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Bern Verwaltungsgericht 07.12.2023 200 2023 310

December 7, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,275 words·~11 min·4

Summary

Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Emmental vom 11. Januar 2023 (vbv 20/2022)

Full text

200 23 310 SH WIS/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Emmental vom 11. Januar 2023 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2023, SH/23/310, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ ist per 2. Dezember 2021 nach … gezogen (Akten der C.________ [act. II] pag. 56). Per 1. Dezember 2021 hat er dort eine 2½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 950.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 100.--, im Total Fr. 1'050.--, gemietet (act. II pag. 135). Vorher war er in … in einem möblierten Zimmer zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 900.-- (inkl. Strom und Nebenkosten) wohnhaft und bezog dort ab Juni 2019 wirtschaftliche Sozialhilfe (act. II pag. 61). Am 17. Dezember 2021 stellte er beim Sozialdienst B.________ ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe per 1. Januar 2022 (act. II 63 ff.). Dieser entsprach dem Gesuch, wobei er die Miete jedoch um Fr. 200.-kürzte und einen Mietzins von lediglich Fr. 750.-- anrechnete (act. II pag. 77 ff.). Anlässlich des Erstgesprächs vom 9. März 2022 erklärte sich A.________ mit der monatlichen Kürzung des Mietzinses um Fr. 200.-nicht einverstanden und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung (act. II pag. 45; vgl. auch act. II pag. 90 Ziff. 1.5). Gegen diese am 1. April 2022 datierte und am 12. April 2022 zugestellte Verfügung (act. II pag. 90 ff., 16) reichte A.________ am 12. Mai 2022 beim Regierungsstatthalteramt Emmental Beschwerde ein mit der Begründung, mangels vorgängiger Aufforderung zur Suche nach einer günstigeren Wohnung habe der Sozialdienst bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist am 31. Juli 2022 die vollen Wohnkosten zu übernehmen (act. II pag. 89). Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 wies der Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Emmental die Beschwerde ab (act. II pag. 25 ff.). B. Hiergegen erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt (sinngemäss) die Übernahme des Mietzinses von monatlich Fr. 950.-für die Monate Januar bis Juli 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2023, SH/23/310, Seite 3 Am 14. März 2023 reicht der Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Emmental (fortan: Vorinstanz) die Akten ein und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. März 2023 beantragt der Sozialdienst B.________ (fortan: Beschwerdegegner), ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2023 setzte die Abteilungspräsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung bis 14. April 2023 Frist für allfällige Schlussbemerkungen. Hiervon machten die Parteien keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer 100/2023/71 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrensnummer 200/2023/310 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2023, SH/23/310, Seite 4 ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Januar 2023 (act. II pag. 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des von Januar bis Juli 2022 zu übernehmenden Mietzinses und dabei die Frage, ob der tatsächliche Mietzins von Fr. 950.-- um Fr. 200.-- gekürzt werden durfte. 1.3 Bei einem monatlichen Kürzungsbetrag von Fr. 200.-- resultiert für die Monate Januar bis Juli 2022 ein Streitwert von Fr. 1'400.-- (7 x Fr. 200.--). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2023, SH/23/310, Seite 5 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Sie meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die festgelegten Obergrenzen jeweils zu Beginn des Jahres (Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2023, SH/23/310, Seite 6 munalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2). 2.3.1 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten. Erhält die unterstützte Person die Kündigung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.). 2.3.2 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2023, SH/23/310, Seite 7 3. 3.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners (act. II pag. 90 ff.) und der Vorinstanz (act. II pag. 25 ff.) überschreitet der tatsächliche Mietzins von Fr. 950.