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Bern Verwaltungsgericht 21.08.2023 200 2023 337

August 21, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·11,041 words·~55 min·4

Summary

Verfügung vom 14. März 2023

Full text

200 23 337 IV SCP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2020 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen am Rücken, den Gliedmassen und im Kopf (Wasser im Kopf) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und führte ein Erstgespräch durch (act. II 12 - 14, 18). Am 15. September 2020 (act. II 23) teilte die IVB mit, zur Zeit könnten keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden, der Anspruch auf eine Rente werde geprüft. Weiter liess die IVB die Versicherte durch die C.________ (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 20. September 2021 inkl. Teilgutachten [act. II 40.1 - 40.7]). In der Folge liess die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (Bericht vom 13. Januar 2022 [act. II 43]). Darin wurde bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 45.93 % und im Haushalt eine solche von 1 % ermittelt, was gewichtet einen Invaliditätsgrad von total 28 % ergab. Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2022 (act. II 44) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 28 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Februar 2022 unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen Einwände (act. II 45) und reichte mit Eingabe vom 19. Februar 2022 (act. II 48) einen weiteren medizinischen Bericht ein. Daraufhin holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 49) und liess einen neuen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Bericht vom 13. Mai 2022 [act. II 52]) erstellen. Darin wurden die im Vorbericht vom 13. Januar 2022 (act. II 43) per 1. Dezember 2020 angestellten Berechnungen bestätigt. Ab dem 23. August 2021 ermittelte der Abklärungsdienst im erwerblichen Bereich indes eine 100%ige Einschränkung und im Haushalt eine solche von 50 %, was gewichtet einen Invaliditätsgrad von 80 % ergab. Ab dem 1. Januar 2022 bestanden wieder die gleichen Einschränkungen wie ab dem 1. Dezember 2020 und damit ein Invaliditätsgrad von 28 %. In der Folge stellte die IVB mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022 (act. II 53) bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 3 ditätsgrad von 80 % vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit einer vom 20. August 2022 datierten, am 11. August 2022 der Post übergebenen Eingabe Einwände (act. II 55). Nachdem die Versicherte aufgefordert worden war, ihre Einwände nachzubessern (act. II 56), reichte sie, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. September 2022 nachgebesserte Einwände unter Beilage eines weiteren medizinischen Berichtes ein (act. II 60), was durch die Einreichung eines zusätzlichen medizinischen Berichtes mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (act. II 62) ergänzt wurde. Nachdem die IVB zwei Stellungnahmen des RAD und eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes eingeholt hatte (act. II 64 f., 67), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2023 (act. II 69) vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zu; für die Zeit zuvor und ab dem 1. April 2022 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 28 % den Anspruch auf eine Rente (vgl. act. II 68). B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Mai 2023 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab November 2021 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei eine neue Haushaltabklärung mit Besuch am Wohnort der Beschwerdeführerin vorzunehmen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss verbesserte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingaben vom 22. Mai und 1. Juni 2023. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 weitere medizinische Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2023 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. und 2. Juni 2013 und die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin wechselseitig unter den Parteien ausgetauscht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. März 2023 (act. II 69), mit welcher der Beschwerdeführerin vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. November 2021, beanstandet indessen einzig die Befristung der Rente bis 31. März 2022. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 5 sprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin umfassend zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Mai 2023, 8C_608/2022, E. 3.1). Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 6 TT. MM 1967 geborene Beschwerdeführerin (act. II 1/1 Ziff. 1.1) hatte am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. 2.1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. März 2023 (act. II 69), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die im Juni 2020 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) vor dem 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb insoweit die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind. Mit dem Vorliegen eines Revisionsgrundes nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 6.6 hiernach) gelangt ab diesem Zeitpunkt jedoch das seit 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]); zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 7 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.2.2.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.2.2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 8 2.