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Bern Verwaltungsgericht 16.08.2023 200 2023 110

August 16, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,908 words·~35 min·4

Summary

Verfügung vom 13. Januar 2023

Full text

200 23 110 IV ACT/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die C.________ am 23. Oktober 1998 eine Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als ... erlassen hatte (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1/7 f.), verneinte die IVB auf Anmeldung der 1976 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) vom Dezember 1998 hin (AB 4.1/28 ff.) mit Verfügung vom 31. Mai 2000 einen Rentenanspruch (AB 8). Nach Erlass einer weiteren Nichteignungsverfügung am 9. Januar 2001 bezüglich sämtlicher Arbeiten mit Kontakt zu … (AB 10) bzw. gestützt auf eine Neuanmeldung vom Februar 2001 (AB 11) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2004 rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine Viertelsrente (bei einem in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 47 %) zu (AB 62; eine dagegen erhobene Einsprache [AB 63] zog die Versicherte in der Folge zurück [AB 73]). Revisionsweise bestätigte die IVB den Anspruch auf die laufende Viertelsrente mit Mitteilung vom 17. Januar 2007 (AB 82). Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. AB 90) bestätigte die IVB nach durchgeführten Abklärungen mit Mitteilung vom 3. Oktober 2012 (AB 120) den bisherigen Anspruch auf eine (Viertels) Rente, dies bei einem ab Oktober 2011 (Geburt des pflegebedürftigen dritten Kindes [D.________]; vgl. AB 118/4 f. Ziff. 3.5) nunmehr in Anwendung der gemischten Methode (je 50 % Erwerb und Haushalt; vgl. AB 118/8 Ziff. 4) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. AB 118/12 f.). B. Im Rahmen einer Rentenüberprüfung ab Dezember 2015 (vgl. AB 131 f.) rechnete die IVB angesichts der aufwändigen Pflege des behinderten Kindes neu einen Status von 35 % Erwerbstätigkeit und 65 % Haushalt an (AB 138/4 f. Ziff. 3.5 und 4) und ging nach Aufforderung zur Schadenminderung in Form der Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive der Psychopharmakotherapie (AB 139) von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 3 gesundheitlichen (psychischen) Verbesserung aus (AB 151/2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 151, 156, 158) hob die IVB mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 die bisherige Viertelsrente bei einem ermittelten Gesamtinvaliditätsgrad von 30 % auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (AB 159). Eine dagegen gerichtete Beschwerde (AB 161/3 ff.; vgl. auch AB 166/2 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Juli 2019, IV/2018/885 (AB 169), dahingehend gut, als es die Sache an die IVB zu weiteren Abklärungen (vorab durch eine psychiatrische Begutachtung) und neuer Verfügung zurückwies. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens vom 26. November 2019 (AB 180.1) und eines Abklärungsberichts Haushalt/ Erwerb (AB 189) beabsichtigte die IVB die Bestätigung der Rentenaufhebung per 31. Dezember 2018 (AB 191). Nach erhobenem Einwand (AB 192, 197) liess die IVB die Versicherte polydisziplinär begutachten (Expertise vom 30. August 2022 [AB 236.1]) und eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen einholen (AB 241). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Oktober 2022 beabsichtigte die IVB eine Bestätigung der Rentenaufhebung per 31. Dezember 2018, dies bei einem aufgrund der gemischten Methode (je 50 % Erwerb und Haushalt ab 1. Dezember 2018) ermittelten Invaliditätsgrad von aktuell 33 % (AB 242), was sie nach erhobenem Einwand (AB 243, 248) am 13. Januar 2023 entsprechend verfügte (AB 250). C. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde erheben. Sie beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 40 % festzusetzen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Januar 2023 (AB 250). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente zulässigerweise per 31. Dezember 2018 (AB 250/1 und 159 f.) aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2023 (AB 250), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen erfolgte die hier zu beurteilende Rentenaufhebung per 31. Dezember 2018 bzw. liegen sämtliche massgebenden Revisionsgründe vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 6 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 7 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 8 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 9 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung per 31. Dezember 2018 (AB 250/1 und 159 f.). Bereits 2019 hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass Vergleichszeitpunkt für die Frage der Rentenrevision die Mitteilung vom 3. Oktober 2012 (AB 120) ist (AB 169/9 E. 3.1.2) und der neue Status (35 % Erwerb und 65 % Haushalt statt wie zuvor je 50 %) einen Revisionsgrund bildet, wobei die Frage nach einem zusätzlichen medizinischen Revisionsgrund offen gelassen wurde (AB 169/12 E. 3.4). Allein schon aufgrund dieses Statuswechsels ist der Rentenanspruch neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2023 (AB 250) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Im Rahmen der Rentenprüfung ab Dezember 2015 gingen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die behandelnden Ärzte von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus (AB 132/1 Ziff. 1.1, 136/2 Ziff. 1, 147/1 Ziff. 1, 158/9, 161/22 f.), doch attestierten letztere auf psychiatrischem Fachgebiet eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 bzw. mehr als 50 % (AB 136/3 Ziff. 11, 147/2 Ziff. 11, 161/23). 3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2019 diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie des Spitals F.________, eine schwere gemischte Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen, aber auch selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; AB 180.1/19 Ziff. 6), und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 10 er verneinte aktuell (seit der Geburt des jüngsten Sohnes im Jahr 2011) eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (AB 180.1/22 f.). 3.2.3 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 17. Februar 2021 aus, die Herleitung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) sei nicht nachvollziehbar, zumal Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10 in der Kindheit oder Jugend begännen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestierten (AB 195/2); folglich könne auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ vom 26. November 2019 (AB 180.1) nicht abgestellt werden (AB 195/4). 3.2.4 In den Berichten vom 2. März und 31. Mai 2021 stellte Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie, die Verdachtsdiagnosen eines Morbus Behçet, u.a. mit Aphten und Polyarthritis, sowie von restless legs und die Diagnosen eines rezidivierenden Schleiersehens beidseits und Schmerzen sowie chronische Lumbalgien (AB 197/3, 209/2). Die Beschwerdeführerin sei momentan (auch in einer Verweistätigkeit) nicht arbeitsfähig (Bericht vom 6. Mai 2021; AB 205/2). 3.2.5 Med. prakt. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 7. Juni 2021 als Diagnosen einen Morbus Behçet, chronische Lumbalgien, eine psychosoziale Belastungssituation sowie ein chronisches Handekzem (AB 209/4 Ziff. 3); es bestünden bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit und auch im Haushalt deutliche Einschränkungen (AB 209/5 Ziff. 11). 3.2.6 Die Gutachter der MEDAS kamen im Gutachten vom 30. August 2022 zum Schluss, im Vordergrund stehe aktuell neuerlich ein leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, dies mit Chronifizierungszeichen. Mangels relevanter Persönlichkeitsauffälligkeiten in der Kindheit/Jugend und im frühen Erwachsenenalter lasse sich eine Persönlichkeitsstörung nicht feststellen, sei eine solche doch auch sowohl vom langjährig behandelnden Psychiater als auch im Rahmen früherer psychiatrischer Untersuchungen nicht diagnostiziert worden. Mit Blick auf die jahrelange, insbesondere nächtliche Betreuung des behinderten Sohnes sei diagnostisch von Problemen mit Bezug auf die Lebensbewältigung (wie körperliche und psychische Belastung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 11 Stress, Erschöpfung und Ausgebranntsein; ICD 10 Z73) auszugehen. Der Morbus Behçet werde den Vaskulitiden, also den entzündlichen Gefässerkrankungen mit dermatologischen und rheumatologischen Symptomen, zugeordnet und sei gekennzeichnet u.a. durch wiederkehrende Aphthen der Mundschleimhaut und im Genitalbereich sowie durch Augenentzündungen, wobei eine Beteiligung anderer innerer Organe und von Gelenken möglich sei. Unter Berücksichtigung der internationalen Kriterien bezüglich Morbus Behçet sei festzuhalten, dass doch vieles für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes spreche. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folglich ein lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.86), ein chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10 M54.82), der Morbus Behçet (ICD-10 M35.2) sowie die rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0 bis F33.1). Aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AB 236.1/6 f.). Im Rahmen der aktuellen Untersuchung könne eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % erhoben werden (AB 236.1/8 Ziff. 4.6). Bereits vor vielen Jahren habe die C.