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Bern Verwaltungsgericht 21.09.2023 200 2023 17

September 21, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,188 words·~11 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 24. November 2022

Full text

200 23 17 ALV KNB/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. September 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 2020 in der B.________ angestellt, als sie mit Schreiben vom 1. März 2021 ihre Stelle per 30. Juni 2021 kündigte (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [Regionales Arbeitsvermittlungszentrum]-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 207-209). Am 7. Juni 2021 meldete sich die Versicherte beim RAV ab 1. Juli 2021 als stellenlos zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 210- 211) und beantragte am 24. Juni 2021 Arbeitslosentaggelder ab 1. Juli 2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [ALK; act. IIB, IIC], act. IIB 203-206). Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (act. IIA 137-139) forderte das AVA die Versicherte auf, eine Stellungnahme in Bezug auf ihre Vermittlungsfähigkeit einzureichen, da sie gemäss den Akten seit dem 2. März 2021 bis mindestens zum 15. August 2022 vollständig arbeitsunfähig sei. Mit Stellungnahme vom 17. August 2022 (act. IIA 129-130) teilte die Versicherte mit, durch ihre Ärztin per sofort für eine Tätigkeit im Homeoffice zu 20 % arbeitsfähig erklärt worden zu sein und legte ein entsprechendes (undatiertes) Arztzeugnis bei. Sie ergänzte dazu, diese 20 % Homeoffice sollten selbständig, je nach gesundheitlichen Möglichkeiten auf die Woche verteilt werden können. Mit Verfügung vom 7. September 2020 (act. IIA 103-107) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung ab 2. Januar 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 83-84) wurde mit Entscheid vom 24. November 2022 (act. IIA 30-34) insoweit gutgeheissen, als die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung ab 3. Oktober 2022 bejaht wurden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche durch die ALK geprüft würden, erfüllt seien. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. November 2022 sei die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 16. August bis 2. Oktober 2022 zu bejahen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. November 2022 (act. IIA 30-34), mit welchem die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung vom 2. Januar bis 2. Oktober 2022 verneint wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die hier Thema bildende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit beschwerdeweise einzig für den Zeitraum vom 16. August bis 2. Oktober 2022 (vgl. Beschwerde S. 2 f.); sie hat damit den Streitgegenstand auf diesen Zeitraum beschränkt. Betreffend die Zeit vom 2. Januar bis zum 15. August 2022 ist der angefochtene Einspracheentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die „ungerechtfertigt verkürzte Rahmenfrist“ bestreitet (Beschwerde S. 2), ist darauf vorliegend nicht einzutreten. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde – durch den Rechtsdienst als „kantonale Amtsstelle“ i.S.v. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, an den die Arbeitslosenkasse das Dossier überwiesen hatte – einzig über die Vermittlungsfähigkeit entschieden bzw. es liegt betreffend die Rahmenfrist kein Anfechtungsobjekt vor (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Diesbezüglich ist die Arbeitslosenkasse (und nicht der Rechtsdienst) zuständig (vgl. unter anderem Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG), bei welcher die Beschwerdeführerin gegebenenfalls eine anfechtbare Verfügung verlangen könnte. 1.3 Zu prüfen ist hier – wie erwähnt – einzig die Vermittlungsfähigkeit bzw. die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 16. August bis zum 2. Oktober 2022. Mit Blick auf das Taggeld (act. IIB 53; act. IIC 4) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 5 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 6 3. 3.1 Die ALK hat das Dossier der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2022 dem Rechtsdienst des AVA zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und zum Entscheid überwiesen (act. IIA 141-142; vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG und Art. 24 AVIV). Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2022 (act. IIA 30-34) wurde die Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. Oktober 2022 bejaht und für die Zeit davor (2. Januar bis 2. Oktober 2022) verneint. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei auch vom 16. August bis zum 2. Oktober 2022 vermittlungsfähig gewesen (Beschwerde S. 2) und die Arbeit im Homeoffice sei nur eine mögliche Variante gewesen, weshalb ihre Ärztin C.