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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2024 200 2023 327

July 16, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,726 words·~14 min·4

Summary

Verfügung vom 15. März 2023

Full text

200 23 327 IV WIS/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... EFZ, meldete sich im September 2021 unter Hinweis auf ADHS, Autismus, chronische Schmerzen, Angststörungen und Depressionen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Kurses für … (act. II 18, 52) und liess die Versicherte interdisziplinär psychiatrisch/neuropsychologisch begutachten (Expertisen je vom 5. Juli 2022 mit interdisziplinärere Gesamtbeurteilung vom 7. Juli 2022 [act. II 53.1 - 53.3]). Am 15. Juli 2022 (act. II 61) gewährte die IVB Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Abklärungsstelle C.________ (Abklärungsstelle C.________; seit 1. Juli 2023 C.________) in ... für die Zeit vom 2. August bis 1. November 2022, welches am 1. November 2022 (act. II 102) für die Zeit vom 2. November 2022 bis 1. Februar 2023 verlängert wurde. Im Rahmen eines Abschlussgesprächs am 15. Dezember 2022 wurde der vorzeitige Abbruch des Aufbautrainings per 23. Dezember 2022 beschlossen (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. Mai 2022 [im Gerichtsdossier], S. 15 ff. Einträge vom 15. Dezember 2022). Am 21. Dezember 2022 (act. II 122) teilte die IVB mit, die Mitteilung vom 1. November 2022 (act. II 102; Verlängerung Aufbautraining) werde per 23. Dezember 2022 aufgehoben, das IV- Taggeld werde bis zum 25. Dezember 2022 ausbezahlt (vgl. act. II 123) und das Leistungsbegehren für weitere berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Nachdem die Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und die IVB das Vorbescheidverfahren inklusive Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durchgeführt hatte (act. II 127 f., 138, 148 f.), verfügte die IVB am 15. März 2023 (act. II 150) wie am 21. Dezember 2022 (act. II 122) mitgeteilt. Am 27. April 2023 erstattete Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein von der IVB in Auftrag gegebenes Gutachten (act. II 151.1). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 (act. II 153) stellte die IVB ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 3 dem 1. Dezember 2022 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. B. Gegen die Verfügung vom 15. März 2023 (act. II 150) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. April 2023 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die beruflichen Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um nach Erhalt des bei Dr. med. D.________ veranlassten verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachtens über die beruflichen Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen neu zu entscheiden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht mit Eingabe vom 13. Juni 2023 – nebst der Einreichung der verlangten Kostennote – Ausführungen zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 15. März 2023 (act. II 150). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind und nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG [Art. 14a Abs. 1 lit. a und b IVG]). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b IVG). Als Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation gelten Aufbau- und Arbeitstrainings (Rz. 1501 des Kreisschreibens des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 6 Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Gemäss Art. 4sexies Abs. 3 IVV werden die Integrationsmassnahmen insbesondere dann beendet, wenn das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann (lit. a), sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt (lit. b) oder die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre (lit. c). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 15. März 2023 (act. II 150) das Leistungsbegehren für weitere berufliche Massnahmen mit der Begründung abgewiesen, es seien aktuell aufgrund der gesundheitlichen Situation keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich, im Vordergrund stünden medizinische Massnahmen. Zudem sei zur Klärung der gesundheitlichen Situation eine medizinische Abklärung im Bereich Psychiatrie geplant (vgl. act. II 80, 141). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 3 ff. III./Artikel 2/Ziff. 1 ff.), bei der Begründung, wonach der Abbruch der beruflichen Massnahme aufgrund der "gesundheitlichen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 7 tion" erfolgt sei, handle es sich um einen vorgeschobenen Grund. In Tat und Wahrheit habe eine Vertrauenserosion zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Abklärungsstelle C.________ sowie des Coaches andererseits zum Abbruch der Massnahme geführt. Die an der Entscheidfindung beteiligten Personen hätten nicht über die erforderliche medizinische Beurteilungskompetenz verfügt. Zudem hätten auch keine medizinischen Beurteilungen Dritter vorgelegen, auf die hätte abgestützt werden können. Die gesundheitliche Situation hätte die Weiterführung der Massnahme zugelassen. Auch habe der Abbruch der Massnahme nichts mit einer Verfehlung von Zielen zu tun gehabt. Um die Zielerreichung überhaupt beurteilen zu können, hätte das Ende des zweiten Aufbautrainings abgewartet werden müssen. Folglich seien die Eingliederungsmassnahmen ohne hinreichenden Grund abgebrochen worden. 3.3 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme vom 14. März 2023 (act. II 149) von E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie (MAS), vom RAD. Dieser hielt fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Einwände des Rechtsvertreters nur teilweise nachvollziehbar. Ein Abbruch einer beruflichen Massnahme könne durch eine berufliche Eingliederungsfachperson vollzogen werden, wenn die Ziele der Massnahme in der vorgegebenen Zeit nicht erreicht würden. Dies sei der Fall. Die gesundheitliche Einschätzung obliege einer medizinischen Fachperson. Der Abbruch sei im Beisein der psychologischen Therapeutin entschieden worden. Nicht nachvollziehbar sei der Einwand, dass der Grundsatz Eingliederung vor Rente verletzt werde, da die IV der Beschwerdeführerin durch die Integrationsmassnahme inklusive Verlängerung der Massnahme Hand geboten habe, sich beruflich einzugliedern. Aus Sicht des RAD bestehe aufgrund der Beurteilung der Betreuenden, des IV-Eingliederungsmanagements und der in der neuropsychologischen Begutachtung vom 16. Mai 2022 (richtig: 5. Juli 2022 [act. II 53.3]) auffälligen Resultate der psychologischen Beschwerdevalidierung im Sinne einer überhöhenden Darstellung einer vorhandenen Störung sowie Antwortverzerrung der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung leide. Im Gutachten vom 7. Mai 2022 (richtig: 5. Juli 2022 [act. II 53.2]) habe dies psychiatrisch nicht bestätigt werden können. Dort werde lediglich eine akzentuierte Persönlichkeit ohne Einfluss auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 8 Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zu beurteilen sei, dass die psychiatrischen Diagnosen, das Zumutbarkeitsprofil, die Fähigkeitsbeeinträchtigungen, die Arbeitsfähigkeit und die Abklärungen zur Persönlichkeitsstruktur in einem erneuten psychiatrischen Gutachten bei Dr. med. D.________ abzuklären seien. Aus Sicht des RAD könne der vorzeitige Abbruch der Integrationsmassnahmen versicherungsmedizinisch nachvollzogen werden. Es sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht notwendig, dass zurzeit die psychiatrische Begutachtung abgewartet werden müsse, um eine aktualisierte Objektivierung der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen und der daraus resultierenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen sowie konsekutiv der Arbeitsfähigkeit und deren Prognose vornehmen zu können. Mit dieser Beurteilung des RAD-Psychologen erklärte sich der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (...), nach vorheriger ausführlicher Besprechung und anschliessender eigener Durchsicht einverstanden (act. II 148). 3.4 Dem Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 3. März 2023 (act. II 139) zum Aufbautraining vom 2. August bis 23. Dezember 2022 ist zu entnehmen (act. II 139/3 Ziff. 2.1), dass die Massnahme insgesamt sehr instabil verlaufen sei und die Ziele nicht erreicht worden seien (vgl. ausführlich zur individuellen Zielerreichung act. II 139/5 ff. Ziff. 2.3). Für das C.