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 9 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie, führte im Operationsbericht vom 16. September 2021 (act. II 45/4 f.) die folgenden klinischen Diagnosen auf:  Shunt-Dysfunktion und Vd.a. Infekt  St.n. endoskopisch assistierter Drittventrikulozisternostomie am 2. November 2018  St.n. Einlage eines Mitteldrucksystems Typ Medtronic von frontal rechts nach intraperitoneal rechts im rechten unteren Quadranten (VP- Shunt Einlage), mit zusätzlich endoskopischer Inspektion der Durchgängigkeit der angelegten Drittventrikulozisternostomie am 25. Februar 2019  St.n. Entlastungspunktion L4/5 mit Ablassen von Liquor, zirka 35 ml, am 30. Juni 2021  St.n. proximaler Rickham- und Shunt-Revision am 23. August 2021  St.n. Wiedereröffnung der Wunde und Re-Revision mit Versenkung des Rickham-Ventils am 7. September 2021 Es wurde die folgende Operation durchgeführt:  Anlage einer lumbalen Drainage L4/5  Explantation des ventrikulo-peritonealen Shunt-Systems und Abgabe zur Bakteriologie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 10 Unter Verweis auf den Notfallbericht vom 16. September 2021 wurden zusammenfassend ein Auffiebern der Beschwerdeführerin mit einmaligem nüchternem Erbrechen sowie zunehmenden Bauchschmerzen erwähnt. Das Liquorkissen habe sich erneut formiert. Eine transcutane Liquordiapedese sei nicht aufgetreten. Bei Eintritt Durchführen einer Lumbalpunktion, Rücksprache mit der Infektiologie des Spitals E.________ und notfallmässige Planung der Operation. 3.2 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 20. September 2021 (inklusive Teilgutachten [act. II 40.1 - 40.7]) mit Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 40.1/19 Ziff. 4.1.1): 1. Triventrikulärer Hydrocephalus occlusus bei Aquäduktstenose (ICD-10: G91.1) 2. Mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung  In Anlehnung an die Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Funktionsstörung „mittelgradige Störung" Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen gaben die Sachverständigen an (act. II 40.1/22 Ziff. 4.3), hinsichtlich der Kopfschmerzen, Seh- und Gangstörungen habe sich nun eine stabile Situation eingestellt und es bestünden keine funktionellen Auswirkungen im Alltag und in der Tätigkeit als .... In der neuropsychologischen Untersuchung hätten Merkdefizite und die Vergesslichkeit aufgezeigt werden können. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Sachverständigen fest (act. II 40.1/23 Ziff. 4.7), aufgrund der Symptome des Hydrocephalus sei davon auszugehen, dass von Oktober 2018 bis April 2019 aufgrund der damaligen Symptome, bestehend aus Sehstörungen, Gangstörungen und Kopfschmerzen, keine Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden habe. Die damalige Arbeitsunfähigkeit habe 100 % betragen. Aus neuropsychologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit in ... und ... als nicht gegeben beurteilt. Gründe dafür seien einerseits die deutliche Vergesslichkeit, welche allem Anschein nach auch auftrete, wenn die Beschwerdeführerin sich wichtige Informationen oder Erledigungen aufschreibe. Bei der Tätigkeit in ... dürfe sie nicht wichtige ..., die Sicher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 11 stellung der .. und andere wichtige ...informationen vergessen. Die Vergesslichkeit werde durch die anspruchsvolle Arbeitsumgebung begünstigt, hierbei spielten die wenn auch leichten, doch zusätzlichen Defizite im parallelen Verarbeiten (Multi-Tasking), im Arbeitsgedächtnis und die erhöhte Störanfälligkeit eine verstärkende Rolle, weshalb sich die Beschwerdeführerin in der Funktion nachvollziehbar als sehr unzuverlässig erlebe. Aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht bestünden weder Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit noch in jeder anderen Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Sachverständigen fest (act. II 40.1/24 Ziff. 4.8), in einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober 2018 bis April 2019 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für Tätigkeiten, in denen sie keine hohe Verantwortung trage, es sich um rein ... Tätigkeiten ohne ... handle, also in einem Nischenbereich innerhalb ..., möglich oder auch in einer vergleichbaren Tätigkeit, wie z.B. als .... Als angepasste Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht eine vergleichsweise ruhige und störungsarme Arbeitsumgebung mit Aufgaben und Aufträgen, welche die Beschwerdeführerin selber einteilen und gemäss Plänen und Checklisten abarbeiten könne. Neues Wissen oder neue Abläufe sollte sie dabei nicht in einem höheren Ausmass erlernen müssen, da für sie Neugelerntes schwer erlern- und abrufbar sei. Die Tätigkeit sollte vielmehr einfache, praktische, überlernte Aufgaben und Abläufe beinhalten. Eine solche Tätigkeit sollte sie aus rein neuropsychologischer Sicht während gut sechs Stunden täglich in einer unter diesen Umständen um 20 % verminderten Leistung erbringen können, somit eine globale Arbeitsfähigkeit von 60 % erreichen können. 3.3 Der Neurochirurg Dr. med. D.________ führte im Operationsbericht vom 23. September 2021 (act. II 45/2 f.) die folgenden klinischen (Haupt-) Diagnosen auf:  Verdacht auf Infektion des abdominellen Anteiles bei Zustand nach Revision des VP-Shunts am 7. September 2021 sowie Explantation des ventrikuloperitonealen Shunt-Systems und Abgabe zur Bakteriologie am 16. September 2021  Bakteriologie des VP-Shunts-Materials: Staphylococcus epidermidis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 12 Es wurde die folgende Operation durchgeführt:  Anlage eines links frontal nach abdominell links gelegenen VP-Shunts, Typ Mitteldrucksystem  Entfernung der lumbalen Drainage Vormals sei am 16. September 2021 das ventrikulo-peritoneale Shunt- System entfernt worden. Klinisch habe die Beschwerdeführerin im Vorfeld einen klaren Peritonismus gezeigt. Bei der Abkultivierung habe sich alsdann das Bakterium Staphylococcus epidermidis gefunden. Entsprechend den Massgaben und nach Konsil vom 20. September 2021 durch Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Infektiologie, sei die Beschwerdeführerin auf Vancocin eingestellt worden, nebst Ableitung via lumbaler Drainage, die auf der normalen Abteilung habe durchgeführt werden müssen. In Rücksprache mit Kollege F.