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Bern Verwaltungsgericht 14.06.2023 200 2023 29

June 14, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,885 words·~29 min·4

Summary

Verfügung vom 10. Januar 2023

Full text

200 23 29 IV SCP/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ab 1992 auf dem … tätig, meldete sich erstmals im Mai 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2, 6, 7). Laut Schlussbericht der IVB, Abteilung Berufliche Eingliederung, vom 10. Oktober 2001 habe der Versicherte drei … (…, …, …) übernommen (AB 15). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 schrieb die IVB das Gesuch für berufliche Massnahmen ab (AB 17). Am 8. Oktober 2021 erfolgte eine Meldung zur Früherfassung (AB 22) und am 13. Oktober 2021 forderte die IVB den Beschwerdeführer zur Anmeldung auf. Am 12. November 2021 meldete sich der Versicherte bei der IVB zum Bezug von Leistungen an; als Leiden nannte er Darmprobleme (AB 24). Die IVB holte beim Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, einen Bericht vom 28. April 2022, samt Spital- und Arztberichten, ein (AB 36, 38). Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erstellte in der Folge die Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2022 (AB 54). Am 4. Juli 2022 teilte die IVB dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (AB 55). Nachdem der Abklärungsdienst den Abklärungsbericht für selbstständig Erwerbende vom 31. Oktober 2022 erstellt hatte (AB 57), verneinte die IVB mit Verfügung vom 10. Januar 2023 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 58, 59) – bei einem Invaliditätsgrad von 22 % den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente (AB 61). B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 (Postaufgabe 13. Januar 2023) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2023 forderte der Instruktionsrichter den Versicherten zur Verbesserung und Unterzeichnung der Beschwerde innert Frist auf. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 – nach einer kurzen Fristverlängerung – beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und verweist auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 12. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 9. März 2023 (AB 67). Nachdem der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, macht der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12. April 2023 geltend, trotz Essensumstellung und regelmässiger Einnahme der Ergänzungsmittel habe sich sein Zustand nicht gross verändert, die Darmbeschwerden und häufigen Toilettengänge seien geblieben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Januar 2023 (AB 61). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Rentenleistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV])) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. Januar 2023 (AB 61) und der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2022 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 12. November 2021 [Art. 29 Abs. 1 IVG]; vgl. E. 4.1.2 hiernach) liegt nach dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9100 des Kreisschreibens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 5 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 6 nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 7 3. 3.1 Den Akten ist aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 25. Februar 2018 diagnostizierte Dr. med. D.________, Praktische Ärztin, Zentrum E.________, das Folgende (AB 36/12 f.): 1. Mediane Laparotomie, Exzision der Keloidnarbe, Revision Magenbypass, Adhäsiolyse und Implantation eines SAGB am Magenpouch wegen fehlender Restriktion und kontinuierlicher Gewichtszunahme mit BMI 36,2 kg/m2. Gleichzeitig Sanierung der Defekthernie mittels zweilagiger Netzimplantation am 16.10.2017 - 10.11.2017 Abszesseröffnung und Port-Entfernung bei infiziertem Hämatom im Portlager - Laparoskopische proximale Magenbypass-Operation am 20.06.2013 bei Adipositas WHO Grad III BMI 43,1 kg/m2 - 2013 Präoperativ Adipositas-assoziierte Folgeerkrankungen: Prädiabetes mit Insulinresistenz, Hypercholesterinämie, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, generalisiertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom rechts stärker links bei Zustand nach Diskushernie, Leistungsintoleranz mit Dyspnoe - 2013 Präoperativer Esstyp: Snack- und Sweet-Eating sowie starke Tendenz zu Fat-Eating, unstrukturiertes und unkoordiniertes Essen bei Nachtarbeit - Präoperativ psychologisches Konsilium der Klinik F.