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Bern Verwaltungsgericht 18.05.2022 200 2022 84

May 18, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,392 words·~22 min·4

Summary

Verfügung vom 29. Dezember 2021

Full text

200 22 84 IV FUE/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Mai 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte die Ausbildung zum ... (... und ...) EFZ (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1/14). Im Anschluss arbeitete er temporär als ... bei verschiedenen Arbeitgebern (AB 1 ff.). Im November 2001 (AB 1) meldete er sich mit Hinweis auf Leisten- und Hüftschmerzen bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 (AB 8) gewährte die IVB Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 (AB 16) eine Umschulung zum ... EFZ und mit Verfügung vom 19. März 2003 (AB 20/2) sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Während der Umschulungszeit erfolgte ein Ausbildungswechsel zum ... EFZ (AB 39/1). Diese Ausbildung schloss der Versicherte per 31. Juli 2006 erfolgreich ab (AB 44/8 f.). Ab dem 16. Oktober 2006 arbeitete er als ... in einer bis Sommer 2007 befristeten Stelle in ... (AB 44/12 f.) und ab Juli 2007 in einer Festanstellung in ... (AB 63). Daraufhin schloss die IVB mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (AB 47) die beruflichen Massnahmen ab. B. Am 1. September 2016 erlitt der Versicherte bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung an der rechten Hand (AB 61.43). Die D.________ als zuständiger Unfallversicherer anerkannte ihre Leistungspflicht, bis sie gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 16. November 2020 (AB 157.3) mit Verfügung vom 12. März 2021 (AB 161/2) die vorübergehenden Versicherungsleistungen einstellte und mit Verfügung vom 17. März 2021 (AB 163/2) einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. Die gegen letztere Verfügung erhobene Einsprache (AB 167.14) wurde betreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 3 Integritätsentschädigung am 12. Mai 2021 (AB 167.9) zurückgezogen, betreffend Invalidenrente wies sie die D.________ mit unangefochtenem Entscheid vom 5. Juli 2021 ab (AB 167.5). Bereits im November 2018 (AB 51) hatte sich der Versicherte wegen seit dem Arbeitsunfall bestehender Beschwerden an der rechten Hand bzw. am rechten Handgelenk erneut bei der IVB zum Leistungsbezug angemeldet. Per 31. März 2019 (AB 66/6, 71/1) bzw. 30. September 2019 (AB 143/4) wurde dem Versicherten die Anstellung als ... gekündigt. Die IVB tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen. Alsdann gewährte sie Eingliederungsberatung (AB 98) und veranlasste Ausbildungskurse (AB 104), ein Aufbautraining (19. August bis 17. November 2019 [AB 112]), eine Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (18. November 2019 bis 16. Februar 2020 [AB 128]) sowie einen Arbeitsversuch mit Job-Coaching in der E.________ (17. Februar bis 17. Mai 2020 [AB 137], welcher bis zum 14. Juni 2020 verlängert wurde [AB 144]), und gewährte danach Arbeitsvermittlung [AB 145]). Am 1. August 2020 trat der Versicherte in der F.________ eine auf ein Jahr befristete Stelle als „... Mitarbeiter“ in einem Pensum von rund sechs Stunden pro Woche an (AB 157.13/2). Das Arbeitsverhältnis (vier bis sechs Stunden pro Woche) wurde daraufhin bis zum 31. Januar 2022 verlängert (AB 175/4). Zusätzlich trat er im Oktober 2021 (AB 175/3) eine befristete Stelle als Mitarbeiter ... und ... in einem Pensum von 30-40% bei der G.________ an. Am 8. März 2021 (AB 160) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab und verneinte mit Verfügung vom 20. April 2021 (AB 165) einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 8%). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im Juli 2021 (AB 168) stellte der Versicherte bei der IVB ein Gesuch um Umschulung zum ... (AB 170). Mit Mitteilung vom 1. September 2021 (AB 172) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab und trat auf das Umschulungsgesuch nicht ein, weil der Versicherte angemessen eingegliedert sei. Am 27. September 2021 (AB 175) beantragte der Versicherte die Wiederaufnahme des Eingliederungsverfahrens (Berufsberatung mit anschliessender Umschulung). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 176, 181) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (AB 183) mangels einer Erwerbseinbusse von ungefähr 20% (vorliegend 8%) den Anspruch auf eine Umschulung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 4 C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 29. Dezember 2021 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 5 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Dezember 2021 (AB 183). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum ... EFZ. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Leistungsanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 6 und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.4 Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person - bezogen auf die jeweilige Massnahme - selber wenigstens teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 7 objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). 2.5 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). 2.5.1 Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.5.2 Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.6 2.6.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 8 2.6.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20% ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2016 ein Anpralltrauma des rechten Handgelenks und der rechten Hand erlitt, wobei er sich eine nicht dislozierte Fraktur Metakarpale II und Bone bruise Os lunatum und Basis Os metacarpale II und III zuzog (AB 157.3/7 f.). Gemäss Bericht von Dr. med. H.