________ sei nun der Zeitpunkt einer neuen Anlage des ventrikulo-peritonealen Shunt-Systems links frontal gekommen. 3.4 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 3. Februar 2022 (act. II 48/2 f.) die folgende (Haupt-)Diagnose auf:  Hydrocephalus occlusivus bei Aquäduktstenose Die leidgeplagte Patientin habe sich von den komplexen Operationen mit leider postoperativem Infekt schlussendlich bezüglich der kognitiven Situation gut erholt. Leider bestehe aber weiterhin eine schwere Beeinträchtigung der Belastungsfähigkeit. Klinisch bestehe ein ordentliches, noch etwas unsicheres Gangbild, das leider durch die zunehmend im Fokus stehenden Rückenbeschwerden bei erstgradiger Listhese L5/S1 überschattet werde. Zusammenfassend bestehe sowohl von der cerebralen Kapazität als auch von der Kapazität des Bewegungsapparates her eine erheblichste Einschränkung. Seines Erachtens stelle sich angesichts der zusätzlich bestehenden Komorbiditäten wie tachykardem Vorhofflimmern die Frage nach einer Berentung. Bezüglich Wiedereingliederungsmassnahmen und Vermittelbarkeit in ein angepasstes berufliches Umfeld scheine ihm dies sehr schwierig. Aus seiner Warte heraus wäre eine Berentung zu 100 % gerechtfertigt. Möglicherweise dränge sich eine Kurzhospitalisation in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 13 Abklärungszentrum für die IV auf, wo nebst der neuro-kognitiven Situation auch der Bewegungsapparat im Gesamten reevaluiert werden könnte. 3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, hielt in der Stellungnahme vom 21. März 2022 (act. II 49) fest, die Beschwerdeführerin leide an einem Hydrocephalus occlusivus bei Aquäduktstenose. Am 23. August 2021, also nach der Begutachtung, sei eine erneute Shunt-Revision erfolgt. Aufgrund einer postoperativen Infektion seien anschliessende weitere Eingriffe notwendig gewesen (23. August 2021: Revision Rickham- und Shunt-Revision; 7. September 2021: Wiedereröffnung der Wunde und Re-Revision mit Versenkung des Rickham-Ventils; 16. September 2021: Anlage einer lumbalen Drainage L4/5, Explantation des ventrikulo-peritonealen Shunt-Systems und Abgabe zur Bakteriologie sowie am 23. September 2021: Anlage eines links frontal nach abdominell links gelegenen VP-Shunts, Typ Mitteldrucksystem sowie Entfernung der lumbalen Drainage), die in den vorliegenden OP-Berichten dokumentiert seien. Im Bericht der neurochirurgischen Nachuntersuchung vom 3. Februar 2022 führe Dr. med. D.________ aus, dass bei einer MRI-Kontrolle des Neurokraniums am 19. Januar 2022 sich "eine sehr befriedigende postoperative Situation" dargestellt habe. Die Neuimplantation habe eine wesentliche Besserung zur Vorsituation gebracht und auch die kognitive Situation habe sich gut erholt. Somit müsse bezüglich des Hydrocephalus festgestellt werden, dass es bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei und mehrere operative Eingriffe notwendig geworden seien. Nach dem letzten Eingriff am 23. September 2021 habe sich die Situation jedoch wieder stabilisiert, so dass spätestens ab Januar 2022 wieder auf die Beurteilungen im ME- DAS-Gutachten (neurologisches und neuropsychologisches Teilgutachten) abgestellt werden könne. Neben der Problematik aufgrund des Hydrocephalus leide die Beschwerdeführerin an chronischen Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausbreitung bei leichtgradiger Listhese L5/S1. Aus diesem Grund sei am 24. Januar 2022 eine Infiltrationsbehandlung beidseits erfolgt. Die Problematik der chronisch-rezidivierenden LWS-Beschwerden bei bekannten degenerativen Veränderungen sei bei der Beschwerdeführerin seit vielen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 14 Jahren bekannt und sei im Rahmen der MEDAS-Begutachtung im orthopädischen und rheumatologischen Teilgutachten ausführlich dargestellt und bei der abschliessenden Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen entsprechend berücksichtigt worden. Auch eine Infiltrationsbehandlung sei bereits erfolgt. Es lasse sich also zusammenfassend feststellen, dass sich aus den vorgelegten Berichten und Befunden keine neuen medizinischen Aspekte ergäben, die eine Neubeurteilung des bestehenden Gesundheitsschadens notwendig machen würden. Der Neurochirurg fordere eine medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin durch die IV. Diese umfassende Abklärung des Gesundheitsschadens und die Beurteilung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit habe im Rahmen der ME- DAS-Begutachtung bereits stattgefunden. Eine Veränderung des Gesundheitsschadens im Vergleich zum Gutachten sei (für die Zeit ab Januar 2022) nicht ausgewiesen, es liege keine persistierende Veränderung vor. 3.6 Im Bericht vom 1. September 2022 (act. II 60/4 f.) rapportierte Dr. med. D.________, zwischenzeitlich sei die Beschwerdeführerin bezüglich des angegebenen Druckgefühls im Kopf beschwerdearm bis beschwerdefrei, wobei sie zugeben müsse, dass diese Symptomatik unter Stress doch zunehmend sei. Zwischenzeitlich sei noch keine Lumbalpunktion durchgeführt worden. Dies sei natürlich etwas schade, zumal letztendlich der Verdacht auf eine Shunt-Malfunktion weiterhin bestehen bleibe. Weder in der MR- noch in der CT-Untersuchung könne der intraventrikuläre Druck gemessen werden. Nebst allem störten sie auch erhebliche Beschwerden, welche an Weichteilrheumatismus erinnerten. Nicht zu vergessen sei natürlich auch die nicht sanierte Listhese L5 auf S1. Seinerseits seien primär keine fixen Kontrollen angesagt. 3.7 Dr. med. H.