200 22 762 EL LOU/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ alle vertreten durch Fürsprecher und Notar D.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen E.________ selig betreffend Einspracheentscheid vom 11. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1939 geborene E.________ selig (Versicherte sel.) bezog eine AHV- Rente und meldete sich im Januar 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). Die Versicherte sel. reichte Belege ein, u.a. das Steuerinventar vom 7. Dezember 2009 (act. II 12), den partiellen Erbteilungsvertrag vom Dezember 2009 (act. II 9/4 ff.), den Erbteilungsvertrag vom 7. Dezember 2020 (act. II 9/1 ff.), den Mietvertrag vom 20./22. Dezember 2020 (act. II 6) sowie die Steuererklärungen von 2019 (act. II 15), 2020 (act. II 4/4 ff.) und die Veranlagungsverfügungen von 2009, 2013, 2015, 2018 (act. II 10). Nach einer weiteren Belegeinforderung durch die AKB mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (act. II 16) gingen die Zinsund Kapitalbescheinigung für eine Hypothek von 2018 (act. II 17/1), der Ehe- und Erbvertrag vom 19. Juni 1996 (act. II 18) und die Steuererklärungen von 2010 bis 2019 ein (act. II 20). Im Begleitschreiben vom 29. Juni 2021 äusserte sich F.________, G.________ AG, zur Frage nach dem Gegenwert der Nutzniessung, dem Hypothekarzins, der Liegenschaft ..., Grundbuchblatt (Gbbl)-Nr. 1.________, sowie zum Darlehen und zur Vermögensentwicklung (act. II 19/2). Mit Verfügung vom 30. August 2021 lehnte die AKB für die Zeit ab 1. Januar 2021 den Anspruch auf EL ab mit der Begründung, das Vermögen habe am 31. Dezember 2020 über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- gelegen (act. II 21). Hiergegen erhob die Versicherte sel. am 29. September 2021 Einsprache und machte geltend, das Verzichtsvermögen betrage lediglich Fr. 65'303.--; betreffend die gelöschte Nutzniessung (Liegenschaft ... Gbbl-Nr. 2.________) liege kein Vermögensverzicht vor (act. II 22). Am 5. September 2022 reichte die Versicherte sel. eine Kopie der Steuerbescheinigung der H.________ von 2021 über den Betrag von Fr. 46'266.05 ein (act. II 28). Mit Verfügung vom 16. September 2022 lehnte die AKB für die Zeit ab 1. Januar 2021 erneut einen Anspruch auf EL ab mit der Begründung, das Vermögen betrage per 31. Dezember 2020 Fr. 145'431.-- und per 31. Dezember 2021 Fr. 131'568.-und übersteige damit den zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- (act. II 29).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 3 Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 30) wies die AKB mit Entscheid vom 11. November 2022 ab (act. II 32). B. Am 12. Dezember 2022 erhob die Versicherte sel., vertreten durch Fürsprecher und Notar D.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. November 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der Höhe der Ergänzungsleistungsansprüche ab 1. Januar 2021 zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. E.________ sel. verstarb am TT. Oktober 2023. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 bat der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Verstorbenen abzuklären und dem Gericht mitzuteilen, ob deren Erben den hängigen Prozess weiterführen wollen. Bejahendenfalls werde er ersucht, entsprechende Erklärungen der Erben und Belege zu deren Erbengemeinschaft sowie allfällige Vollmachten einzureichen. Am 30. November 2023 gingen beim Verwaltungsgericht der Erbenschein vom 28. November 2023 (Beschwerdeakten [act. I] 4), die Vollmachten und Zustimmungserklärungen von A.________ vom 3. November 2023 (act. I 5, 8), von B.________ vom 3. November 2023 (act. 6, 9) und von C.________ vom 5. November 2023 (act. I 7, 10) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die drei Kinder der E.________ sel., A.________, B.________ und C.