________, im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet (vgl. <www.medregom.admin.ch>), den Homeoffice-Vermerk im nunmehr auf den 15. August 2022 „nachdatierten“ Arztzeugnis (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) durchgestrichen habe (Beschwerde S. 2). Zu beurteilen ist vorliegend einzig die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. August bis zum 2. Oktober 2022 (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin dem Rechtsdienst des AVA am 17. August 2022 (act. IIA 129) ein undatiertes ärztliches Zeugnis einreichte, in welchem die Ärztin C.________ ihr unter anderem vom 16. August bis zum 3. Oktober 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Dabei vermerkte die Ärztin, dass die Beschwerdeführerin eine 20%ige Tätigkeit im Homeoffice („en télé-travail“) ausüben könne, ohne dies weiter zu begründen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2022 (act. IIA 129) und ergänzte dazu, diese 20 % Homeoffice sollten „selbständig, je nach gesundheitlichen Möglichkeiten auf die Woche verteilt werden können“. Unter den erwähnten, einschränkenden Bedingungen sei sie „bereit, eine passende Tätigkeit von 20 % zu suchen und wenn passend auch anzunehmen.“ Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin das gleiche, nunmehr auf den 15. August 2022 „nachdatierte“ Zeugnis der Ärztin C.________ (act. I 3) erneut ein. Dabei machte sie – entgegen ihren bisherigen Ausführungen (vgl. etwa act. IIA 83-84, 129) – geltend, Homeoffice sei nur eine mit ihrer Ärztin diskutierte, mögliche Variante gewesen, http://www.medregom.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 7 aber sicher nie eine „Variante für immer“ (Beschwerde S. 2). Ob ihre Ärztin oder die Beschwerdeführerin selbst die Anmerkung betreffend Homeoffice durchgestrichen hat, kann offen bleiben, denn abzustellen ist auf die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“, welche hier unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Mithin ist überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ihre Ärztin im hier massgeblichen Zeitraum lediglich zur Annahme einer Arbeit mit einer alleinigen Präsenz im Homeoffice, d.h. zu keiner ausserhäuslichen Tätigkeit, bereit war und sich zu Letzterer auch nicht in der Lage sah. Überdies war die Beschwerdeführerin denn auch nur zu einer bloss 20%igen Homeoffice-Tätigkeit bereit, die sie „selbständig“ auf die ganze Woche hätte verteilen wollen (act. IIA 129). Bei dieser Ausgangslage waren ihr bei der Arbeitssuche so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr unwahrscheinlich war (vgl. E. 2.2 hiervor). Denn notorisch wird auch bei Anstellungen mit der Möglichkeit von Homeoffice – insbesondere in der Einarbeitungsphase, aber auch in der Zeit danach – zumindest eine teilweise Präsenz im Betrieb verlangt. Eine vollschichtige und ausnahmslose Homeoffice-Tätigkeit ist bei der Einarbeitung kaum möglich und ganz allgemein (falls überhaupt) äusserst selten. Zudem ist im Rahmen der Einarbeitung eine frei einteilbare Arbeitszeitgestaltung – vor allem und gerade im niedrigen Beschäftigungsgrad von bloss 20 % – äusserst unwahrscheinlich. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht (Beschwerde S. 2) – im fraglichen Zeitraum nichtsdestotrotz auf Stellen in einem 80%-Pensum beworben hat, vermag dies nicht zu widerlegen. Denn die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (S. 2) selbst aus, sie sei von der Beratungsperson dazu angehalten worden und habe dies in der Annahme getan, dass ein Bewerbungsprozess bis zur Anstellung immer Zeit in Anspruch nehme und sie dann (erst) zu gegebener Zeit bereit gewesen wäre. Mit anderen Worten war sie (unabhängig vom prozentualen Umfang) gar nicht bereit per sofort eine zumutbare Stelle anzunehmen. Der im Nachhinein anders dargestellte Sachverhalt überzeugt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 8 nicht. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. Oktober 2022 äusserst grosszügig erscheint. Dies namentlich mit Blick auf die E-Mail vom 28. September 2022 (act. IIA 102), wonach sie „voll mit dem Umzug beschäftigt“ sei und ein Beratungsgespräch vom 5. Oktober 2022 bloss telefonisch abhalten wollte. Die Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. Oktober 2022 bildet allerdings nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. 3.3 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 90) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend einzig streitigen Zeitraum vom 16. August bis zum 2. Oktober 2022 offensichtlich nicht vermittlungsfähig war. 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. November 2022 (act. IIA 30-34) betreffend die hier streitige Zeit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Sept. 2023, ALV/23/17, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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