________, Fachärztin für Chirurgie sowie Handchirurgie, vom 11. Juni 2019 ist der Beschwerdeführer wegen der Handgelenksproblematik nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit als ... auszuüben. Sämtliche Arbeiten mit unkontrollierter Bewegung, Belastung, unkontrollierten Schlägen und Drehungen sowie Vibrationen sind nicht zumutbar (AB 102). Diese Feststellungen decken sich weitgehend mit jenen der D.________, die mit Schreiben vom 24. Juni 2020 feststellte, dass dem Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... nicht mehr uneingeschränkt möglich ist (AB 157.24) sowie dem kreisärztlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 9 Untersuchungsbericht von Dr. med. I.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 16. November 2020. Gemäss letzterem ist der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren manuellen Tätigkeit, ohne repetitive Tätigkeit mit Radialabduktion, Pro- und Supination, ohne kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegungen mit rechts, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit rechts, Schlägen, Hämmern, Spitzen oder Bohren mit rechts, ganztags arbeitsfähig (AB 157.3/7 f.). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass dieses Zumutbarkeitsprofil „spätestens“ seit Mai 2019 gilt (AB 183/1 i.V.m. AB 165/1), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Damit ist erstellt, dass die Voraussetzung von Art. 17 IVG, wonach der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht haben muss, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. E. 2.6.1 hiervor), erfüllt ist. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine andere Tätigkeit als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat. Mit Blick darauf bzw. auf die spezifische Erheblichkeitsschwelle des Umschulungsanspruchs (vgl. E. 2.6.1 hiervor) gilt es die erwerblichen Auswirkungen der dargelegten medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 10 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 11 (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne kritisiert (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4.3), dringt er nicht durch. Mit zur Publikation bestimmten Entscheid vom 9. März 2022, 8C_256/2021, hielt das BGer eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE nicht für angezeigt. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte der LSE-Tabellen abgestellt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Denn der Beschwerdeführer arbeitete nach Abschluss der Ausbildung zum ... EFZ im Juli 1996 bis zur Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung im November 2001 bei diversen Arbeitgebern (AB 44/6), zuletzt während dreier Jahre bei einem ... (AB 15). Dabei schwankten die Einkommen stark. Anders als die Beschwerdegegnerin annimmt (vgl. AB 183/1 i.V.m. AB 165/2), ist jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 abzustellen. Vielmehr ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 9 Ziff. 5.3) – das Kompetenzniveau 2 einschlägig, absolvierte der Beschwerdeführer doch erfolgreich die Lehre zum ... (... und ... [AB 1/14]; statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2014, 9C_22/2014, E. 4.2 und vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, E. 5.3.1 [zur Äquivalenz des Anforderungsniveaus 3 mit dem Kompetenzniveau 2]) und arbeitete danach einige Jahre im erlernten Beruf. Weiter ist nicht Ziff. 16-19 (Herst. v. Holzwaren u. Papier; Druckerzeugnisse) massgebend, sondern Ziff. 31-33 (Herst. v. Möbeln u. v. sonst. Waren; Rep. u. Install. Maschinen), war der Beschwerdeführer doch vor der Erstanmeldung als ... im Bereich ... im Einsatz (AB 15/1 Ziff. 5 f.) und fällt die Herstellung von ... unter die Ziff. 31 (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen S. 101, Ziff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 12 3102). Das entsprechende monatliche Einkommen lag 2018 bei Fr. 5’968.-- . Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS, Ziff. 31-33 [sonstige Herstellung von Waren, Rep. und Inst.]) sowie die Nominallohnentwicklung per 2020 (vgl. Tabelle T1.1.10 des BfS, Nominallohnindex, Männer 2011-2020, Ziff. 10-33 [Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren], 105.3 [2018], 106.7 [2020]) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 75'470.90 (Fr. 5'968.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.6 Stunden / 105.3 x 106.7). 4.5 Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise ebenfalls aufgrund der LSE-Tabellenlöhne bestimmt. Gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 betrug das monatliche Einkommen im Jahr 2018 im Kompetenzniveau 1 Fr. 5'417.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“]) sowie die Nominallohnentwicklung per 2020 (vgl. Totalwert der Tabelle T1.1.10 des BfS, Nominallohnindex, Männer 2011-2020, 105.1 [2018], 106.8 [2020]) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'862.80 (Fr. 5'417.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 105.1 x 106.8). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10%, der die bestehenden körperlichen Einschränkungen berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Weitere Abzüge rechtfertigen sich nicht, da hier beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln sind, so dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) als Abzugskriterien ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 61'976.50 (Fr. 68'862.80 x 90%). 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'470.90 (E. 4.4 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'976.50 (E. 4.5 hiervor) resultiert ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 13 Invaliditätsgrad von gerundet 18% ([Fr. 75'470.90 - Fr. 61'976.50] / Fr. 75'470.90 x 100). Damit wird die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20% (vgl. E. 2.6 hiervor) lediglich um 2% nicht erreicht. Es erscheint fraglich, ob bei dieser Ausgangslage – isoliert betrachtet – Anspruch auf Umschulung bestünde. Zu prüfen ist im Folgenden, ob trotz des knappen Nichterreichens des Richtwerts von 20% ein Anspruch auf Umschulung aufgrund einer fehlenden annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit und der verbleibenden Aktivitätsdauer des Beschwerdeführers besteht (vgl. E. 2.6.2 f. hiervor). 