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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2023 200 2022 677

January 23, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,163 words·~16 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022

Full text

200 22 677 AHV ACT/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2023 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2) setzte die AKB die von A.________ (genannt …) (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Selbständigerwerbender für das Jahr 2018 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 1'536.10 fest. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte u.a. für das Jahr 2018 um "Beitragserlass gem. Art. 11 AHVG" (act. II 7j). Mit Urteil vom 29. März 2022 (VGE AHV/2021/322) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwaltungsgericht), eine vom Versicherten erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde insoweit teilweise gut, als es die AKB anwies, über die Herabsetzung der Beiträge des Jahres 2018 und unverzüglich nach deren Rechtskraft über den Erlass der Beiträge des Jahres 2018 zu verfügen. A.b. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (act. II 4) setzte die AKB die persönlichen Beiträge des Versicherten als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2018 von Fr. 1'536.10 auf den Mindestbetrag von Fr. 501.90 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) herab. Dagegen opponierte der Versicherte mit als "Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid, betr. Beitragserlass der AHV, Jahr 2018" bezeichneter und ans Verwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 3. Juni 2022 (act. II 7a), wobei er u.a. einen Beitragserlass verlangte. Mit Urteil vom 30. August 2022 (VGE AHV/2022/353 und 354; act. II 7) leitete das Verwaltungsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an die AKB weiter, welche die als Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Mai 2022 an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 3 die Hand genommene Eingabe mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 (act. II 8) abwies, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. November 2022 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2022. Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2022 verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 25. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein gleichentags verfasstes und gegen den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin – B.________ – gerichtetes "Ausstandsbegehren" (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch ab. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit "Replik" vom 15. Dezember 2022 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen (auf Nichtbezahlenmüssen) nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (act. II 8), mit welchem die mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (act. II 4) erfolgte Herabsetzung der persönlichen Beiträge betreffend das Jahr 2018 von Fr. 1'536.10 auf Fr. 501.90 bestätigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer einen Beitragserlass im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG beantragt (vgl. Beschwerde vom 10. November 2022, Begehren Ziff. 1 i.V.m. der Eingabe vom 3. Juni 2022, S. 2, Ziff. 3 [act. I 3]), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat und auch nicht hätte verfügen dürfen, entschied das Verwaltungsgericht doch mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 29. März 2022 (VGE AHV/2021/322), dass zuerst über die Herabsetzung der Beiträge des Jahres 2018 und erst ("unverzüglich") nach deren Rechtskraft über den Erlass der Beiträge 2018 zu verfügen sei (Ziffer 1 des Dispositivs). Streitig und zu prüfen ist somit die Herabsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG für das Jahr 2018. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2018 wurden auf Fr. 1'536.10 bzw. nach deren Herabsetzung auf Fr. 501.90 festgesetzt (act. II 2; 4). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 5 lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihn verbinde mit dem Unterzeichner des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2022 (B.________; vgl. act. II 8) eine Feindschaft (Beschwerde, Erwägungen/Sachverhalt Ziff. 2 i.V.m. act. I 4 f.), weshalb der Einspracheentscheid wegen Befangenheit aufzuheben sei. 2.1 2.1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Daraus ergibt sich u.a. der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörden (FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 1 zu Art. 36 ATSG). 2.1.2 Art. 36 ATSG konkretisiert diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach dessen Abs. 1 treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Massgebend sind die objektiven Umstände und nicht das subjektive Empfinden einer Partei (BETSCHART, a.a.O., N. 21 zu Art. 36 ATSG). Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, S. 340, N. 19).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 6 2.2 Während die Verfügung vom 4. Mai 2022 (act. II 4) keine Unterschrift trägt – was nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Dezember 2022, 8C_665/2022, E. 3.3) – wurde der angefochtene Einspracheentscheid von B.