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Bern Verwaltungsgericht 28.11.2023 200 2023 403

November 28, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,616 words·~18 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023

Full text

200 23 403 ALV LOU/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Vater von vier Kindern und war gemäss Arbeitsvertrag vom 15. November 2021 bei der C.________ GmbH in einem vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 befristeten Arbeitsverhältnis angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 251 - 255). Die Arbeitgeberin löste dieses Arbeitsverhältnis infolge ungenügender Arbeitsqualität mit Kündigung vom 17. Februar 2022 per 31. März 2022 auf (act. II 188 - 191, 259). In der Folge meldete sich der Versicherte am 18. Februar 2022 (act. II 234 f.) bei Stellenlosigkeit ab dem 1. April 2022 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Entscheid vom 7. September 2022 (Akten des RAV [Regionales Arbeitsvermittlungszentrum]-Region Bern-Mittelland [act. IIa] 193 - 197) bejahte das Amt für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten vom 1. August bis 25. September 2022 bei einer Anspruchsberechtigung im Umfang von 90 %, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, da er am Freitagnachmittag seine (…) Tochter betreuen müsse. Vom 26. September bis 16. Oktober 2022 wurden die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung verneint, da der Versicherte während der genannten Zeit bzw. während den Schulferien seine (…) Tochter vollumfänglich betreuen müsse. Ab dem 17. Oktober 2022 wurde die Vermittlungsfähigkeit bei einer Anspruchsberechtigung im Umfang von 100 % bejaht, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, da die Ehefrau des Versicherten ab dem 17. Oktober 2022 aus dem Ausland zurückgekehrt sein werde und die Betreuung der (…) Tochter wieder übernehmen könne. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIa 187) hiess das AVA mit Einspacheentscheid vom 2. Dezember 2022 (act. IIa 97 - 103) dahingehend teilweise gut, als der Versicherte ab dem 1. August 2022 bis auf Weiteres vermittlungsfähig und im Umfang von 90 % anspruchsberechtigt sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, da er den Nachweis erbracht habe, seine Tochter in den Ferien zur Mutter nach … gebracht und wieder abgeholt zu haben. Ergänzend wurde festgehalten, sollte die Kinderbetreuung auch während der bevorstehenden Winterferien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 3 nicht gewährleistet sein bzw. durch den Versicherten gewährleistet werden, müsse das Dossier erneut zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit ans AVA überwiesen werden. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Da die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab dem 26. Dezember 2022 unklar war, überwies die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, das Dossier am 20. Januar 2023 ans AVA zum Entscheid (act. IIa 84 f.). Nachdem das AVA beim Versicherten verschiedene Stellungnahmen betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit u.a. mit der Aufforderung, das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" auszufüllen, eingeholt hatte (act. IIa 62 f., 65, 70 - 76), verneinte es mit Entscheid (Verfügung) vom 7. März 2023 (act. IIa 45 - 50) die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung ab dem 24. Dezember 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIa 36 f.), mit welcher das ausgefüllte Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" eingereicht wurde (act. IIa 40 f.), wies das AVA nach Einholung einer Stellungnahme des Versicherten (act. IIa 20 f.) mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (act. IIa 11 - 16) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung von B.________ am 23. Mai 2023 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die sofortige Auszahlung der Arbeitslosentaggelder. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2023 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdegegner Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, Auskunft über die korrekte Schreibweise seines Nachnamens zu erteilen und dies mit geeigneten amtlichen Dokumenten zu belegen. Weiter wurde der Beschwerdeführer gebeten mitzuteilen, ob er durch B.