200 23 462 UeL SCP/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 19. Dezember 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 3). Nachdem die AKB Abklärungen getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 11. April 2023 (AB 19) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da das Vermögen der Versicherten über der zulässigen Vermögensschwelle für Einzelpersonen von Fr. 50'000.-- liege. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies die AKB mit Entscheid vom 15. Mai 2023 (AB 21) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Mai 2023 seien ihr Überbrückungsleistungen zuzusprechen. Am 12. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 (AB 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrückungsleistungen und dabei insbesondere, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin unterhalb der zulässigen Vermögensschwelle für Einzelpersonen liegt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 4 im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Die Vermögensschwelle für Einzelpersonen beträgt Fr. 50'000.--, sieht Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG für diesen Personenkreis doch einen Betrag von Fr. 100'000.-- vor. 2.2 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]). Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese grundsätzlich zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. Art. 22 Abs. 2 ÜLV). Im Kanton Bern ist bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert massgebend (Art. 22 Abs. 3 ÜLV i.V.m. Art. 17a Abs. 6 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des bernischen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 5 3. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über ein Sparguthaben von Fr. 27'492.-- verfügt (vgl. AB 10; Beschwerde S. 1) und zu einem Drittel am Gesamteigentum des (nicht selbst genutzten) Grundstücks Nr. … in … beteiligt ist (vgl. GRUDIS-Auszug vom 17. Juli 2023 [in den Gerichtsakten]). Umstritten ist indessen, ob der anteilsmässige Wert dieses Grundstücks bei der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen als Vermögen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 3 ÜLV i.V.m. Art. 17a Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EG ELG umfasst das anrechenbare Vermögen bei der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen auch Grundstücke, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen (vgl. E. 2.2 hiervor). Mithin fällt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1) – auch der wertmässige Anteil am Grundstück Nr. … in … in das der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zugrundeliegende Vermögen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf welchen amtlichen Wert der Liegenschaft die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung dieses Anspruchs letztlich abzustellen hatte (vgl. Beschwerde S. 1), kann vorliegend offenbleiben: In der Verfügung vom 11. April 2023 (AB 19) setzte die Beschwerdegegnerin den anteilsmässigen Repartitionswert auf Fr. 53'707.-- (Fr. 128'900.-- [AB 18] x 1.25 [Repartitionsfaktor] / 3 [anteiliger Wert am Gesamteigentum; vgl. AB 18]) fest. Selbst wenn nunmehr bei der Berechnung in Folge Korrektur des amtlichen Werts durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5) auf den anteilsmässigen Repartitionswert von Fr. 26'195.-- (Fr. 62'870.-- [BB 5] x 1.25 [Repartitionsfaktor] / 3 [anteiliger Wert am Gesamteigentum; vgl. BB 5]) abgestellt wird, lag das Vermögen der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides mit rund Fr. 53'687.-- (Fr. 26'195.-- + Fr. 27'492.-- [frei verfügbares Vermögen der Beschwerdeführerin; vgl. Beschwerde S. 1; AB 10]) über der zulässigen Vermögensschwelle von Fr. 50'000.-- (vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Liegenschaft sei mit einem Bauverbot belastet (vgl. Beschwerde S. 1), ändert dies am Ergebnis nichts (vgl. BB 5; AB 18), kann doch davon ausgegangen werden, dass die Steuerbehörden die damit einhergehende Wertverminderung bei der Festsetzung des amtlichen Wertes berücksichtigt haben. Sollte dem nicht so sein, hätte die Beschwerdeführerin ihre Interessen im steuerrechtlichen Bewertungsverfahren weiter zu verfolgen, hat doch die Beschwerdegegnerin auf die Steuerdaten abzustellen. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 (AB 21) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14 Aug. 2023, UeL/23/462, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.