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Bern Verwaltungsgericht 19.07.2024 200 2023 53

July 19, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,951 words·~35 min·4

Summary

Verfügung vom 7. Dezember 2022

Full text

200 23 53 IV MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene und als selbständiger … tätige A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2009 unter Hinweis auf einen am 22. Februar 2009 zugezogenen Kreuzbandriss und Meniskusanriss erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach Durchführung einer Abklärung … (AB 20) ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 16 % und verneinte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine Rente (AB 22). Nach einer Neuanmeldung im Juli 2020 wegen eines Aorten- und Aortenklappenersatzes am 7. Mai 2020 (AB 37; vgl. auch AB 30, 102/5-7) tätigte die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (AB 69) sowie Arbeitsplatzanpassung (AB 74). Am 11. Februar 2021 teilte sie mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (AB 76). Im Rahmen weiterer erwerblicher und medizinischer Abklärungen (vgl. insbesondere auch die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 28. September 2021 [AB 89/6 ff.] und 12. Januar 2022 [AB 107/9 ff.]) prüfte die IVB erneut den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und wies das entsprechende Leistungsbegehren am 10. Februar 2022 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe die Arbeit auf dem … seiner gesundheitlichen Situation angepasst (AB 114; vgl. auch AB 113). Die IVB holte einen Abklärungsbericht … vom 13. Juli 2022 (AB 120) ein und stellte mit Vorbescheid vom 11. August 2022 eine vom 1. Februar bis 31. März 2021 befristete halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 53 %; in der Folge Invaliditätsgrad von 30 %) in Aussicht (AB 121). Nach durchgeführtem Einwandverfahren (AB 122) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 125) verfügte sie am 7. Dezember 2022 wie angekündigt (AB 127).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der von 1. Februar bis 31. März 2021 zugesprochenen halben Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die hier zu beurteilende Neuanmeldung von Juli 2020 (AB 37; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie der von der Beschwerdegegnerin angeführte (medizinische) Revisionsgrund (Reduktion der Arbeitsunfähigkeit ab 3. Februar 2020; vgl. AB 120/7 Ziff. 11 i.V.m. /2 Ziff. 2.2) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 5 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 7 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2020 (AB 37) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Ebenso ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Verfügung vom 10. Dezember 2010 (AB 22) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127; vgl. E. 2.4.3 hiervor) mit der kardiologischen Erkrankung und stattgehabten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 8 Operation im Mai 2020 (vgl. AB 102/5) sowie der nachfolgenden Rekonvaleszenz (vgl. etwa AB 107/10-12) eine massgebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist, weshalb nachfolgend der Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127) präsentierte sich die Aktenlage in medizinischer und erwerblicher Hinsicht im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Die Neuanmeldung erfolgte unter Hinweis auf einen Aortenklappenersatz und Ersatz der Aorta ascendens, fecit 7. Mai 2020, infolge einer biskuspiden Aortenklappe mit schwerer Insuffizienz und mittelschwerer Stenose sowie eines Aneurysmas der Aorta ascendens (AB 30/1, 37/6 Ziff. 6.1). Im Rahmen der kardiologischen Rehabilitation in der Klinik C.________ vom 19. Mai bis 5. Juni 2020 erreichte der Beschwerdeführer gemäss Outcomebericht bis zum Austritt bereits 75 % der für sein Alter und Gewicht normalen Leistung. Die behandelnden Ärzte führten aus, nebst der aufgrund von früheren Unfällen bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.2 hiervor) habe der Beschwerdeführer wegen der Herzerkrankung seit März (richtig wohl: Februar; vgl. dazu die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 3. Februar 2020 [AB 44.2/8 f., 44/1/3]) nicht mehr voll in seinem Beruf als … arbeiten können, da diese Arbeit mit teils schweren körperlichen Belastungen verbunden sei. Er habe deshalb seit Mitte März 2020 einen …helfer