________ vertreten werde oder selbst Beschwerde führen wolle und im Falle der Vertretung eine aktuelle Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 machte B.________ Angaben zur Schreibweise des Nachnamens des Beschwerdeführers und reichte entsprechende Unterlagen sowie die gewünschte Vollmacht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 4 Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein. Mit Stellungnahme vom 24. August 2023 beantragt der Beschwerdegegner weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 5 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (act. IIa 11 - 16). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Dezember 2022 und dabei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 6 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Rz. B225 AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen, erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 7 keit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis mittels SECO-Formular Nr. 716.113 zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (Rz. B225a AVIG-Praxis ALE mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. November 2008, 8C_367/2008). Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (Entscheide des BGer vom 5. Mai 2015, 8C_674/2014, E. 4.2.2, und 10. März 2008, C 29/07, E. 4.1). Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfang (Rz. B225b AVIG-Praxis ALE; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 103 f.). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 8 3. 3.1 Beschwerdeweise wird im Wesentlichen geltend gemacht, anfangs August 2021 sei die Familie des Beschwerdeführers – seine Frau, drei Töchter, wobei die zweite (D.________) und die dritte (E.________) beide seit der Geburt zu 100 % sehbehindert seien (Anophthalmie), und der Sohn F.________ – nach den Sommerferien für den Schulanfang von … via … in die Schweiz gereist. Auf der Treppe im Flur des Flughafens sei D.________ gestützt und die Treppe hinuntergefallen und habe sich einen Becken-, Schulter- und Rippenbruch zugezogen, was einen Spitalaufenthalt notwendig gemacht habe. Es sei entschieden worden, dass die Mutter mit drei der vier Kinder zurück nach … fliege und E.________ mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz komme. Die Rekonvaleszenz habe länger gedauert als erwartet. In dieser Zeit hätten die Ehefrau den B-Ausweis und der Sohn den C-Ausweis verloren. Die älteste Tochter G.________ und die verunfallte D.________ seien Schweizerinnen bzw. Doppelbürgerinnen. Nach der Rückkehr in die Schweiz sei die vollschichtige Arbeit und das Betreuen der … Tochter für den Beschwerdeführer zu einer grossen Herausforderung geworden. Die belastende familiäre Situation habe bei der Arbeit zu zwei logistisch falsch berechneten Sendungen geführt und der Beschwerdeführer habe per Ende März 2022 die Stelle verloren. Von Seiten der Arbeitslosenversicherung werde eine sichere und dauerhafte Fremdbetreuung während der Schulferien für die … Tochter gefordert. Ein solches Angebot gebe es aber nicht. So werde kein solches Angebot von der H.________ (welche E.________ besucht; act. IIa 107 f.) offeriert und auch I.________ und die IV-Stelle des Kantons Bern hätten kein solches Angebot. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) habe ein ad-hoc- Betreuungsangebot für spontane Anfragen für kurze Betreuungsübernahmen. Jedoch sei der Umgang mit einem 100 % sehbehinderten Kind ein anderer als mit einem ohne Behinderung. Für die längeren Ferien im Frühjahr, Sommer und Herbst sei es die beste Lösung, E.________ zur Mutter und den Geschwistern nach … zu bringen. Was die vergangene Sportwoche betreffe, so hätte die befreundete Familie J.________ mit ebenfalls einem sehbehinderten Mädchen E.________ für diese Woche tagsüber betreut. Da der Beschwerdeführer jedoch weder eine Anstellung noch Schnuppertage für diesen Zeitraum gehabt habe, sei die Tochter beim Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 9 schwerdeführer geblieben. Schliesslich habe Herr J.________ den "Obhutsnachweis" ausgefüllt und unterzeichnet. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 verwies der Beschwerdeführer zudem darauf, dass er seit dem 5. Juni 2023 zu 100 % als … arbeite. Demgegenüber hält der Beschwerdegegner im Wesentlichen fest (Beschwerdeantwort S. 2 f. III./Art. 3), die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Betreuungslösung während der Schulferien, die Tochter zur Mutter und ihren Geschwistern nach … zu bringen, stelle keine langfristige und verbindlich gewährleistete Kinderbetreuung dar bzw. es sei nicht glaubhaft, dass diese Betreuungslösung jeweils tatsächlich und problemlos umgesetzt werden könne. 3.2 Den Akten ist zur Betreuungssituation von E.________ ab dem 24. Dezember 2022 im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Mit E-Mail vom 16. Januar 2023 (act. II 37) teilte der Beschwerdeführer mit, seine Tochter vom 27. - 30. Dezember 2022 und vom 3. - 6. Januar 2023 betreut zu haben. 3.2.2 Im Schreiben vom 1. Februar 2023 (act. IIa 73) gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau sei mit den drei anderen Kindern immer noch in …. Sie könne im Moment aufgrund eines Entscheides der Fremdenpolizei nicht in die Schweiz zurückkehren, der B-Ausweis sei abgelaufen. Es sei ungewiss, wann seine Ehefrau kommen könne, es müsse ein neues Gesuch gestellt werden. Bezüglich der Weihnachtsferien sei es so, dass seit ein paar Wochen die Möglichkeit bestehe, seine Tochter bei einem Kollegen nebenan abzugeben. Am 28. und 29. Dezember 2022 sowie am 4. und 6. Januar 2023 habe er Probetage bei K.________ in … absolvieren können. Die anderen Tage (27. - 30. Dezember 2022 und 3. - 5. Januar 2023) habe er seine Tochter betreut. In der Sportwoche werde er vermittelbar sein, da seine Tochter zum Nachbarn und ihrer Kollegin gehen könne. 3.2.3 Am 10. Februar 2023 (act. IIa 65 i.V.m. act. IIa 66 f.) führte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bescheinigung der K.________ in … aus, er habe im Dezember 2022 vier Stunden und im Januar 2023 sechs Stunden bei K.________ zur Probe gearbeitet. Im Moment übernehme die Familie des Kollegen die Betreuung seiner Tochter (während und ausser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 10 halb der Schulferien [vgl. act. IIa 70]). Er sei in Kontakt mit der Kinderbetreuung des SRK, welche kurzfristig die Betreuung übernehmen könne, falls es notwendig sei. Sein Kollege L.________ helfe und sei zur Stelle, wenn er die Betreuung benötige. Er sei jedoch Ausländer und wolle sich nicht mit einem Formular verpflichten. 3.2.4 Am 9. Februar 2023 (act. IIa 64) beantragte der Beschwerdeführer beim RAV vom 10. - 24. April 2023 Ferien. 3.2.5 Die Vertreterin des Beschwerdeführers hielt in der E-Mail vom 27. Februar 2023 (act. IIa 51) fest, die Familie L.________ wolle absolut keinen Obhutsnachweis ausfüllen. Auch das SRK mache keine solchen Versprechungen in spe, aber man könne auf deren Hilfe zählen. 3.2.6 Am 11. März 2023 (act. IIa 40 f.) unterzeichnete J.________ das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" und bestätigte damit die Betreuung von E.________ jeweils freitags von 13.00 - 18.00 Uhr. Ergänzend wurde darauf verwiesen, das SRK übernehme auf Anfrage ad hoc die Betreuung. 3.2.7 In der Einsprache vom 14. März 2023 (act. IIa 36 f.) gab der Beschwerdeführer an, wie bereits erwähnt, habe die benachbarte Familie L.________, als er über die Neujahrstage geschnuppert habe, spontan die Betreuung von E.________ übernommen. Für den freien Freitagnachmittag habe er nun eine dauerhafte Betreuung für E.________ gefunden (Obhutsnachweis). Für die Frühlingsferien habe er beim RAV Ferien beantragt und werde mit E.________ zu seiner Frau und den Geschwistern nach … fahren. Er werde sie auch für die Sommer- und die Herbstferien nach … bringen. Er beantrage dann jeweils für den Freitag einen freien Tag, fliege nach …, wo er sie dem Cousin übergeben könne und er sei am Sonntagabend zurück in … und könne am Montag wieder arbeiten. Somit seien diese Ferien auch gewährleistet. 3.2.8 Mit E-Mail vom 24. März 2023 (act. IIa 33) stellte der Beschwerdeführer im RAV für die Zeit vom 10. - 21. April 2023 ein Feriengesuch (vgl. auch act. II 15 Ziff. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 11 3.2.9 Am 23. April 2023 (act. IIa 20) hielt der Beschwerdeführer fest, es gebe mehrere Fluggesellschaften, die täglich von der Schweiz nach … flögen (M.________, N.________ und O.