________, nach dem Ableben ihrer Mutter als deren Erben in das vorliegende Beschwerdeverfahren eingetreten sind und um Wiederaufnahme desselben ersuchen. Am 15. Januar 2024 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 4 BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Versicherte sel. ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. November 2022 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten sel. auf EL ab dem 1. Januar 2021; insbesondere ist die Höhe des Verzichtsvermögens umstritten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 6 welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Dabei sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 2.3.1 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 254, N. 655). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 7 2.3.2 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2.4 Nach Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Diese Bestimmung ergänzt Art. 11a Abs. 2 ELG in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf (vgl. BBl 2016 7539). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG). Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) verbraucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 8 3. 3.1 Mit Verfügung vom 30. August 2021 bezifferte die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen auf Fr. 262'409.-- (act. II 21). Auf Einwand hin (act. II 22) anerkannte sie, dass bei der Berechnung eine ausgewiesene und anrechenbare Schuldverpflichtung der Versicherten sel. aus Herausforderung der Nachkommen im Teilungsvertrag vom 9. Dezember 2009 von Fr. 197'106.-- zu berücksichtigen sei (act. II 9/6). Mit neuer Verfügung vom 16. September 2022 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen per 31. Dezember 2020 von Fr. 145'431.-- und per 31. Dezember 2021 von Fr. 131'568.-- aus (act. II 29) und hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2022 daran fest (act. II 32). In der Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin zum Vermögensrückgang das Folgende fest: Die Vermögen der Versicherten sel. würden sich per 31. Dezember 2010 auf Fr. 533'449.-- und per 31. Dezember 2020 auf Fr. 37'046.-- belaufen, weshalb ein Vermögensrückgang von Fr. 516'403.-- vorliege. Hiervon könne die Herausschuld (d.h. die Forderung der Nachkommen im Teilungsvertrag vom 9. Dezember 2009 [act. II 9/6]) in der Höhe von Fr. 197'106.-- in Abzug gebracht werden. Somit belaufe sich der Vermögensrückgang noch auf Fr. 299'297.-- (Beschwerdeantwort S. 4). Zu Recht unbestritten ist (vgl. auch Beschwerde S. 4), dass sich das Vermögen der Versicherten sel. gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2010 (vgl. act. II 20/3) auf Fr. 533'449.-- belief. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin, wonach die Herausschuld Fr. 197'106.-- vom Vermögensrückgang abzuziehen sei, ist jedoch anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar: Gemäss Aktenlage bestimmte die partielle Erbteilung vom 9. Dezember 2009, dass die Erbengemeinschaft des I.________ bezüglich der Liegenschaft ..., ... (GbBl. Nr. 2.________) und bezüglich der Hypothek bei der J.________ AG fortzusetzen sei. Die Erben vereinbarten, dass zwecks Finanzierung von Nachlass- und Erbteilungspassiven die bestehende Hypothek von Fr. 110'000.-- um Fr. 40'000.-- erhöht werde (act. II 9/7 Ziff. 6). Gemäss diesem Erbteilungsvertrag war die Versicherte sel. gegenüber den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 9 Nachkommen A.________, B.________ und C.________ den Betrag von Fr. 356'615.25 herausschuldig, ein Teilbetrag von Fr. 159'508.80 war sofort zu bezahlen und ein Teilbetrag von Fr. 197'106.45 verblieb in der Nutzniessung der Versicherten sel. unkündbar und unverzinslich, solange deren Nutzniessung daran bestand (act. II 9/7 Ziff. 7). Bei der Berechnung des Reinvermögens im Jahr 2010 ist somit die Herausschuld der Versicherten sel. gegenüber ihren Nachkommen von Fr. 197'106.-- vom Bruttovermögen von Fr. 533'449.