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Bern Verwaltungsgericht 07.02.2024 200 2023 228

February 7, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,187 words·~16 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 2. März 2023

Full text

200 23 228 EL LOU/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1965 geborenen A.________ wurde mit Verfügung vom 7. April 2022 eine ganze Invalidenrente (rückwirkend) ab März 2018 zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11). Im September 2022 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse verneinte die AKB mit zwei Verfügungen vom 7. Dezember 2022 einen EL-Anspruch für die Zeit vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 und gewährte für die Folgezeit (und bis auf weiteres) monatliche Ergänzungsleistungen (in Form einer Direktauszahlung an den Krankenversicherer) von Fr. 420.-- (ab 1. März 2019), Fr. 425.-- (ab 1. Januar 2020), Fr. 406.-- (ab 1. Juli 2020), Fr. 408.-- (ab 1. Januar 2021) bzw. Fr. 479.-- (ab 1. Januar 2023; AB 17 f.). Dabei berücksichtigte sie bei der EL-Berechnung einnahmenseitig unter anderem einen Einkommensverzicht in der Höhe von Fr. 10'210.-- mit der Begründung, der Versicherte habe ohne adäquaten Gegenwert auf ein Wohnrecht verzichtet (AB 17/4, 18/3). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 19) mit Entscheid vom 2. März 2023 (AB 22) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids seien die Ergänzungsleistungen ohne Aufrechnung eines Einkommensverzichts neu festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Wohnrecht korrekterweise als Verzichtsvermögen angerechnet worden sei, dass jedoch vom Eigenmietwert von Fr. 10'210.-- noch die Gebäudeunterhaltspauschale von 20 % hätte in Abzug gebracht werden müssen. Infolgedessen beantragte sie, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als bei der EL-Berechnung ein Wohnrechtsertrag bzw. Einkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 3 mensverzicht von jährlich Fr. 8'168.-- (statt Fr. 10'210.--) zu berücksichtigen sei, und soweit weitergehend abzuweisen. Mit Replik vom 29. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Diese Eingabe ging zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (rückwirkend; vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) ab 1. März 2018. Unter Berücksichtigung dessen, dass einerseits ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 141

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 4 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) und andererseits nach der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides relevant ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 8.2.3), sind mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22) auch die Verhältnisse im Jahr 2023 miterfasst. Dabei geht es einzig um die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein Einkommensverzicht in der Höhe von jährlich Fr. 10'210.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. 2.1.1 Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), sind die EL-Ansprüche vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2020 (gemäss AB 17) aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage (nachfolgend aArt.) zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 5 2.1.2 In Bezug auf die EL-Ansprüche ab 1. Januar 2021 (gemäss AB 18) ist zu beachten, dass gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Gemäss den Vergleichsrechnungen der Beschwerdegegnerin (AB 18/8, /11 f. und /15 f.) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 408.-- [AB 18/7 und /10] bzw. Fr. 479.-- [AB 18/14]) vorteilhafter als das neue Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 330.-- [AB 18/8 und /12] bzw. Fr. 365.-- [AB 18/16]). Damit sind auch in Bezug auf die EL-Ansprüche ab 1. Januar 2021 (gemäss AB 18) die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (nachfolgend aArt.) anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 6 dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Ausgaben werden in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). 2.3.2 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.4 2.4.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 7 Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4.3 Wenn eine Person von einem Wohnrecht keinen Gebrauch mehr macht oder gänzlich darauf verzichtet – insbesondere, wenn das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist dessen Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten (Rz. 3482.13 WEL). Bezüglich Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau mit Schenkungsvertrag vom 26. Oktober 2007 seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück ...- Grundbuchblatt Nr. ... (...) unter Übernahme der restanzlichen Schuldpflicht durch diese übertragen (AB 15/7 Ziff. I.1) und sich unentgeltlich ein lebenslängliches Wohnrecht ausbedungen hat (AB 15/9 Ziff. III.1; vgl. auch GRU- DIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Das Wohnrecht wurde im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eingetragen (AB 15/9 Ziff. III.2; vgl. auch GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Ab 1. April 2017 lebten die Ehegatten getrennt; die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers verblieb an der ..., während der Beschwerdeführer einen neuen Wohnsitz begründete und somit vom Wohnrecht keinen Gebrauch mehr machte (vgl. die vor dem Regionalgericht B.________ am 19. März 2018 abgeschlossene vorläufige Trennungsvereinbarung; AB 6/1). In der am 19. Mai 2020 gerichtlich genehmigten und am 3. Juni 2020 rechtskräftig gewordenen Ehescheidungsvereinbarung vom 17. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 8 2020 verzichtete der Beschwerdeführer schliesslich auf das ihm zustehende Wohnrecht (AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. c); die Löschung im Grundbuch erfolgte am 25. Juni 2020 (vgl. GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). 3.2 Gestützt auf diese Unterlagen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (ab potentiellem Anspruchsbeginn [März 2018]) bei den Einnahmen einen Einkommensverzicht in der Höhe von jährlich Fr. 10'210.-- an mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe ohne adäquaten Gegenwert auf sein Wohnrecht verzichtet (AB 17/4, 18/3). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, er habe infolge Verzichts auf das Wohnrecht keinen Unterhalt (ca. Fr. 18'000.--) für die beiden gemeinsamen Kinder zu entrichten. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass er nach Abschluss der Ausbildung der Kinder wieder im Haus an der ... wohnen dürfe und dass er bei einem allfälligen Verkauf dieses Hauses an einem etwaigen Veräusserungsgewinn partizipiere. Deshalb gehe es nicht an, dass ihm der Betrag von Fr. 10'210.-- als Einnahme angerechnet werde. 3.3 3.3.1 Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom 26. Oktober 2007 ein unentgeltliches und lebenslängliches Wohnrecht am Grundstück ...-Grundbuchblatt Nr. ... (...) eingeräumt (AB 15/9 Ziff. III). Damit erhielt er die Befugnis, in diesem Gebäude Wohnung zu nehmen (vgl. Art. 776 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Irgendwelche Vorbehalte oder Bedingungen wurden im Schenkungsvertrag nicht festgehalten. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wohnrecht auf den Bestand einer ungetrennten Ehe beschränkt gewesen wäre. Zwar können (nebst dem Tod des Berechtigten; vgl. Art. 776 Abs. 3 i.V.m. Art. 749 Abs. 1 ZGB) weitere Beendigungsgründe vorgesehen und im Grundbuch eingetragen werden (auflösend bedingte Nutzniessung bzw. auflösend bedingtes Wohnrecht), jedoch muss der Eintritt der Bedingung ohne weiteres bestimmbar sein (vgl. RO- LAND M. MÜLLER, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 749; BICHSEL/MAUERHOFER, ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. aktualisierte Aufl. 2021,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 9 Art. 749 N. 7; FELIX HORAT, Grundstückschenkungen mit Nutzniessungsoder Wohnrechtsvorbehalt, 2018, S. 70 N. 56). Von dieser Möglichkeit wurde vorliegend jedoch nicht Gebrauch gemacht. 3.3.2 Ab Aufnahme des Getrenntlebens per 1. April 2017 (AB 6/1) machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch mehr vom Wohnrecht, obschon dieses noch immer bestand und noch immer im Grundbuch eingetragen war (vgl. GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Es liegt mithin für die Zeit des Getrenntlebens ein faktischer Verzicht seinerseits auf das (an sich nach wie vor bestehende) Wohnrecht vor. Dass dieser Verzicht mit verrechenbaren Kinder- bzw. Ehegattenunterhaltsbeiträgen einhergehen würde, geht aus der vor dem Regionalgericht B.________ abgeschlossenen vorläufigen Trennungsvereinbarung vom 19. März 2018 (AB 6/1 ff.) nicht hervor. Zum einen wurde darin einzig festgehalten, dass aufgrund der "aktuellen finanziellen Verhältnisse" zurzeit keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien bzw. bezahlt werden könnten (S. 2 Ziff. 8 f.). Zum anderen wurde das Wohnrecht an sich bzw. der faktische Verzicht darauf infolge Getrenntlebens mit keinem Wort erwähnt. 