und auch die Familie helfe intensiv mit. Nach der nun stattgehabten Operation bestehe wegen des notwendigen Sternumschutzes (kein Heben und Tragen über 5 kg) und zum Schutz der Aorta (Vermeidung von starkem intrathorakalem Druckaufbau) weiterhin (ab 6. Mai 2020 [vgl. AB 44.2/8, 44.1/3]) eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bis drei Monate postoperativ (bis Mitte August 2020; vgl. auch AB 44.2/5 bzw. AB 75.1/3). Danach sei bei gutem Verlauf von einer grossmehrheitlichen Wiederaufnahme seiner Arbeit auszugehen, doch müsse er wegen der Blutverdünnung Arbeiten mit Verletzungsgefahren meiden und er sollte auch wegen der operierten Aorta keine Arbeiten ausführen, die zu einem Blutdruckanstieg führten (z.B. schweres Heben und Tragen, grosser Stress). Insofern werde die Arbeitsfähigkeit als … nicht wieder zu 100 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 9 erreicht werden können, sondern (je nach Arbeitsanfall) bis zu 30 % eingeschränkt bleiben (AB 30/2 f.; vgl. auch AB 63 f.). Als Nebendiagnosen wurden im Bericht der Klinik C.________ vom 12. Juni 2020 nebst den vorbestehenden Status nach Fersentrümmerfraktur rechts 1998 und nach vorderer Kreuzbandnaht links 2010 ein Status nach psychosozialer Belastungssituation im April/Mai 2020 und eine Klaustrophobie erwähnt (AB 30/1). 3.3.2 Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 6. November 2020 aus, der Beschwerdeführer habe während der Zeit der symptomatischen Herzerkrankung eine Symptomatik mit Angst und depressiven Symptomen (Verdacht auf Angststörung [ICD-10 F41.9] mit vorübergehender Schlafstörung [ICD-10 F51.9]) entwickelt, wobei sich die psychische Situation nach der Operation stabilisiert habe. Im Juli 2020 sei es jedoch zu einer Fieberepisode mit unklarem Fokus gekommen (vgl. AB 97), welche zu einer Verzögerung der Genesung geführt habe (AB 58/2 f. Ziff. 2.1 und 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie zudem eine arterielle Hypertonie (Dezember 2014), ein Prädiabetes (2020) sowie eine traumatische Partialruptur der kurzen und langen Bizeps- sowie der Subscapularissehne (15. März 2018; zum Ganzen AB 58/3 Ziff. 2.6). Ihrer Einschätzung zufolge seien körperliche Belastungen noch immer nur in deutlich reduziertem Ausmass möglich; auch psychisch vertrage es nach wie vor weniger Belastungen, welche jedoch zwangsläufig beim Führen eines … Betriebs auftreten könnten (AB 58/3 Ziff. 2.2). Die Hausärztin befand den Beschwerdeführer in seinem Beruf als … ab 16. August 2020 noch zu 90 %, ab 16. September 2020 zu 80 % und ab 17. Oktober 2020 zu 70 % arbeitsunfähig (AB 58/2 Ziff. 1.3; vgl. auch AB 75.2/15, /11 und /3 f.) und äusserte sich prognostisch dahingehend, dass eine gewisse Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit wohl bestehen bleiben werde (AB 58/3 Ziff. 2.7). In einem weiteren Bericht vom 1. November 2020 (zu Handen der Krankenversicherung) wies Dr. med. D.________ auf wöchentliche Therapiesitzungen/Coachings bei einer Psychologin hin (AB 75.2/5), verneinte aber auf Nachfrage hin eine fachpsychiatrische Behandlung (AB 66).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 10 Mit Verlaufsberichten vom 12. März und 23. August 2021 sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 26. April und 25. Juni 2021 attestierte die Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 4. Dezember 2020, 50 % ab 11. Januar 2021, 40 % ab 16. März 2021 (AB 80/1 Ziff. 1; vgl. auch AB 75.2/1 f. und 82.2/2 f.) und 30 % ab 27. April 2021 (AB 82.2/1, 84.2/3). Aufgrund einer Covid-19-Erkrankung habe die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend erhöht werden müssen (vom 4. bis 13. Juni 2021 auf 100 %, vom 14. Juni bis 16. Juli 2021 auf 50 % und vom 11. bis 21. Juli 2021 auf 40 %), ehe sie dann wieder 30 % betragen habe (AB 87/1 Ziff. 1; vgl. auch AB 84.2/1 f.). Prognostisch sei von der Wiedererlangung der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % (AB 80/1 Ziff. 2) resp. von einer im Vergleich zum vorbestehenden Zustand dauerhaft um 10 bis 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit (AB 87/1 Ziff. 2) auszugehen. Die aktuelle – selbständige – Tätigkeit sei gut den Beschwerden anpassbar, was im Rahmen einer Anstellung wohl weniger der Fall wäre (AB 87/2 Ziff. 4). Eine Anpassung der Arbeit auf dem eigenen … werde auch weiterhin nötig bleiben, damit keine Überforderungssituation mit längerer