-- abzuziehen (vgl. Tabelle hiernach). Im Erbteilungsvertrag vom 7. Dezember 2020, welcher sich auf den partiellen Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2009 stützte, wurde sodann festgestellt, dass im Jahr 2009 die Liegenschaft ... GbBl. Nr. 2.________ im Jahr 2009 ungeteilt geblieben war, belastet im Rahmen der partiellen Erbteilung mit einer Nutzniessung zugunsten der Versicherten sel. sowie mit der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek. Im Zuge der Erbteilung sei die Hypothek von Fr. 110'000.-- um Fr. 40'000.-- aufgestockt worden, mit welchem Betrag die Versicherte sel. die laufenden Schulden (Ausgleichsleistungen an die Nachkommen; vgl. dazu Erbteilungsverträge vom 9. Dezember 2009 [act. II 9/7 f. Ziff. 7] und vom 7. Dezember 2020 [act. II 9/1 Ziff. 1]) finanziert habe. Im Sommer 2020 sei die Hypothek ein weiteres Mal zur Finanzierung der Heizungssanierung um Fr. 60'000.-- aufgestockt worden (Erbteilungsvertrag vom 7. Dezember 2020 [act. II 9/1 Ziff. 1]). Gemäss partiellen Erbteilungsvertrag habe die Versicherte sel. als Nutzniesserin den gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Unterhalt der Liegenschaft zu übernehmen. Somit habe sie die Hypothek im Umfang von Fr. 100'000.-alleine zu tragen und im Umfang von Fr. 110'000.-- zu 2/5 (act. II 9/1 Ziff. 1). Im Erbteilungsvertrag vom 7. Dezember 2020 erfolgte sodann die Auflösung der Erbengemeinschaft. Das Eigentum an der Liegenschaft ... GbBl Nr. 2.________ ging durch Akkreszenz mit einem Anrechnungswert von Fr. 377'280.-- an A.________ über und die Versicherte sel. verzichtete auf die Nutzniessung. Als Gegenleistung für die Löschung der Nutzniessung standen der Versicherten sel. Fr. 36'169.80 zu (act. II 9/2 Ziff. 2). Laut der Teilung und Zuweisung betrug der Anteil der Versicherten sel. an der Liegenschaft ... GbBl Nr. 2.________ Fr. 150'912.-- zuzüglich der Gegenleistung für die gelöschte Nutzniessung von Fr. 36'170.-- abzüglich des Anteils an der Hypothek von Fr. 44'000.-- (2/5 von Fr. 110'000.--) und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 10 von ihr getragenen Hypothek von Fr. 100’000.-- (Fr. 40'000.-- + Fr. 60'000.- -); so resultierte eine Forderung an A.________ von Fr. 43'082.-- (act. II 9/2 f. Ziff. 6). Bezüglich Zahlung und Saldoquittung wurde im Erbteilungsvertrag vom 7. Dezember 2020 das Folgende festgehalten: "Die Herausschulden sind spätestens am 04.01.2021 zu tilgen. Mit gegenseitiger Unterzeichnung dieser Teilung erklären sich die Erben unter Vorbehalt des Vollzugs per Saldo aller Ansprüche aus diesem Nachlass auseinandergesetzt" (act. II 9/3 Ziff. 7). Es ist davon auszugehen, dass die Erben mit der Saldoklausel abschliessend auseinandergesetzt waren und die oben erwähnte Herausschuld der Versicherten sel. an die Nachkommen von Fr. 197'106.45 damit grundsätzlich untergegangen ist. Mit Blick auf den bei der EL-Berechnung massgebenden Zeitpunkt erweist sich die Saldoquittung jedoch insoweit als unklar, ob die Herausschuld per 7. Dezember 2020 oder per Tilgung spätestens am 4. Januar 2021 unterging. Aus den Akten ist zu dieser Frage nichts Weiteres ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen hat. Hinsichtlich des Vermögens per 31. Dezember 2020 ist im Weiteren zu bemerken, dass die Versicherte sel. in der Steuererklärung 2020 ein Sparguthaben von Fr. 7'046.-- auswies und ein Darlehen an B.________ von Fr. 30'000.-- (act. II 4/3). Zwar nicht in der Steuererklärung 2020 ausgewiesen (act. II 4), besteht zudem gemäss Erbteilungsvertrag vom 7. Dezember 2020 (act. II 9/3 = 22/13) eine Forderung gegenüber A.________ in der Höhe von Fr. 43'082.-- (vgl. hiervor), welche zu berücksichtigen ist und von der Versicherten sel. nicht bestritten wurde bzw. von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird (vgl. act. II 30/3 und Beschwerde S. 4). Sollte die Herausschuld von Fr. 197'106.-- per 4. Januar 2021 getilgt worden sein, berechnet sich der Vermögensrückgang wie folgt: Vermögensrückgang Reinvermögen 2010 Reinvermögen 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 11 Vermögen in 2010 gemäss Steuererklärung ./. Herausschuld Total Fr. 533'449.