200 23 391 IV WIS/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem sich die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, im April 1992 mit Verweis auf Allergien bei der IV-Kommission des Kantons Bern zum Leistungsbezug (Umschulung) angemeldet hatte, gewährte Letztere nach getätigten Abklärungen berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur … für die Dauer vom 16. August 1993 bis zum 31. August 1997. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Zweitausbildung schloss die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 10. September 1997 die beruflichen Massnahmen ab und stellte fest, dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei. Die Verfügung blieb unangefochten (Akten der IVB [act. II] 19.1). Das Gesuch der Versicherten vom Dezember 1998 auf weitere berufliche Massnahmen (vgl. etwa act. II 1, 19.1/8) beurteilte die IVB mit Verfügung vom 21. März 2000 abschlägig (act. II 7). Die Verfügung blieb unangefochten. Im Mai 2011 (act. II 9) meldete sich die Versicherte mit Verweis auf ein Burnout-Syndrom erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Am 20. Februar 2012 (act. II 32) teilte die IVB mit, derzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, stellte aber die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht. Nachdem die Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (act. II 34, 37), verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 45 ff., 51 f.) mit Verfügung vom 19. September 2012 (act. II 53) und der Begründung, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor und der Versicherten sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation ohne Einschränkung möglich, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nachdem die Versicherte die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 55/3) zurückgezogen hatte (act. II 67/3), schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Januar 2013, IV/2012/981 (act. II 67), das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Protokoll ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 3 Im September 2016 (act. II 73) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 80, 83 f., 87 ff.) trat die IVB mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (act. II 92) mit der Begründung, die Versicherte habe eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft gemacht, auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Im Dezember 2018 (act. II 96) meldete sich die Versicherte unter Verweis auf bei einem Unfall im Juni 2018 erlittene schwere Hirnerschütterung, Handverletzung rechts sowie Distorsion der Halswirbelsäule und eine seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. In der Folge trat die IVB auf das Neuanmeldungsgesuch ein (act. II 104) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Kursen (act. II 131, 133 f.). Die IVB stellte mit Vorbescheid vom 7. Juli 2020 (Akten der IVB [act. IIA] 148) in Aussicht, mangels gesundheitlicher Einschränkung mit langdauernder oder bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. IIA 151, 153, 155, 157, 159 f.) veranlasste die IVB auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. April 2021 (act. IIA 163) beim C.________ (MEDAS) eine interdisziplinäre Begutachtung (vgl. Gutachten vom 25. Oktober 2022 [act. IIA 205.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 (act. IIA 213) ersetzte und annullierte die IVB ihren Vorbescheid vom 7. Juli 2020 und stellte bei einem Invaliditätsgrad von 30% die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob (act. IIA 221, 224). Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (act. IIA 217) teilte die IVB der Versicherten mit, in einem ersten Schritt könne eine Integrationsmassnahme zur Gewöhnung an den Arbeitsalltag durchgeführt werden, in einem weiteren Schritt sei eine berufliche Abklärungsmassnahme geplant, um festzustellen, welche Tätigkeit einer idealen Tätigkeit entspreche. Die IVB forderte die Versicherte im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auf, ihr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 4 schriftlich mitzuteilen, dass sie die Arbeitsfähigkeit von 70% in einer reizarmen Umgebung akzeptiere sowie bereit und motiviert sei, an allen in Aussicht gestellten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Weiter wies die IVB die Versicherte auf die Folgen der Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht hin. Die Antwort der Versicherten erfolgte am 26. Februar 2023 (act. IIA 226), in welcher sie der Eingliederung zustimmte. Mit Mitteilung vom 4. April 2023 (act. IIA 238) gewährte die IVB Intergrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings. Nach Einholen einer Stellungnahme des RAD vom 13. April 2023 (act. IIA 241) verfügte die IVB am 20. April 2023 (act. IIA 246) entsprechend dem Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 30% die Abweisung eines Rentenanspruchs. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 246) sei das Valideneinkommen gerichtlich festzulegen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 246). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere die Festsetzung des Valideneinkommens. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 246), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indessen erfolgte die Neuanmeldung im Dezember 2018 (act. IIA 96), womit der potentiell frühestmögliche Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 liegt (Art. 29 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 6 IVG; vgl. E. 4.4 hiernach). Zudem ist für die Zeit nach dem 1. Januar 2022 kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs gegeben, womit das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan aArt.) zur Anwendung gelangt (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] sowie Rz. 2004 des Kreisschreibens des BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 7 Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 8 vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2018 (act. II 96) eingetreten (act. II 104). Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2012 (act. II 53), mit welcher das Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt worden war, dass im invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 9 cherungsrechtlichen Sinne kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege und ihr eine angepasste Tätigkeit entsprechend ihren beruflichen Qualifikationen ohne Einschränkungen möglich und zumutbar sei, und der hier angefochtenen Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 246) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2). Die Verfügung vom 4. Mai 2017 (act. II 92), mit welcher eine Glaubhaftmachung einer Veränderung seit der Verfügung vom 19. September 2012 verneint und auf die Neuanmeldung vom September 2016 (act. II 73) nicht eingetreten wurde, stellt keine Vergleichsbasis dar, erfolgte doch keine umfassende Überprüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.2 Seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 19. September 2012 (act. II 53) kam es im Zusammenhang mit der im Jahr 2017 erhaltenen Kündigung (vgl. etwa act. IIA 205.3/4 Ziff. 3.2) und dem bereits früheren Scheitern der langjährigen Beziehung (vgl. etwa act. IIA 205.5/5 Ziff. 3.2) zu einer Verschlechterung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin (act. IIA 205.1/20 Ziff. 4.9.1). Damit liegt ein medizinischer Revisionsgrund vor, so dass eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5.4). 3.3 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2022 (act. IIA 205.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 14 Ziff. 4.3): „ - Neurasthenie (F48.0) mit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (F33.0 bis 1) (Vorwiegend agitierte, abgewehrte depressive Symptomatik) bei - Kombinierter Persönlichkeitsstörung (F61) mit histrionischen, narzisstischen, selbstunsicheren, auch dependenten und zwanghaften Störungsanteilen“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 10 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 14 f. Ziff. 4.3): „ - Adipositas, BMI 37.6 - Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) - Anamnestisch multiple Allergien mit Kontaktekzemen - Status nach Vena subclavia und Vena axillaris Thrombose rechts 1995 - Status nach Treppensturz mit milder traumatischer Hirnschädigung vom 26.06.2018 (ICD-10 S06.0) - Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma (Seitkollision von rechts) vom 25.05.2015 (ICD-10 S13.6) - Status nach Herzschrittmacherimplantation wegen zweimaliger Asystolie während 35 Sekunden vom 19.04.1995 (ICD-10 R55)“ Es liege eine ausgeprägt neurotische Persönlichkeitspathologie vor mit histrionischen, narzisstischen, aber auch selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Persönlichkeitsanteilen. Die multiplen psychischen Beschwerden lägen in der Kindheit und Jugend begründet (S. 15 Ziff. 4.4). Aus rein internistischer oder allgemeininternistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Funktionalität für die bisher ausgeübten Tätigkeiten im … nicht eingeschränkt. Allenfalls kämen körperlich schwere Arbeiten nicht in Frage, zumindest nicht, bis eine Gewichtsreduktion erreicht würde. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Funktionalität ebenfalls nicht eingeschränkt. Die postulierte organische Ursache der Neurasthenie könne aufgrund der gutachterlichen Untersuchungen nicht bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei sie aufgrund ihrer relevanten und doch erheblichen psychiatrischen Symptomatik in ihrer Funktionsweise auf praktisch allen Ebenen eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde ausgeführt: Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die auffälligen Befunde seien im Rahmen einer ausgeprägten Emotionalität im Rahmen der psychischen Problematik zu interpretieren. Eine eigenständige neuropsychologische Funktionsstörung bestehe nicht. Die testpsychologisch objektivierten Defizite seien in erster Linie einer deutlich erhöhten Emotionalität zuzuschreiben, welche im Rahmen der psychiatrischen Grundproblematik zu interpretieren sei,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 11 weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei. Damit resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich aus psychiatrischer Sicht. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 30%; eine künftige Verschlechterung und ein definitives Ausscheiden aus den Arbeitsprozess sei überwiegend wahrscheinlich. Im Sinne des Grundsatzes Eingliederung vor Rente sei der Eigenwunsch der Beschwerdeführerin nach einer weiteren beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung jedoch zu unterstützen. Sie habe immerhin trotz ihrer erheblichen Schwierigkeiten und Probleme auf psychischer Ebene bis anhin gearbeitet, d.h. bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit im Jahr 2017. Andererseits seien diese bald fünf Jahre doch eine lange Zeit des Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess, was eine Prognose mit grosser Zurückhaltung stellen lasse (S. 16 f. Ziff. 4.6). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, da sich die psychische Symptomatik und Problematik in allen Tätigkeitsbereichen gleich auswirken werde, könne auch hier keine andere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit genannt werden. Eine ideale Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin mindestens 70% ausübe könnte, wäre eine solche mit einer reizarmen Umgebung, die ihre psychischen Voraussetzungen berücksichtigen würde. Ob dann allerdings andere, grundsätzlich verdrängte Probleme sich in anderen Symptomen äusserten und symptomatisch würden, bleibe offen. Diese Beurteilung gelte seit Aufgabe der Arbeitstätigkeit 2017. Anzufügen sei, dass die grundsätzliche und grundlegende psychische Problematik seit eh und je bestanden habe, die Beschwerdeführerin sich aber doch irgendwie habe über Wasser halten können. Inwiefern das Scheitern ihrer langjährigen Beziehung, in der sie in ganz offensichtlicher Weise systematisch ausgenutzt worden sei, zur Aufgabe der Arbeitstätigkeit geführt habe, bleibe offen, sei aber doch wahrscheinlich von relevanter Bedeutung (S.18 Ziff. 4.7). Hintergründig sei die Funktion der neurasthenischen Symptomatik die Abwehr einer grundlegenden depressiven Symptomatik, die wahrscheinlich bei Zusammenbruch dieses Abwehrens, bei der Nichtmehrmöglichkeit einer Verschiebung auf eine körperliche Ebene der psychischen Probleme,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 12 zu einer erheblichen Depression führen würde. Wie lange die Abwehr noch aufrechterhalten werde könne, könne nicht ausgesagt werden. Ein Zusammenbruch sei aber jederzeit möglich und damit würde sich auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtern (S. 20 Ziff. 4.9.1). 3.3.2 In der RAD-Aktenbeurteilung vom 13. April 2023 (act. IIA 241) führte Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, aus, das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten basiere auf dem Aktenstudium und der Untersuchung vom 11. Mai 2022. Es entspreche formal und inhaltlich den Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Der Gutachter setze sich mit den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin auseinander. Darauf abstützend erfolge dann, wie bei polydisziplinären Gutachten üblich und wünschenswert, die zusammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Konsensbesprechung aller beteiligten Gutachter. Im interdisziplinären Teil des Gutachtens sei die Herleitung und Herausarbeitung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit und somit der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar nachlesbar. Auch das neurologische Teilgutachten entspreche formal und inhaltlich den Vorgaben und sei daher nicht zu kritisieren. Darin würde ausdrücklich auf den Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, vom 15. Februar 2021 mit dem Befund der 64-Kanal EEG-Ableitung verwiesen. Im neurologischen Teilgutachten werde explizit zum Befund Stellung genommen und richtigerweise klargestellt, dass es sich bei der Hypersensibilität/-sensitivität nicht um ein neurologisches Krankheitsbild im engeren Sinne handle. Es könne also festgestellt werden, dass sich der Gutachter sehr wohl intensiv mit dem Befund und den darin gestellten Diagnosen auseinandergesetzt habe. Zusätzlich zu den gutachterlichen Ausführungen sei zu diesem Befund festzustellen, dass in der wissenschaftlichen Literatur der Einsatz einer 64-Kanal EEG-Ableitung mit kognitiver Intervention derzeit lediglich bei fokalen Epilepsien eingesetzt und die Wertigkeit diskutiert werde. Bezüglich anderer hirnorganischer Störungen sei aufgrund einer solchen Untersuchung allein keinerlei Aussage möglich. Zusammenfassend würden im Rahmen der Anhörung zum Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 keine neuen Tatsachen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 13 vorgebracht und es könne unverändert auf das erstellte Zumutbarkeitsprofil im MEDAS-Gutachten abgestellt werden. 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2022 mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung und Teilgutachten in vier Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie; act. IIA 205.1 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2. hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. IIA 205.