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 13. September 2022 (act. II 62/2 - 4) die folgenden Diagnosen auf:  Fingerpolyarthralgien  DD Arthrose-Schub, beginnende Polyarthritis  Rheumafaktor, Anti-CCP und ANA negativ  Sonographie Hände und Füsse ap vom 2. September 2022: Wenig degenerative Veränderungen, keine Verkalkungen, keine Erosionen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 15  Sonographie Hände und Fingergelenke vom 2. September 2022: Kein entzündlicher Prozess, keine Synovitis, nur wenig degenerative Veränderungen  Aktuell: Stopp Tilur, Prednison 20mg für zwei Wochen, danach auf 10mg reduzieren  Chronisches Lumbovertebralsyndrom  Degenerativ-bedingte Fazettenarthrosen L4 bis S1  Hypermobilitätssyndrom  Beighton-Score von 8/9  Aktuell Aufbautraining empfohlen  Senk-/Flachfüsse beidseits  Weitere Diagnosen  Triventrikulärer Hydrocephalus occlusivus  Entlastungsoperation im November 2018 und Re-Operation im Februar 2019, fecit Dr. med. D.________  Postoperatives tachykardes Vorhofflimmern mit Elektrokardioversion am 4. November 2018  Verdacht auf Schmerzschwellenerniedrigung, DD Fibromyalgie  Diagnose 05/2020 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, ORB Zusammenfassend bestehe heute der Verdacht auf einen Schub einer Polyarthritis, weshalb jetzt eine Cortisonstosstherapie versucht werde, obwohl klinisch, sonographisch und radiologisch keine Hinweise hierfür sprächen. Für die Rückenbeschwerden bestehe heute vor allem eine ausgeprägte Hypermobilität mit Dekonditionierung und muskulärer Dysbalance, hier wäre ein Aufbautraining sehr wichtig, was mit der Beschwerdeführerin besprochen worden sei. Sie solle nicht nur ... und ..., sondern z.B. auch ... durchführen. Falls die Beschwerden persistierten, könnte in einem weiteren Schritt eine MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule und ISG im Spital E.________ organisiert werden zum Ausschluss eines entzündlichen Prozesses, welcher mit diesen Gelenkschmerzen einhergehen könnte. Aktuell werde zuerst die Cortison-Therapie durchgeführt. 3.8 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab in der Stellungnahme vom 14. November 2022 (act. II 64) an, neu vorgelegt worden sei seit der Begutachtung ein rheumatologischer Sprechstundenbericht vom 13. September 2022. Diagnostiziert würden in diesem Bericht, als im Vordergrund stehend, Fingerpolyarthralgien und ein chronisches Lumbo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 16 vertebralsyndrom bei degenerativ bedingten Facettenarthrosen. Die Symptomatik habe Anfang August begonnen und habe sich unter Tilur gebessert. Aktuell finde sich klinisch, sonografisch sowie radiologisch kein Hinweis auf Arthritis, Erosion oder stärkere degenerative Veränderungen. Auch die Rheumaserologie sei erneut durchgeführt worden und unauffällig gewesen. Hinweis auf eine entzündliche rheumatische Systemerkrankung ergebe sich somit nicht. Sie, die Rheumatologin, habe eine Cortisonstosstherapie für einen Monat eingeleitet. Tilur, Novalgin und Paracetamol solle nicht mehr eingenommen werden. Verglichen zum vorliegenden Gutachten ergäben sich aus dem neu vorgelegten rheumatologischen Sprechstundenbericht vom 13. September 2022 keine Hinweise auf eine dauerhaft zusätzliche leistungsmindernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. 3.9 Die RAD-Ärztin und Neurologin Dr. med. G.________ hielt in der Stellungnahme vom 17. November 2022 (act. II 65) fest, der Neurochirurg Dr. med. D.________ stelle im neu vorgelegten Befund unverändert die Diagnose Hydrocephalus occlusivus bei Aquäduktstenose und gebe an, dass die Beschwerdeführerin inzwischen bezüglich des angegebenen Druckgefühls im Kopf beschwerdearm bis beschwerdefrei sei. Fixe Kontrolltermine bei ihm seien nicht mehr notwendig. Auf neurologisch/neurochirurgischem Fachgebiet lasse sich feststellen, dass die Problematik des Hydrocephalus im vorliegenden MEDAS-Gutachten vom 29. (richtig: 20.) September 2021 ausführlich dargelegt und gewürdigt worden sei. Neue Aspekte ergäben sich nicht. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass sich auch nach Eingang der neuen Unterlagen keine neuen medizinischen Aspekte ergäben, die eine dauerhafte zusätzliche Leistungsminderung belegten. Aufgrund der medizinischen Einwände sei eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten nicht ausgewiesen. 3.10 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die folgenden beiden medizinischen Berichte eingereicht: 3.10.1 Zum MR der Lendenwirbelsäule und der LWS vom 31. Mai 2023 hielt Dr. med. K.________, Fachärztin für Radiologie, die folgende Beurteilung fest (Akten der Beschwerdeführerin [act. Ia] 6):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 17 Stationärer Verlauf gegenüber dem 6. Januar 2022  LWS-Hyperlordose  Diskrete multisegmentale Osteochondrose  Schwere bilaterale Facettengelenksarthrose L5/S1. Links fortgeschrittene und rechts mässige Facettengelenksarthrose L4/5  Zeichen der Instabilität im Segment L5/S1 3.10.2 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in der E-Mail vom 31. Mai 2023 (act. Ia 7) aus, er denke, dass die meisten Beschwerden von den folgenden Diagnosen kämen:  Schwere bilaterale Facettengelenksarthrose L5/S1. Links fortgeschrittene und rechts mässige Facettengelenksarthrose L415  Zeichen der Instabilität im Segment L5/S1 Das heisse, es bestünden schwere Abnutzungszeichen und ein Segment, welches bei Bewegungen verrutsche. Er empfehle, die Situation mit einem Wirbelsäulenorthopäden zu besprechen. 4. 4.1 4.