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Bern Verwaltungsgericht 07.12.2022 200 2022 68

December 7, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,963 words·~15 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021

Full text

200 22 68 ALV WIS/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Dezember 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit 1. Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIA] 6, 13, 16, 20, 24, 27, 30, 33, 36, 39, 42, 45, 47). Am 15. September 2021 unterbreitete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dem Rechtsdienst des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) das Dossier zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und zum Entscheid (vgl. Dossier RAV-Region …/… [act. IIB] 171). Nachdem das AVA dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt hatte (act. IIB 159, 171-172), verneinte es mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 (act. IIB 147-150) die Vermittlungsfähigkeit sowie Anspruchsberechtigung ab 15. September 2021. Die hiergegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 39-46) wies das AVA mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 ab (act. II 1-6), wobei es hauptsächlich ausführte, der Beschwerdeführer habe sich nicht in der Lage und bereit gezeigt, eine ausserhäusliche Anstellung anzunehmen (act. II 4). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Januar 2022 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen: 1. Der vorinstanzliche Einsprache-Entscheid (SV-Nr. …; ER RD …/…) vom 14. Dezember 2021 sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Oktober 2021 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei rückwirkend per 15. September 2021 als vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt zu beurteilen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (act. II 1-6). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 15. September 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 4 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Eispracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 5 2.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie müssen zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG) bzw. eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist unter anderem eine Arbeit, die den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 28. September 2020 sowie auf dem Antragsformular für Arbeitslosenentschädigung vom 8. Oktober 2020 an, zuletzt Heimarbeit geleistet zu haben (act. IIA 133 Ziff. 15, IIB 307). Diesbezüglich liegen bei den Akten der zwischen der C.________ GmbH und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Temporär-Rahmenarbeitsvertrag vom 18. September 2018 (act. IIB 270-275) sowie der Einsatzvertrag vom gleichen Tag (act. IIB 268- 269) betreffend einen temporären Einsatz vom 1. Januar bis 30. September 2020 bei „D.________“ an der … in …. Als Art der zu leistenden Arbeit wurde „…“ festgehalten (act. IIB 268). Dem Arbeitszeugnis der C.________ GmbH vom 30. September 2020 (act. IIB 89-91) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 30. September 2020 in Einzelprojekten vom Homeoffice aus eingesetzt wurde (act. IIB 89). Sodann hielt er auch einsprache- und beschwerdeweise fest, in dieser Zeit (1. Februar bis 30. September 2020) ausschliesslich im Homeoffice tätig gewesen zu sein (act. II 42; Beschwerde S. 7 lit. A.aa). 3.2 Zunächst ist zu Homeoffice- und Heimarbeit das Folgende festzuhalten: Heimarbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Art. 351 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) Heimarbeit verrichten (Art. 3 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 351 OR verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer durch den Heimarbeitsvertrag, in seiner Woh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 6 nung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber Arbeit ausgibt, der Arbeitnehmer diese ausführt, wozu er in der Regel Material und Geräte benötigt, und dass das fertiggestellte Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber wieder zurückgegeben wird, der es weiter wirtschaftlich verwendet bzw. verwertet. IT-lastige-Tätigkeiten von Informatikern fallen nicht unter diesen Begriff (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 351 N. 3; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 351 N. 2). Wenn von Homeoffice die Rede ist, muss hingegen notwendigerweise ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR oder aber ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen. Es wird demnach Arbeit gegen Entgelt in untergeordneter Stellung geleistet. Dass die Arbeit zumindest teilweise nicht in den Räumlichkeiten des Betriebes geleistet wird und womöglich eine grössere Zeitautonomie besteht, ändert am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und somit an der Anwendung der Arbeitnehmerschutzvorschriften des OR und des öffentlichen Arbeitsrechts nichts (PÄRLI/EGGMANN, Ausgewählte Rechtsfragen des Homeoffice, in: Jusletter vom 22. Februar 2021, Rz. 20). Hier ist mit Blick auf den Temporär-Rahmenarbeitsvertrag (act. IIB 270- 275) sowie den Einsatzvertrag (act. IIB 268-269), je vom 18. September 2018, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR zwischen der C.________ GmbH und dem Beschwerdeführer auszugehen. Damit finden die Bestimmungen bezüglich Heimarbeit (u.a. Art. 351 ff. OR) keine Anwendung. Insbesondere kommt Art. 14 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung, der den versicherten Heimarbeitnehmenden die Möglichkeit einräumt, nachzuweisen, dass sie zur Annahme einer ausserhäuslichen Arbeit aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind. Die Vermittlungsfähigkeit ist somit gemäss den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen (vgl. E. 2 hiervor). 