200 23 287 AHV KOJ/TOZ/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Februar 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, schloss am 29. Oktober 2013 einen Arbeitsvertrag mit der D.________ (Hong Kong) Limited (mit Sitz in Hong Kong [vgl. <https://www.....com>]; fortan: D.________) als "Chief Product Officer of the Group" mit Arbeitsbeginn am 4. November 2013 (oder früher nach Vereinbarung) und einen Arbeitsvertrag mit der E.________ GmbH (mit Sitz in ..., Deutschland [vgl. <https://www.online-handelsregister.de>]; nachfolgend: E.________) als "Managing Director/Geschäftsführer" mit Arbeitsbeginn am 4. November 2013 (oder früher nach Vereinbarung; Antwortbeilagen [AB] 25 Beilagen 1 und 2; Beschwerdebeilagen [BB] 13 f.). Am 26. März 2018 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 2016 an. Als Grund für die Nichterwerbstätigkeit gab er an, dass er für das Unternehmen DE.________ sowohl in Düsseldorf als auch in Hongkong arbeite, weshalb keine Beiträge in der Schweiz abgerechnet würden (AB 44). Im Rahmen der von der AKB daraufhin eingeleiteten Abklärungen reichte der Versicherte am 6. Mai 2020 deutsche "Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung" für Arbeitnehmer nach § 25 der deutschen Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) der Jahre 2016 bis 2018 ein (AB 37). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (AB 30) setzte die AKB (vorsorglich zur Wahrung der Verjährungsfrist) die persönlichen Beiträge des Versicherten als Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (ANOBAG) für das Jahr 2016 auf Fr. 159'608.40 fest, dies gestützt auf eine ermessensweise festgesetzte Lohnsumme von Fr. 1'200'000.--. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach weiteren Abklärungen zu den im Ausland erzielten Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit (vgl. AB 18 - 28) setzte die AKB mit drei Verfügungen vom 29. November 2022 (AB 6, 9, 12) die persönlichen Beiträge des Versicherten als ANOBAG betreffend die D.________ für das Jahr 2016 auf Fr. 112'003.85, für das Jahr 2017 auf Fr. 153'833.05 und für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 3 Jahr 2018 auf Fr. 218'020.70 definitiv fest. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher sich der Versicherte in Bezug auf die von der D.________ ausbezahlten Löhne gegen die Unterstellung unter die Beitragspflicht in der Schweiz gewehrt hatte (AB 4), wies die AKB mit Entscheid vom 20. März 2023 (AB 2) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 20. April 2023 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass A.________ für die durch D.________ Hong Kong ausbezahlten Entschädigungen nicht der Schweizer AHV-Beitragspflicht untersteht, bzw. es seien neue Veranlagungen basierend auf einer Bemessungsgrundlage für die Jahre 2016, 2017 und 2018 von Fr. 0.-- vorzunehmen. 2. Eventualiter: Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass A.________ für Zwecke der AHV-Beitragspflicht nur für die Entschädigung der effektiv in Hong Kong ausgeübten Tätigkeiten zu veranlagen sei, bzw. es sei die Veranlagung basierend auf einer Bemessungsgrundlage von Fr. 41'742.-- im Jahr 2018, von Fr. 134'700.-- im Jahr 2017 und von Fr. 68'122.-- im Jahr 2016 vorzunehmen. 3. Subeventualiter: Für den Fall, dass als Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht für das Jahr 2018 vom gesamten von D.________ Hong Kong ausbezahlten Lohn ausgegangen werden sollte, sei als Bemessungsgrundlage nicht auf den irrtümlich deklarierten, sondern auf den tatsächlich ausbezahlten Betrag von Fr. 1'171'136.-abzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, als das Einkommen des Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit für die D.________ mit den beiden Erwerbsorten Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika ([USA]; Südkorea: Fr. 36'727.60 im Jahr 2016,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 4 Fr. 46'131.25 im Jahr 2017, Fr. 39'394.30 im Jahr 2018; USA: Fr. 40'066.45 im Jahr 2016, Fr. 36'905.-- im Jahr 2017, Fr. 23'636.60 im Jahr 2018) von der Berechnungsgrundlage der persönlichen Beiträge als ANOBAG für die Jahre 2016 bis 2018 auszunehmen sei. Mit Replik vom 1. September 2023 und Duplik vom 25. September 2023 hielten die Parteien an ihren gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als ANOBAG betreffend die Beitragsjahre 2016 bis 2018.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Es gelangen folglich die in den Beitragsjahren 2016 bis 2018 jeweils in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung. 2.2 2.2.1 Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2.2 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG). Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 6 te haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz (Art. 12 Abs. 3 lit. a AHVG). 2.2.3 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8.4 % (Art. 6 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung). Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Art. 22 - 27 AHVV sinngemäss (Art. 16 AHVV; vgl. auch Rz. 1044 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 14 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c; siehe dazu auch Rz. 1233 der vom BSV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 7 herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung). 2.4 2.4.