie für den Beschwerdeführer tragbar wird (vgl. E. 4.2.1 vorne). 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2023, SH/23/550, Seite 8 (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2010 S. 512 [Urteil des VGer vom 28. April 2010, SH/2009/143] nicht publ. E. 6.1, 2010 S. 366 [Urteil des VGer vom 29. März 2010, SH/2009/151] nicht publ. E. 7.1). Ferner hat der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer trotz teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal es sich nicht um ein aufwendiges Verfahren handelte (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG; vgl. RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 29). 5.2 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschwerdeentscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 23. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an den B.________ zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2023, SH/23/550, Seite 9 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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