________ vom 19.03.2013: Keine Kontraindikation für den geplanten Eingriff, gute soziale Kompetenzen und Fähigkeiten in der Emotionsregulation - Abdomensonographie vom 25.02.2013: unauffällige Gallenblase, deutliche Hepatomegalie und Steatose - Aktuell: 25.01.2018: Gute Gewichtsabnahme mit Magenband von 11 kg bisher. Patient ist zufrieden. 01/2018 wöchentlich Auftreten von Magenbrennen bei ungünstiger Ernährung. Erneut PPI einsetzen bei Bedarf. Epigastrischer Schmerz beim ersten Schluck/Bissen. Isst 5xtägl. 1/6 Portionen - Häufig Malcompliance bezüglich Supplementen, 11/2017 gemäss Erhebung ERB ungenügende Zufuhr von Eiweiss und Kalzium - Mängel: 01/2018 Vitamin D (41), Zink, Selen 2. Stenosierendes Adenokarzinom des distalen Sigmas, Diagnose 11/2016 - 08.11.2016 Koloskopie: 12-18 cm ab ano polyploider, zirkulärer, nekrotischer, stenosierender Tumor für das 11 mm breite Endoskop nicht passierbar - Histologisch invasives Adenokarzinom, unauffällige Schleimhautbiopsien aus dem Kolonrahmen - 08.11.2016 CT Thorax/Abdomen/Becken: 13 cm ab ano konzentrische Stenose über 5 cm nach proximal, keine sicheren Hinweise für Lymphknotenmetastasen, keine Fernmetastasen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 8 - Gestieltes tubuläres Schleimhautadenom des Kolons mit low grade Epitheldysplasie. Tumorstadium nach UICC (2010): pT3b pNla (1/41) VO, G2. Qualität der TME: MERCURY Grad 1 - 16.11.2016 onkochirurgische nach distal erweiterte ant. Rektosigmoidresektion, Gelegenheitsappendektomie mit sek. Laparotomie - 23.11.2016 Revisionslaparotomie, Resektion der Anastomose mit Neuanlage der Deszendorektostomie, Derivationsileostomie - 14.02.2017: Wiederherstellung der Darmkontinuität mit Seit-zu-Seit- Anastomose - 01/2018 Stuhlgang weich, Frequenz von llx auf 4x reduziert 3. Nephrolithiasis ED 2017 - Ende Juli Nierenkolik während Auslandaufenthalt (Ureterstein) 4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP- Kontrollen - Hohe psychosoziale Belastung (Finanzen, Geschäftsverlauf, Nachtarbeit, Unterstützung der als ….. mit Familien) - achtet sehr wenig seine eigenen Bedürfnisse Nebendiagnosen - Gastroskopie 2013: Refluxösophagitis Grad A, H. pylori pos., Eradikation ist erfolgt - Anamnestisch neuralgiforme Kopfschmerzen nach Penicillin Der Patient könne fünfmal täglich etwa 1/6 grosse Portionen essen, was gemäss dem Chirurgen so in Ordnung sei. Er habe in den letzten drei Monaten elf Kilogramm an Gewicht abgenommen und möchte das Gewicht nicht weiter reduzieren. Die Ärztin habe ihm jedoch sehr empfohlen, darauf zu achten, nicht wieder zuzunehmen (AB 36/13). Leider ernähre er sich weiterhin ungünstig in Bezug auf die Nahrungsmittelauswahl. Dadurch komme es wiederholt zu Magenbrennen. Sie habe den Patienten erneut darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig sei, kleine Bissen gut zu kauen und zu schlucken und die Nahrungsmittelauswahl gemäss den Empfehlungen anzupassen. Auch sei er bezüglich den Supplementen weiterhin häufig malcomplient, sodass im Januar weiterhin ein Vitamin D-Mangel bestehe. Gemäss Labor kämen nun noch ein Selen- und Zinkmangel dazu. Der Stuhlgang sei nun weich, aber immer noch häufig, wie es nach den stattgefundenen Operationen normal sei (AB 36/14). 3.1.2 Im Bericht vom 18. Januar 2019 diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Lungenkrankheiten (Pneumologie), ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, einen Status nach Magenbypass am 20. Juni 2014 bei Adipositas WHO Grad III und einen Status nach Darmresektion bei Kolonkarzinom 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 9 Subjektiv wie objektiv liege eine gut eingestellte CPAP-Therapie vor (AB 36/9). 3.1.3 Im Bericht vom 5. April 2019 hielt Dr. med. D.