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser ist gemäss Art. 15 FZA Bestandteil des Abkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte an: - Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004); - die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11; fortan: VO Nr. 987/2009). 2.4.2 Die VO Nr. 883/2004 gilt in persönlicher Hinsicht unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004) und ist sachlich anwendbar auf Rechtsvorschiften über Zweige der sozialen Sicherheit, die – nebst anderem – Leistungen bei Alter betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. d VO Nr. 883/2004). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von … und hatte in den hier interessierenden Beitragsjahren 2016 bis 2018 seinen Wohnsitz in der Schweiz, wo er keine Erwerbstätigkeit ausübte (AB 44 S. 1 und 4). In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 8 dessen war er für zwei Unternehmen im Ausland tätig, einerseits als "Chief Product Officer of the Group" mit einem Arbeitspensum von 60 % für die D.________ und andererseits als "Managing Director" mit einem Arbeitspensum von 40 % für die E.________ (BB 16 S. 2 Ziff. 1; AB 25 S. 2 Ziff. 1.2); bei den hierbei erzielten Einkünften handelt es sich – unbestrittenermassen – um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, welche jeweils während einer Arbeit vor Ort und nicht im Homeoffice (in der Schweiz) erzielt wurden (vgl. AB 25 S. 2 Ziff. 1.3 und 1.5). Nicht bestritten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5 - 7 Ziff. 2 Lemma 2 lit. b) und durch die nachträglich eingereichten Unterlagen (vgl. BB 10 - 12) hinreichend belegt ist sodann die mit der Tätigkeit als "Chief Product Officer of the Group" verbundene ausgeprägte bzw. regelmässige Reisetätigkeit des Beschwerdeführers in die APAC-Region (Asia-Pacific region) und andere Länder (insb. USA, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland [UK], Frankreich, Spanien und Italien; vgl. Replik, S. 10 Ziff. 2.2 Rz. 48; vgl. dazu auch Ziff. 3 lit. F des Arbeitsvertrages vom 29. Oktober 2013 [BB 13 S. 4] und Ziff. 7 des "Letter of Intent concerning employment with DE.________ Group" [BB 9 S. 1]). Hervorzuheben ist, dass es sich hierbei um eine leitende Tätigkeit ("Chief Product Officer of the Group") mit entsprechender Verantwortung handelte, weshalb diese Tätigkeit bereits aufgrund ihres Charakters und ungeachtet des Umfangs der physisch vor Ort (Hongkong) ausgeübten Arbeit – entgegen der sinngemässen Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Rz. 27) – nicht als unbedeutend qualifiziert werden kann. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der E.________ erfolgte dagegen gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers "überwiegend" am Geschäftssitz des Unternehmens in ..., Deutschland (vgl. AB 25 S. 2 Ziff. 1.3 sowie Beschwerde, S. 3 Ziff. II Rz. 14), was im Einklang mit Ziff. 1 des "Amendment to the Salary Allocation Agreement" vom 18. Dezember 2015 ("Percentage of time & place where the Employee is expected to work"; BB 16 S. 2 Ziff. 1) steht; Belege für Tätigkeiten mit Erwerbsort ausserhalb von Deutschland wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht und solches wird auch nicht dargelegt. Mangels eines Nachweises des Umfangs dieser Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass die als Geschäftsführer in Deutschland
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 9 ausgeübte Tätigkeit den wesentlichen Teil des Gesamtpensums von 40 % beschlug resp. es sich bei den Tätigkeiten mit Erwerbsort ausserhalb von Deutschland gegebenenfalls lediglich um marginale Tätigkeiten (< 5 %) handelte, welche für die Bestimmung des anwendbaren Rechts somit nicht zu berücksichtigen wären (vgl. Rz. 2016.1 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP; in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung] mit Hinweis auf Art. 14 Abs. 5b VO Nr. 987/2009; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. E. 4.1 hiernach). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit nur einem Arbeitgeber vor (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III.1.2 Rz. 43 f.), kann ihm nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer schloss am 29. Oktober 2013 einen Arbeitsvertrag mit der D.________ und einen solchen mit der E.________ ab (BB 13 f.). Erstere wurde auf dem britischen Überseegebiet Bermuda gegründet ("a company incorporated in Bermuda"; BB 13 S. 2) und hat ihren Sitz in Hongkong (vgl. Hong Kong Company Directory: CR No. …; abrufbar unter <https://www.....com>), die Letztere wurde in Deutschland gegründet ("a company incorporated in Germany") mit Sitz in ... (BB 13 S. 3; vgl. Gemeinsames Registerportal der Länder: HRB …; abrufbar unter <https://www.online-handelsregister.de>). Es handelt sich demnach offenkundig um zwei rechtlich eigenständige – in den jeweiligen Handelsregistern im Ausland eingetragene – Unternehmen, welche je über alle für die selbstständige Geschäftsführung relevanten Funktionen verfügen. Daran ändert das vom Beschwerdeführer vorgebrachte "Amendment to the Salary Allocation Agreement" vom 18. Dezember 2015 (BB 16) nichts, zumal in demselben die beiden Unternehmen – neben der F.________ Europe B.V. (nachfolgend: F.