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 18 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Das Gutachten der MEDAS vom 20. September 2021 (inklusive Teilgutachten [act. II 40.1 - 40.7]) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Was beschwerdeweise dagegen angeschrieben wird, überzeugt nicht. Was die durch den erhöhten Gehirndruck ausgelösten Beschwerden anbetrifft, ist in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage festzuhalten, dass sich diese mit invasiven, wenn auch komplexen Behandlungsmassnahmen stets beheben liessen und die Folgeoperationen nie zu einer länger als dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit und damit zu keiner mit Blick auf den Rentenanspruch relevanten Veränderung führten (vgl. act. II 13/27 und 44 f., 45/2 - 5, 48/2 f., 60/4 f.). Dass diese Problematik initial zu einer leichten Schädigung des kognitiven Leistungsvermögens geführt hat, wird von den Sachverständigen ausdrücklich anerkannt und in deren Beurteilungen mitberücksichtigt (so insbesondere act. II 40.7/14 - 16). Im neuropsychologischen Fachgutachten von 23. August 2021 wurde festgehalten, bei sehr guter Kooperation und unauffälliger Beschwerdevalidierung seien die deutlichen mnestischen Einschränkungen vereinbar mit der Hydrocephalusproblematik (act. II 40.7/14 Ziff. 6.3). Weiter wurde ausgeführt, eine im Oktober 2018 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe Defizite in mehreren kognitiven Funktionsbereichen, u.a. in den Gedächtnis- und in den exekutiven Funktionen ergeben. In der Verlaufsuntersuchung vom Juli 2020 seien mehrere kognitive Teilleistungen gebessert gewesen, die komplexen verbalen Gedächtnisleistungen und die figurale Gedächtnisleistung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 19 sei aber nach wie vor beeinträchtigt gewesen. Aktuell seien die Befunde bezogen auf das Gedächtnis im Vergleich zu den Vorbefunden mit Blick auf die Funktionsfähigkeit weitgehend unverändert (act. II 40.7/16 Ziff. 7.2). Nachvollziehbar und überzeugend werden die festgestellten neuropsychologischen Defizite auch mit Blick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewürdigt (act. II 40.7/16 f. Ziff. 8.1 und 8.2; vgl. auch act. II 40.1/23 f. Ziff. 4.7 und 4.8). Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. D.________ im Bericht vom 1. September 2022 (act. II 60/4 f.), wonach das Druckgefühl im Kopf unter Stress doch zunehmend sei. Indem das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 40.1/24 Ziff. 4.8) einer stressarmen Tätigkeit entspricht, ist die Annahme der Beschwerdeführerin unzutreffend, wonach auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Beschwerde S. 12 f. IV./C./Ziff. 30). Dass sich die lumbalen Beschwerden im geklagten Ausmass mit den objektiven Befunden nicht nachvollziehen lassen, wird im Gutachten einleuchtend dargetan (Orthopädisches Fachgutachten vom 18. August 2021 [act. II 40.5/14 f. Ziff. 6.3 und 7.3] und Rheumatologisches Fachgutachten vom 20. August 2021 [act. II 40.4/14 f. Ziff. 7.3]). Auch die neusten Befunde vom 31. Mai 2023 (act. Ia 6), welche im Übrigen nach dem für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt – dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (act. II 69; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – erhoben wurden, enthalten keine Hinweise darauf, dass sich seither ein radikuläres Problem ergeben hätte, womit die gutachtliche Beurteilung nach wie vor uneingeschränkt Gültigkeit hat. Sowohl der RAD-Arzt Dr. med. J.________ als auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ stuften das MEDAS-Gutachten am 14. und 17. November 2022 (act. II 64 f.) nach weiteren im Nachgang zur Begutachtung erfolgten Hirnoperationen (act. II 45/2 - 5) und einer rheumatologischen Beurteilung (act. II 62/2 - 4) weiterhin als massgeblich ein. Soweit der behandelnde Arzt eine volle Berentung für gerechtfertigt hält (act. II 48/3), ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________ diese Beurteilung ausserhalb seines medizinischen Fachgebietes abgegeben hat (vgl. Art. 16 ATSG; SVR 2021 IV Nr. 17 S. 53 E. 6.2). 4.3 Gestützt auf das Gutachten ist damit erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit im Zeitraum von Oktober 2018 bis April 2019 eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 20 vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, wohingegen seit Mai 2019 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 40.1 S. 24 Ziff. 4.8; für die Folgezeit vgl. E. 5.6 hiernach). 5. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c); vgl. auch Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 21 sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Mai 2022 (act. II 52) gab die Beschwerdeführerin zum Erwerbsstatus an (act. II 52/4 Ziff. 4.2), bei guter Gesundheit würde sie nach wie vor in ... arbeiten. Sie würde sicher drei Tage die Woche arbeiten. Als die Tochter noch kleiner gewesen sei, habe eine ältere Nachbarin die Tochter nach der Schule empfangen, heute sei die Tochter älter und selbstständiger. Auch jetzt, wo der Lebenspartner pensioniert sei, würde sie zu einem Pensum von 60 % arbeiten gehen. 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie würde zu 60 % erwerbstätig sein, beanstandet und geltend macht, sie wäre bei guter Gesundheit zu mindestens 80 % erwerbstätig (Beschwerde S. 8 IV./A./Ziff. 17 ff. und S. 15 IV./F./Ziff. 38), erweist sich diese Kritik sowohl aufgrund der Lebens- und Erwerbsbiographie als auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben als nicht nachvollziehbar. Vorab ist festzustellen, dass nach den eigenen Angaben in der Anmeldung (act. II 1/4 Ziff. 4.3) die Rückenbeschwerden ab August 2017 zu einer nach ihrer Einschätzung vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten, wogegen sie die Tätigkeit in ... bei M.________, wo sie auch bloss auf Abruf beschäftigt war (act. II 18/1) und gemäss IK-Auszug ein sehr kleines Pensum verrichtete, bereits Ende 2016 aufgab (act. II 12/3 [IK- Auszug]; so unzutreffend im Protokoll zum Erstgespräch vom 15. Juli 2020 [act. II 14/2]) und bloss noch die ... bis 2018 weiterausübte (vgl. act. II 18/1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 22 und act. II 12/3 [IK-Auszug]). Seit März 2017 wird sie denn auch vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt (act. II 18/1), d.h. sie hat auch bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im August 2017 trotz der ausgewiesenen Sozialhilfebedürftigkeit keine höhere Arbeitsleistung erbracht. Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass sie die ... geborene Tochter betreut und täglich viermal (dreimal gemäss act. II 14/3 und 5) ... Spaziergänge unternimmt (anlässlich der Begutachtung im Mai/Juni 2021 machte sie mit der damals ...