3.3 Im vorliegenden Verfahren ist die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Verhältnisse ab 15. September 2021 (vgl. act. IIB 171 bzw. E. 1.2 hiervor) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 7 (act. II 1-6) zu beurteilen (vgl. E. 2.1 hiervor; Beschwerde S. 10 f. lit. B.bg und C). Die mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 23. September 2021 (act. IIB 171-172) von der Verwaltung klar gestellte Frage, ob sich der Beschwerdeführer bereit und in der Lage fühle, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2021 (act. IIB 159) nicht beantwortet, insbesondere nicht bejaht. Vielmehr bat er darum, für zukünftige Bewerbungen das beigelegte ärztliche Attest zu beachten (act. IIB 159). In diesem Attest vom 30. September 2021 (act. IIB 163) bestätigte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ohne weitere Begründung, dass der Beschwerdeführer auf die Homeoffice-Arbeit angewiesen „und […] da auch“ zu 100 % belastungs- und arbeitsfähig sei. In Übereinstimmung dazu liess der Beschwerdeführer in der gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2021 (act. IIB 147- 150) erhobenen Einsprache vom 8. November 2021 ausführen, nur im Homeoffice zu 100 % belastungs- und arbeitsfähig zu sein, da persönliche Verhältnisse gesundheitlicher Natur vorlägen, die eine dauerhafte ausserhäusliche Tätigkeit objektiv unmöglich machten (act. II 42; vgl. auch die Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 [act. II 9]). Damit in Einklang stehend gibt er selbst an, sich lediglich bis Ende September 2021 auf Tätigkeiten mit einer Präsenz vor Ort beworben zu haben (act. II 8; Beschwerde S. 10 lit. B.be). In der Folge ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum lediglich zur Annahme einer Arbeit mit einer alleinigen Präsenz im Homeoffice sowie zu keiner ausserhäuslichen Tätigkeit bereit war und sich zu Letzterer aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage sah. Bei dieser Ausgangslage waren ihm bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss war (vgl. E. 2.2 hiervor), denn notorisch wird auch bei Anstellungen mit der Möglichkeit von Homeoffice – vor allem in der Anfangsphase, aber auch für die Zeit danach – meistens zumindest eine teilweise Präsenz vor Ort verlangt (vgl. exemplarisch act. II 20 [„nach Einarbeitungszeit“], 21 [„grosszügige Home-Office Möglichkeiten“], 25 [„Nach Absprache ist auch Homeoffice möglich.“]). Eine vollschichtige und ausnahmslose Homeoffice- Tätigkeit ist äusserst selten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 8 Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise nunmehr geltend macht, er sei ab 15. September 2021 bereit und auch in der Lage gewesen, eine ausserhäusliche Stelle anzunehmen, vermag diese geänderte Haltung die oben erwähnten kohärenten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht zu widerlegen. Das weitere Vorbringen, wonach das ärztliche Attest vom 30. September 2021 (act. IIB 163) so zu verstehen sei, dass der Beschwerdeführer sowohl im Homeoffice als auch vor Ort vollumfänglich arbeitsfähig sei und lediglich eine Homeoffice-Priorität festgelegt worden sei (Beschwerde S. 9 lit. B.bc und B.bd), überzeugt nicht. Dagegen spricht einerseits die bis zur Beschwerdeeinreichung vorgebrachte Argumentation gemäss den obigen Ausführungen (vgl. nochmals act. II 9, 42, IIB 159). Andererseits wurde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 23. September 2021 (act. IIB 171-172) der Zusammenhang zwischen Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung dargelegt. Trotzdem holte er hiernach das erwähnte und vom Wortlaut her unmissverständliche medizinische Attest ein („..auf die Homeoffice- Arbeit angewiesen…“ [act. IIB 163]). Hätte er einzig auf eine Homeoffice- Priorität hinweisen wollen, hätte er die Bestätigung auch in dieser Form vom Behandler verlangt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ausführt(e), sich – bis Ende September 2021 – auch auf Stellen beworben zu haben, die eine „Vorort Präsenz“ vorausgesetzt hätten bzw. obwohl er „Heimarbeit“ bevorzuge, habe die Stellensuche nicht ausschliesslich in diesem Bereich stattgefunden (act. IIB 159; vgl. auch act. II 8; Beschwerde S. 10 lit. B.be), ist zu bemerken, dass der Überprüfungszeitraum hier erst am 15. September 2021 beginnt (vgl. E. 1.2 hiervor und 3.3 vorne). Demnach vermögen die beiden der Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 beigelegten, mit identischem Text jeweils an eine generelle Info-Mailadresse versandten E-Mail-Bewerbungen vom 17. September 2021 (act. IIB 161- 162; vgl. auch die Bewerbungen vom 22. und 31. August 2021 [act. IIB 136-137]) zum Beleg der Bereitschaft der generellen Annahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit in Würdigung der gesamten Umstände nichts Wesentliches beizutragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 9 3.4 Nach dem Dargelegten ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 90) überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass sich der Beschwerdeführer ab 15. September 2021 persönlich weder bereit noch in der Lage sah, einer ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen. Damit war er spätestens seit diesem Zeitpunkt subjektiv nicht vermittlungsfähig und in der Folge auch nicht anspruchsberechtigt (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (act. II 1-6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 10 5.3.2 Aufgrund der gemachten Angaben und bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 17; act. II 43 Ziff. 2, 62-84) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Weiter ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und ausserdem war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. März 2022, in welcher er ein Honorar samt Auslagen von Fr. 4'041.00 zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 311.15, total Fr. 4'352.15, geltend macht, erscheint mit Blick auf den Aktenumfang, die rechtliche Komplexität und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie des erfolgten einfachen Schriftenwechsels ist die amtliche Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das amtliche Honorar wird auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2022, ALV/22/68, Seite 12 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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