________) – ebenfalls je als separate Gesellschaften ("companies") auftreten (BB 16 S. 2 f.). In diesem Sinne war denn auch der Beschwerdeführer selber in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 7. März 2022 ("Adresse und Sitz sämtlicher Arbeitgeber", "Arbeitspensum bei den jeweiligen Arbeitgebern", "das Arbeitsverhältnis bei den beiden Arbeitgebern"; BB 25 S. 1 f. Ziff. 1.1 f.) noch von zwei verschiedenen Arbeitgebern ausgegangen. Dass die beiden Arbeitsverträge und das be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 10 sagte "Amendment to the Salary Allocation Agreement" vom 18. Dezember 2015 (BB 16) gemäss Darstellung des Beschwerdeführers eng miteinander verknüpft seien und an verschiedenen Stellen gegenseitige Verweise enthielten (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III.1.2 Rz. 43 f., und Replik, S. 2 f. Ziff. 1 Rz. 1 - 11), führt nicht zu einem anderen Schluss, können sich doch aufgrund der Einbettung der besagten Unternehmen in die internationale DE.________-Gruppe ohne weiteres Berührungspunkte bzw. Synergieeffekte in gewissen (Teil-)Bereichen ergeben. Auszugehen ist demnach von zwei Arbeitgebern mit verschiedenen Erwerbsorten (vgl. dazu E. 4 f. hiernach), was denn auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2022 (BB 7 S. 4 Ziff. III.1 Rz. 20) steht, wonach "die Aufteilung auf verschiedene Vertragsverhältnisse [...] aufgrund des überwiegenden Arbeitsortes erfolgt" sei; dies impliziert das Vorliegen mehrerer Erwerbsorte. Im Übrigen würde es am Ergebnis nichts ändern, wenn – wie vom Beschwerdeführer postuliert (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III.1.2 Rz. 43 f.) – lediglich von einem Arbeitgeber ausgegangen würde (vgl. E. 5.4.3 hiernach). 3.3 Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt (Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates mit Wohnsitz in der Schweiz und mit Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten) vor, weshalb weiter die Frage des anwendbaren Rechts zu klären ist. Dabei ist die Versicherungsunterstellung mehrmals zu bestimmen, dies unter Berücksichtigung der im Verhältnis zu den jeweiligen Staaten anwendbaren Bestimmungen; eine umfassende Koordination für hochmobile Personen, welche regelmässig in verschiedenen Staaten in- und ausserhalb Europas arbeiten – wie vorliegend der Beschwerdeführer –, gibt es nicht (vgl. KÄSLIN/VON FISCHER, Arbeiten oder Leben im Ausland – wer ist in der AHV versichert?, 2. Aufl. 2022, S. 117 Rz. 399). Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in der Schweiz ist – vorbehältlich anderslautender Regelungen in Sozialversicherungsabkommen – obligatorisch in der AHV versichert (vgl. KÄSLIN/VON FISCHER, a.a.O., S. 13 Rz. 13; vgl. E. 2.2.1 hiervor). Folglich beurteilt sich die Frage der Versicherungsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 11 terstellung (und damit der Beitragspflicht) des Beschwerdeführers danach, ob ein Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt. 4. Zur Versicherungsunterstellung hinsichtlich der Tätigkeit für die E.________ bzw. der von ihr in den Jahren 2016 bis 2018 ausgerichteten Lohnzahlungen: 4.1 Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten des FZA. Dieses Abkommen und demzufolge auch die darin als anwendbar erklärte VO Nr. 883/2004 ist unbestrittenermassen in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er als … Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat (Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der Koordinierungsverordnungen; vgl. Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA) ist und als Unselbstständigerwerbender den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand (vgl. Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, da Rechtsvorschriften betreffend Leistungen bei Alter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d VO Nr. 883/2004 (Voraussetzung hierfür ist die Versicherungsunterstellung) zur Diskussion stehen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11 - 16) enthält allgemeine Regeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind (sog. Prinzip der Alleinzuständigkeit einer Rechtsordnung). Vorbehältlich der in den Art. 12 -16 VO Nr. 883/2004 geregelten Konstellationen bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a - e VO Nr. 883/2004. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 sieht vor, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, in der Regel den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt (sog. Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip [lex loci laboris]; vgl. BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 S. 157). Im Sinne einer Auffangkollisionsnorm regelt Art. 11 Abs. 3 lit. e VO