________ nach einer internistisch-bariatrischen Kontrolle fest, sie habe den Patienten seit Juli letztes Jahr nicht mehr gesehen, die Ernährungsberatungstermine habe er abgesagt. Der Patient ernähre sich nicht bypassgerecht; er esse weiterhin täglich fünf kleine Portionen, habe eine ungenügende Zufuhr von Proteinen und alimentärem Kalzium und nehme die Supplemente sehr unregelmässig ein. Der Patient bewege sich sehr wenig. Er lehne eine weitere Ernährungsberatung ab. Zwei- bis dreimal pro Monat komme es zu Frühdumpingsymptomen nach zu viel Süssem, einmal habe der Patient ein Spätdumping gehabt. Etwa einmal pro Woche verspüre der Patient eine Art Magenbrennen. Die Trinkmenge habe er etwas steigern können (AB 36/5 f.). 3.1.4 Im Bericht vom 7. September 2019 führte Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumaerkrankungen (Rheumatologie) und Allgemeine Innere Medizin, aus, osteodensitometrisch bestehe eine normale Knochendichte (AB 36/2 f.). 3.1.5 Nach einer (telefonischen) Verlaufskontrolle vom 8. April 2022 führte Dr. med. D.________ in der Krankengeschichte u.a. das Folgende aus: "Frühdumping: nicht mehr" (AB 53/2), "Stuhlgang: 1-2 pro Tag, je nach Essen"; "Bauchschmerzen: kommender und gehender Bauchschmerzen", "Mahlzeiten: 3-4x/Tg (vorher 5x)", "Eiweiss-/Calciumzufuhr: Käse, Milch, rotes Fleisch, Ei ab und zu Fisch, schwer abzuschätzen, gehe davon aus, dass sie zu gering ist"; "Hunger-/Sättigungsgefühl: selten, ab u. zu esse zuviel, wenn es ihm schmecke"; "Süssgelüste: Wenig" (AB 53/3). In den Bemerkungen hielt sie fest, das Gewicht sei stabil. Es sei für ihn gut, so wie es sei. Er habe keinen Termin vereinbaren wollen. Er melde sich bei Zunahme der Beschwerden oder bei weiterer Gewichtszunahme. Er nehme kleine und häufige Mahlzeiten und wolle daran nichts ändern. Es liege eine ungenügend alimentäre Kalzium- und Proteinzufuhr und ungenügende Supplementation vor. Der Patient bewege sich zu wenig (AB 53/5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 10 3.1.6 Im Bericht vom 15. Februar 2022 hielt Dr. med. G.________ fest, die einwandfreie Funktion des CPAP-Gerätes sei überprüft worden. Subjektiv wie objektiv bestehe eine gut eingestellte CPAP-Therapie, welche mit unveränderten Einstellungen fortzuführen sei (AB 48/8 f.). 3.1.7 Im Verlaufsbericht vom 28. April 2022 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. B.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach medizinischer Laparotomie, Exzision Keloidnarbe und Magenbypassrevision im Oktober 2017, Adipositas aktuell BMI 36,1 kg/m2, Beginn eines Diabetes mellitus Typ Il, einen Status nach Exzision und Behandlung eines stenosierenden Adenokarzinoms im Sigma sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (AB 48/2 Ziff. 2.5). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine leichte Hypercholesterinämie und einen Status nach Nephrolithiasis (AB 48/2 Ziff. 2.6). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Patient sei wohl körperlich nicht mehr fähig, eine Arbeit auszuführen auf dem freien Arbeitsmarkt. Als … sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Am ehesten wäre er im Rahmen einer Bürotätigkeit einsetzbar, allerdings mit häufigen Arbeitsunterbrüchen wegen Stuhlentleerungen. In diesem Bereich habe er aber keine Ausbildung (AB 48/2 Ziff. 27). 3.1.8 In der Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2022 legte die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ dar, es liege mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine abdominelle (Bauchdecken-)Situation mit mehreren stattgehabten Operationen bei Zustand nach bariatrischer Operation im Jahr 2013, sowie ein Zustand nach einem grossen Eingriff infolge einer Narbenhernie im Oktober 2017 vor. Es bestehe ein initial ausgedehntes Stadium Ill b (gem. UIC 2010; PT3, N1) Adenokarzinom des Sigmas mit mehreren stattgehabten Operationen ohne aktuelle Dokumentation der Tumornachsorge. Es liege ein gut eingestelltes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom vor (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Die RAD-Ärztin führte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung aus, der Beschwerdeführer sei ursprünglich auf dem … tätig gewesen, zuletzt sei er