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Bern Verwaltungsgericht 09.06.2023 200 2023 122

June 9, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,782 words·~14 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 (Dossier-Nr. 3342622)

Full text

200 23 122 KV JAP/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juni 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 (Dossier-Nr. …)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] 15). Nachdem die Visana Prämienausstände für die Monate März, April, Mai und Juni 2022 gemahnt hatte (AB 7 ff.), leitete sie mit Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2022 (AB 6) für die offenen Prämien im Betrag von Fr. 1'317.--, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 30. Oktober 2022, Bearbeitungskosten von Fr. 150.--, Mahnkosten von Fr. 200.-- sowie den bis 29. Oktober 2022 aufgelaufenen Zins von Fr. 35.30 die Betreibung ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …). Mit Verfügung vom 18. November 2022 (AB 5) hob die Visana den vom Versicherten gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag (AB 6 S. 2) auf, woran sie auf Einsprache hin (AB 4) mit Entscheid vom 20. Januar 2023 (AB 2) festhielt, jedoch die Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 350.-- auf Fr. 130.-- reduzierte. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der „Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei, in ehrenhaftem Diskurs mit dem Beschwerdeführer über eine allfällige Höhe sowie der Art der Zahlung der Prämien gemäss Gesetzgebung insbesondere dem Schweizerischen Obligationenrecht an einem Tisch zu verhandeln“. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Prämienforderung betreffend die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2022 im Umfang von Fr. 1'317.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2022 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 130.--. Weiter zu beurteilen sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 2.1.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.1.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf seine Einsprache eingegangen sei (Beschwerde S. 3 Art. 4), verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in der Einsprache auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Sie legte – mit Blick auf das rechtliche Gehör – hinlänglich und bezugnehmend auf die Argumente des Beschwerdeführers dar, weshalb sie an der Verfügung vom 18. November 2022 (AB 5) festhalte. Insbesondere zeigte sie auf, weshalb der Beschwerdeführer, anders als in der Einsprache (AB 4 S. 2 ff.) behauptet, weiterhin bei ihr versichert ist (AB 2 S. 2 Ziff. 2 ff.). 2.2 Sämtliche weitere in formeller Hinsicht angebrachte Kritik (der Einspracheentscheid sei geheftet, gefaltet, ungenügend signiert, es fehlten Leerschläge und es sei nicht einmal die richtige Seitenzahl notiert worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 5 [Beschwerde S. 2 Art. 3]) ist unbegründet. Insbesondere ist der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 (AB 2) signiert und es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach Entscheide nicht geheftet oder gefaltet werden dürfen. Der Einspracheentscheid (AB 2) weist keine Fehler formeller Natur auf, woran kleinere Tippfehler nichts ändern. Im Übrigen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Demnach wären ihm – selbst bei der Annahme einer mangelhaften Eröffnung – daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 208 E. 5.3). 3. 3.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 3.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen KVG (AVB KVG; abrufbar unter <www.visana.ch> Rubrik Privatkunden > Services > Downloads > AVB Obligatorische Grundversicherung; zwar sind online lediglich die ab 1. Januar 2023 gültigen AVB greifbar, die entsprechende Ziffer blieb gegenüber den früheren AVB jedoch unverändert [vgl. Urteil des Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 6 tungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, KV/2020/52, E. 2.3]) sieht vor, dass die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen den säumigen Versicherten auferlegt werden können; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Umtriebsentschädigung erhoben werden. Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 3.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). 3.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 7 gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 4. 4.1 Aktenmässig erstellt und inzwischen unbestritten (vgl. demgegenüber noch Einsprache [AB 4] S. 2 ff.) ist, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war, wobei die monatliche Prämie Fr. 329.25 betrug (AB 15). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 1'317.-- (AB 2 S. 4 Ziff. 3) setzt sich zusammen aus den Prämienforderungen für die Monate März, April, Mai und Juni 2022 (4 x Fr. 329.25; AB 7 ff.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 Art. 5) geht aus dem Auszug für die Steuererklärung vom 14. Januar 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 7) nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Prämien für das Jahr 2022 vollumfänglich beglichen hat. Bestätigt werden darin einzig die im Jahr 2022 angefallenen Versicherungsprämien (sowie die Krankheitskosten), nicht jedoch, dass diese auch tatsächlich bezahlt wurden. Anderweitige Unterlagen, welche die Begleichung der Prämienforderungen belegen, finden sich nicht in den Akten. Abgesehen davon räumt der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen, eine allfällige Höhe sowie die Art der Zahlung der Prämien seien zu verhandeln (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren) und die Zahlungen blieben (sozusagen als Motivator) weiter sistiert (Beschwerde S. 4), selber ein, dass er die in Betreibung gesetzten Prämienforderungen bis anhin nicht beglich. Demnach ist erstellt, dass die Prämienforderungen für die Monate März bis Juni 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'317.-- ausstehend sind. Der Beschwerdeführer begründet die Nichtbezahlung der Prämienforderungen im Wesentlichen damit, dass die Prämien viel zu hoch angesetzt seien. Diese hätten sich in ca. 15 Jahren verdoppelt und seit 1995 sogar verdreifacht. Dies könne auf lange Sicht nicht gehen (Beschwerde S. 3 Art. 6). Mit dieser pauschalen Kritik an der Höhe der Prämien legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Prä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 8 mientarif (vgl. hierzu Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]) gegen Bundesrecht verstösst. Auf die allgemeine Kritik an der Höhe der Versicherungsprämie und dem System der Krankenpflegeversicherung ist nicht weiter einzugehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2008, 9C_658/2007, E. 2.3). Der Vollständigkeit halber erwähnt sei zudem, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 keine Krankheitskosten verursachte (BB 7), ihn selbstredend nicht von der Bezahlung der Prämienforderungen befreit (vgl. hierzu Beschwerde S. 3 Art. 5). Demnach erweist sich die vorliegende Forderung als rechtmässig und ist zu schützen. 4.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) korrekt durchführte. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. April 2022 (Prämienausstand für den Monat März 2022; AB 14), vom 19. Mai 2022 (Prämienausstand für den Monat April 2022; AB 12), vom 16. Juni 2022 (Prämienausstand für den Monat Mai 2022; AB 10) und vom 14. Juli 2022 (Prämienausstand für den Monat Juni 2022; AB 8) gemahnt sowie mit Schreiben vom 19. Mai 2022 (AB 13), vom 16. Juni 2022 (AB 11), vom 14. Juli 2022 (AB 9) respektive vom 15. September 2022 (AB 7) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.3 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 3.2 hiervor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), waren diese jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Beschwerdegegnerin für die Prämien der Monate März bis Juni 2022 Verzugszins ab dem 1. Mai 2022 (AB 2 S. 4) und damit nach dem mittleren Verfalltag verlangt, ist dies nicht zu beanstanden; gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumigen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 3.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 9 hiervor). Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer die Mahn- und Bearbeitungskosten verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 130.-- (die Mahn- und Bearbeitungskosten wurden im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 von Fr. 350.-- auf Fr. 130.-- reduziert [AB 2 S. 4 Ziff. 2]; zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 3.2 in fine hiervor) nicht zu beanstanden. Die Höhe der Mahn- und Bearbeitungskosten wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4.5 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 (AB 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … (AB 6), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'317.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2022, sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 130.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 10 fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1'317.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2022, sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 130.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023, KV/23/122, Seite 11 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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