-- (act. II pag. 135) die in den ab 1. August 2020 gültigen Richtlinien des Beschwerdegegners festgelegte Höchstgrenze (exkl. Nebenkosten) für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 750.-- um Fr. 200.--. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, doch bezeichnet er in der Beschwerde den festgelegten Maximalbetrag von Fr. 750.-- im Vergleich zu seiner bisherigen Wohngemeinde (… mit einem angeblichen Mietzinslimit von Fr. 1'320.--) als willkürlich. Dabei lässt er ausser Acht, dass bei gemeinsamer Betrachtung aller Wohnungsgrössen pro 2021 der Kanton Zürich nach dem Kanton Zug die höchsten durchschnittlichen Mieten hat und die durchschnittlichen Mieten im Kanton Bern deutlich tiefer sind (vgl. Tabelle "Durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Kanton, 2021" des Bundesamts für Statistik [BFS], abrufbar unter <www.bfs.admin.ch> Statistiken finden > Bau- und Wohnungswesen > Wohnungen > Mietwohnungen). Hinzu kommen innerkantonale bzw. regionale Unterschiede. Die durchschnittliche Jahresmiete für eine Mietwohnung (mittleren Ausbaustandards, 4 Zimmer, Baujahr 2020; vgl. dazu die Studie der Credit Suisse unter Mitwirkung der Wüest Partner AG zur finanziellen Wohnattraktivität "Hier lebt es sich am günstigsten" von Mai 2021, S. 16, abrufbar unter <www.credit-suisse.com> docs > anlegen) ist in … (von Fr. 19'201.-- bis Fr. 20'800.--) um rund einen Drittel tiefer ist als in der Stadt Bern (von Fr. 26'901.-- bis Fr. 30'100.--), welche ihrerseits für einen Einpersonenhaushalt einen Mietzins von max. Fr. 1'000.-- als angemessen erachtet (vgl. die Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe der Stadt Bern, abrufbar unter <www.bern.ch> Themen > Gesundheit, Alter und Soziales > Sozialhilfe > Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe). Unter diesen Aspekten erscheint der Maximalbetrag von Fr. 750.-- als angemessen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, vorliegend nicht auf die aktuellen Richtlinien des Beschwerdegegners abzustellen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Meinung, eine richtlinienkonforme Kürzung der überhöhten Wohnkosten hätte nicht rückwirkend erfolgen dürfen. Da ihm die entsprechende Verfügung (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2023, SH/23/310, Seite 8 pag. 90 ff.) erst im April 2022 zugegangen sei (vgl. act. II pag. 16), hätte die Kürzung unter zusätzlicher Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist frühestens per 1. August 2022 erfolgen dürfen. Folglich ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdegegner während dieser Übergangsfrist die überhöhten Wohnkosten nicht doch hätte übernehmen müssen (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor). 3.2.1 Die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung ist auf neue Sozialhilfefälle zugeschnitten. In solchen Konstellationen ist die Klientel bei der Fallaufnahme darauf aufmerksam zu machen, dass der Mietzins gemäss interner Richtlinie überhöht ist (Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 3.1), und schriftlich anzuweisen, eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen, andernfalls sie spätestens nach drei Monaten den überhöhten Mietzinsanteil aus dem Grundbedarf trägt (Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 3.1.1). 3.2.2 Vorliegendenfalls hatte der Beschwerdeführer bereits unmittelbar vor dem Zuzug nach … in … Sozialhilfe bezogen und wusste aus dieser Zeit, dass es kommunale Richtlinien zum Maximalmietzins gibt (vgl. dazu die dem Beschwerdeführer ausgehändigte "Periodische Überprüfung wirtschaftliche Hilfe" der Gemeinde … vom 19. Juli 2021 [act. II pag. 61 f.]). Weiter musste ihm bereits vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrags (act. II pag. 135) bewusst gewesen sein, dass er in … weiterhin Sozialhilfe beziehen wird, haben sich doch seine finanziellen Verhältnisse (insbesondere das fehlende Einkommen) nicht verändert. Unter diesen Umständen hätte er sich bei der Gemeinde … nach dem Maximalmietzins erkundigen müssen. Die diesbezügliche Unterlassung stellt ein pflicht- und treuwidriges Verhalten dar, welches die Kürzung des Mietzinses bereits per 1. Januar 2022 im Sinne einer Ausnahme erlaubt (vgl. auch E. 2.3.2 hiervor). 3.3 Der Entscheid der Vorinstanz beruht nach dem Dargelegten weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2023, SH/23/310, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Emmental Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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