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Beschwerdeführerin wurde in den betroffenen Disziplinen untersucht und beurteilt. Die Gutachter haben ihre Befunde und Diagnosen im Rahmen einer interdisziplinären Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Sie kamen zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 14 nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD- 10 F33.0 bis 1; vorwiegend agitierte, abgewehrte depressive Symptomatik), bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen, narzisstischen, selbstunsicheren, auch dependenten und zwanghaften Störungsanteilen besteht (act. IIA 205.1/14 Ziff. 4.3). Aus diesen Diagnosen leiteten die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit wie in einer leidensangepassten Tätigkeit in reizarmer Umgebung, die die psychischen Voraussetzungen berücksichtigen, eine Arbeitsfähigkeit von 70% ab (act. II 205.1/15 ff. Ziff. 4.6 f.). Die Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen. Anders als noch im Vorbescheidverfahren (act. IIA 224) werden beschwerdeweise die Feststellungen der Gutachter zu Recht nicht mehr beanstandet. Die Im Vorbescheidverfahren noch vorgebrachten Einwände wurden RAD-Ärztin Dr. med. D.________ zur Stellungnahme vorgelegt. Diese würdigte die Einwände in ihrer Aktenbeurteilung vom 13. April 2023 (act. IIA 241) und kam überzeugend zum Schluss, dass weiterhin auf das durch die Gutachter festgelegte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahr 2017 in der angestammten Tätigkeit im … wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit in reizarmer Umgebung, die die psychischen Voraussetzungen berücksichtigen, zu 70% arbeitsfähig ist. Ob diese einzig aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters (vgl. E. 2.2 hiervor) standhielte und ihr überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt, kann offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attestierte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1) und ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 15 Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 30% zu verneinen ist (vgl. E. 4.7 hiernach). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 16 keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es kann sich rechtsprechungsgemäss jedoch rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 41 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 17 Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Neuanmeldung vom Dezember 2018 (act. II 96) Juni 2019 (Art. 29 Abs. 3 IVG). Ob das Wartejahr (E. 2.3 hiervor) erfüllt war, kann mit Blick auf das nachfolgende Ergebnis (vgl. E. 4.7 hiernach) offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass das Wartejahr im Juni 2019 erfüllt gewesen ist, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.7 hiernach). Der Einkommensvergleich ist auf das Jahr 2019 hin durchzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 18 4.5 Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin (act. II 106) unterlagen deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen. Seit Abschluss der Umschulung zur … im Sommer 1997 war ihre Erwerbsbiografie geprägt von vielen Stellenwechseln und Phasen von Stellen- bzw. Arbeitslosigkeit. Die längsten Anstellungen dauerten von September 2001 bis April 2005 (rund dreidreiviertel Jahre), von August 2005 bis Januar 2007 (anderthalb Jahre) und von Juli 2009 bis Juni 2011 (zwei Jahre; die Kündigung erfolgte seitens der Arbeitgeberin wegen „Überforderung am Arbeitsplatz / zu komplexes Arbeitsgebiet“ [act. II 31/2 Ziff. 2.2]). Die anderen früheren und späteren Anstellungen dauerten mehrheitlich weniger als ein Jahr. Seit 2017 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, obwohl ihr dies gemäss gutachterlicher Beurteilung in einem hochprozentigen Mass zumutbar wäre (E. 3.6 hiervor). Das aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen lässt sich somit nicht feststellen resp. nicht hinreichend genau beziffern, weshalb es gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Die dagegen vorgebrachten Einwendungen (Beschwerde S. 4 Ziff. 3) vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere vermag das Vorbringen, die von der Beschwerdegegnerin „ins Feld geführte“ Arbeitslosigkeit sei Folge der beiden 2015 und 2018 erlittenen Unfälle gewesen, nicht zu überzeugen, zumal seit 2017 gutachterlich eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30% bestätigte wurde (vgl. E. 3.6 hiervor) und die Beschwerdeführerin bereits vor den besagten Unfällen mehrmals längere Zeit Arbeitslosenentschädigung bezog und auch im Fall, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, unklar bleibt, was sie im Gesundheitsfall erwerblich getan hätte, da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr an ihrer letzten Stelle tätig wäre. Ein jährliches Einkommen von über Fr. 70'000.