________ eine Nichteignungsverfügung erlassen, gemäss welcher die Beschwerdeführerin nicht mehr als ... arbeiten und keine Tätigkeiten ausüben dürfe, bei denen sie in Kontakt mit … komme; das bedeute, dass seit Juni 1998 die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden dürfe. Betreffend Tätigkeiten im Haushalt sei die im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 29. September 2020 (Status je 50 % Erwerb und Haushalt) erhobene Einschränkung von 22.4 % plausibel (AB 236.1/9 Ziff. 4.9). 3.2.7 Bezugnehmend auf eine stattgehabte Abklärung im Spital I.________, gemäss welcher lediglich eine Schmerzkrankheit und keine Aktivität einer Arthritis vorliege, wiederholte Dr. med. G.________ im Bericht vom 7. November 2022 die von ihm bereits vorgängig gestellten (Verdachts-)Diagnosen (vgl. E. 3.2.4 hiervor) und wies auf eine weiterhin "sehr schwer lesbare Situation" mit teils objektivierbaren Befunden, teils lediglich schmerzhaften Gelenken ohne Synovitis, hin. Im Spital I.________ sei dies lediglich als Schmerzkrankheit gedeutet worden, was seiner Meinung nach etwas zu kurz greife (AB 248/4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 12 3.2.8 Med. prakt. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 12. Dezember 2022 eine seit Jahren bestehende mittelgradige bis schwere Depression, welche die Beschwerdeführerin im Alltag stark beeinträchtige. Im Verlauf sei noch eine rheumatologische Erkrankung mit dem Morbus Behçet hinzugekommen, welche sie noch zusätzlich beeinträchtige. Sie sei im Alltag auf Unterstützung sowohl im Haushalt als auch beim Pflegen sozialer Kontakte angewiesen. Häufig bestehe eine starke Erschöpfung (AB 248/3). 3.2.9 Der die Beschwerdeführerin seit Jahren behandelnde Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 13. Dezember 2022 aus, er sei ursprünglich diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, leicht- bis mittelgradige Episode mit chronischem Verlauf, ausgegangen. In den letzten Jahren (so auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 15. August 2019 [recte: 3. Oktober 2019 {AB 180.1/3}]) sei eine (im Vordergrund stehende) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, weshalb er unter Berücksichtigung der gutachterlichen Untersuchungsbefunde seine Diagnose revidieren müsse. Die Beschwerdeführerin habe die Geburt ihres Sohnes im Jahr 2011 sehr traumatisch erlebt. Diese Traumatisierung und die infolge dessen entstandene posttraumatische Belastungsstörung seien in der Vergangenheit verkannt worden. Nach heutigen Kenntnissen sei davon auszugehen, dass es infolge der Traumatisierung zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62.0 gekommen sei. Diese neue diagnostische Zuordnung sei auch eine klare Erklärung, warum die Beschwerdeführerin von einer antidepressiven Behandlung vorübergehend profitiert habe, es jedoch zu keiner stabilen Veränderung gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wogegen aktuell in einer ausserhäuslichen Tätigkeit von einer vollen Einschränkung auszugehen sei (AB 248/6 ff.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 13 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 14 3.4 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 30. August 2022 (AB 236.1) sowie die Teilgutachten (AB 236.2 bis 236.7) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinischtheoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 26 ff.), vermag dessen Beweiswert nicht zu schmälern. 3.4.1 Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. K.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (AB 236.5/11 und /14), wie schon früher der RAD im Bericht vom 17. Februar 2021 (AB 195/2 ff.), legen anhand der klassifikatorischen Vorgaben (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 174 f.) überzeugend dar, dass das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 26. November 2019 (AB 180.1) nicht zu überzeugen vermag, weshalb entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 15, darauf nicht abgestellt werden kann. Dieses Gutachten von 2019 enthält zudem kein Indiz, das die Einschätzung der Gutachterin Dr. med. K.________ in Zweifel ziehen oder weitere Abklärungen nötig machen würde. Auch der aktuelle Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.