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Bern Verwaltungsgericht 07.09.2023 200 2023 199

September 7, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,710 words·~9 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023

Full text

200 23 199 EL MAK/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. September 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 C.________ Beschwerdeführerin 3 D.________ Beschwerdeführerin 4 E.________ Beschwerdeführer 5 alle vertreten durch Fürsprecher und Notar F.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen G.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, EL/23/199, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1926 geborene G.________ bezog Ergänzungsleistungen zur AHV- Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 13, 15 f., 19 ff., 24, 26, 29, 31, 33 f.). Nachdem sie am TT. MM 2022 verstorben war (AB 36), forderte die AKB mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 (AB 43) im Oktober 2021 bis Januar 2022 ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 13'369.-- zurück. Hiergegen erhoben die Erbinnen und Erben der G.________ sel. (A.________ [Beschwerdeführer 1], B.________ [Beschwerdeführerin 2], C.________ [Beschwerdeführerin 3], D.________ [Beschwerdeführerin 4], E.________ [Beschwerdeführer 5 {Erbinnen und Erben bzw. Beschwerdeführende; AB 40 S. 2}]), alle vertreten durch Fürsprecher und Notar F.________, Einsprache (AB 44 S. 1 f.). Mit Entscheid vom 13. Februar 2023 (AB 48) bestätigte die AKB die Rückforderung. B. Mit Eingabe vom 20. März 2023 erhoben die Erbinnen und Erben, weiterhin vertreten durch Fürsprecher und Notar F.________, Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2023 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf maximal Fr. 3'449.55 festzulegen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, EL/23/199, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen EL von Fr. 13'369.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, EL/23/199, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten (vgl. auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen wurde mit der Änderung vom 22. März 2019 des ELG per 1. Januar 2021 (AS 2020 585) eingeführt. Zur Rückerstattung gebracht werden können aus übergangsrechtlicher Sicht nur Ergänzungsleistungen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung ausbezahlt wurden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, unterliegen deshalb nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des Ergänzungsleistungsanspruchs vor diesem Datum liegt (vgl. Rz. 5001 f. des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL- Reform [KS-R EL]). Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt (Art. 16a Abs. 1). Gemäss Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. Kosten, die erst nach dem Tod der Ergänzungsleistungen beziehenden Person entstehen, sind nicht vom Vermögen abzuziehen und vermindern damit die Rückerstattungsforderung nicht (vgl. Rz. 4720.03 WEL). 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, EL/23/199, Seite 5 spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerenden machen geltend, das Nachlassvermögen komme auf Fr. 43'449.55 zu liegen, weshalb nur im Umfang von Fr. 3'449.55 eine Rückerstattung geschuldet sei. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin beläuft sich das für die Rückforderung massgebliche Nachlassvermögen auf Fr. 53'950.--. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass am Todestag von G.________ sel. folgende Aktiven vorlagen: Fr. 335'157.-- Bankguthaben gemäss Steuerinventar; AB 40 S. 3 Fr. 24.-- Guthaben H.________ gemäss Steuerinventar; AB 40 S. 3 Fr. 104.-- Guthaben I.________ AG gemäss Steuerinventar; AB 40 S. 3 Fr. 6'000.-- Heimdepot; AB 41 S. 4 Fr. 1'083.-- Gutschriften J.________ AG vom 14. Februar und vom 15. März 2022; AB 41 S. 23 Fr. 342'368.-- Total

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, EL/23/199, Seite 6 Die Beschwerdegegnerin stellte den Aktiven folgende Passiven gegenüber: Fr. 279'319.-- Darlehen gemäss Steuerinventar; AB 40 S. 5 Fr. 1'135.-- 2 Arztrechnungen; AB 41 S. 23 f. Fr. 7'284.-- 2 Heimrechnungen; AB 41 S. 3 f. Fr. 680.-- 2 Rechnungen der J.________ AG; AB 41 S. 7 und S. 23 f. Fr. 288'418.-- Total Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob diese Berechnung hinsichtlich der Passiv-Posten korrekt ist. Die Beschwerdeführenden bringen vor, für die Berechnung des massgebenden Nachlassvermögens seien zusätzlich die Todesfall- und Bestattungskosten sowie die Kosten für die Zusatzleistungen des K.________ (Zimmermiete und -reinigung nach Austritt und Pauschale für Aufwendungen beim Ableben) zu den Passiven zu zählen. 3.2 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist gemäss Rz. 4720.03 WEL der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten. Kosten, die erst nach dem Tod der ELbeziehenden Person entstehen (z. B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt. Die Beschwerdeführenden bringen vor, diese Weisung sei nicht gesetzmässig und demnach nicht verbindlich (Beschwerde S. 4 ff. Art. 2; vgl. auch E. 2.3). Zunächst ist festzuhalten, dass Rz. 4720.03 WEL nicht über den Wortlaut von Art. 27a Abs. 1 zweiter Satz ELV hinausgeht. Das angerufene Gericht hat die Frage nach der Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung im publizierten Urteil vom 21. Februar 2023 bejaht (BVR 2023 S. 361). Was den Verweis der Beschwerdeführenden auf die parlamentarischen Beratungen angeht, geht dieser fehl: Weder aus dem ELG selbst noch aus den Materialien ergeben sich Hinweise, auf welchen Zeitpunkt hin der Nettonachlass im Detail zu berechnen ist. Wohl wurde das kantonalzürcherische Modell im Rahmen der parlamentarischen Beratungen erwähnt. Davon, dass ausdrücklich dieses Modell eingeführt werden sollte, wie die Beschwerdeführenden argumentieren, kann aber keine Rede sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, EL/23/199, Seite 7 Demnach hat der Bundesrat beim Erlass des Art. 27a Abs. 1 ELV im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt und eine sprachlich eindeutige Lösung in allen drei Sprachfassungen getroffen, die sachlich haltbar sowie zweckmässig ist, so dass für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen das Vermögen am Todestag massgebend ist (vgl. BVR 2023 S. 365 ff. E. 4.2.2). Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Ansprüche des K.________ bereits zu Lebzeiten der Leistungsbezügerin entstanden und mit deren Todesfall nur noch fällig geworden seien, ist unzutreffend: Eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag kommt mit dem Eintritt der Bedingung (vorliegend mit dem Tod der Versicherten) erst zur Entstehung. Es handelt sich hierbei also um Erbgangsschulden, die nicht vom Nachlass im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG in Abzug zu bringen sind. Die Beschwerdegegnerin hat die vom K.________ in Rechnung gestellten Zusatzleistungen zu Recht unberücksichtigt gelassen; dasselbe gilt für die Todesfall- und Bestattungskosten. 3.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin das massgebende Nachlassvermögen zu Recht auf Fr. 53'950.-- (Fr. 342'368.-- [Aktiven] ./. Fr. 288'418.-- [Passiven]; vgl. E. 3.1 hiervor) festgesetzt. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 13'369.-- (Fr. 53'950.-- ./. Fr. 40'000.-- [vgl. E. 2.1 hiervor]) greift nicht in den Freibetrag von Fr. 40'000.-- ein. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (AB 48) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (ELG; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, EL/23/199, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar F.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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