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Bern Verwaltungsgericht 22.06.2023 200 2023 382

June 22, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,511 words·~8 min·4

Summary

prozessleitende Verfügung vom 17. April 2023

Full text

200 23 382 EL FUE/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend prozessleitende Verfügung vom 17. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; [act. II] 2, 16). Mit zwei Verfügungen vom 30. Januar 2023 setzte die AKB den Anspruch auf EL rückwirkend ab 1. August 2021 neu fest, wobei sie die amtliche Neubewertung der Liegenschaft in ... (Gbbl.-Nr. ...) berücksichtigte sowie – aufgrund der Übertragung eines Liegenschaftsanteils von 1/6 der Liegenschaft gemäss Erbteilungsvertrag vom 17. August 2022 – ab 1. September 2022 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 80'479.-- ausging (act. II 80, 81). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Einsprache mit dem Antrag, es sei der Verkehrs- statt der Repartitionswert heranzuziehen und es sei kein Vermögensverzicht anzurechnen. Gegen die amtliche Neubewertung der Liegenschaft sei bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern Einsprache erhoben worden, weil der neue amtliche Wert überhöht sei (act. II 82). Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2023 sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des amtlichen Werts der Liegenschaft und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (act. II 83). B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Verkehrs- statt der Repartitionswert heranzuziehen und kein Verzichtsvermögen anzurechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.2 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 4 fahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des BGer vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.4 Angefochten ist die prozessleitende Verfügung vom 17. April 2023. Streitig und zu prüfen ist (einzig) die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur rechtskräftigen Beurteilung des amtlichen Werts der Liegenschaft. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet hingegen die Berechnung des EL-Anspruchs. Soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden (zu berücksichtigender Wert der Liegenschaft, nicht bestehender Vermögensverzicht; vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 und Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2023), ist darauf von vornherein nicht einzutreten (eine gerichtliche Prüfung dieser Punkte wäre erst bei Anfechtung des entsprechenden Einspracheentscheids möglich). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (E. 1.1 hiervor), die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 5 weshalb sie grundsätzlich nur anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.2 hiervor). Ferner rügt die Beschwerdeführerin nicht (qualifiziert substanziiert), die Sistierung des Einspracheverfahrens stelle eine Verletzung des Beschleunigungsverbots dar, in welchem Fall das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erforderte (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.1). Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Einspracheverfahrens allein stellt insbesondere dann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn die Sistierung – wie vorliegend – im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse (in concreto des hängigen Steuereinspracheverfahrens betreffend den amtlichen Wert der Liegenschaft; vgl. act. II 80 S. 4) erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; Entscheide des BGer vom 25. September 2020, 9C_378/2020, E. 3.2 und vom 16. März 2015, 8C_581/2014, E. 5.2, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25), was hier ebenfalls zutrifft, weil der im Kanton Bern für die EL grundsätzlich massgebende Repartitionswert (Art. 4 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]; zu den Ausnahmen von der Massgeblichkeit des Repartitionswerts: BVR 2023 169 E. 2.2.3 i.f.; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 382 mit Hinweisen) aufgrund des amtlichen Werts berechnet wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestehe ein Zeitdruck insofern, als laufend hohe Kosten durch ihren Heimaufenthalt anfielen und ihre finanziellen Mittel bald erschöpft seien, sodass es zu Finanzierungslücken komme (Schlussbemerkungen S. 3), ist festzuhalten, dass sie keinen irreparablen finanziellen Schaden erleidet, da erst im Rahmen des nach durchgeführtem steuerrechtlichem Rechtsmittelverfahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin über die Höhe des EL- Anspruchs zu befinden ist und allfällig geschuldete (höhere) EL nachträglich ausgerichtet werden. Zudem erhält die Beschwerdeführerin – namentlich im laufenden Jahr – auch während der Verfahrenssistierung EL (act. II https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2021&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Sistierung+%2Bbern+%2Bgutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-362%3Ade&number_of_ranks=0#page362

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 6 81 S. 13) und bei Bedarf wird die Sozialhilfe (subsidiär) innerhalb ihres Leistungsrechts für die Beschwerdeführerin zuständig, wobei später zugesprochene EL bevorschusst werden (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; BSG 860.1]). Schliesslich dürfte für den Sohn der Beschwerdeführerin – ausgehend von seinen Angaben (Schlussbemerkungen S. 3) – für den Fall, dass ihre finanziellen Mittel erschöpft wären, keine Unterstützungspflicht entstehen, setzt die Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB auf Seiten des Pflichtigen doch günstige Verhältnisse voraus (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und damit die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ist nach dem Dargelegten zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 3. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig, da sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung richtet (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) bzw. da auf die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2023, EL/23/382, Seite 7 schwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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