Krankheit oder Unfall eintrete (AB 87/2 Ziff. 6). Die Gehstrecke sei bei ebenem Gelände nicht limitiert, die Sitzdauer betrage am Stück maximal 30 Minuten. Gewichte könne der Beschwerdeführer bis maximal 30 kg heben und bis maximal 20 kg tragen, wobei sich das Höchstmass bei längerer Tragdistanz auf 10 kg reduziere (AB 87/2 Ziff. 5). Präzisierend machte die Hausärztin mit Schreiben vom 13. September 2022 geltend, dass sich betreffend Ferse rechts und Knie links an dem mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 festgestellten Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. AB 22) bis dato nichts geändert habe, weshalb sich eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 41.2 % ergebe (AB 122/7). 3.3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 12. Januar 2022 eine schwere Herzkrankheit mit schwerer Klappeninsuffizienz und mittelschwerer Klappenstenose bei zweiflügliger Aortenherzklappe sowie dadurch Erweiterung der aufsteigenden Körperschlagader, eine Minderbelastbarkeit der Schulter rechts nach unfallbedingtem Riss der Bizeps- und Subscapularissehne rechts (wahrscheinlich operativ behandelt am 15. März 2018), ein anhaltendes Beugedefizit im Knie links nach Kreuzbandersatzplastik 2009 und eine Defektheilung der operativ behandelten Trümmerfraktur des Fersen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 11 beins rechts 1998. Aufgrund der früheren Unfälle mit Verletzung des Fusses rechts 1998, des Knies links 2009 und der Schulter rechts 2018 hätten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bestanden. Vom 9. Januar 2010 bis mindestens Herbst 2010 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als … bestanden. Aufgrund der zunehmenden Herzkrankheit mit Dekompensation sei ab 3. Februar 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; der attestierte Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar, dies unter Berücksichtigung der postoperativen Rekonvaleszenz, der unklaren Fieberzustände im Juli 2020 und der Covid-19-Infektion im Juni 2021. Die Prognose sei günstig. Aus Sicht des RAD sei die bisherige Tätigkeit als …, eingestuft als körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeit, dauerhaft seit spätestens Mai 2020 höchst ungünstig. Körperlich leichte, wechselbelastende bis überwiegend sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen mit einer Gewichtsbelastung von maximal 5 - 8 kg seien ganztags mit zusätzlicher Leistungsminderung aufgrund vermehrten Pausenbedarfs bis maximal 30 % möglich. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab März 2021, wobei aufgrund der nachgewiesenen Covid-19-Infektion ab 31. Mai 2021 vorübergehend eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit von knapp sechs Wochen bestanden habe. Zu vermeiden seien repetitives Heben und Tragen von Gewichten, anhaltende Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, überwiegendes Bücken, Knien und Kauern, überwiegendes Stehen und Gehen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Tätigkeiten in Kälte/Nässe/Zugluft/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus, unter atmosphärischem Über-/Unterdruck und mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr sowie Schichtarbeit. Es sei auf ein ausgewogenes Stressmanagement zu achten, insbesondere bei hoher Verantwortlichkeit, hoher Arbeitsdichte und hohen Leistungserwartungen durch Vorgesetzte und/oder an sich selber (AB 107/11 f.; vgl. auch AB 89/7). 3.3.4 Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer auf eine anstehende Hüftoperation hinweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 12 (AB 118/1) und auf telefonische Rückfrage hin präzisieren, dass diese Operation (neues Gelenk) erst im Herbst 2022 geplant sei (AB 119). 3.4 3.4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 127) im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2022 (AB 107/11 f.; vgl. E. 3.3.3 hiervor). 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 13 sichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.4.4 Die RAD-Beurteilung vom 12. Januar 2022 (AB 107/11 f.) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen und Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine medizinische Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.4.3 f. hiervor). Daher – und mangels entgegenstehender medizinischer Akten – kann auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Invaliditätsbemessung im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht … vom 13. Juli 2022 (AB 120) sowie auf die diesem zugrundeliegende RAD-ärztliche Beurteilung vom 12. Januar 2022 (AB 107). Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer verspüre aufgrund der Unfälle (Trümmerfraktur Fersenbein, Knieverletzung beim Skifahren und traumatische Sehnenruptur im rechten Schultergelenk) immer noch Beschwerden, welche jedoch nicht primär limitierend seien. Seit mehreren Jahren würden zunehmend und einschränkend belastungs- und stellungsabhängige Schmerzen in den Hüftgelenken verspürt; eine Hüftgelenks-Totalprothesen-Implantation sei geplant (AB 120/1 Ziff. 1). Im Vordergrund stünden aber klar die Herzbeschwerden, welche den Beschwerdeführer je nach Tagesform mehr oder weniger ausbremsen würden; diese verminderte Leistungsfähigkeit belaste ihn während arbeitsintensiver Phasen auch psychisch (AB 120/2 Ziff. 2.1). In seinem Betrieb sei im Frühjahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 14 2021 behinderungsbedingt der Einbau einer … erfolgt; nicht behinderungsbedingt (sondern aus Rentabilitätsgründen) sei eine Reduktion des ...bestandes von 30 auf 25 Stück vorgenommen worden (AB 120/3 Ziff. 5). Vor der Akutbehandlung sei der Betrieb durch den Beschwerdeführer und einen Lernenden (unter Mithilfe der Ehefrau und des sporadischen Einsatzes von Aushilfen) bewirtschaftet worden. Während der Akutbehandlung bis Februar 2021 sei ein Betriebshelfer angestellt worden, welcher die produktiven Arbeiten des Beschwerdeführers übernommen habe. In der Folge seien die Familie und Aushilfen vermehrt beigezogen worden. Im September 2021 habe ein zusätzlicher Lernender übernommen werden können. Mit zwei Lernenden könne sich der Beschwerdeführer mehrheitlich genügend entlasten. Auch im kommenden Ausbildungsjahr würden wiederum zwei Lernende angestellt (AB 120/5 Ziff. 6). Aufgrund des Betätigungsvergleichs resultiere eine funktionelle Leistungsfähigkeit auf dem Betrieb von 72 % resp. eine Leistungseinschränkung von 28 % (AB 120/6 Ziff. 7). Bei guter Gesundheit würde der Versicherte, wie auch aktuell, als … auf seinem Betrieb arbeiten und sich zusätzlich als Prüfungsexperte und Moderator des Arbeitskreises engagieren. Dieses Arbeitsvolumen wäre, wie vor dem Auftreten der akuten gesundheitlichen Probleme, mit einem Lernenden und der Mithilfe der Ehefrau bei Arbeitsspitzen bewältigt worden. Per Ablauf des Wartjahres am 3. Februar 2021 und bis 15. März 2021 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und daher noch auf einen Betriebshelfer angewiesen gewesen, welcher höhere Lohnkosten generiert habe. Zur Kompensation des Arbeitsausfalls von 50 % habe ein Betriebshelfer zu 54 % angestellt werden müssen, wodurch vorübergehend ein Invaliditätsgrad von 53 % resultiert habe. Seither belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit noch auf 40 %; die Arbeiten, welche der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr wahrnehmen könne, würden nunmehr durch einen zusätzlichen Lernenden im Umfang von 60 % übernommen. Diese rein gesundheitlich bedingten Personalkosten seien beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Die so aufgrund der effektiven Erwerbstätigkeit und den aktuellen Verhältnissen auf dem Betrieb vorgenommene Invaliditätsbemessung ergebe ab 16. März 2021 einen Invaliditätsgrad von 30 %. In Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 15 sichtigung einer adaptierten Tätigkeit würde das Invalideneinkommen höher ausfallen (AB 120/7 ff. Ziff. 11 ff.). Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 erklärte der Bereich Abklärungen, die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem … sei anlässlich der Abklärung vor Ort im Dialog mit dem Beschwerdeführer anhand der konkreten strukturellen, arbeitswirtschaftlichen und personellen Situation erhoben worden. Dabei habe der Beschwerdeführer den Abbau des …bestandes klar und ausführlich mit der ungenügenden … auf dem Betrieb und dem sowohl aus ökologischer als auch finanzieller Hinsicht nicht sinnvollen … begründet. Die Berechnung der Jahresarbeitsstunden auf dem Betrieb erfolge mit Hilfe der Applikation IVAV20. Schliesslich dürfte das Einkommen aus einer zumutbaren adaptierten Verweistätigkeit deutlich höher ausfallen als das aktuell berechnete Invalideneinkommen aus der … (AB 125). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Invalideneinkommen als … von Fr. 23'489.-- (AB 120/9 i.V.m. AB 121/4 oben; ab 3. Februar 2021) bzw. Fr. 34'937.-- (AB 120/10 i.V.m. AB 121/4 oben; ab 16. März 2021). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitsaufwand, der auf seinem … anfalle, sei nicht richtig erfasst worden (Beschwerde, S. 6 ff. Art. 3). Der Betätigungsvergleich sei insofern nicht korrekt. Ausserdem sei ein höheres Valideneinkommen einzusetzen, denn es habe eine vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad von 16 %) bestanden (Beschwerde, S. 8 f. Art. 4). In der Tätigkeit als … sei er stärker eingeschränkt als von der Beschwerdegegnerin angenommen. So sei die Reduktion des … krankheitsbedingt erfolgt (Beschwerde, S. 4 ff. Art. 2). Die … Tätigkeit sei nicht leidensadaptiert, arbeite doch ein … in aller Regel draussen bei Hitze, Kälte, Wind und Regen. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen sei er in der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit allerdings schwer limitiert; zudem sei ihm die Aufgabe des … nicht zuzumuten (Beschwerde, S. 9 ff. Art. 5). 4.3 Im Abklärungsbericht wird zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit ein höheres Einkommen erzielen würde als mit der Arbeit auf dem … (AB 120/11 Ziff. 14). Mit der Frage, ob ihm eine an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 16 dere als die … Tätigkeit im eigenen Betrieb zuzumuten wäre, was die Aufgabe des …betriebs zur Folge hätte, hat sich die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auseinandergesetzt. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Restarbeitsfähigkeit optimal zu verwerten: Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 148 V 397, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2023 UV Nr. 46 S. 157 E. 5.3.1; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Aufgrund dieser Schadenminderungspflicht hat ein selbständigerwerbender … nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen seinen … aufzugeben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 18. Februar 2002, I 287/00, E. 3a) und es kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. ZAK 1983 S. 256; Entscheid des EVG vom 12. September 2001, I 145/01, E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 17 4.4 Das Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin, Dr. med. E.________, vom 12. Januar 2022 (AB 107/11 f.) ist unbestritten. Demnach wäre der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Stellt man demzufolge auf den Totalwert des untersten Kompetenzniveaus der Kategorie Männer der LSE 2020 von Fr. 5'261.-- pro Monat ab, ergibt sich hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2021, Total), indexiert auf das Jahr 2021 (vgl. BFS, Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20, Total: 99.3) und angepasst an ein medizinisch-theoretisch zumutbares Pensum von mindestens 70 % (vgl. AB 107/12 oben) ein Invalideneinkommen von Fr. 45'748.10 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 99.3 x 0.7). Das in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielbare Erwerbseinkommen liegt somit deutlich über dem Invalideneinkommen, das der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht als selbständigerwerbender … erwirtschaftet; mithin verwertet er seine Restarbeitsfähigkeit nicht optimal. 4.5 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Von einem selbständigen Versicherten kann verlangt werden, dass er, sofern die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 18 Grösse und Organisation seines Unternehmens dies zulässt, seine Arbeitszeit innerhalb des Unternehmens entsprechend seiner verbleibenden Fähigkeiten neu organisiert. Je kleiner das Unternehmen ist, desto schwieriger ist es allerdings, dadurch ein signifikantes Ergebnis in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit zu erzielen. Angesichts der untergeordneten Rolle von Verwaltungs- und Leitungstätigkeiten in einem … kann eine Verlagerung von eigentlichen Betriebsaufgaben auf Managementsaufgaben die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung grundsätzlich nur sehr begrenzt ausgleichen. Wenn es die Verhältnisse nicht erlauben, mit einer fortdauernden Tätigkeit im bisherigen Unternehmen die verbleibende Resterwerbsfähigkeit auszuschöpfen, kann dieser je nach den objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Falles dazu verpflichtet