-- realisierte die Beschwerdeführerin effektiv letztmals im Jahr 2010. Diese letzte Anstellung wurde per Ende Juni 2011 beendet. Danach hatte sie bis Ende 2012 kein Einkommen. Im Jahre 2013 bezog sie Arbeitslosentaggelder. Vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 hatte sie dann drei kurze Anstellungen, welche sieben bis neun Monate dauerten. Im Jahr 2017 bezog sie wieder Arbeitslosentaggelder. Aufgrund der vielen Stellenwechsel nach kürzester Zeit, den langen Phasen der Stellenlosigkeit sowie dem Umstand, dass sie, obwohl es ihr möglich wäre, einer hochprozentigen Stelle nachzugehen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 19 seit 2017 nicht mehr arbeitstätig ist, lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bzw. aufgrund des IK-Auszugs nicht hinreichend ermitteln. Das Valideneinkommen ist vorliegend gestützt auf die Tabelle T17 der LSE 2018 zu bestimmen, da dies eine genauere Festsetzung erlaubt und der Beschwerdeführerin der öffentliche Sektor auch offen steht (vgl. Entscheid des BGer vom 30. April 2021, 8C_111/2021 E. 4.2.1). Gemäss deren Ziff. 41 (Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte), Frauen, 50-jährig oder älter (vgl. zur Frage, ob bei der Anwendung der Tabelle T17 der LSE bereits vor Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 3 Satz 3 IVV altersunabhängige Werte zu verwenden waren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023, IV/2022/587, E. 4.2.4), betrug der entsprechende monatliche Bruttolohn im Jahr 2018 Fr. 6‘642.--. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung der F.________ fordert (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4), ist ihr nicht zu folgen. Bei den F.________ handelt es sich um unverbindliche Empfehlungen einer Gewerkschaft und nicht um statistische erhärtete Lohnangaben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2012, IV/2012/1200, E. 5.2.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Damit beziffert sich das massgebliche (an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste [Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total] und aufindexierte [Tabelle Nominallohnindex, Frauen 2016- 2023, Total]) Valideneinkommen per 2019 auf Fr. 83‘908.45 (Fr. 6‘642.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 101.7 x 102.7), was höher ist als das höchste jemals im IK-Auszug verbuchte jährliche Einkommen (act. II 106) und nicht erheblich unter dem höchsten je erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Einkommen von Fr. 91‘178.10 liegt (act. IIA 247/13). 4.6 Die Beschwerdeführerin verwertet ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht, weshalb das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte zu bestimmen ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Da der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit im … in reizarmer Umgebung, die die psychischen Voraussetzungen berücksichtigt, zu 70% zumutbar ist, ist auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabelle T17 der LSE 2018, Frauen, Ziff. 41 (Allgemeine Büro- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 20 Sekretariatskräfte), 50-jährig oder älter (vgl. E. 4.5 hiervor), abzustellen. Soweit sie vorbringt, ein ruhiges und reizarmes Umfeld als … sei schwierig zu realisieren (Beschwerde S. 5 Ziff. 5) resp. die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, ist ihr nicht zu folgen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. E. 4.3) stellt genügend Stellen im … zur Verfügung, welche dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen, ihre Einschränkungen zu berücksichtigen vermögen und nicht in einem Grossraumbüro zu erbringen sind. Insbesondere sieht der (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt gerade im … diverse Arbeitsstellen vor, welche grossmehrheitlich von zu Hause ausgeführt werden können, da sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden sind (SVR 2021 IV Nr. 25 E. 6.2.3). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit ist demzufolge zu bejahen. Damit sind sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, sodass sich deren genaue Ermittlung erübrigt und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheides des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht zu beanstanden ist. Da beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen beruhen, wären invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen und wirkten sich auf den Invaliditätsgrad nicht aus, weshalb diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist (Entscheid des BGer vom 16. Mai 2023, 8C_608/2022, E. 5.2.2). Soweit einen leidensbedingten Abzug betreffend, hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass die gelten gemachten gesundheitlichen Einschränkungen allesamt bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurden (act. IIA 246/2) und nicht ein weiteres Mal zu einem Abzug führen dürfen (vgl. E. 4.3 hiervor). 4.7 Aufgrund des Dargelegten besteht ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30%. Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2023 (act. IIA 246) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 21 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2024, IV/23/391, Seite 22 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.