-jährigen Tochter am Nachmittag noch die Hausaufgaben; vgl. zu beidem act. II 40.5/9 Ziff. 3.2.7]). Aufgrund dieser Feststellungen erweist sich die Annahme eines Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt sogar als sehr wohlwollend und es kann im Lichte der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben, ob sie überhaupt zu 60 % erwerbstätig wäre. Dass eine Abklärung vor Ort hinsichtlich des Status (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) zu anderen Erkenntnissen geführt hätte, ist unwahrscheinlich. Wie die Beschwerdegegnerin zudem zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 3 f. C./b)/Ziff. 11), sind nicht die statistischen Werte der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) massgebend (Beschwerde S. 10 IV./A./Ziff. 18), sondern die individuell-konkreten Verhältnisse. Folglich ist vorliegend von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt auszugehen. 6. Die Rechtsgrundlagen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades haben mit Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 geändert. 6.1 Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 gilt was folgt: 6.1.1 Nach Art. aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 23 der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 6.1.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 6.1.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 6.1.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 24 anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 6.1.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 25 Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 6.2 Für die Zeit ab 1. Januar 2022 präsentiert sich die Rechtslage wie folgt: 6.2.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 6.2.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.2.2.1 Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 26 Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 6.2.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 6.2.2.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.2.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 27 geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b). 6.3 Der Beschwerdeführerin wurde am 25. April 2018 ab dem 18. Januar 2017 (act. II 3/2) und am 8. Juli 2020 ab dem 1. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. II 13/2 Ziff. 1.3). Die MEDAS- Sachverständigen attestierten der Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis April 2019 in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit in ... dauerhaft nicht mehr zumutbar ist, und seit April 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 40.1/23 f. Ziff. 4.7 - 4.9). Mit Blick auf die im Juni 2020 bei der Invalidenversicherung erfolgte Anmeldung (act. II 1) und in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2.2 hiervor) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf Anfang Dezember 2020. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 6.4 6.4.1 Bezüglich Valideneinkommen bringt die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde S. 13 f. IV./D./Ziff. 32 ff.), das (gestützt auf statistische Werte) festgelegte Valideneinkommen sei deutlich zu tief. Sie habe zeitlebens als ... gearbeitet und sich aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Interesses ein breites Berufswissen und Berufskönnen angeeignet. Das Valideneinkommen für das Jahr 2020 betrage mindestens Fr. 80'000.--. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin (lediglich) über eine Ausbildung als ... verfügt und als ... auf Abruf gearbeitet (vgl. act. II 52/3 Ziff. 3.2) und dabei stets nur bescheidene Einkommen erzielt hat (act. II 12); von einer langjährigen Berufserfahrung, welche die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu einem höheren als dem LSE-Wert verwerten könnte, kann nicht die Rede sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 28 Für das Valideneinkommen ist entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht von der LSE 2018 (act. II 52/7 Ziff. 5.3), sondern von der am 23. August 2022 veröffentlichten LSE 2020 auszugehen, da beim Abstellen auf Tabellenlöhne grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes – vorliegend am 14. März 2023 erlassen (act. II 69) – bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, beläuft sich der Bruttolohn unter Ziff. 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, Frauen, auf Fr. 4'700.-- monatlich bzw. Fr. 56'400.-jährlich. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Ziff. 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen im Jahr 2020 von 41.5 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 58'515.-- (Fr. 56'400.-- : 40 h x 41.5 h). 6.4.2 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu bestimmen (vgl. E. 6.1.2.2 hiervor). Auszugehen ist von der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, im Betrag von Fr. 4'276.-- monatlich bzw. Fr. 51'312.-- jährlich. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2020 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 53'492.80 (Fr. 51'312.-- : 40 h x 41.7 h). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. E. 6.1.2.2 hiervor) sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. II 40.1/24 Ziff. 4.8) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32'095.70 (Fr. 53'492.80 x 0.6). 6.4.3 Somit ergibt die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen per Dezember 2020 eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 45.15 % ([Fr. 58'515.-- - Fr. 32'095.70] : Fr. 58'515.-- x 100), womit bei ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 29 nem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine gewichtete Einschränkung von 27.09 % resultiert (45.15 % x 0.6). 6.4.4 Für die Bestimmung der Einschränkung im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Mai 2022 (act. II 52) abgestellt. 