sein, seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer lukrativeren unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur unter strengen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass eine Änderung der beruflichen Tätigkeit, insbesondere die Aufgabe einer … Tätigkeit, keine zumutbare Massnahme für den Versicherten darstellt; insbesondere darf die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht auf Kosten der Invalidenversicherung fortgesetzt werden, selbst wenn der Betreffende eine Arbeit von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung ausführt (Entscheid des BGer vom 17. Mai 2018, 9C_36/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein Berufswechsel dem Beschwerdeführer ermöglichen, ein wesentlich höheres Einkommen zu erzielen als dasjenige, das er aus seiner – nach Ansicht des RAD seit Mai 2020 gesundheitlich höchst ungünstigen (vgl. AB 107/12) – Tätigkeit als selbständiger … bezieht (vgl. BGer 9C_36/2018, E. 4.3.1). Da Berufswechsel heute häufiger, ja unter Umständen alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für … gelten. Das Alter des Beschwerdeführers (57 Jahre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022) spricht nicht gegen einen Berufswechsel, ebenso wenig die noch mögliche Aktivitätsdauer von noch über sieben Jahren (Entscheid des EVG vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1 f.; vgl. auch BGE 143 V 431 E. 4.5.2 S. 433 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. September 2020, IV/2020/777, E. 4.4.3). Zwar ist mit Blick auf die jahrzehntelange Bewirtschaftung des von seinen Eltern übernommenen … (vgl. Beschwerde, S. 11) von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 19 grossen Verbundenheit mit dem eigenen … auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits im Zeitpunkt der … Erhebung vom 5. Juli 2022 – und damit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters – eine Betriebsübergabe per 2026 ins Auge gefasst; dies, ohne Klarheit darüber zu haben, an wen der Betrieb dereinst übergehen werden sollte (AB 120/2 Ziff. 2.1); zudem vermag die grosse Verbundenheit für sich allein gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen (vgl. dazu etwa BGer 9C_834/2011, E. 4, mit Hinweis auf den Entscheid des EVG vom 10. November 2003, I 116/03, E. 3.3). Nebst seiner langjährigen Tätigkeit als … hat er auch berufliche Erfahrungen in anderen Tätigkeiten (Prüfungsexperte und Arbeitskreismoderator), was sich neben der jahrelangen Erfahrung als Selbständigerwerbender ebenfalls positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2015, 8C_413/2015, E. 3.3.2). Im Bereich von unselbstständigen Verweistätigkeiten, die gemäss RAD leicht (Gewichtsbelastung von maximal 5 - 8 kg), wechselbelastend bis überwiegend sitzend und in temperierten Räumen sein müssten (AB 107/12), bestehen zwar zusätzliche Einschränkungen, doch scheint die Auswahl an Arbeitsplätzen auf dem hierfür massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) nicht so begrenzt zu sein, dass sich kaum eine Stelle finden liesse; in Betracht kommen insbesondere leichte Montagearbeiten, Überwachungs- und Kontrollaufgaben in überwiegend sitzender Stellung und (entgegen der Beschwerde, S. 11) selbst Chauffeur- und Verkaufstätigkeiten. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Massnahmen ergriffen hat, um seine Tätigkeit an seine verbleibenden Fähigkeiten anzupassen und so den Schaden zu verringern, keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen (vgl. etwa BGer 9C_834/2011, E. 4 i.f., sowie 9C_36/2018, E. 4.3.2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, S. 11, ist dem Beschwerdeführer somit die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit (mit der damit einhergehenden bestmöglichen Nutzung seiner Restarbeitsfähigkeit) zumutbar. Demnach ist das Invalideneinkommen anhand der lohnstatistischen Werte zu beurteilen (vgl. E. 4.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 20 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist sodann Folgendes festzuhalten: Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin gefolgt würde, dass beim Valideneinkommen nicht auf die Werte der Jahre 2016 bis 2019 abzustellen wäre, sondern auf jene, die der Verfügung vom 10. Dezember 2010 zugrunde lagen (vgl. E. 4.2 und Beschwerde, S. 8), resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Damals betrug das Einkommen aus der … Fr. 52'283.