4.7 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sowohl seine ursprüngliche qualifizierte Tätigkeit als ... als auch die ebenfalls qualifizierte Tätigkeit als ..., auf welche er umgeschult wurde, und welche er ab 2006 ausführte, behinderungsbedingt nicht mehr ausführen kann und ihm lediglich noch unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, die im Vergleich zu den erlernten Tätigkeiten qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Im massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbegehrens im November 2018 (AB 51; vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2020, 8C_792/2019, E. 3.2 f.) war der am TT. MM. 1975 geborene Beschwerdeführer 43 Jahre alt, d.h. es verblieben ihm noch gut 21 Jahre bis zum Erreichen des AHV- Rentenalters. Wiederum isoliert betrachtet entspricht dies nicht mehr vollumfänglich der Konstellation des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2019, IV/2019/405 bzw. der dort referenzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, betrug dort die verbleibende Aktivitätsdauer doch 28 Jahre (a.a.O. E. 5.2.2 und 5.3). Allerdings betrug der Invaliditätsgrad des Versicherten in VGE IV/2019/405 lediglich 9% (a.a.O. E. 4.3). 4.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher hier relevanter Umstände, d.h. des Invaliditätsgrads von 18%, der nur sehr knapp unter dem Richtwert von 20% liegt, der im Vergleich zu den erlernten qualifizierten Tätigkeiten qualitativ nicht als annähernd gleichwertig zu betrachtenden zumutbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 14 Verweistätigkeiten sowie der verbleibenden Aktivitätsdauer von immerhin noch 21 Jahre, ist ein Anspruch auf eine Umschulung zu bejahen. Schliesslich sind die weiteren Voraussetzungen (Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit in sachlicher, zeitlicher und wirtschaftlicher sowie persönlicher Hinsicht; BGE 124 V 108; vgl. auch E. 3.3 ff. hiervor) der beruflichen Massnahme nicht strittig. Die Ausbildung zum ... erscheint mit dem Zumutbarkeitsprofil (E. 3 hiervor) vereinbar (der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Abklärungseinsatzes in der Tagesstätte der Abklärungsstelle J.________ lediglich beim Vorzeigen einer kreativen Aufgabe Schmerzen im rechten Handgelenk; ansonsten traten diese Beschwerden sowohl in der Tagesstätte der Abklärungsstelle J.________ als auch in der E.________ in den Hintergrund [AB 139/3, 139/7]). Die Abklärungsstelle J.________ kam denn auch zum Schluss, die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen würden im „neuen Berufsfeld“ in der ... und ... Tätigkeit nicht zum Tragen kommen bzw. führten nicht zu einer Leistungsminderung [AB 139/4]). Weiter verfügt der Beschwerdeführer erstelltermassen über gute fachliche und soziale Ressourcen und zeichnete sich im Rahmen des dreimonatigen Arbeitsversuchs mit Jobcoaching in der E.________ durch gute Fähigkeiten für das Arbeitsfeld ... und ..., grosse Motivation und Interesse aus. Dass er die Grundschule nicht auf Sekundarschulniveau absolvierte (AB 221/1), wurde weder in der Abklärungsstelle J.________ noch im Arbeitsversuch als hinderlich erwähnt. Von der E.________ erhielt er denn auch ein positives Arbeitszeugnis (AB 143/11 f.) und auch die Eingliederungsfachleute der Abklärungsstelle J.________ beurteilten den Beschwerdeführer als für eine Tätigkeit in den Bereichen ..., ... und ... geeignet (AB 139/3). Damit im Einklang steht, dass er am 1. August 2020 in der F.________ eine auf ein Jahr befristeten Stelle als „... Mitarbeiter“ in einem Pensum von rund sechs Stunden pro Woche antreten konnte (AB 157.13/2), welche in der Folge für ein wöchentliches Pensum von vier bis sechs Stunden bis zum 31. Januar 2022 (AB 175/4) verlängert wurde. Bei gegebener subjektiver und objektiver Eingliederungsfähigkeit ist die Umschulung – unter prospektiver Betrachtung – auch eingliederungswirksam. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass in dem in Frage kommenden Beruf offenbar ein „Männermangel“ besteht (AB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 15 134/1), dafür, dass eine Umschulung zum ... EFZ die Chancen des Beschwerdeführers auf eine erfolgreiche Eingliederung steigern. 5. Aufgrund des Dargelegten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum ... EFZ zu bejahen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2021 (AB 183) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum ... EFZ zu gewähren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Weiterungen zur Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dem beim Valideneinkommen massgebenden Kompetenzniveau verletzt (Beschwerde S. 8 Ziff. 5.2). 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 16 Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 14. März 2022 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'396.60 festzusetzen (Aufwand von 9.5 Stunden à Fr. 130.-- zuzüglich Spesen von Fr. 61.70 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 99.85). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. Dezember 2021 aufgehoben und die IV-Stelle Bern verpflichtet, dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum ... EFZ zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'396.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, IV/22/84, Seite 17 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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