______-Team und auch für die Beschwerdeführerin habe sich immer deutlicher gezeigt, dass das Aufbautraining nicht mehr zielführend gewesen sei und von Seiten der Abklärungsstelle C.________ der Beschwerdeführerin der Schritt auf den ersten Arbeitsmarkt nicht zugetraut worden sei. Als Begründung dazu wurde festgehalten (act. II 139/13 Ziff. 4.1), gesundheitliche und persönliche Probleme müssten vor einer Arbeitsintegration angegangen werden. Auch an einem geschützten Arbeitsplatz brauche die Beschwerdeführerin sehr viel Rücksicht und Begleitung. Sie könne zwar ihre Erwartungen formulieren. Sie könne jedoch bei der Zielerreichung nicht aktiv mitwirken und könne von sich aus wenig eigene konstruktive Beiträge bringen. Sie stelle Inhalte und Vorgehen nach der Besprechung wieder in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 9 Frage und informiere des Gegenüber nicht von sich aus. Blockierendes müsse erfragt werden. Zudem wurde festgehalten (act. II 139/14 f. Ziff. 4.1), die Leistungsminderungen seien mit gesundheitlichen Einschränkungen erklärbar. Die ungenügenden sozialen und persönlichen Kompetenzen stellten hohe Anforderungen an ein Arbeitsumfeld. Es werde davon ausgegangen, dass die verschiedenen psychiatrischen Störungsbilder das Verhalten im Alltag sehr beeinträchtigten. 3.5 3.5.1 Die Aktenbeurteilung des RAD vom 14. März 2023 (act. II 149) ist nachvollziehbar und schlüssig und somit beweiskräftig (vgl. E. 2.4 hiervor), so dass davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig waren, um die Eingliederungsfähigkeit zu beurteilen. Bereits im August 2022 war die von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrisch/neuropsychologische Begutachtung (Expertisen je vom 5. Juli 2022 mit interdisziplinärere Gesamtbeurteilung vom 7. Juli 2022 [act. II 53.1 - 53.3]) aus Sicht des RAD (act. II 80) als nicht beweiskräftig eingestuft worden. Weitere berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin somit vorerst nach Abbruch des Aufbautrainings nicht zugesprochen, da eine Abklärung des medizinischen Sachverhaltes notwendig war. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 3. März 2023 (act. II 139; vgl. E. 3.4 hiervor) ergibt sich zudem, dass der Abbruch des Aufbautrainings aufgrund mangelnder Zielerreichung erfolgte (Art. 4sexies Abs. 3 lit. a IVV; vgl. E. 2.3 hiervor), wobei dafür von der Abklärungsstelle C.________ gesundheitliche Einschränkungen als Gründe genannt wurden (act. II 139/13 ff. Ziff. 4.1). Der Abbruchentscheid bezüglich des Aufbautrainings wurde im damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin im Übrigen mitgetragen (vgl. act. II 139/4 Ziff. 2.1; Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. Mai 2023 [im Gerichtsdossier], S. 16. Eintrag vom 15. Dezember 2022). Insofern war das Dispositiv der angefochtenen Verfügung korrekt. 3.5.2 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2023 (act. II 150) erstellte Gutachten von Dr. med. D.________ vom 27. April 2023 (act. II 151.1) liegt zwar jenseits des Sachverhalts, der der angefochtenen Verfügung zugrunde lag. Doch erlaubt es – weil gemäss dem psych-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 10 iatrischen Experten die Probleme bei der Eingliederung durch die psychiatrische Krankheit bedingt waren und Eingliederungsmassnahmen nicht sinnvoll erschienen (act. II 151.1/48 Ziff. 8.4.4 und 8.4.5) – Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation, weshalb das Gutachten in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Gestützt auf das Gutachten ist offenkundig, dass die Weiterführung der beruflichen Massnahmen aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar bzw. nicht erfolgversprechend war. Eine Rückweisung im Sinne des Eventualantrages ist auch aus diesem Grund (vgl. E. 3.5.1 hiervor) nicht notwendig (Beschwerde S. 1 I./Ziff. 3 und S. 7 Ill./Art. 3/Ziff. 1 ff.). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 15. März 2023 (act. II 150) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024, IV/23/327, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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