Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.07.2023 200 2022 722

July 12, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,128 words·~11 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022

Full text

200 22 722 ALV WIS/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Juli 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, ALV/22/722, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1996 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Februar 2022 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Antwortbeilage [AB] 136 f.) und stellte am 31. März 2022 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 131 f. und 138 ff.). Dabei gab er an, in den letzten zwei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung in keinem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben (AB 140). Die Arbeitslosenkasse forderte in der Folge weitere Unterlagen ein (vgl. AB 127 f. sowie AB 113 - 116 und 100 - 108). Mit Verfügung vom 27. April 2022 verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse (nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner), einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. Februar 2022 (AB 197 ff.). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. resp. 25. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe; AB 82) Einsprache (vgl. AB 91 f. sowie AB 74 - 81). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 (AB 33 - 40) wies das AVA diese ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 26. November 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, ALV/22/722, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2022 (AB 33 - 40). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. Februar 2022. 1.3 Aufgrund der Aktenlage zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der vom 25. Februar 2020 bis 24. Februar 2022 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiernach) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Umstritten ist, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, ALV/22/722, Seite 4 Da Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, auf höchstens 90 Taggelder Anspruch haben (Art. 27 Abs. 4 AVIG) und diesfalls die Pauschalansätze für den versicherten Verdienst gemäss Art. 41 AVIV zur Anwendung kommen (im Falle des Beschwerdeführers Fr. 102.-- im Tag [Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV]), liegt der Streitwert (unabhängig vom anrechenbaren Arbeitsausfall) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, ALV/22/722, Seite 5 zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). Die in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Befreiungsgründe sind kumulierbar, womit zur Erfüllung der Mindestdauer mehrere davon beigezogen werden können. Dabei verlangt die Rechtsprechung explizit, dass sich die Voraussetzung des spezifischen Kausalzusammenhangs für jeden einzelnen Tatbestand bejahen lässt (ARV 2020 S. 383 E. 3.4.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss zwei Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geltend. Zum einen bringt er vor, er habe die Beitragszeit wegen einer Ausbildung während mehr als zwölf Monaten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllen können. Zum anderen macht er sinngemäss kumulativ einen Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG geltend, indem er eine chronische Immunschwäche, Asthma und diverse Allergien anführt und sich auf den Stand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, ALV/22/722, Seite 6 punkt stellt, dass ein Nebenjob eine höhere Viren-, Bakterien- und Pollenbelastung bedeutet und zu noch mehr Krankheitsausfällen und vermutlich schwerwiegenden Erkrankungen geführt hätte. 3.1.1 Gemäss den Bestätigungen der B.________ hat der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2020 das 5. Semester der … besucht und von August 2020 bis 31. Juli 2021 das 4. und 5. Semester wiederholt (AB 106 - 108). Aufgrund des trotz Wiederholung des 4. und 5. Semesters ungenügenden Jahreszeugnisses 2020/21 vom 29. Juni 2021 (AB 104 f.) erfolgte keine Promotion ins sechste Semester, sondern der Austritt. Ab August 2021 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 25. Februar 2022 (AB 136 f.) war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben an keiner Schule und keinem Kurs mehr gewesen. Er habe auch weder ein Praktikum noch eine Festanstellung gehabt. Er habe in der Zeit vor allem nach einer schulischen Anschlussmöglichkeit gesucht (AB 114 Ziff. 7). Nach dem Dargelegten befand sich der Beschwerdeführer während der vom 25. Februar 2020 bis 24. Februar 2022 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit einzig während gut 17 Monaten im Bildungsgang der … der B.________. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe deswegen innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und die Beitragszeit nicht erfüllen können (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Gemäss dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Bern wird die … berufsbegleitend absolviert. Der Ausbildungsgang besteht aus einer Kombination von Selbststudium und Direktunterricht. Der Aufwand für Unterricht und Selbststudium betrage ab dem 3. Semester ca. 30 bis 35 Stunden pro Woche. Neben der Ausbildung sei ein Arbeitspensum von maximal 40% resp. eine Berufstätigkeit von ca. 40% möglich (siehe die Broschüre ʺHochschulvorbereitung für Erwachseneʺ des Mittelschul- und Berufsbildungsamts des Kantons Bern [abrufbar unter https://www.biz.bkd.be.ch/ content/dam/biz_bkd/dokumente/de/angebote/informationsangebote/biz-pu blikationen/infoblaetter-und-broschueren/bildungssystem/maturerw-d.pdf], S. 4 f.). Nichts anderes ergibt sich aus der Informationsbroschüre … der B.________ (abrufbar unter …). Neben Selbststudium und Direktunterricht ist auch gemäss B.________ eine berufliche Tätigkeit in reduziertem Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, ALV/22/722, Seite 7 fang möglich (Broschüre S. 11). Ab dem 2. Semester betrage die zeitliche Belastung für Unterricht und Selbststudium ca. 30 bis 35 Stunden pro Woche. Die Erwerbsarbeit sollte gemäss B.________ während der Ausbildung 40 bis 50% nicht übersteigen (Broschüre S. 3). Die Unterrichtszeiten (Dienstag- und Donnerstagnachmittag/-abend und Samstagmorgen [vgl. Broschüre S. 6 sowie AB 84]) stehen mit dem Konzept einer berufsbegleitenden Ausbildung in Übereinstimmung. Zwar hält die B.________ in ihren Schulbestätigungen vom 28. Januar 2020, 4. August 2020 und 1. März 2021 (AB 106 ff.) fest, im 4. und 5. Semester müsse für Unterrichtsbesuch und Selbststudium mit einem Zeitaufwand von 35 bis 42 Stunden pro Woche gerechnet werden. Selbst wenn diese von den Informationsbroschüren abweichende Angabe zutreffen sollte, stünde dies einer massgeblichen Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht im Wege. Der Zeitaufwand für den Ausbildungsgang dürfte jedenfalls während den Wiederholungen des 4. und 5. Semesters ab August 2020 – auch angesichts der Angaben in den Informationsbroschüren – deutlich unter 42 Stunden gelegen haben. Nach dem Dargelegten wäre es dem Beschwerdeführer trotz Ausbildung spätestens ab August 2020 möglich und zumutbar gewesen, einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20% nachzugehen. 3.1.2 Dass es dem Beschwerdeführer in der Zeit von 25. Februar 2020 bis 24. Februar 2022 aus gesundheitlichen Gründen während mehr als zwölf Monaten nicht möglich gewesen wäre, die Beitragszeit zu erfüllen, ist aufgrund der medizinischen Akten weder erstellt noch plausibel. Eine Arbeitsunfähigkeit ist lediglich für die Zeit von 14. Januar bis 14. Februar 2022 dokumentiert, wobei der Beschwerdeführer damals offenbar an einer Lungenentzündung erkrankt war (AB 144 f.; siehe auch AB 122 und 126). Zwar sind beim Beschwerdeführer unstrittig eine Atopie, eine Eosinophile Ösophagitis (EoE), anamnestisch ein Antikörpermangel-Syndrom, sowie eine chronische Rhinosinupathie mit post-nasal Drip diagnostiziert (siehe Bericht der Klinik C.________ vom 4. August 2022; AB 46 ff.). Jedoch wird darin auch festgehalten, dass das Antikörpermangel-Syndrom seit bald vier Jahren nicht mehr therapiebedürftig sei (vgl. AB 47) und keine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert. Entsprechend wurden im Schreiben der Klinik vom 8. August 2022 denn auch einzig stark mit Staub belastete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, ALV/22/722, Seite 8 Arbeiten als höchst ungünstig beurteilt und andere, weniger mit Staub belastete Arbeiten hinsichtlich der Arbeitsintegration als zwingend förderlich und medizinisch indiziert erachtet (AB 52). Eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit ergibt sich daraus nicht. Es erübrigen sich Weiterungen hierzu. 3.2 Zusammenfassend wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, während der Rahmenfrist für die Beitragszeit diese zu erfüllen. Da nach dem Dargelegten keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliegt und der Beschwerdeführer diese nicht erfüllt hat, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2022 (AB 33 - 40) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, ALV/22/722, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 722 — Bern Verwaltungsgericht 12.07.2023 200 2022 722 — Swissrulings