-- Fr. 197'106.-- Fr. 336'343.-- Sparguthaben Darlehen B.________ Forderung an WA.________ Zwischentotal ./. Herausschuld Total Fr. 7'046.-- Fr. 30'000.-- Fr. 43'082.-- Fr. 80'128.-- Fr. 197'106.-- - Fr. 116'978.-- Reinvermögensrückgang: Fr. 336'343.-- ./. - Fr. 116'987.-- = Fr. 453'421.-- Mit Blick auf diese Berechnung wäre – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – somit von einem Reinvermögensrückgang von Fr. 453'421.-- auszugehen, was aber anhand der Akten und des vorne Gesagten nicht beurteilt werden kann. 3.2 Bei diesem Zwischenergebnis ist auch das Verzichtsvermögen nicht bestimmbar: Die (umstrittene) Höhe des Verzichtsvermögens berechnet sich mit dem (noch nicht bestimmbaren) Reinvermögen abzüglich des "gerechtfertigten Verzehrs". Bezüglich der Höhe des "gerechtfertigten Verzehrs" ist demnach Folgendes anzumerken: Die Versicherte sel. macht geltend, die effektiven Einnahmen und Ausgaben seien aus den Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2020 zu ermitteln, dabei ergebe sich unter (zusätzlicher) Berücksichtigung eines Ausgabenpostens im Umfang des betreibungsrechtlichen Grundbetrages sowie der Steuern ein Ausgabenüberschuss von Fr. 123'303.-- (vgl. Aufstellung in act. I 3). Weiter bringt sie vor, sie habe sich nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränken müssen, da sie eine AHV- Rente beziehe und vom Vermögen verbrauchen müsse, weshalb beim "gerechtfertigten Verzehr" der Grundbetrag entsprechend um Fr. 10'000.-- pro Jahr, total Fr. 100'000.--, zu erhöhen sei (Beschwerde S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin wiederum geht von einem wesentlich tieferen "gerechtfertigten Verzehr" aus. Bezüglich der Höhe des "gerechtfertigten Verzehrs" weichen die Parteien somit erheblich voneinander ab, was in der folgenden Tabelle aufgezeigt wird:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 12 "gerechtfertigter Verzehr" gemäss Beschwerdegegnerin von 2010 bis 2020 "gerechtfertigter Verzehr" gemäss Versicherten sel. von 2010 bis 2020 Angemessener Verzehr Fr. 100'000.-- Ausgaben gemäss Steuererklärung und betreibungsrechtlicher Grundbetrag (act. I 3) Fr. 123'000.-- Begründeter Verzehr Fr. 25'286.-- Erhöhung pro Jahr um Fr. 10'000.-- Fr. 100'000.-- Vergabungen und Krankheitskosten gemäss Steuerklärung 2011-2020 Fr. 18'708.-- Zwischentotal Fr. 143'994.-- Zwischentotal Fr. 223'000.-- ./. Amortisation seit 2013 (Art. 17e ELV) Fr. 90'000.-- ./. Amortisation seit 2013 (Art. 17e ELV) Fr. 90'000.-- Total Fr. 233'994.-- Total Fr. 313'000.-- Die Beschwerdegegnerin anerkannte somit einen "gerechtfertigten Verzehr" von insgesamt Fr. 143'994.--. Diesen berechnete sie mit Vergabungen und Krankheitskosten, welche mit den Steuererklärungen ausgewiesen (act. II 4/5, 201/12, 20/19, 20/26, 20/32, 20/38, 20/44, 20/50, 20/57, 20/64) und nicht zu beanstanden sind. Weiter rechnete sie einen begründeten Verzehr von Fr. 25'286.-- an; dieser Betrag ist weder in den Steuerklärungen ausgewiesen noch hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2022 oder in der Beschwerdeantwort dargelegt, auf welcher Grundlage dieser fusst, was auch die Versicherte sel. rügt (Beschwerde S. 6 Art. 3). Die Beschwerdegegnerin hat sodann dem gerechtfertigten Verzehr einen angemessenen Verzehr von Fr. 10'000.-- pro Jahr (für 2011-2020 total Fr. 100'000.--) angerechnet, ohne dies zu begründen oder eine Rechtsgrundlage dafür aufzuzeigen. Dies ist – mit der Versicherten sel. (Beschwerde S. 6 Art. 3) – nicht nachvollziehbar, zumal mit Blick auf die abermalige Anrechnung einer jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- bzw. total Fr. 90’000.-- gestützt auf Art. 17e ELV, welche nicht zu beanstanden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 13 Demnach erweist sich der Verzehr im Umfang von Fr. 125'286.-- (Fr. 25'286.-- + Fr. 100'000.