________). Auch gebe es zwischen … und … mehrere Airlines (P.________, Q.________, R.________ und S.________), die täglich Flüge anböten. Somit habe er mehrere Optionen, um passende Hin- und Rückflüge zu buchen und seine Reisepläne zu realisieren. Weiter habe die Betreuung von E.________ oberste Priorität. Er habe eine grosse Familie, die einspringen könne, falls sein Cousin nicht in der Lage sein sollte, nach … zu reisen. Er sei zuversichtlich, dass E.________ während der Reise immer in guten Händen sein werde. 3.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen (vgl. E. 2.3 hiervor). Das gilt ebenfalls für den Beschwerdeführer, auch wenn er sich – was das Gericht nicht verkennt – mit der Aufgabe der alleinigen Betreuung der … Tochter in einer besonders schwierigen Situation befindet. Aus den vorstehend zusammengefassten Ausführungen zur Betreuungssituation (vgl. E. 3.2.1 - 3.2.9 hiervor) ergibt sich, dass die Betreuung von E.________ ab dem 24. Dezember 2022 in den Schulferien nicht langfristig und verbindlich gewährleistet war bzw. ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Vielmehr räumt er selbst ein, dass er eine langfristige und verbindliche Betreuung bislang infolge der besonderen Betreuungsbedürfnisse seiner … Tochter während der Schulferien nicht bewerkstelligen konnte. Die eingereichte Betreuungsbestätigung (Obhutsnachweis) vom 11. März 2023 (act. IIa 40 f.) weist zwar eine Betreuung ab diesem Tag für jeweils Freitagnachmittag von 13.00 - 18.00 Uhr aus. Damit fehlt jedoch ein Beleg für eine Betreuung für die Zeit ab Weihnachten 2022 bis 11. März 2023 sowie für die fraglichen Schulferienzeiten ab Weihnachten 2022 und Winter, Frühjahr, Sommer und Herbst 2023. Zwar hat in den Weihnachtsferien 2022 eine spontane Betreuung der … Tochter durch die Familie eines Kollegen des Beschwerdeführers stattgefunden, dieser Kollege wollte sich jedoch nicht schriftlich für eine dauerhafte Betreuung verpflichten (vgl. act. IIa 51, 65); die mündliche Zusage, die notwendige Ferienbetreuung jeweils zu übernehmen, ist nicht ausreichend. Dass der Beschwerdeführer am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 12 28. und 29. Dezember 2022 und am 5. und 6. Januar 2023 (vgl. act. IIa 66 f.) stundenweise auf Probe gearbeitet hat, vermag eine dauerhafte und verbindliche Betreuungsregelung nicht zu belegen. Auch der Hinweis auf die ad hoc mögliche Betreuung durch das SRK ohne schriftliche Zusicherung ändert nichts an der fehlenden Betreuungsregelung. In den Frühlingsferien 2023 hat der Beschwerdeführer die Betreuung selber übernommen, indem er beim RAV Ferien beantragt hat (vgl. act. IIa 33, 64). Auch das Vorhaben, E.________ jeweils in den Ferien nach … zur Mutter zu bringen und wieder abzuholen, ist mit zu vielen Unsicherheiten behaftet, als dass dies eine langfristige und verbindliche Betreuungslösung darstellen würde. Zwar wurde diese Art der Betreuung in den Herbstferien 2022 praktiziert (vgl. act. IIa 91 f., 117 - 120, 128), sie war aber beim Zurückholen von E.________ mit gewissen erschwerenden Umständen behaftet (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 III./Art. 3). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seit dem 5. Juni 2023 in einem 100 %-Pensum in einer bis 31. Juli 2023 befristeten Anstellung als … arbeitete (Stellungnahme vom 10. Juli 2023, S. 2 Ziff. 3 [im Gerichtsdossier]; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Tätigkeit übte er nach dem Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Mai 2023 – dem für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – aus. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer den Nachweis einer durchgängig gewährleisteten hinreichenden Kinderbetreuung nicht erbracht, weshalb der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 24. Dezember 2022 zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist demnach abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sollte er dereinst den Nachweis einer langfristigen und verbindlichen Betreuung erbringen können, erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherungen zu beantragen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, ALV/23/403, Seite 13 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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