Inhaber von … und … gewesen, die er im Rahmen der Corona Epidemie habe aufgeben müssen. Aufgrund der vielen stattgehabten abdominalen Operationen könne er keine schweren Arbeiten mehr verrichten. Laut Aktenlage sei das obstruktive Schlafapnoe- Syndrom optimal mittels O2-Maske eingestellt und bedürfe keiner Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 11 sichtigung im beruflichen Kontext. Hier sei die Dokumentation gut und relativ nahtlos bis zuletzt im Februar 2022. Die onkologische Nachsorge nach stattgehabtem Kolonkarzinom mit operativer Massnahme Ende 2016, breche mit dem 28. September 2018 ab; zu diesem Zeitpunkt sei endoskopisch eine Rezidivfreiheit bestätigt worden. Laut Aktenlage sei postoperativ 2016 eine adjuvante Chemotherapie empfohlen worden bei dem initialen Tumorstadium Illb (pT3, Ni); dieselbe habe jedoch gemäss Akten nicht stattgefunden. Diesbezüglich sei der Zustand des Beschwerdeführers unklar und bedürfe der Vorlage eines Dokumentes über den aktuellen Zustand bezüglich der Tumorerkrankung. Der Krankheitsverlauf, die Therapieformen gestützt auf die erhobenen Diagnosen seien vollumfänglich nachvollziehbar und plausibel; es fänden sich keine Inkonsistenzen. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit der Erstdiagnose des Tumorleidens im November 2016 (AB 54/11). Seither hätten sich chronologisch mehrere Komplikationen ergäben, insbesondere die grosse Narbenhernie mit Operationsbedürftigkeit im Oktober 2017, obgleich dieselbe nicht ursächlich mit dem Tumorleiden in Zusammenhang stehe, sodass hier jeweils periinterventionelle Arbeitsunfähigkeits-Zeiten berücksichtigt werden müssten. Die limitierende Erkrankung stelle das Tumorleiden des Sigmas dar. Die statistisch zu beschreibende Fünfjahres- Überlebensrate liege bei 40 bis 50 %. Er habe die Fünfjahres- Überlebensrate bereits überlebt, der weitere Verlauf müsse aktuell evaluiert werden. Die empfohlene zu verabreichende Chemotherapie (in diesem Stadium Ill b) postoperativ, habe gemäss den Unterlagen nicht stattgefunden. Die Darmkontinenz sei nach Rückverlagerung des Ileostomas am 14. Februar 2017 wiederhergestellt worden. Seither habe der Beschwerdeführer mit mehrfachen Stuhlentleerungen am Tage zu tun. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, der Beschwerdeführer könne die administrativen und planerischen Tätigkeiten eines … mit einem im Zumutbarkeitsprofil definierten erhöhten Pausenbedarf ausführen. Die körperlichen Tätigkeiten im … und in der … unterlägen den Grenzen der Anpassungsnotwendigkeit. Zum Zumutbarkeitsprofil führte sie aus, zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position, mit einer Gewichtsbelastung von maximal zehn Kilogramm, zu 6.5 Stunden am Tag; hierbei sei ein erhöhter Pausenbedarf von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 12 25 % oder zwei Stunden pro Arbeitstag bereits eingerechnet, um höherfrequente Toilettengänge zu ermöglichen, ebenso wie gegebenenfalls Pausen infolge eines gelegentlich auftretenden postprandialen Dumpingsyndroms einzurichten. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte seit Januar 2018 (AB 54/11). 3.1.9 Im Bericht vom 12. Dezember 2022 ging der Hausarzt von einer Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag aus. Er hielt fest, im Vordergrund stünden Darmbeschwerden im Sinne eines Dumpingsyndroms infolge Störung und Verletzung des Nervensystems der Viszeromotorik nach den multiplen Darmoperationen. Der Patient habe über bis zu zehn Stuhlentleerungen innerhalb von drei Stunden nach einer Mahlzeit berichtet (BB 3). 