________ unterzeichnet (act. II 8). Es ergeben sich in den Akten keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass der genannte Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides (oder allenfalls auch der zugrundeliegenden Verfügung) infolge einer vom Beschwerdeführer (wie schon im Verfahren AHV/2019/477 [vgl. act. II 1]) geltend gemachten Feindschaft (oder aus anderen Gründen) befangen war: 2.2.1 So sind die beiden Verwaltungsakte sachbezogen abgefasst, wobei dem Gesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlich Möglichen entsprochen wurde. Dass die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Erlass des Mindestbeitrages im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG noch nicht befunden hat, ist sachlich begründet, erfolgte dies doch in Nachachtung von VGE AHV/2021/322 vom 29. März 2022 (vgl. E. 1.2 vorne und E. 3.2 hinten). Weiter lässt die vor dem Regionalgericht … zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. August 2022 (act. II 6) nicht auf eine Feindschaft, sondern im Gegenteil auf eine (vor Erlass des Einspracheentscheides erfolgte) Versöhnung schliessen. Dies geht denn auch aus den vom Beschwerdeführer selber eingereichten Dokumenten hervor, wonach aus Sicht des B.________ "die persönlichen Konflikte in beidseitigem Einvernehmen" hätten geklärt werden können (act. I 6). Dieses Schreiben erging nur zwei Wochen vor dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 und lässt gerade nicht darauf schliessen, dass bei dessen Erlass seitens B.________ sachfremde Motive im Sinne feindschaftlich bedingter Animositäten eine Rolle hätten spielen können bzw. gespielt haben. 2.2.2 Ferner legt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein auf den 10. November 2022 datiertes und an die "Bundesanwaltschaft" adressiertes, mit "Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch" bezeichnetes Schreiben sowie ein mit "Ausstandsbegehren" betiteltes, an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben vom 25. November 2022 ins Recht (act. I 4 f.). Soweit er mit diesen Schriftstücken die behauptete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 7 Feindschaft belegen will, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente erst im Nachgang zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (act. II 8) verfasst wurden, womit sie dessen Erlass sachlogisch nicht beeinflusst haben können. Im Weiteren lassen weder der Inhalt dieser Dokumente – soweit sie nicht ohnehin allein das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers ausdrücken – noch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Eingaben den Schluss auf eine mögliche Feindschaft mit bzw. eine Befangenheit von B.________ zu: Dass gemäss Darstellung des Beschwerdeführers praktisch jede Verfügung des nämlichen Mitarbeiters beanstandet werden müsse (act. I 5, zweiter Aufzählungspunkt), lässt noch nicht darauf schliessen, dass diese Beanstandungen auch zu Recht erfolgten respektive rechtlich begründet waren. Auch wenn einzelne Rechtsakte gerichtlich korrigiert wurden, lässt sich daraus in Bezug auf eine Befangenheit nichts ableiten, kann doch selbst bei einer falschen Anwendung materiellen Rechts nicht auf eine wegen Feindschaft voreingenommene Haltung geschlossen werden (Entscheid des BGer vom 20. Februar 2014, 9C_499/2013, E. 5.3). Dass der betreffende Mitarbeiter systematisch zu Ungunsten des Beschwerdeführers materiell falsche Entscheide getroffen hat oder trifft, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise belegt. Weiter stellt es keinen Ausstandsgrund dar, wenn "jeder Mitarbeiter ‘seine eigene Klientel’" bearbeitet (vgl. Eingabe vom 15. Dezember 2022, Ziff. 2a). Es ist sinnvoll und auch ohne Weiteres zulässig, dass der gleiche Mitarbeiter der Verwaltung für die Belange des Beschwerdeführers zuständig ist. Müsste für jede versicherte Person jeweils immer wieder ein neuer Mitarbeiter zuständig sein, wäre eine Verwaltungstätigkeit gar nicht mehr denkbar, da sich die Zusammenarbeit in der Regel über viele Jahre erstreckt, dies insbesondere im hier vorliegenden Fall des Beitragswesens. Ebenso wenig stellt der (hier indes nicht erstellte) Umstand, dass derselbe Mitarbeiter Verfügung und Einspracheentscheid erlässt (vgl. Eingabe vom 15. Dezember 2022, a.a.O.), keine unzulässige Vorbefassung dar (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 36 N. 16), worauf der Beschwerdeführer bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2019 (VGE AHV/2019/477, E. 3.3 [act. II 1]) hingewiesen wurde. Schliesslich trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 8 Verfügung vom 4. Mai 2022 (act. I 4) auf die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung der Beitragsherabsetzung auf die Höhe des künftigen Renteneinkommens hingewiesen wurde. Abgesehen davon, dass nach dem bereits mehrfach Dargelegten unklar ist, ob B.