--) als nicht nachvollziehbar. 3.3 Im Weiteren ist Folgendes anzumerken: Mit Blick auf die Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2020 und die deklarierten Vermögen der Versicherten sel., welche insbesondere auch im Darlehen an C.________ besteht, ist ersichtlich, dass ein Rückgang des Vermögens vorliegt, verringerten sich diese doch über die Jahre substantiell, was mit nachfolgender Tabelle aufgezeigt wird: 31.12. Vermögen Differenz zum Vorjahr Darlehen C._____ ___ Differenz zum Vorjahr K._____ ___ Amortisation K._______ _ (act. II 15/4) 2010 533’449 423’000 2011 495'424 -38’025 415'000 -8’000 2012 437'334 -58'090 391'000 -24'000 2013 399'004 -38'330 367'000 -24'000 2014 348'717 -50'287 343'000 -24'000 2015 326'683 -22'034 320'000 -23'000 2016 282'185 -44'498 274'500 -45'000 2017 270'369 -11'816 260'000 -14'500 2018 216'108 -54'261 214'000 -46'000 2019 92'040 -124'068 90'000 -124'000 55'350 55'350 2020 37'046 -54'994 30'000 -60'000 Aufgrund der tabellarischen Übersicht ist augenfällig, dass zwar der jährliche Vermögensrückgang, insbesondere in den Jahren 2015 bis 2020, annähernd mit der Reduktion des an C.________ gewährten Darlehens korreliert. Das Darlehen soll C.________ im Zuge des Übertrags der Liegenschaft (...) ... GbBl Nr. 1.________ gewährt worden sein (act. II 19/2) und wurde im Steuerinventar vom 9. Dezember 2009 mit einem Kapitalwert von Fr. 500'000.-- eingereicht (act. II 12/12). Gemäss Angaben des Treuhänders soll die Restschuld beim Übertrag des Geschäfts und der Liegenschaft auf B.________ per 10. Januar 2019 im Betrag von Fr. 214'000.- - vollumfänglich zurückbezahlt worden sein (vgl. act. II 19/2). Zur Finanzierung des Kaufs soll die Familie B.________ von der Versicherten sel. ein Darlehen von Fr. 90'000.-- erhalten haben (vgl. act. II 20/62), wovon bis 31.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 14 Dezember 2020 Fr. 60'000.-- und bis Mitte Juni 2021 die restlichen Fr. 30'000.-- zurückbezahlt worden seien. Weiter soll im Jahr 2020 die vom Notar berechnete Herausschuld von Fr. 124'024.-- beglichen worden sein (act. II 19/2), was zwar der Vermögensabnahme entspräche, indessen nicht nachvollzogen werden kann. Denn eine allfällige Amortisation des Darlehens hätte, soweit sie nicht durch Verrechnung von Gegenforderungen erfolgte, folgerichtig zu einer kontinuierlichen Zunahme der Bankguthaben der Versicherten sel. (als Gläubigerin) führen müssen. Diese hat weder mit Belegen (z.B. Bankbelege) nachgewiesen, dass eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte, noch ist bei einer allfälligen Rückzahlung bzw. Amortisation des Darlehens nachvollziehbar – und wird von ihr auch nicht (mit Belegen) begründet –, weshalb es dennoch zu einer gegenteiligen Entwicklung im Sinne einer laufenden Abnahme der Bankguthaben gekommen ist. Dazu kommt Folgendes: Wäre das Darlehen ohne finanzielle Gegenleistung abgeschrieben worden, müsste dies als Forderungsverzicht eingestuft und vorliegend berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist unklar, wie es sich mit der im Jahr 2019 amortisierten Schuld K.________ GmbH von Fr. 55'350.-- verhält (act. II 15/4), zumal sich auch dieser Vorgang im Vermögensrückgang dieses Jahres nicht widerspiegelt. Insgesamt kann aus den vorliegenden Steuererklärungen der unbestritten erfolgte Vermögensrückgang nicht belegt werden. 3.4 Die Verwaltung rechnet ein Verzichtsvermögen an, weil das durch die Versicherungsleistungen und den Verkauf der Liegenschaften zugeflossene Vermögen weitgehend nicht mehr vorhanden sei, ohne dass belegt werden könne, es sei in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden. Dies ist nicht mit dem übermässigen Vermögensverbrauch gemäss dem seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 11a Abs. 3 ELG zu verwechseln. Dort geht es um eine Anrechnung von Vermögen, dessen Verbrauch nachgewiesen, aber gemäss gesetzlicher Regelung übermässig – also zu hoch – ist, während