3.1.10 Im ärztlichen Bericht vom 9. März 2023 (AB 67) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ fest, unter Dumpingsyndrom verstehe man einen Symptomenkomplex aus abdominellen Beschwerden und Störungen der Vasomotorik, der meist nach Operationen am Ösophagus und Magen auftreten könne. Das Frühdumping trete direkt, d.h. ungefähr 15 bis 30 Minuten nach der Nahrungsaufnahme auf. Das Spätdumping trete etwa ein bis drei Stunden nach der Mahlzeit auf. Therapeutische Möglichkeiten bestünden in einer Ernährungstherapie. Die Änderung der Essgewohnheiten: langsames Essen, häufige, kleine, ballaststoffreiche Mahlzeiten, wenig Flüssigkeit zum Essen, komplexe Kohlenhydrate, sowie eine medikamentöse Therapie. Im Zumutbarkeitsprofil vom 1. Juli 2022 sei ein erhöhter Pausenbedarf infolge eines möglichen Dumpingsyndroms bereits berücksichtigt worden. Das Vorhandensein einer Dumpingsymptomatik sei beim Beschwerdeführer auf der Grundlage der bekannten Anamnese bei Zustand nach Magen-Bypass-Operation nachvollziehbar. Es wäre jedoch bei hohem Leidensdruck zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich erneut fachärztlichen Rat und Hilfestellung holen würde, um die geklagten Beschwerden zu lindern. Auch würde man eine Mitwirkung bei z.B. der Umsetzung von therapeutischen Lebens- und Ernährungsgewohnheiten erwar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 13 ten, welche laut Dokumentenlage nicht erfolgt sei. Einer möglichen Dumpingsymptomatik sei bereits in der RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2022 Rechnung getragen worden. Neue fachärztliche Befundberichte, welche eine Spezifizierung, respektive eine diesbezügliche Verschlechterung dokumentieren, lägen derzeit im Dossier nicht vor. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 1. Juli 2022 ab (AB 54). Diese Beurteilung erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts und es ist darauf abzustellen, denn auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 14 henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Dies ist hier der Fall, da die Feststellungen auf den eingehenden fachärztlichen Ausführungen in den Vorakten beruhen. Die umfassend dokumentierte Krankheitsgeschichte (AB 54/5 ff.) steht nicht in Widerspruch zu den Beurteilungen der den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Fachärzte des Zentrums E.____ (vgl. AB 48/10 ff, 53/2 ff.). Die Behandlung der Beschwerdesymptomatik (aktuell insbesondere der Darmbeschwerden) ist in den Akten sowohl in zeitlicher als auch in medizinischer Hinsicht umfassend dokumentiert. Basierend darauf stellte die RAD-Ärztin die medizinischen Befunde, die Diagnosen und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend dar (AB 54/10 f.). Das aus medizinisch-theoretischer Sicht formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 54/11) trägt den Beeinträchtigungen umfassend Rechnung und ist schlüssig. Insbesondere berücksichtigte die RAD-Ärztin die Problematik der häufigen Stuhlentleerungen im Rahmen der Umschreibung des medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofils (Umschreibung, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten auswirken bzw. unter welchen Bedingungen dem Beschwerdeführer die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumutbar ist) und bei der Festlegung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 6.5 Stunden pro Tag. Dabei sei ein erhöhter Pausenbedarf von zwei Stunden pro Arbeitstag bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % bereits inbegriffen (AB 54/11). Auch in der Stellungnahme vom 9. März 2023 (AB 67) stellte die RAD- Ärztin Dr. med. C.________ die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden (hohe Stuhlfrequenz von bis zu zehnmal in einem zeitlichen Fenster von bis drei Stunden nach dem Essen bzw. mehrfache Stuhlentleerungen am Tage) nicht in Abrede, vielmehr hielt sie fest, die Angabe des Hausarztes über die hohe Stuhlfrequenz könne nicht entkräftet werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Hausarzt im Bericht vom 12. Dezember 2022 auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte ("Er berichtet über bis zu 10 Stuhlentleerungen innerhalb von 3h nach einer Mahlzeit" [BB 3]). Im Widerspruch dazu berichtete die behandelnde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 15 Dr. med. D.