________ vom 13. Dezember 2022 (AB 248/6 ff.) enthält kein Element, das gegen die Zuverlässigkeit der Annahme der psychiatrischen Gutachterin spräche. Der Behandler geht vielmehr deshalb von einer Persönlichkeitsänderung aus, weil die Beschwerdeführerin in Phasen teilweiser Remission der depressiven Symptomatik nicht wieder habe adäquat am sozialen Leben teilnehmen können (AB 248/7), doch begründet er nicht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 15 weshalb dies aus medizinischen Gründen so hätte sein müssen, sondern er schliesst allein vom effektiven Verhalten auf die Diagnose, ohne weitere Abklärungen (Psychostatus, Tests etc.) vorzunehmen. Diese abweichende – und überzeugend verworfene – diagnostische Einordnung (Persönlichkeitsstörung) war den Gutachtern gestützt auf das Gutachten des Dr. med. E.________ (AB 180.1) hinlänglich bekannt. Dasselbe gilt für die von Dr. med. J.________ postulierte Traumatisierung im Rahmen der Geburt des behinderten Sohnes mit daraus resultierender posttraumatische Belastungsstörung, welche sich – so gemäss Bericht vom 13. Dezember 2022 – zu einer Persönlichkeitsstörung entwickelt habe. Es liegen diesbezüglich demnach auch keine Aspekte vor, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 3.4.2 Das Verwaltungsgericht hat 2019 "vorab" allein die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet (AB 169/16 f. E. 4.3), wobei sich im Nachgang neue gesundheitliche Probleme ergeben haben (Morbus Behçet, restless legs und Rückenprobleme; Berichte des RAD vom 15. April [AB 200/2] resp. 9. August 2021 [AB 213/2]), so dass sich eine polydisziplinäre Abklärung aufdrängte, nachdem sich das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 26. November 2019 (AB 180.1) als nicht verwertbar erwies (Bericht des RAD vom 17. Februar 2021; AB 195/2 ff.). 3.4.3 Die Berichte des Dr. med. G.________ und der med. prakt. H.________ vom 7. November resp. 12. Dezember 2022 (AB 248/4 f. resp. /3) enthalten schliesslich ebenfalls kein Indiz, das gegen die Annahmen der Experten – und insbesondere der psychiatrischen Gutachterin – spräche. Diese Berichte decken sich im Wesentlichen mit den vor der Begutachtung gemachten und den Gutachtern hinlänglich bekannten (vgl. AB 236.6/18 ff.; vgl. E. 3.3.2 hiervor) bzw. von diesen gewürdigten Ausführungen (vgl. AB 236.4/9) in den Berichten vom 2. März und 31. Mai 2021 (AB 197/3 f., 209/2 f.) bzw. vom 7. Juni 2021 (AB 209/4 ff.). 3.5 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS vom 30. August 2022 ist eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erstellt (AB 236.1/8 Ziff. 4.7). Ebenso erstellt ist die vom Abklärungsdienst ermittelte Einschränkung von 22.4 % im Haushalt, konnte deren Herleitung von den Gutachtern aufgrund der erhobenen Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 16 doch als plausibel nachvollzogen werden (AB 236.1/9 Ziff. 4). Selbstredend ist die Allergie der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, auch wenn dies im Gutachten so nicht explizit erwähnt wird; immerhin wird die Diagnose des chronisch-rezidivierenden Handekzems beidseits als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (AB 236.1/7 Ziff. 4.3.2) und in der Zusatzfrage Ziff. 3 (AB 236.1/9) darauf hingewiesen, dass aufgrund dessen die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf. Bestimmend für die Gesamtarbeitsunfähigkeit (von 30 %; AB 236.1/8 Ziff. 4.7) sind die psychiatrische und orthopädische Beurteilung (AB 236.1/7 Ziff. 4.5), wobei in beiden Fachgebieten von je einer – folglich nicht additiven – Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen worden ist (AB 236.4/12 Ziff. 8.2, 236.5/14 Ziff. 7.1). Es kann deshalb offen bleiben, ob die psychiatrischen Einschränkungen zu berücksichtigen sind oder nicht, da dies am Resultat einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit nichts ändert; eine Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2 hiervor) kann deshalb unterbleiben. 