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 12 Nr. 883/2004, dass diejenigen Personen, die weder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat noch eine Tätigkeit als Beamte bzw. Wehr- und Zivildienstpflichtige ausüben oder Arbeitslosenleistungen erhalten (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a - d), den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (sog. Wohnortsprinzip). Dies würde namentlich für den Beschwerdeführer gelten, der eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat (Deutschland) und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem Nichtvertragsstaat (Hongkong mit weiteren Erwerbsorten; vgl. dazu E. 5 hiernach) ausübt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht weiter geklärt zu werden. 4.2 Den aufgelegten deutschen Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer (AB 37) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2016 € 74'000.--, im Jahr 2017 € 76'200.-- und im Jahr 2018 € 65'000.-- als Einkommen mit den deutschen Sozialversicherungsbehörden abgerechnet wurden. Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2013 betrug das mit der E.________ vereinbarte Einkommen in der fraglichen Zeit jedoch € 400'000.-- pro Jahr bzw. € 33'333.33 pro Monat, wobei zusätzlich noch ein maximaler jährlicher Bonus von € 300'000.-- in Aussicht gestellt wurde (BB 14 S. 3 Ziff. 3.1 lit. i f.). Damit korrelierend gab der Beschwerdeführer am 7. März 2022 an, dass er im Jahr 2016 ein Einkommen von € 553'955.57, im Jahr 2017 ein solches von € 764'168.63 und im Jahr 2018 ein Einkommen von € 488'679.44 erzielt habe (AB 25 S. 2 Ziff. 1.4 Rz. 10). Demgemäss wurde offenbar jeweils nur ein Teil der tatsächlich realisierten Einkommen deklariert bzw. abgerechnet. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der abgerechneten Lohnsummen bzw. der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise in Deutschland versichert. Auf diesbezügliche weitere Abklärungen und/oder Korrekturen werde jedoch verzichtet, da eine Richtigstellung grundsätzlich erst pro futuro erfolge (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2 Lemma 2 lit. a, und Duplik, S. 2 Ziff. 1). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer betreffend die Anstellung bei der E.________ fälschlicherweise in Deutschland versichert gewesen sein sollte (vgl. E. 4.1 hiervor), kann mit Blick auf Rz. 2093 f. WVP (in der hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 13 massgeblichen Fassung), wonach bei einer falschen Versicherungsunterstellung eine Richtigstellung grundsätzlich erst pro futuro erfolge, auf diesbezügliche weitere Abklärungen verzichtet werden. Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf diesbezügliche weitere Abklärungen und/oder Korrekturen ist daher nicht beanstanden. 5. Zur Versicherungsunterstellung hinsichtlich der Tätigkeit für die D.________ bzw. der von ihr in den Jahren 2016 bis 2018 ausgerichteten Lohnzahlungen: 5.1 Erwerbsort: Hongkong 5.1.1 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 7. März 2022 (AB 25 S. 2 Ziff. 1.3) war dessen Funktion bei der D.________ als "Chief Product Officer of the Group" neben Arbeiten vor Ort in Hongkong und in der APAC-Region mit intensiven Reisetätigkeiten zu anderen Gruppengesellschaften verbunden. Gestützt darauf ist somit davon auszugehen, dass die Tätigkeit für die D.________ mindestens teilweise in Hongkong ausgeübt wurde (vgl. auch E. 3.1 hiervor). Nichts Anderes geht denn auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufstellung der Flugreisen in den Jahren 2016 bis 2018 und den Kalendern 2016 bis 2018 (BB 10 - 12) bzw. der darauf basierenden Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin (AB 1) hervor. Hervorzuheben ist mit der Beschwerdegegnerin, dass die Aufstellung des Beschwerdeführers teilweise lückenhaft und daher nicht vollständig bzw. schlüssig ist. Dies erstaunt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach Ziff. 8 des am 29. Oktober 2013 zwischen D.________, DE.________ Europe GmbH, F.________ und ihm abgeschlossenen "Salary Allocation Agreement" (AB 25 S. 21) die Pflicht hatte, eine genaue Aufzeichnung ("an accurate record") zu erstellen über "his time spent in the various places where he has been assigned to work and shall provide such information to D.________ as it may require from time to time". Dennoch ist mangels anderer Unterlagen zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die von ihm eingereichte Aufstellung der Flugreisen und Termine abzustellen bzw. die Aufstellung als hinreichend belegt zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 14 erachten (vgl. auch E. 3.1 hiervor), zumal auch die Beschwerdegegnerin von entsprechenden Annahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 ff. Ziff. 2, und Duplik, S. 4 ff. Ziff. 4 f.). 5.1.2 Mit Hongkong als Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China, wo der Beschwerdeführer einen Teil der fraglichen Einkünfte generierte, und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand 1. Januar 2024 [abrufbar unter <www.bsv.admin. ch>]); insbesondere ist das Abkommen mit der Volksrepublik China nicht anwendbar ("ohne Hongkong"; vgl. Rz. 2069 WVP in der ab dem 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung). Mangels eines Sozialversicherungsabkommens richtet sich die Prüfung der Versicherungsunterstellung und damit der Beitragspflicht des Beschwerdeführers somit allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, namentlich nach dem AHVG und der AHVV (vgl. KÄSLIN/VON FISCHER, a.a.O., S. 31 Rz. 79). Etwas anderes sieht auch die WVP nicht vor. Nach Rz. 2089 WVP (in der hier massgeblichen Fassung) bestimmt sich die Unterstellung für Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Staatsangehörige für die in der EU ausgeübte Erwerbstätigkeit nach dem Abkommen mit der EU (vgl. E. 5.4 hiernach) und nach Schweizer Recht für die in einem Nichtvertragsstaat (hier Hongkong) ausgeübte Erwerbstätigkeit. 5.1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz in den hier interessierenden Beitragsjahren 2016 bis 2018 obligatorisch bei der AHV versichert (vgl. E. 2.2.1 hiervor; vgl. KÄSLIN/VON FISCHER, a.a.O., S. 13 Rz. 13). Da die D.