________ in den Ausführungen zur Krankengeschichte vom 8. April 2020 über kein Frühdumping und einmal pro Woche ein Spätdumping (Auslöser unklar) sowie über einen Stuhlgang von ein- bis zweimal pro Tag (AB 53/2 f.). Auch wenn damit unklar ist, weshalb sich nunmehr eine höhere Frequenz eingestellt haben soll, muss dieser Frage vorliegend nicht mehr nachgegangen werden, weil die RAD-Ärztin auf die Angaben des Hausarztes abgestellt hat und – wie nachfolgend begründet wird – auch unter dieser Annahme kein Rentenanspruch besteht. Eine Verschlechterung der medizinischen Situation ist in den Akten nicht nachgewiesen, was auch die RAD-Ärztin im Bericht vom 9. März 2023 (AB 67/5) erwähnte. Vielmehr wurde endoskopisch bezüglich des stattgehabten Kolonkarzinoms eine Rezidivfreiheit bestätigt (AB 48/13, 54/10). Die RAD-Ärztin wies in der Stellungnahme vom 9. März 2023 (AB 67/4) gleichzeitig darauf hin, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit zur Minderung der Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (sog. Schadenminderungspflicht) nach der medizinischen Aktenlage nicht hinreichend nachkomme, indem er die therapeutischen Möglichkeiten (Ernährungstherapie mit Änderung der Essgewohnheiten: langsames Essen, häufige, kleine, ballaststoffreiche Mahlzeiten, wenig Flüssigkeit zum Essen, komplexe Kohlenhydrate sowie medikamentöse Therapie) im Sinne einer Linderung der durch das Dumpingsyndrom verursachten Beschwerden nicht wahrnehme. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht – dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) – sind dem Beschwerdeführer jedoch Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der diversen seit Jahren dokumentierten Ermahnungen bezüglich der Ernährung von Seiten der behandelnden Dr. med. D.________ erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin als nachvollziehbar begründet: Im Bericht vom 25. Februar 2018 an den Hausarzt Dr. med. B.________ berichtete Dr. med. D.________ von einer ungünstigen Nahrungsmittelauswahl, wodurch es zu Auftreten von Magenbrennen komme. Es komme auch häufig zu Malcompliance bezüglich der einzunehmenden Supplementen (AB 36/12). Im Bericht vom 5. April 2019 hielt sie zudem fest, der Beschwerdeführer habe die Ernährungsberatungstermine nicht eingehalten. Er ernähre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 16 sich nicht bypassgerecht, habe eine ungenügende Zufuhr von Proteinen und alimentärem Kalzium und nehme die Supplemente sehr unregelmässig ein. Zwei- bis dreimal pro Monat komme es zu Frühdumpingsymptomen nach zu viel Süssem, einmalig habe er ein Spätdumping gehabt (AB 48/10 ff.). Im Eintrag zur Krankengeschichte vom 8. April 2020 wurde ausgeführt, es bestehe eine ungenügende alimentäre Kalzium- und Proteinzufuhr, ungenügende Supplementation und der Beschwerdeführer bewege sich zu wenig (AB 53/5). Der Bericht des Hausarztes vom 12. Dezember 2022 (BB 3) ist nicht geeignet, die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärztin in Zweifel zu ziehen. Soweit der Hausarzt Dr. med. B.________ mit der Beurteilung der RAD-Ärztin nicht einig geht, verkennt er, dass für die Formulierung des für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Zumutbarkeitsprofils nicht die subjektiv geschilderten Beschwerden, sondern die von den Fachärzten festgestellten objektiven Befunde wegleitend sind. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12. April 2023 beteuert, er komme nunmehr seiner Schadenminderungspflicht nach, indem seine Ernährung gesund und ausgewogen sei und er die Vitamine mittlerweile regelmässig nehme, würde dies bestenfalls zu einer Verbesserung der vorliegend auf der Basis seiner (subjektiven) Beschwerdeschilderung festgelegten und berücksichtigten Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen, nicht jedoch zu grösseren Einschränkungen. Mit Blick auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 15. Februar 2022 geht die RAD-Ärztin zudem zutreffend davon aus, dass das schwere Schlafapnoe-Syndrom mit vom Beschwerdeführer gut tolerierten CPAP- Therapie adäquat behandelt ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist dem Beschwerdeführer die administrative und planerische Tätigkeit als … zu 6.5 Stunden pro Tag (ein erhöhter Pausenbedarf von 25 % bzw. zwei Stunden pro Tag ist darin eingerechnet [AB 54/11]) zumutbar und es hat der Einkommensvergleich nach Massgabe dieser Arbeitsfähigkeit zu erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 17 4. 4.1 4.1.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). 