4. Was den Status (vgl. E. 2.3.2 hiervor) betrifft, hat das Verwaltungsgericht in VGE IV/2018/885, E. 3.4 (AB 169/12), den von der Beschwerdegegnerin neu festgesetzten (gemischten) Status von 35 % Erwerb und 65 % Haushalt bestätigt und ausgeführt, der diesbezügliche Revisionszeitpunkt sei nach Januar 2018 (und somit nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der IVV per 1. Januar 2018; vgl. E. 5.2 nachfolgend) anzunehmen. Dies hat auch heute noch unverändert Gültigkeit. Ab Dezember 2018 geht die Beschwerdegegnerin von einem geänderten Status mit Anteilen von je 50 % Erwerb und Aufgabenbereich aus (AB 189/7). Diese Änderung – die wiederum einen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.4.1 hiervor) – sowie die neue Aufteilung der Tätigkeitsbereiche ist nicht zu beanstanden: Anders als in der Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 16 ff., ausgeführt, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Pensum von 80 % inne hätte. So mag zwar durchaus die finanzielle Notwendigkeit einer Pensumsausweitung bestehen (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 18), jedoch bedarf der behinderte Sohn einer intensiven Pflege. Zudem ist er nur während der Schulzeit an vier Tagen pro Woche in der Schule;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 17 die Betreuung während der Ferien wäre nicht gesichert. Dies abgesehen davon, dass es bei der (nicht krankhaften; vgl. E. 3.4.1 hiervor) Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht realistisch erscheint, sie würde die Betreuung ihres Sohnes jemand anderem anvertrauen (vgl. AB 138/4 Ziff. 3.5, 180.1/15 Ziff. 3.7). Gestützt auf die Statusfestsetzung von 35 % Erwerb und 65 % Haushalt bis 30. November 2018 resp. je 50 % ab 1. Dezember 2018 hat nachfolgend die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode zu erfolgen (vgl. E. 2.3.1 hiervor), d.h. im Erwerbsbereich mittels Einkommenvergleichs (vgl. E. 5 nachfolgend) und im Aufgabenbereich Haushalt mittels eines Betätigungsvergleichs (vgl. E. 6 nachfolgend). 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 18 nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.2 Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als ... gesundheitsbedingt aufgeben musste und sie nunmehr ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, legte die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den LSE fest (AB 250/2 f. i.V.m. AB 189/11): das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1, Wirtschaftszweige 94-96 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art); das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, sowie unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die dabei vom Abklärungsdienst berücksichtigten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 189/11) scheinen mit Blick auf das nachträglich erstellte polydisziplinäre Gutachten (AB 236.1) zwar zu hoch, wenngleich für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig, und ändern, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ohnehin nichts, so dass diese Frage offen bleiben kann. Ein darüber hinausgehender Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend jedenfalls nicht, zumal beide

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 19 Vergleichseinkommen anhand statistischer Werte bestimmt werden und folglich die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit ist (in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin) von Einschränkungen von ungewichtet 25.20 % bis Ende 2017 resp. 43.18 % ab Januar 2018 auszugehen (AB 189/11). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Neuregelung der gemischten Methode per 1. Januar 2018 einen in der Verordnung geregelten Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund darstellt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 der IVV), weshalb die Vergleichseinkommen per Januar 2018 neu festzulegen sind, wobei eine Aufrechnung des Valideneinkommens auf ein (hypothetisches) Pensum von 100% erfolgt (aArt. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 29. September 2020 (AB 189/2 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 20 Berichte und überzeugt, so dass darauf abzustellen ist. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf Erhebungen vom 25. November 2016 und 4. August 2020 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) verfasst. Dass die Abklärerinnen befangen sein sollten, wie dies in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 19, angetönt wird, ist – abgesehen davon, dass diese Rüge verspätet und somit verwirkt (BGE 143 V 66) wäre – nicht erstellt und wird denn auch nicht dadurch begründet, dass sie ein erwartetes "für die Versicherte nachteiliges Abklärungsergebnis" erwähnt haben sollen. Das Abklärungsergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3087 des damals anwendbaren (vom BSV herausgegebenen) Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung im Rahmen der Abklärung 2020 die Sparten anders als 2016 gewichtet hat (Beschwerde, S. 6 Ziff. 20). Insbesondere ist der Bereich "Betreuung von Kindern und/oder anderen Angehörigen" wegen des erhöhten Betreuungsaufwandes für den älter gewordenen behinderten Sohn von 15 % im Jahr 2016 (AB 138/10) auf 40 % (AB 189/16 und /20) erhöht worden, was zwangsläufig auch zu anderen Gewichtungen der restlichen Bereiche führt. So wird denn auch das Anbringen der Sonde für D.