________ in der Schweiz keine Betriebsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AHVG hat und auch keine Übereinkunft im Sinne von Art. 6 Abs. 2 AHVG bestand, gilt der Beschwerdeführer als ANOBAG im Sinne von Art. 6 AHVG und hat auf dem massgebenden Lohn namentlich persönliche AHV-Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 nach dem Satz von 8.4 % zu entrichten (Art. 6 Abs. 1 AHVG in der hier massgeblichen Fassung; vgl. E. 2.2.3. hiervor). 5.1.4 5.1.4.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als ANOBAG für die Jahre 2016 und 2017 gestützt auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 15 einem massgebenden (satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 838'057.-und einem solchen von Fr. 1'157'894.-- fest (vgl. AB 9, 12). Diese Beträge sind mit Blick auf die entsprechenden rechtskräftigen Steuerveranlagungen (AB 41, 43) nicht zu beanstanden und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.1.4.2 Gerügt wird jedoch das für die Beitragsbemessung für das Jahr 2018 herangezogene steuerliche (satzbestimmende) Einkommen von Fr. 1'646'682.-- (AB 6; vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. III.2). Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge irrtümlicherweise in der Steuererklärung 2018 selbst deklariert, der effektiv von der D.________ ausbezahlte Lohn habe aber Fr. 1'171'136.-- betragen. Zudem wiesen weder die Steuerveranlagung selbst noch die Meldung der Steuerverwaltung ein massgebendes Einkommen in der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Höhe aus (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. III.2 Rz. 50 f. und 57). Das für die Beitragsbemessung massgebende Erwerbseinkommen wird durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Für das Jahr 2018 liegt eine rechtskräftige Veranlagung der Steuerbehörde (vgl. AB 33) vor. Gemäss dieser betrugen die "autres revenus imposables" Fr. 2'861'414.-- (AB 33 S. 1 Ziff. 2.25, Part. B), dies ausgehend von der Selbstdeklaration in der Steuererklärung 2018 (AB 40 S. 2 Ziff. 2.25 ["Art: Erwerbseinkommen im Ausland gem. sep. Aufstellung"]). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin reichte die Steuerbehörde am 28. November 2022 die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung erwähnte separate Aufstellung ein, woraus ein (satzbestimmendes) Einkommen aus der Tätigkeit für die "APAC" von Fr. 1'646'682.-- hervorgeht (AB 17 S. 2). An die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind die Ausgleichskassen gebunden. Die Verbindlichkeit der Steuermeldung gilt auch dann, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Für die Beitragsbemessung ist somit vorliegend auf die verbindliche Steuermeldung vom 28. November 2022 (AB 17) abzustellen. Den von der Steuerbehörde gemeldeten, auf einer rechtskräftigen Veranlagung basierenden Einkommensbetrag hat die Beschwerdegegnerin korrekt übernommen. Es ist deshalb für das Jahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 16 2018 von einem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der von der Steuerbehörde gemeldeten Höhe von Fr. 1'646'682.-- auszugehen. 5.2 Erwerbsort: Südkorea: 5.2.1 Gestützt auf die Aufstellung der Flugreisen in den Jahren 2016 bis 2018 (BB 10 f.) bzw. der darauf basierenden Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin (AB 1) ist von folgenden in Seoul geleisteten Arbeitstagen auszugehen (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 5 f. Ziff. 2 Lemma 2 lit. b/ii): Jahr 2016: 11 Arbeitstage (5. bis 9. April 2016, 3. bis 8. Oktober 2016; AB 1 S. 1); Jahr 2017: 10 Arbeitstage (4. bis 8. April 2017, 19. bis 23. September 2017; AB 1 S. 2 f.); Jahr 2018: 5 Arbeitstage (20. bis 24. März 2018; AB 1 S. 3). 5.2.2 Mit der Republik Korea, wo der Beschwerdeführer an den dargelegten Arbeitstagen Einkünfte generierte, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteht ein Abkommen über soziale Sicherheit (abgeschlossen am 20. Januar 2014 und in Kraft getreten am 1. Juni 2015: fortan: Sozialversicherungsabkommen Schweiz - Korea; SR 0.831.109.281.1). Dieses findet in sachlicher Hinsicht in Bezug auf die Schweiz auf das AHVG und IVG Anwendung (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Sozialversicherungsabkommens Schweiz - Korea). Nach dessen Art. 3 Abs. 1 gilt es in persönlicher Hinsicht für alle Personen, auf welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats anwendbar sind oder anwendbar waren und auf die sie begleitenden Familienangehörigen nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten. Soweit es nichts anderes bestimmt und unter Vorbehalt der (hier nicht zur Diskussion stehenden) Art. 5 bis 10 ist eine selbstständig oder unselbstständig erwerbstätige Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats arbeitet, bezüglich dieser Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt (Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz - Korea). Das Sozialversicherungsabkommen Schweiz - Korea ist auf den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen anwendbar (vgl. Art. 4 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 17 Art. 3 Abs. 1 des Abkommens; vgl. auch vgl. KÄSLIN/VON FISCHER, a.a.O., S. 30 Rz. 75). Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b/i des Sozialversicherungsabkommens Schweiz - Korea). Gestützt auf das im Abkommen verankerte Erwerbsortprinzip (vgl. Art. 4) ist der Beschwerdeführer bezüglich der in Südkorea ausgeübten Tätigkeit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt, weshalb er für das in den Jahren 2016 bis 2018 als ANOBAG in Südkorea erzielte Einkommen in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist; die entsprechenden Lohnsummen sind von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. E. 5.2.3 hiernach). 5.2.3 Ausgehend von den in der Beschwerde ausführlich dargelegten und von der Beschwerdegegnerin übernommenen – für das Gericht nachvollziehbaren – Berechnungsgrundlagen (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. III.1.1 Rz. 35 f., und Beschwerdeantwort, S. 5 f. Ziff. 2 Lemma 2 lit. b/ii) ergeben sich folgende von der Beitragserhebung auszunehmenden Lohnsummen: Jahr 2016: Fr. 36'727.60 (Fr. 838'057.-- [vgl. E. 5.1.4.1 hiervor] : 251 Arbeitstage x 11 [vgl. E. 5.2.1 hiervor]); Jahr 2017: Fr. 46'131.25 (Fr. 1'157'894.-- [vgl. E. 5.1.4.1 hiervor] : 251 Arbeitstage x 10 [vgl. E. 5.2.1 hiervor]; Jahr 2018: Fr. 39'394.30 (Fr. 1'646'682.-- [vgl. E. 5.1.4.2 hiervor] : 209 Arbeitstage [Anstellung bis 31. Oktober 2018; AB 2 S. 1] x 5 [vgl. E. 5.2.1 hiervor]. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik neu geltend macht, der vertraglich zugesicherte Ferienanspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr sei vollumfänglich dem Erwerbsort Südkorea zuzuordnen (S. 11 Ziff. 2.2 Rz. 58 f.), kann dem nicht gefolgt werden: Nach dem am 29. Oktober 2013 zwischen der D.________ und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen "Employment Agreement" (AB 25 S. 8 Ziff. 3 lit. F) lag der grundsätzliche Erwerbsort in Hongkong sowie in der APAC-Region ("hereunder in Hong Kong or elsewhere in the APAC region") und nicht in Südkorea. Dementsprechend orientieren sich die gesetzlichen Feiertage gemäss dem "Salary Allocation Agreement" (AB 25 S. 22 Ziff. 11) ebenfalls nach den in Hongkong geltenden Feiertagen ("Statutory holidays shall mean the statutory holidays in Hong Kong"). Damit hat es bei den auf der ursprünglichen Berechnungsart
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 18 des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. III.1.1 Rz. 35 f.) beruhenden Berechnungsgrundlagen sein Bewenden. 5.3 Erwerbsort: USA 5.3.1 Gestützt auf die Aufstellung der Flugreisen in den Jahren 2016 bis 2018 (BB 10 f.) bzw. der darauf basierenden Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin (AB 1) sind folgende in den USA (New York, Los Angeles) geleistete Arbeitstage ausgewiesen (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 6 f. Ziff. 2 Lemma 2 lit. b/iii [mit Korrektur betreffend das Jahr 2016]): Jahr 2016: 11 Arbeitstage (9. bis 12. Mai 2016, 1. bis 7. Juni 2016; AB 1 S. 1); Jahr 2017: 8 Arbeitstage (20. bis 27. März 2017; AB 1 S. 2); Jahr 2018: 3 Arbeitstage (30. Januar bis 1. Februar 2018; AB 1 S. 3, BB 11 S. 3). 5.3.2 Mit den Vereinigten Staaten von Amerika, wo der Beschwerdeführer an den dargelegten Arbeitstagen Einkünfte generierte, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteht ein Abkommen über soziale Sicherheit (abgeschlossen am 3. Dezember 2012 und in Kraft getreten am 1. August 2014: fortan: Sozialversicherungsabkommen Schweiz - USA; SR 0.831.109.336.1). Dieses findet in sachlicher Hinsicht in Bezug auf die Schweiz auf das AHVG und IVG Anwendung (Art. 2 Abs. 1 lit. a des Sozialversicherungsabkommens Schweiz - USA). Nach dessen Art. 3 lit. e gilt es in persönlicher Hinsicht in Bezug auf die Anwendung von Art. 7 für alle Personen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Teilsatz 1 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz - USA ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III des Abkommens ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist. Das Sozialversicherungsabkommen Schweiz - USA ist auf den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen anwendbar (vgl. Art. 3 lit. e i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Abkommens; vgl. auch vgl. KÄSLIN/VON FISCHER, a.a.O., S. 30
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 19 Rz. 75). Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Sozialversicherungsabkommens Schweiz - USA). Gestützt auf das im Abkommen verankerte Erwerbsortprinzip (vgl. Art. 7) ist der Beschwerdeführer bezüglich der in den USA ausgeübten Tätigkeit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt, weshalb er für das in den Jahren 2016 bis 2018 als ANOBAG in den USA erzielte Einkommen in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist; die entsprechenden Lohnsummen sind von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. E. 5.3.3 hiernach). 5.3.3 Ausgehend von den in der Beschwerde ausführlich dargelegten und von der Beschwerdegegnerin übernommenen – für das Gericht nachvollziehbaren – Berechnungsgrundlagen (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. III.1.1 Rz. 35 f., und Beschwerdeantwort, S. 6 f. Ziff. 2 Lemma 2 lit. b/iii) ergeben sich folgende von der Beitragserhebung auszunehmenden Lohnsummen: Jahr 2016: Fr. 36'727.60 (Fr. 838'057.-- [vgl. E. 5.1.4.1 hiervor] : 251 Arbeitstage x 11 [vgl. E. 5.3.1 hiervor]); Jahr 2017: Fr. 36'905.-- (Fr. 1'157'894.-- [vgl. E. 5.1.4.1 hiervor] : 251 Arbeitstage x 8 [vgl. E. 5.3.1 hiervor]; Jahr 2018: Fr. 23'636.60 (Fr. 1'646'682.