-- (wobei hiervon eigentlich nur Fr. 26'562.-- auf den Beschwerdeführer entfielen [AB 20/5; vgl. auch AB 22/1]). Wird sogar zugunsten des Beschwerdeführers das damalige Gesamteinkommen von Fr. 52'283.-herangezogen und auf das Jahr 2021 aufindexiert (vgl. BFS, Nominallohnindex Männer, 2011-2023, T1.1.10, Ziff. 10-33 [erarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]), ergibt sich ein (maximales) Valideneinkommen von Fr. 55'210.85 (Fr. 52'283.-- / 100 x 105.6). Bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'748.10 resultiert höchstens eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'462.75, was einem rentenausschliesssenden Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von rund 17 % entspricht. 4.6 Für die Monate Februar und März 2021, für die eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde, ergibt sich Folgendes: Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32'677.20 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 99.3 x 0.5) bzw. eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'533.62, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entspricht und nur Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (laufend ab 16. März 2021) nicht zur Anwendung gebracht (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Viertelsrente von Fr. 497.-- ist somit von Februar bis und mit Juni 2021, mithin während fünf Monaten, geschuldet, ausmachend insgesamt Fr. 2'485.-- (anstelle von zwei Monaten à je Fr. 994.--, ausmachend insgesamt Fr. 1'988.--). In dieser Hinsicht ist die Beschwerde gutzuheissen. Auf die vorgängige Androhung einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius; vgl. Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1) kann verzichtet werden, da durch die gleichzeitige Reduktion der Höhe des Rentenanspruchs zu Ungunsten bzw. der Verlängerung des Rentenanspruchs zu Gunsten des Beschwerdeführers insgesamt keine betragliche Schlechterstellung resultiert (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 21 2020, Art. 61 N. 168 mit Hinweis auf SVR 1997 IV Nr. 104). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das Obsiegen/Unterliegen wird ermittelt, indem das Prozessergebnis an den in der Rechtsmitteleingabe bzw. in der Rechtsmittelantwort gestellten Anträgen gemessen wird. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3 f.). Der Beschwerdeführer fordert die Zusprache über den 31. März 2021 hinaus einer unbefristeten halben Invalidenrente (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist zwar angesichts der gegenüber der angefochtenen Verfügung erfolgten geringfügigen Besserstellung (vgl. E. 5 hiervor) als teilweise obsiegend zu qualifizieren, jedoch ist er mit seinem Antrag auf Zusprache einer unbefristeten halben Rente weitgehend unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu drei Vierteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen und der verbleibende Differenzbetrag von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 22 tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist – wie erwähnt (vgl. E. 5.1 hiervor) – mit seinen Anträgen lediglich in einem untergeordneten Umfang durchgedrungen, wobei hinsichtlich der Befristung bzw. Abstufung unterschiedliche Rechtsfragen zu prüfen waren, welche den Prozessaufwand beeinflussten. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche entsprechend dem anteilmässigen Obsiegen des Beschwerdeführers ermessensweise auf einen Viertel zu reduzieren ist. Mit Kostennote vom 16. März 2023 machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von Fr. 2'767.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 691.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2024, IV/23/53, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 7. Dezember 2022 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 30. Juni 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 600.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 200.-- auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 600.-- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in entsprechender Höhe entnommen. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-wird ihm im Umfang von Fr. 200.-- nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 691.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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