________ in diesem Bereich berücksichtigt (AB 189/20) und nicht im Bereich "Ernährung", was in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 22, übersehen wird. Die Schadenminderung der Familienangehörigen wird dabei nicht zu stark ausgeweitet; in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 20, wird offenbar übersehen, dass Einschränkungen in allen Bereichen bestehen (AB 189/13 ff.), so dass nicht alle Tätigkeiten den Angehörigen angerechnet werden. Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens von 2022 (AB 236.1) sind keine psychischen Beschwerden erstellt, die eine höhere Einschränkung im Bereich Wohnungs- und Hauspflege erlaubten; vielmehr wird die durch den Abklärungsdienst angenommene Einschränkung durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 21 die Experten explizit bestätigt (AB 236.1/9 Ziff. 4). In Bezug auf das in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 23, Ausgeführte ist festzuhalten, dass die Experten nicht von einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgehen (AB 236.1/9 Ziff. 6) und, wie bereits in E. 3.5 hiervor erwähnt, die Annahme einer Veränderung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht (AB 236.1/9 oben) keine additive Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In der Beschwerde, S. 8 Ziff. 24, wird übersehen, dass die Einschränkung in der Betreuung des behinderten Sohnes nicht 16 %, sondern 40 % beträgt (AB 189/16 und /20; die 16 % zeigen die Gesamtgewichtung an). In der Folge resultieren ab Januar 2018 ungewichtete Einschränkungen von 22.4 % (AB 189/16 ff.). 7. 7.1 Die gewichteten Einschränkungen im Bereich Haushalt von 14.56 % (ab Januar 2018) bzw. 11.20 % (ab Dezember 2018) und im erwerblichen Bereich von 15.11 % (ab Januar 2018) bzw. 21.59 % (ab Dezember 2018) führen gesamthaft zu rentenausschliessenden (maximalen; vgl. E. 3.5 und 5.2 hiervor) Invaliditätsgraden von gerundet (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) 30 % ab Januar 2018 und 33 % ab Dezember 2018 (AB 189/21), womit im massgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (Art 88bis Abs. 2 lit. a IVV) per Ende Dezember 2018 (AB 250/1) kein Rentenanspruch mehr bestanden hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 7.2 Die rückwirkende Einstellung per Ende 2018 (AB 250/1) ist schliesslich nicht zu beanstanden, denn die Beschwerdegegnerin hatte in der – durch das Verwaltungsgericht 2019 aufgehobenen (AB 169) – Verfügung vom 26. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen (AB 159/1), was gemäss BGE 129 V 370 E. 3 f. S. 372 ff. dazu führt, dass dieser Entzug bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert, was wiederum eine rückwirkende Leistungseinstellung zur Folge hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 22 7.3 Da die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2001 (AB 62) und damit seit mehr als fünfzehn Jahren eine Viertelsrente bezieht, ist zu prüfen, ob vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). In Würdigung der von der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern gemachten Ausführungen fehlt es ihr am subjektiven Eingliederungswillen. So erachtet sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation seit Jahren als nicht arbeitsfähig (AB 236.2/3 Ziff. 3.2.6, 236.4/4 Ziff. 3.2.7) und äussert denn auch keine Zukunftsvorstellungen in Bezug auf berufliche Tätigkeiten bzw. Eingliederung (AB 236.2/3 Ziff. 3.2.12). Sie habe keine Ziele und keine Motivation. Sie sei sich sicher, dass Arbeiten "nicht gehe", auch einer Umschulung stehe sie ablehnend gegenüber (AB 236.3/4 Ziff. 3.2.12). Sie könne sich nicht vorstellen, wieder arbeiten zu gehen (AB 236.3/3 Ziff. 3.2.7, 236.5/6 Ziff. 3.2.12). Tatsächlich ist die Beschwerdeführerin denn auch während des (langjährigen) Rentenbezugs (Viertelsrente) nie einer daneben zumutbaren (angepassten) Tätigkeit (in reduziertem Pensum) nachgegangen und sie hat ausserdem im vorliegenden Verfahren keine beruflichen Massnahmen beantragt. Folglich konnte die Rentenaufhebung vorliegend ohne vorgängige Gewährung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. 7.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2023 (AB 250) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 23 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2023, IV/23/110, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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