-- [vgl. E. 5.1.4.2 hiervor] : 209 Arbeitstage [Anstellung bis 31. Oktober 2018; AB 2 S. 1] x 3 [vgl. E. 5.3.1 hiervor]. Was den im Zusammenhang mit dem Ferienanspruch geltend gemachten Abzug angeht (vgl. Replik S. 11 Ziff. 2.2 Rz. 63), so kann diesbezüglich auf die in E. 5.2.3 hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden. 5.4 Erwerbsort: EU-Staaten (mit UK [dessen Austritt aus der Europäischen Union: 31. Januar 2020]): 5.4.1 Aus der Aufstellung der Flugreisen in den Jahren 2016 bis 2018 (BB 10 f.) bzw. der darauf basierenden Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin (AB 1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in diversen EU- Staaten (UK, Frankreich, Spanien, Italien, Deutschland; vgl. Replik, S. 10 Ziff. 2.2 Rz. 48) gearbeitet hat (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 7 f. Ziff. 2 Lemma 2 lit. b/iv). Es ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend einzig um Lohnzahlungen der D.________ geht, auf welchen bisher keine Abgaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 20 geleistet worden sind, mithin nicht um diejenigen der E.________, welche bereits mit den deutschen Sozialversicherungsbehörden abgerechnet worden sind (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.4.2 Das FZA bzw. die VO Nr. 883/2004 ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. auch Rz. 2089 WVP in der hier massgeblichen Fassung). Als Grundregel bestimmt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004). Wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, unterliegt sie: nach lit. b/i den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist; oder nach lit. b/ii den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben; oder nach lit. b/iii den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ausserhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist; oder nach lit. b/iv den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben. 5.4.3 Der vorliegende Sachverhalt wird – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7 f. Ziff. 2 Lemma 2 lit. b/iv) – von den Regelungen in Art. 13 Abs. 1 lit. b/i - iv VO Nr. 883/2004 nicht erfasst. Zunächst liegt hier eine Beschäftigung bei zwei Arbeitgebern (D.________, E.________) vor, womit Art. 13 Abs. 1 lit. b/i VO Nr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 21 883/2004 nicht zur Anwendung kommt. Aber selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer postuliert (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III.1.2 Rz. 43 f.; Replik, S. 2 Ziff. 1 Rz. 1 ff.) – von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen würde, so läge gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Hauptsitz der Konzernleitung der D.________ in Hongkong (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. II Rz. 10; vgl. auch E. 3.2 hiervor) und damit nicht in einem Mitgliedstaat. Sodann fällt die vorliegende Konstellation auch nicht unter Art. 13 Abs. 1 lit. b/ii VO Nr. 883/2004, da die D.________ und die E.________ ihre Sitze nicht im selben Mitgliedstaat haben. Ebenso kommt Art. 13 Abs. 1 lit. b/iii VO Nr. 883/2004 nicht Betracht, da hier keine Arbeitgeber vorliegen, von denen einer den Sitz in einem EU-Staat und der andere den Sitz in der Schweiz ("Wohnmitgliedstaat") haben. Schliesslich ist auch Art. 13 Abs. 1 lit. b/iv VO Nr. 883/2004 nicht einschlägig, weil die vorliegenden Arbeitgeber ihre Sitze nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaates haben. Folglich kommt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 zur Anwendung, wonach diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen. Dementsprechend gelten für den Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften der Schweiz, namentlich das AHVG und die AHVV. Im Einklang damit steht im Übrigen auch Art. 14 Abs. 11 VO Nr. 987/2009, wonach für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber – wovon hier nicht ausgegangen wird – ausübt, der seinen Sitz ausserhalb des Hoheitsgebiets der Union hat (hier Hongkong), die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats gelten, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat (hier: Schweiz) wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit (hier: keinerlei Erwerbstätigkeit) ausübt. Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AHVG hat der Beschwerdeführer mithin als ANOBAG auf dem in den EU-Staaten in den Jahren 2016 bis 2018 erzielten und von der D.________ ausbezahlten Lohn persönliche Beiträge zu entrichten. 5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bestreitet bzw. geltend macht, durch Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 werde nicht nur die Anwendbarkeit eines bestimmten nationalen Rechts auf den Sachverhalt, sondern auch die Nicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 22 anwendbarkeit anderer denkbar betroffener Rechtsordnungen für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich bestimmt bzw. in Bezug auf die Tätigkeit für die D.________ mit Erwerbsort EU-Staaten (inkl. UK) trete durch die Sozialversicherungsunterstellung in Deutschland (hinsichtlich der Einkommen aus der Tätigkeit für die E.________) eine "Sperrwirkung" des deutschen Rechts ein (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. III.1.