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Bern Verwaltungsgericht 08.08.2023 200 2023 328

August 8, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,153 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 24. April 2023

Full text

200 23 328 ALV FUE/SHE/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. August 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die B.________ AG das zwischen ihr und dem 1970 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) per 1. April 2021 eingegangene Arbeitsverhältnis (Dossier RAV-Region … [act. IIA] 304-305) am 31. März 2022 per 30. April 2022 (act. IIA 292) aufgelöst hatte, meldete sich dieser am 3. Mai 2022 (act. IIA 290-291) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und gleichentags (Dossier Arbeitslosenkasse C.________ [act. II] 126-129) bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab dem 30. April 2022 an. Das RAV … nahm im Januar 2023 mit einer potentiellen Arbeitgeberin (D.________ GmbH) Kontakt auf und organisierte für den Versicherten einen Probetag (Montag 23. Januar 2023; act. IIA 143-147). Am 23. Januar 2023 (act. IIA 140-141) teilte der Versicherte dem RAV … mit, aus persönlichen Gründen bei der D.________ GmbH den Probetag nicht angetreten zu haben und dort nicht arbeiten zu wollen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (act. IIA 124) gewährte das RAV … dem Versicherten die Möglichkeit, sich bezüglich Stellenablehnung zu äussern, was er am 31. Januar 2023 tat (act. IIA 102-103). Mit Verfügung vom 6. März 2023 (act. IIA 99-101) stellte das RAV … den Versicherten wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für 31 Tage ab dem 23. Januar 2023 in seiner Anspruchsberechtigung ein. In der Folge äusserte sich der Versicherte am 8. März 2023 (act. IIA 95-98), 9. März 2023 (act. IIA 92) und 14. März 2023 (act. IIA 87-89) zur Sache. Am 8. März 2023 (act. IIA 93-94) und 14. März 2023 (act. IIA 87-89) erläuterte das RAV … dem Versicherten, wie er vorgehen müsse, falls er Einsprache gegen die Verfügung vom 6. März 2023 erheben wolle. Gegen die besagte Verfügung erhob der Versicherte am 14. März 2023 (Dossier Rechtsdienst [IIB] 16-22) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2023 (act. IIB 2-7) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner) die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 30. April 2023 (Postaufgabe) erhob der Versicherte dagegen Beschwerde. Sinngemäss beantragt er den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 (act. IIB 2-7). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle ab dem 23. Januar 2023 für 31 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 202.70 (act. II 100) und einer Einstelldauer von 31 Tagen mit Fr. 6'283.70 unter dem Grenzwert von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 f.). 2.2 2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 5 hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1). 2.2.2 Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsunterlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 5.2). 2.2.3 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). 2.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Bestand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b). 2.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 6 in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1). 3. 3.1 Es ist aktenmässig erstellt und zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 1), dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Probearbeitstag vom 23. Januar 2023 bei der D.________ GmbH (act. IIA 144) nicht angetreten hat (act. IIA 138-140). Ebenfalls unbestritten ist, dass die entsprechende unbefristete Stelle (act. IIA 117-121) den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. etwa act. IIA 123, 135-136, 287, 300-304; vgl. dazu die vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/ Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], Ziff. B285) und den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprochen hätte (AVIG-Praxis ALE Ziff. B284). Der Beschwerdeführer bestreitet indes, dass ihm die Stelle zumutbar gewesen wäre. Zusammenfassend macht er geltend, er habe festgestellt, dass bei der D.________ GmbH Arbeitnehmer angestellt seien, mit denen er früher schon einmal „Probleme“ gehabt habe. Er habe Angst gehabt, mit diesen Mitarbeitern in einen Konflikt zu geraten und er habe seine bis Februar 2024 laufende Bewährungsstrafe (wegen einfacher Körperverletzung) nicht gefährden wollen (act. IIA 103, 96, 68, 4 [Protokolleintrag vom 30. März 2023]; act. IIB 16; Beschwerde S. 1). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von seinen Angaben auszugehen wäre (womit die Verwertbarkeit des von der D.________ GmbH eingereichten „Whatsapp-Verlaufs“ offenbleiben kann [Beschwerde S. 1 und act. IIA 133-134) – der Beschwerdeführer hat weder nähere Angaben zu den genannten Mitarbeitern noch zu seinem Verhältnis zu diesen gemacht noch entsprechende Beweismittel aufgelegt –, würde dies am Ergebnis nichts ändern, womit auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden kann. Die betreffenden Personen bei der D.________ GmbH, mit denen er „Probleme“ gehabt habe, stehen gemäss Angaben des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhangt mit seiner Bewährungsstrafe (Beschwerde S. 1; act. IIA 4) und es bestehen folglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 7 auch keine diesbezüglichen gerichtlichen Anordnungen bzw. Auflagen (z.B. Kontaktverbot zu diesen Personen), welcher einer Anstellung bei der D.________ GmbH allenfalls entgegengestanden hätten. Vom Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres verlangt werden können, dass er – soweit er überhaupt mit den betreffenden Personen hätte zusammenarbeiten müssen, was nicht erstellt ist –, Konflikte möglichst vermieden bzw. dennoch auftretende Konflikte gewaltfrei bzw. ohne anderweitig gegen das Strafgesetzbuch zu verstossen ausgetragen hätte. Die Annahme der Stelle bei der D.________ GmbH wäre ihm somit zumutbar gewesen. Mit seinem Verhalten – indem der Beschwerdeführer den Probetag nicht angetreten hat – hat er keine Bereitschaft zum Vertragsschluss gezeigt und damit das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lassen, was den Tatbestand der Nichtannahme zumutbarer Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) erfüllt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850; vgl. auch AVIG- Praxis ALE Ziff. D34). 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstelltagen ab dem 23. Januar 2023. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 8 arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.2.2 Der Beschwerdegegner hat 31 Einstelltage verfügt. Dabei ist er gemäss „Einstellraster“ der AVIG-Praxis ALE vorgegangen. Danach liegt die Anzahl Einstelltage bei erstmaliger Ablehnung einer unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes bei 31-45 Tagen (Ziff. D79, Ziff. 2.B/1). Die verfügten 31 Tage entsprechen dem Minimum der vorgesehenen Einstelltage – dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Februar 2023 (act. II 6) im Zwischenverdienst arbeitete –, und liegen innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Mithin besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 (act. IIB 2-7) weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, ALV/23/328, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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