________ diese Verfügung überhaupt erlassen hat – was offen bleiben kann –, stellt dies keine "Rechtsbeugung" (vgl. Eingabe vom 15. Dezember 2022, Ziff. 4b) dar, sondern ist Ausfluss der Informationspflicht der Verwaltung gemäss Art. 27 ATSG. Denn die Höhe der Rente der ersten Säule richtet sich unter anderem nach dem früher erzielten Erwerbseinkommen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), wobei bei Erwerbstätigen wie dem Beschwerdeführer nur Einkommen berücksichtigt wird, auf dem Beiträge bezahlt worden sind (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Werden die Beiträge herabgesetzt, muss in der Folge ein tieferes Erwerbseinkommen im Rahmen der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden, was zu einer tieferen Rente führen kann. Aus dieser Information kann folglich ebenso wenig eine Feindschaft des B.________ gegenüber dem Beschwerdeführer abgeleitet werden. 2.3 Demnach bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass B.________ im Rahmen des (streitigen) Verwaltungsverfahrens respektive bei den von ihm erlassenen Verwaltungsakten – sei es wegen der behaupteten Feindschaft, sei es aus anderen Gründen (vgl. E. 2.1.2 vorne) – befangen gewesen wäre und in den Ausstand hätte treten müssen. 3. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 sei unsubstantiiert (Beschwerde, Ziff. 3), womit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. 3.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 9 43 S. 140 E. 4.4.1). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist jedoch heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). 3.2 Es trifft zu, dass der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (act. II 8) allein rudimentär begründet ist respektive sich darauf beschränkt, auf frühere Verfahren zu verweisen, ohne diese zumindest kurz inhaltlich wiederzugeben. Jedoch ist Folgendes zu beachten: Die Beschwerdegegnerin hat dem Gesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlich Möglichen entsprochen, indem sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 auf den Mindestbeitrag von Fr. 501.90 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) herabgesetzt hat (act. II 4). Ein Unterschreiten des Mindestbeitrags ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG rechtlich nicht zulässig, da es zu unterscheiden gilt zwischen der Herabsetzung der Beiträge bis maximal zum Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG) und dem vollständigen Erlass, d.h. dass auch der Mindestbeitrag nicht zu bezahlen ist (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Insbesondere bestehen zwischen den beiden Tatbeständen des Abs. 1 und 2 keine graduellen Abstufungen. Dies alles scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, indem er bereits im hier streitgegenständlichen Herabsetzungsverfahren zusätzlich den Erlass des Mindestbeitrages beurteilt haben will (Beschwerde, Begehren Ziff. 1 i.V.m. act. I 3, S. 2 Ziff. 3). Wie in E. 1.2 und E. 2.2.1 vorne erwogen, war die Beschwerdegegnerin jedoch verpflichtet, zuerst über die Herabsetzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG zu befinden und kann erst dann – nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides – einen allfälligen Erlass prüfen. Dieses Vorgehen war dem Beschwerdeführer denn auch bereits aus dem Verfahren AHV/2021/322 bekannt (vgl. Dispositiv Ziffer 1 von VGE AHV/2021/322). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid kurz auf die aufgeworfenen Argumente hätte eingehen müssen, wobei eine Wiedergabe des bereits für die Beiträge 2017 Gesagten ausgereicht hätte. Insoweit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussern konnte (und dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 10 auch wiederholt getan hat), das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.4 vorne) und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, kann die Gehörsverletzung jedoch als geheilt gelten (vgl. E. 3.1 vorne; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). 4. 4.1 Demnach ist eine Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund hinsichtlich des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin B.________ zu verneinen (vgl. E. 2.3 vorne). Im Weiteren ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. E. 3.2 vorne), womit der Einspracheentscheid in formeller Hinsicht Bestand hat (vgl. E. 2.1.2 e contrario und E. 3.1 vorne). Unter materiellem Blickwinkel ist die Herabsetzung auf den Mindestbeitrag – wie in E. 3.2 vorne gezeigt – korrekt. 4.2 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 11 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]) gegeben. Im Weiteren ist die Beschwerde mit Blick auf die (wenngleich geheilte) Gehörsverletzung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheissen. 5.2 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Daran ändert die Gehörsverletzung nichts, da die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere die behauptete Befangenheit des B.________ betreffen (vgl. Eingaben vom 25. November und 15. Dezember 2022; act. I 4 f.) und demnach nichts darauf hindeutet, dass er ohne die (als geheilt zu betrachtende) Gehörsverletzung von einer Beschwerde abgesehen hätte. Im Übrigen hätte er auch im Obsiegensfall grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 12 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe vom 15. Dezember 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, AHV/22/677, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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