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Bern Verwaltungsgericht 07.11.2023 200 2023 194

November 7, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,401 words·~17 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023

Full text

200 23 194 EL KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht mit Wirkung ab 1. Januar 2021 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2022, IV/2021/730, und Verfügung der IV-Stelle Bern [IVB] vom 15. Juli 2022; Akten der IVB [act. III] 204, 208). Im August 2022 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 29. November 2022 verneinte die AKB den Anspruch auf EL ab Januar 2021 (bis auf weiteres), wobei sie ein Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 16'764.-- als Einnahme pro Jahr anrechnete (act. II 14). Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 16) mit Entscheid vom 15. Februar 2023 fest (act. II 18). B. Mit Eingabe vom 17. März 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach ELG, namentlich die Ausrichtung von jährlichen Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 7'023.-- für das Jahr 2021, mindestens Fr. 6'459.-- für das Jahr 2022 und solche in gerichtlich noch zu bestimmender Höhe für das Jahr 2023 auszurichten. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem angerufenen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei. Gleichzeitig edierte er die den Parteien bekannten Akten der IVB. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdegegnerin Nichteintreten betreffend das Kalenderjahr 2023 beantragt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar entfalten Verfügungen und Einspracheentscheide über EL in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 4 S. 2 E. 4.1). Mit der Verfügung vom 29. November 2022 wurde indessen ein Anspruch auf EL nicht nur für die Jahre 2021 und 2022, sondern bis auf weiteres verneint (act. II 14), und auf Einsprache hin (act. II 16) mit Entscheid vom 15. Februar 2023 daran festgehalten (act. II 18); da nach der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides relevant ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 8.2.3), sind mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (act. II 18) auch die Verhältnisse im Jahr 2023 miterfasst. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 29. November 2022 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (act. II 18). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab Januar 2021 bis Ende 2023 (vgl. 1.1 in fine hiervor) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der beanstandete Punkt betrifft die Jahre 2021 bis 2023 (vgl. E. 1.1 f. hiervor), was hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens einen Betrag von Fr. 16'764.-- pro Kalenderjahr ausmacht und den Anspruch auf EL in diesem Umfang verringert. Der Streitwert liegt damit über dem Betrag von Fr. 20'000.--, womit die Zuständigkeit bei einer Kammer liegt. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 Satz 2 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung, welches jedoch in Bezug auf die hier streitige Frage keine Änderungen gebracht hat. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 6 eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (BGer 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 7 sundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Entscheid des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.1). 2.6 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiterhin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.7 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend seit Januar 2021 bei einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente der IV bezieht (act. III 204, 208). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1992; act. II 1/1 Ziff. 1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 8 keine 60 Jahre alt ist und auch kein effektives Einkommen erzielt. Unter diesen Umständen ist ihr grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindesteinkommen anzurechnen (vgl. E. 2.4 hiervor), da vermutet wird, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.6 hiervor), was nachfolgend zu prüfen ist. 3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (act. II 18) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe, womit kein Nachweis ernsthafter und intensiver Arbeitsbemühungen vorliege. Da keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt worden seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Stelle hätte finden können, bei welcher sie das Mindesteinkommen erzielen würde. Es bestehe deshalb kein Anlass von der Berücksichtigung des Mindesteinkommens abzusehen, da nicht nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (act. II 18/2 f. Ziff. 2.3). Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe seien bereits bei der Ermittlung des IV-Grads berücksichtigt worden. Die gesetzliche Vermutung sei nicht widerlegt (act. II 18/3 f. Ziff. 2.4). Mit Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an diesen Ausführungen fest (S. 4 f. Ziff. 2.4 f.). Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf diverse Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) demgegenüber beschwerdeweise geltend, sie sei seit etlicher Zeit fürsorgerisch untergebracht und daher aus objektiven, invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Entsprechend handle es sich nicht um gesundheitliche Gründe im Sinne der Begründung der Beschwerdegegnerin, sondern eben um invaliditätsfremde, weshalb es der Beschwerdegegnerin untersagt sei, ihr ein Mindesteinkommen aufzurechnen (Beschwerde S. 4 ff. Art. 3-5). 3.3 Ein Unterschied zwischen der IV und den EL besteht darin, dass die IV bei der Ermittlung des IV-Grads – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der EL von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fragli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 9 chen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist. Wird der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation nicht erzielt werden kann, müssen die EL-Organe dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275 f.). 3.4 Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 informierte der Sozialdienst C.________ die IVB, dass die (Post-)Adresse der Beschwerdeführerin im Zentrum D.________ sei (act. III 164). Infolge ärztlicher fürsorgerischer Unterbringungen war sie denn auch vom 10. Februar 2021 bis 9. März 2021 in der besagten Klinik (erneut; vgl. act. III 146/9-23) hospitalisiert (act. III 182). Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Entscheid der KESB E.________ vom 10. August 2021 – mit welchem die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Zentrum D.________ angeordnet wurde – geht sodann hervor, dass letzteres am 25. Mai 2021 die Anordnung einer stationären Begutachtung beantragt hatte. Die Beschwerdeführerin sei seit geraumer Zeit immer wieder im Zentrum D.________ hospitalisiert und es sei zuletzt am 21. Mai 2021, bereits drei Tage nach dem letzten Klinikaustritt, zu einem erneuten Klinikeintritt gekommen. Die letzten Hospitalisationen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten nicht allein wohnfähig sei und sich nicht um sich selbst kümmern könne. Es sei von einer enormen Schutzbedürftigkeit auszugehen. Am 6. Juli 2021 habe das Zentrum D.________ eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt (act. I 3 = act. II 21/1-4). In der Folge wurden nach Überprüfung der Situation der Beschwerdeführerin mit Entscheiden der KESB E.________ vom 17. Januar 2022 und der (zwischenzeitlich neu zuständigen) KESB F.________ vom 14. Juli 2022 die fürsorgerische Unterbringung im Zentrum D.________ für weiterhin notwendig erachtet und deshalb bestätigt (act. I 4 f. = act. II 21/23-26). Dem Entscheid der KESB F.________ vom 2. März 2023 kann sodann entnommen werden, dass per 17. Januar 2023 eine Anpassung der fürsorgerischen Unterbringung erfolgte, indem die Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt in der Stiftung G.________ fürsorgerisch untergebracht wurde mit Anordnung zweier ambulanter Massnahmen und die Überprüfung der Notwendigkeit der Weiterführung der fürsorgeri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 10 schen Unterbringung spätestens per 17. Juni 2023 vorgesehen wurde (act. I 6 = act. II 21/27-29). Unter diesen Umständen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren und jedenfalls auch Anfang des Jahres 2021 stationär hospitalisiert war (zur Rechtsfolge der Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vgl. GEISER/ETZENS- BERGER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 28 ff. zu Art. 426 ZGB) und ab dem 21. Mai 2021 über das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Februar 2023 (act. II 18) hinaus ununterbrochen fürsorgerisch im Zentrum D.________ bzw. in der Stiftung G.________ untergebracht war. Dieser Tatsache ist vorliegend Rechnung zu tragen, zumal die fürsorgerische Unterbringung nicht nur aus – im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens unter erwerblichen Aspekten berücksichtigten – gesundheitlichen Gründen angeordnet wurde, sondern auch wegen der Selbstgefährdung mit (drohender) schwerer Verwahrlosung der Beschwerdeführerin. So ist praxisgemäss die Notwendigkeit einer stationären Behandlung insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die betroffene Person infolge eines Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht (z.B. bei Suizidalität; durch mangelnde Einsicht in eine behandlungsbedürftige Krankheit, namentlich auch eine Sucht; ernstliche Gefährdung der Gesundheit durch krankhaftes Verhalten), die Person aber über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und die Fürsorge nicht anders erbracht werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2015, 5A_765/2015, E. 4.2). Vorliegend vernachlässigt die Beschwerdeführerin offenkundig seit Jahren ihre Selbstfürsorge ausserhalb schützender Strukturen. Ihre fürsorgerische Unterbringung erfolgte denn auch ausdrücklich mit Blick auf eine im unbetreuten Setting vorliegende Selbstgefährdung und die zufolge eingeschränkter Wohnfähigkeit und geringer Selbstfürsorgefähigkeit bestehende Verwahrlosungsgefahr bei chronischer Suizidalität (act. I 3/1). Ärztlicherseits wurde auch später ein immer wiederkehrendes selbst- wie auch fremdgefährdendes Verhalten festgestellt, weshalb die Unterbringung hohe Anforderungen an die Betreuung stelle; die Beschwerdeführerin sei in hohem Masse hilfs- und schutzbedürftig (act. II 16/4). Diese Umstände wurden von der IV im Rahmen der Invaliditätsbemessung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 11 nicht berücksichtigt und kommen vorliegend dahingehend zum Tragen, als sie – zumal im Kontext der seit langem anhaltenden stationären Unterbringung – der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit faktisch entgegen stehen. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführerin die Erzielung eines hypothetischen Einkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.4 hiervor) offensichtlich nicht möglich. Daran hätten auch allfällige Bewerbungsschreiben von ihr nichts geändert, weshalb aus deren Fehlen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 18/2 f. Ziff. 2.3; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4) – nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Ebenso kann der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung keine Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegen gehalten werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5), zumal seitens der KESB ausdrücklich und wiederholt auf die anhaltende gesundheitliche und soziale Problematik, die hohe Behandlungsund Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, deren fehlende Fähigkeit zum selbständigen Wohnen sowie die Notwendigkeit einer vorgegebenen minimalen Struktur wie auch der Weiterführung der Betreuung und Behandlung hingewiesen wurde und sie gestützt darauf die fürsorgerische Unterbringung mehrmals verlängert hat (act. I 3-6 = act. II 21/19-29). Folglich steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es der Beschwerdeführerin wegen der persönlichen Situation unmöglich war, ihre Restarbeitsfähigkeit in der hier fraglichen Zeit zu verwerten. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (act. II 18) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den streitigen EL-Anspruch ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüft und anschliessend neu verfügt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 3. Juli 2023 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'316.85 (Honorar Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 79.70, MWST Fr. 237.15) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Kostenverlegung im Rahmen der mit Verfügung vom 23. Juni 2023 gewährten unentgeltlichen Verbeiständung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2023, EL/23/194, Seite 13 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'316.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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