6.4.4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 9 f. IV./B./Ziff. 20 ff.), sie sei entgegen der unseriösen telefonischen Abklärung im Haushalt nicht nur zu 1 %, sondern zu mindestens 50 % eingeschränkt. Schwerere Haushaltarbeiten könne sie gar nicht mehr machen. Sie könne keine Zwangshaltungen einnehmen und keine schweren Gegenstände heben. Sie benötige für sämtliche Tätigkeiten mehr Zeit, mache Fehler (insbesondere bei administrativen Tätigkeiten wie Rechnungen bezahlen etc.) und müsse überall qualitative Einbussen in Kauf nehmen. Falsch sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Ehemann alle Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht ausüben könne, übernehmen könne und müsse. Der Ehemann sei bald 70 Jahre alt und selber gesundheitlich eingeschränkt. Die Schadenminderungspflicht könne nur von einer gesunden Person einverlangt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 30 6.4.4.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Mai 2022 (act. II 52) ist voll beweiskräftig, da er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Situation verfasst wurde. Sodann wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt und der Bericht ist bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert und plausibel begründet (vgl. E. 6.4.4.1 hiervor). Zudem bestehen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, ist doch von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die von ihr ausgeübte ...tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist (vgl. act. II 40.1/24 Ziff. 4.8), womit sich auch eine höhere als die von der Fachperson für Haushaltabklärungen vorgenommene Einschätzung nicht begründen lässt. Was die Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin betrifft (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3 S. 648, 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5), gab die Beschwerdeführerin gegenüber der rheumatologischen Gutachterin am 25. Mai 2021 an (act. II 40.4/1 Ziff. 1.1., 40.4/13 Ziff. 6.3, 40.4/15 Ziff. 7.4), schweres Tragen könne vom Ehemann durchgeführt werden bzw. schwerere Tätigkeiten übernehme dieser. Dass sich die gesundheitliche Situation des Ehemannes seither verändert hat, wird nicht geltend gemacht. Somit ist die von der Abklärungsfachperson berücksichtigte Schadenminderung des Ehemannes nicht zu beanstanden. Folglich liegt per Dezember 2020 im Haushalt eine Einschränkung von 1 % vor (act. II 52/9 ff. Ziff. 7.2), womit bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt im häuslichen Bereich eine gewichtete Einschränkung von 0.40 % resultiert (1 % x 0.4). 6.4.5 Nach dem Dargelegten ergibt die Invaliditätsbemessung per Dezember 2020 einen Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (27.09 % [Erwerb] + 0.40 % [Haushalt] = 27.49 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), womit ab Dezember 2020 kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 2.2.2.1 hiervor). 6.5 Nach den Begutachtungsterminen vom 18. Mai bis 21. Juni 2021 (act. II 40.1/16 Ziff. 1) wurden im Zusammenhang mit dem Hydrocephalus occlusivus am 23. August, 7., 16., und 23. September 2021 weitere opera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 31 tive Eingriffe notwendig (act. II 45/2 - 5, 49), so dass es gemäss der überzeugenden Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ seit der Begutachtung zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Nach dem letzten Eingriff am 23. September 2021 habe sich die Situation wieder stabilisiert, so dass spätestens ab Januar 2022 wieder auf die Beurteilungen im MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne (act. II 49). Damit liegen zwei Revisionsgründe vor, so dass auf den Zeitpunkt der ersten Operation am 23. August 2021 bzw. der gesundheitlichen Verschlechterung und den Zeitpunkt der Stabilisierung des Gesundheitszustandes per 1. Januar 2022 je eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. 6.6 6.6.1 Da die Beschwerdeführerin vom 23. August bis 31. Dezember 2021 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig war (vgl. act. II 49), betrug die Einschränkung im erwerblichen Bereich in der genannten Zeitspanne 100 %, was bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine gewichtete Einschränkung von 60 % ergibt (100 % x 0.6). 6.6.2 Für die Zeit vom 23. August bis 31. Dezember 2021 ging die Beschwerdegegnerin im voll beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. Mai 2022 (act. II 52) im häuslichen Bereich von einer 50%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin aus (act. II 52/12 Ziff. 7.2). Dies unter Hinweis auf den Entscheid des BGer vom 27. Juli 2012, 8C_828/2011, E. 4.1.2, wo bei einem pensionierten Ehegatten – wie dies beim Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem TT. MM 2021 der Fall ist (act. II 52/9 Ziff. 7.1) – davon ausgegangen wird, dass die im Haushalt anfallenden Arbeiten je hälftig geteilt werden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Folglich resultiert bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt im häuslichen Bereich eine gewichtete Einschränkung von 20 % (50 % x 0.4). 6.6.3 Nach dem Dargelegten ergibt die Invaliditätsbemessung für die Zeit vom 23. August bis 31. Dezember 2021 einen Invaliditätsgrad von 80 % (60 % [Erwerb] + 20 % [Haushalt]). Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.3.3 hiervor) hat die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 32 führerin ab 1. November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.2.2.1 hiervor). 6.7 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.5 hiervor), ist per 1. Januar 2022 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 6.7.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens kann auf die in E. 6.4.1 hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, beläuft sich der Bruttolohn unter Ziff. 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, Frauen, auf Fr. 4'700.-- monatlich bzw. Fr. 56'400.