3.3.3 Im Rahmen der Ehescheidung verzichtete der Beschwerdeführer in der gerichtlich genehmigten Ehescheidungsvereinbarung vom 17. März 2020 dann gänzlich auf das Wohnrecht (AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. c) und dieses wurde anschliessend im Grundbuch gelöscht (vgl. GRUDIS-Auszug vom 20. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Dass dafür eine Gegenleistung abgemacht worden wäre, kann aus der Ehescheidungskonvention nicht abgeleitet werden. Vielmehr erklärten sich die Ehegatten als vollständig auseinandergesetzt (vgl. AB 6/6 f.); auf Ehegattenunterhalt wurde ausdrücklich gegenseitig verzichtet (AB 6/8 Ziff. 5) und betreffend Kinderunterhalt wurde explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, einen solchen zu leisten (AB 6/8 Ziff. 4.1). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht demnach keine Rechtsgrundlage für eine Verrechnung des Wohnrechtsanspruchs bzw. des Verzichts darauf mit Unterhaltsansprüchen gegenüber der abgeschiedenen Ehefrau oder den Kindern, da solche von ihm gar nicht geschuldet waren. Für den (vorliegend eingetretenen) Fall einer Berentung durch die IV verpflichtete er sich einzig dazu, die dazu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 10 gehörenden IV-Kinderrenten direkt an seine Ehefrau bzw. nach deren Weisungen auszahlen zu lassen (vgl. AB 6/8 Ziff. 4.1). 3.3.4 Für den Fall, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers (insbesondere durch Partizipation an einem allfälligen Veräusserungsgewinn infolge Verkaufs bzw. Übernahme der Liegenschaft [nebst einem Investitions- und Gewinnanteil der Ehefrau von insgesamt Fr. 200'000.--; vgl. AB 6/7 Ziff. 1.3 lit. e]) künftig verändern sollte, wäre nachträglich bzw. dereinst ein Kinderunterhaltsbeitrag bzw. ein Mündigenunterhalt bei Ausbildung der Kinder festzusetzen (vgl. AB 6/8 Ziff. 4.1). Zurzeit stehen solche Veränderungen offenkundig nicht zur Diskussion, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3.5 Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Mit der Nichtausübung des Wohnrechts bzw. dessen Löschung im Grundbuch verzichtete der Beschwerdeführer auf dessen wirtschaftlichen Wert. Die Löschung erfolgte vorbehaltlos und ohne adäquaten Gegenwert. Dass dafür eine Rechtspflicht bestanden hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch wenn dem Beschwerdeführer das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt worden war, folgt daraus nicht, dass er in einem späteren Stadium verpflichtet gewesen wäre, auf dieses wieder unentgeltlich zu verzichten, hat er dafür doch seinen Miteigentumsanteil verschenkt. Das Vorliegen einer Verzichtshandlung ist demnach erstellt und dem Beschwerdeführer wurde zu Recht ein Einkommensverzicht in der Höhe von Fr. 10'210.-- pro Jahr angerechnet. 3.3.6 Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Jahreswert des Wohnrechts von Fr. 10'210.-- nicht. Dabei handelt es sich um den jährlichen Mietwert gemäss Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2022 der Steuerverwaltung des Kantons Bern (AB 10/7 Ziff. 7.1; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits in E. 2.3.1 f. erwähnt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 4, nunmehr explizit zugestanden, ist hiervon noch die Gebäudeunterhaltspauschale von 20 % (Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), ausmachend Fr. 2'042.--, in Abzug zu bringen (AB 10/7 Ziff. 7.2). Um diesen Betrag re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 11 duziert sich das anrechenbare Einkommen, was in den Verfügungen vom 7. Dezember 2022 (AB 17 f.) und im Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 22) fälschlicherweise noch unberücksichtigt geblieben ist. Diesbezüglich liegt mittlerweile ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, dem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer in Bezug auf einen EL-Anspruch ab 1. März 2018 der um die Gebäudeunterhaltspauschale von Fr. 2'042.-- reduzierte Jahreswert des Wohnrechts von Fr. 8'168.-- (Fr. 10'210.-- ./. Fr. 2'042.--) anzurechnen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die Anpassungen der Ergänzungsleistungen vorzunehmen und neu zu verfügen haben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, EL/23/228, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den EL-Anspruch im Sinne der Erwägungen berechne und darüber neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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