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit der erwähnten Versicherungsunterstellung in Deutschland nicht abschliessend geklärt ist und damit fraglich bleibt (vgl. E. 4.1 f. hiervor). Sodann ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nur bei Erwerbstätigkeit innerhalb der EU-Staaten eine unselbständig erwerbende Person lediglich in einem einzigen Staat versichert ist. Sobald Erwerbstätigkeiten ausserhalb der EU-Staaten dazu kommen, wie im vorliegenden Fall (Hongkong mit Erwerbsort EU-Staaten), kann dies zu gesplitteten Unterstellungen führen (vgl. KÄSLIN/VON FISCHER, a.a.O., S. 120 Rz. 410; vgl. auch insb. Rz. 2089 WVP in der hier massgeblichen Fassung). Die Versicherungsunterstellung wird in einem solchen Fall mehrmals bestimmt, dies jeweils unter Berücksichtigung der im Verhältnis zu den jeweiligen Staaten anwendbaren Bestimmungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Nichts anderes ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: So bezieht sich gemäss BGE 149 V 57 E. 3.2 S. 61 die Regelung von Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 "jedenfalls" auf Angehörige der EU- und der EFTA-Staaten, welche nur in einem Staat tätig sind, was hier gerade nicht zutrifft. Mithin fällt die hier vorliegende Konstellation – Beurteilung der anzuwendenden Rechtsvorschriften einer Person, die sowohl in einem Mitglied- wie auch einem Nichtmitgliedstaat (Deutschland und Hongkong) unselbstständige Erwerbstätigkeiten für zwei Arbeitgeber ausübt –, wie bereits aufgezeigt wurde, nicht unter Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004, sondern unter die Auffangbestimmung von Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 4.1 hiervor). Danach unterliegen diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Die Prüfung der Versicherungsunterstellung und damit der Beitragspflicht des Beschwerdeführers richtet sich somit für die vorliegend streitigen Beitragsjahre 2016 bis 2018 allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 23 Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er von einer Versicherungsunterstellung in Deutschland für sämtliche bei der D.________ mit Erwerbsort EU-Staaten (mit UK) erzielten Einkünfte ausgeht, die entsprechenden Lohnsummen damals nicht zeitnah den deutschen Sozialversicherungsbehörden gemeldet hat. 6. Nach dem Dargelegten ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2023 (AB 2) erhobene Beschwerde – im Sinne des Antrages der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 (S. 8 f. Ziff. 3) – insoweit teilweise gutzuheissen, als das Einkommen des Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit für die D.________ mit den Erwerbsorten Südkorea und USA (Südkorea: Fr. 36'727.60 pro 2016, Fr. 46'131.25 pro 2017, Fr. 39'394.30 pro 2018; USA: Fr. 36'727.60 pro 2016, Fr. 36'905.-- pro 2017, Fr. 23'636.60 pro 2018) von der Berechnungsgrundlage der persönlichen Beiträge als ANOBAG für die Jahre 2016 bis 2018 auszunehmen ist. Die Beiträge des Beschwerdeführers sind auf dieser Grundlage neu festzusetzen. Zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 24 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich insofern, als – in Abweichung des angefochtenen Einspracheentscheides – das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit für die D.________ mit den beiden Erwerbsorten Südkorea und USA von der Berechnungsgrundlage der persönlichen Beiträge als ANO- BAG auszunehmen ist. Es rechtfertigt sich daher von einem Obsiegen im Umfang von einem Fünftel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.--, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'000.--, und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 500.--, zur Bezahlung aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 2'000.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang eines Fünftels (vgl. E. 7.1 hiervor). Mit Kostennote vom 15. September 2023 macht Rechtsanwalt C.________ einen Aufwand von Fr. 18'090.-- bzw. 40.20 Stunden à Fr. 450.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 542.70 und Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 18'632.70) im Betrag von Fr. 1'434.72 sowie Kosten für die Allgemeine Rechtsberatung durch die G.________ GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Eschborn in Deutschland, von Fr. 2'119.42, total Fr. 22'186.84 geltend. Der veranschlagte Aufwand erscheint mit Blick auf den nicht ausserordentlich komplexen Sachverhalt und die rechtlichen Verhältnisse (der Beizug der G.________ GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft war somit nicht notwendig), den dadurch gebotenen Aufwand sowie insbesondere auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als deutlich zu hoch bemessen. Unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 25 Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von insgesamt pauschal höchstens Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen und gerechtfertigt. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Fünftel, ausmachend Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Neufestsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als ANOBAG betreffend die Beitragsjahre 2016 bis 2018 im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden zu Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 2'000.-- wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Parteikostenanteil von Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2024, AHV/23/287, Seite 26 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.