-jährlich. Indexiert auf das Jahr 2022 resultiert ein Betrag von Fr. 56'891.40 (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2022, Ziff. 86 - 88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Index Jahr 2020: 103.3 Punkte, Index Jahr 2022: 104.2 Punkte). Die Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Ziff. 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen im Jahr 2022 von 41.6 Stunden ergibt einen Betrag von Fr. 59'167.10 (Fr. 56'891.40 : 40 h x 41.6 h). 6.7.2 Da für das Invalideneinkommen kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, ist dieses anhand statistischer Werte zu bestimmen (vgl. E. 6.2.2.2 hiervor). Auszugehen ist von der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, im Betrag von Fr. 4'276.-- monatlich bzw. Fr. 51'312.-- jährlich. Indexiert auf das Jahr 2022 resultiert ein Betrag von Fr. 52'054.90 (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2022, Abschnitt Total, Index Jahr 2020: 103.6 Punkte, Index Jahr 2022: 105.1 Punkte). Die Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2022 von 41.7 Stunden ergibt einen Betrag von Fr. 54'267.20 (Fr. 52'054.90 : 40 h x 41.7 h). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. II 40.1/24 Ziff. 4.8) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32'560.30 (Fr. 54'267.20 x 0.6). Mit Blick auf diese verbleibende Arbeitsfähigkeit und in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 6.2.2.2 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 33 6.7.3 Somit ergibt die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen per Januar 2022 eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 44.97 % ([Fr. 59'167.10 - Fr. 32'560.30] : Fr. 59'167.10 x 100), womit bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine gewichtete Einschränkung von 26.98 % resultiert (44.97 % x 0.6). 6.7.4 Da per Januar 2022 wieder auf die Einschränkungen gemäss dem MEDAS-Gutachten abzustellen ist (act. II 49), kann hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt auf das in E. 6.4.4.3 hiervor für die Zeit ab 1. Dezember 2020 Ausgeführte verwiesen werden. Folglich liegt per Januar 2022 im Haushalt eine Einschränkung von 1 % vor (act. II 52/9 ff. Ziff. 7.2), womit bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt im häuslichen Bereich eine gewichtete Einschränkung von 0.40 % resultiert (1 % x 0.4). 6.7.5 Nach dem Dargelegten ergibt die Invaliditätsbemessung per Januar 2022 einen Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (26.98 % [Erwerb] + 0.40 % [Haushalt] = 27.38 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), womit in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.3.3 hiervor) der Rentenanspruch per 31. März 2022 zu befristen ist und ab 1. April 2022 kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. E. 2.2.2.2 hiervor). 6.8 Da die am TT. MM 1967 geborene Beschwerdeführerin (act. II 1/1 Ziff. 1.1) im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (act. II 69) das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, ist zu prüfen, ob vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt jedoch Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2022 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.2.2, 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 5 C./b)/Ziff. 13), fehlt es der Beschwerdeführerin am subjektiven Eingliederungswillen, da sie sich ausser Stande sieht, als ... mehr als 20 % zu arbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 34 ten (act. II 40.6/8 Ziff. 3.2.5), obwohl dies gemäss Gutachten eine angepasste Tätigkeit ist, welche die Beschwerdeführerin in einem 60 %-Pensum ausüben könnte (act. II 40.1/24 Ziff. 4.8). Folglich konnte die Rentenaufhebung vorliegend ohne vorgängige Gewährung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. 6.9 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 35 7.3.2 Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen ist (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; Akten der Beschwerdeführerin [act. Ia] 5a - 5i), dieser Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Festzusetzen bleibt dessen amtliches Honorar. 7.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 18. Juli 2023 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'150.-- (20.75 h à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 166.-- (pauschal 4 %) und Mehrwertsteuer von Fr. 332.30 (7.7 % von Fr. 4'316.--), total Fr. 4'648.30 geltend. Der geltend gemachte Aufwand von 20.75 Stunden ist unter dem Aspekt der Gebotenheit im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen zu hoch; unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Fälle mit unentgeltlicher Rechtspflege ist bei diesem vom medizinischen Sachverhalt her nicht sehr komplexen Fall der gebotene Aufwand auf maximal 16 Stunden festzusetzen. Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: Zum Parteikostenersatz gehören die notwendigen Auslagen (Art. 2 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Es können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 36 jedoch nur die im konkreten Fall entstandenen Auslagen ersetzt werden, was bedeutet, dass nicht ein im Voraus pauschal festgelegter Prozentsatz des Honorars zu erstatten ist (vgl. in BVR 2015 S. 15 nicht publ. E. 6.2.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2014, VGE 2012/422 sowie SVR 2003 IV Nr. 32 S. 99 E. 6.4). Folglich ist die Pauschalspesen umfassende Kostennote vom 18. Juli 2023 mit den für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltenden Regeln betreffend Auslagenersatz nicht konform. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das amtliche Honorar somit pauschal auf Fr. 3'500.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Folglich ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2023, IV/23/337, Seite 37 5. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'500.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (inklusive Kostennote vom 18. Juli 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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