hier die Frage zu beantworten ist, ob der Verbrauch der erhaltenen Geldbeträge belegt und entsprechend kein Vermögensverzicht anzurechnen ist, unabhängig davon, ob der Verbrauch gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zu hoch ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 15 wesen wäre oder nicht. Dabei ist hinsichtlich Lebenshaltungskosten festzuhalten, dass seit Januar 2021 ein Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt anzuwenden ist (Ziff. 3532.11 f. WEL, eingefügt mit Nachtrag 10, gültig ab 1. Januar 2021), während bis zu dessen Einführung, d.h. bis Ende 2020, auf die effektiv belegten Lebenshaltungskosten abzustellen ist. Eine Anwendung des Pauschalbetrags gemäss Ziff. 3532.12 WEL auf eine Zeit vor dessen Einführung, stellt eine echte Rückwirkung dar, die grundsätzlich unzulässig ist (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). Mit Blick darauf und die intransparenten und unklaren Vermögensverhältnisse muss offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin den herangezogenen begründeten Verzehr von Fr. 25'286.-- (E. 3.2 hiervor) allenfalls aus einem Pauschalbetrag Lebensunterhalt infolge unbelegten Vermögensverzehrs bei (teilweise) ungenügendem Einkommen für den Lebensunterhalt hergeleitet hat, zumal solches jedenfalls vorliegend nicht nachvollzogen werden könnte (vgl. dazu WEL 3532.10 ff.). 3.5 Die Versicherte sel. bringt zwar vor, sie könne zu ihren finanziellen Verhältnissen und namentlich zu ihren Ausgaben der letzten Jahre keine Angaben machen, da sie den Überblick verloren habe (Beschwerde S. 4), jedoch kann – entgegen ihrer Argumentation (Beschwerde S. 6 f.) – auf ihre bloss hypothetischen Ausgaben im Sinne des geltend gemachten "gerechtfertigten Verzehrs" (Auflistung in act. I 3) von Fr. 223'000.--, nicht abgestellt werden, liegt doch dafür keine Rechtsgrundlage vor (E. 3.2 hiervor). Vielmehr hat sie einen Vermögensrückgang zu belegen und für den Vermögensverbrauch darzutun, dass dieser infolge einer Rechtspflicht oder gleichwertigen Gegenleistung erfolgte, andernfalls von einem Vermögensverzicht auszugehen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Indem die Versicherte sel. keine entsprechenden Unterlagen zum behaupteten Vermögensverbrauch vorlegt, bleibt dieser unbewiesen und kann nicht berücksichtigt werden. Der Vermögensrückgang ist vielmehr grundsätzlich als Verzichtsvermögen einzustufen. Demnach und anhand der gesamten Akten bleibt zusammengefasst unklar, wie sich der "gerechtfertigte Verzehr" des Vermögens zusammensetzt. Letztlich lässt sich somit der Vermögensverzicht (Reinvermögensrückgang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 16 abzüglich des "gerechtfertigten Verzehrs") nicht rechtsgenüglich bestimmen. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin (zur Untersuchungspflicht der Verwaltung: BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) wird insbesondere zur Frage des Zeitpunkts des Untergangs der Herausschuld von Fr. 197'106.-- und bezüglich der Höhe des zu berücksichtigenden "gerechtfertigten Verzehrs" und damit letztlich zur Frage, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-überschritten ist und die Versicherte sel. einen Anspruch auf EL hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen haben (vgl. zum Ganzen SZS 2023 S. 200 und 202). 3.7 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. November 2022 (act. II 32) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist gestützt auf die Kostennote vom 7. Dezember 2023 von Fürsprecher D.________, welche nicht zu beanstanden ist, auf Fr. 2'390.20 (Honorar von Fr. 1'850.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 369.30 und MWST von Fr. 170.90) festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2024, EL/22/762, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'390.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar D.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.