4.1.2 Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), der Anmeldung vom 12. November 2021 (AB 24) und der daraus folgenden Karenzfrist (Art. 29 Abs. 2 IVG) ist von einem frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 1. Mai 2022 auszugehen (vgl. auch E. 2.1 hiervor). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 18 Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.4 4.4.1 Gemäss dem Abklärungsbericht für selbstständig Erwerbende vom 31. Oktober 2022 (AB 57) war der Beschwerdeführer seit 2001 als selbstständig Erwerbender im … tätig (Inhaber und Geschäftsführer diverser …, …, … [Betriebsverhältnisse Ziff. 3 {AB 57/3}]; vgl. auch Angaben im Erstgespräch vom 24. Februar 2022 [AB 39/2]). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 27. April 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit 2018 nicht mehr selbstständig erwerbstätig; er habe das … zur … umgebaut und anschliessend dem Sohn übergeben; er wäre auch bei guter Gesundheit nicht mehr selbstständig Erwerbender, dies infolge der Betriebsschliessungen aufgrund der Covid-19-Restriktionen (Status bei guter Gesundheit: Ziff. 2 [AB 57/3]). Weiter bestünden keine Buchhaltungsunterlagen; die Steuerbehörde habe ihn immer (nach Ermessen) eingeschätzt. Obwohl er dem Sohn im Geschäft ausgeholfen habe, habe er den vereinbarten Lohn von Fr. 6'500.-- nicht erhalten, sondern nur Fr. 1'000.-- oder Fr. 3'000.-- je nach Geschäftsgang. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, im Gesundheitsfall wieder als Angestellter auf dem … oder in der … tätig zu sein (Invaliditätsbemessung Ziff. 8 [AB 57/5]). Da kein konkretes Valideneinkommen ermittelt werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE 2020 abstellte, was bei Fr. 5'261.-- (Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 19 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, 2020, Total, Männer, Kompetenzniveau 1), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T.3.02.03, 2022, Total), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreis und der Reallöhne, 2010-2022, Spalte Nominallöhne, Männer; 2020: 2298; 2022: 2305) bei einem Pensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 66'015.60 ergibt (Fr. 5'261.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2298 x 2305). 4.4.2 Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 1. Juli 2022 (vgl. E. 3.4 hiervor) ist dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im administrativen und planerischen Teil im … (…) zumutbar. Gemäss dem Abklärungsbericht für selbstständig Erwerbende vom 31. Oktober 2022 (AB 57) hat der Beschwerdeführer seine Unternehmung dem Sohn übergeben; zeitweise habe er im Geschäft ausgeholfen, aber nicht richtig gearbeitet (AB 57/5). Der Sohn habe ihm den vereinbarten Lohn von Fr. 6'500.-- aus wirtschaftlichen Gründen nicht bezahlen können (AB 57/4 Ziff. 3.5). Auf diesen Lohn kann deshalb nicht abgestellt werden. Medizinisch-theoretisch ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Arbeit in wechselbelastender vorwiegend sitzender Position, mit einer Gewichtsbelastung von maximal zehn Kilogramm, zu 6.5 Stunden pro Tag zumutbar (erhöhter Pausenbedarf von 25 % ist darin enthalten [AB 54/11]). Dies entspricht einer Arbeitsfähigkeit von 78 % (100 / 41.7 x 32.5 [6.5 x 5]). Er übt zurzeit keine solche angepasste Tätigkeit aus, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, 2020, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, abstellte (vgl. auch AB 57/6 Ziff. 8). Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bzw. bei der Festlegung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sämtliche limitierenden Faktoren umfassend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 20 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV, der hier nicht zur Anwendung kommt. Damit liegt ein Invaliditätsgrad von 22 % vor (100 % ./. 78 %) und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.6 Nach dem Dargelegten erweisen sich die gegen die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2023 (AB 61) erhobenen Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/23/29, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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